Pflicht zur familienbezogenen Nutzung OVG NW, Beschl. v
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24 bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sich die Frage - wie oben<br />
ausgeführt - ohne weiteres im bejahenden Sinne beantworten lässt.<br />
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.<br />
26 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.<br />
27 Dieser <strong>Beschl</strong>uss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des<br />
Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4<br />
VwGO.<br />
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