Arbeitsvertrag (Muster) - Sprechstunde-Info.de
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Bun<strong>de</strong>stierärztekammer e. V.<br />
<strong>Muster</strong><br />
Stand: Juli 2012<br />
<strong>Arbeitsvertrag</strong> zwischen Praxisinhaber/in und Assistent/in<br />
in <strong>de</strong>r tierärztlichen Praxis<br />
Herr/Frau als Praxisinhaber/in<br />
und<br />
Herr/Frau als Assistent/in (Tierarzt/Tierärztin)<br />
schließen folgen<strong>de</strong>n Anstellungsvertrag:<br />
§ 1 Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses<br />
Frau/Herr ...........................wird ab ......................auf unbestimmte Zeit als Assistent/-in in <strong>de</strong>r<br />
Praxis.........................angestellt.<br />
o<strong>de</strong>r:<br />
„Frau/Herr wird in <strong>de</strong>r Zeit vom bis zum als<br />
Assistent/in in <strong>de</strong>r Praxis angestellt.“ (Anmerkung 1)<br />
(1) Auf das Angestelltenverhältnis fin<strong>de</strong>n die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung,<br />
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Son<strong>de</strong>rvereinbarungen getroffen wor<strong>de</strong>n<br />
sind. (Anmerkung 2)<br />
(2) Das Angestelltenverhältnis kann während <strong>de</strong>r Probezeit, längstens für die Dauer von 6<br />
Monaten, von je<strong>de</strong>m Vertragspartner mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von<br />
Grün<strong>de</strong>n gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung <strong>de</strong>s Vertrages vor<br />
Dienstantritt ist unzulässig (Anmerkung 3). Das Recht bei<strong>de</strong>r Vertragspartner, das<br />
Anstellungsverhältnis gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Dabei kann die Kündigung nur innerhalb<br />
von 2 Wochen nach Bekannt wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Kündigungsgrun<strong>de</strong>s erfolgen (Anmerkung 4).<br />
(4) Soweit <strong>de</strong>r Assistent das Anstellungsverhältnis schuldhaft nicht aufnimmt o<strong>de</strong>r unter<br />
Missachtung <strong>de</strong>r oben genannten Kündigungsfristen vorzeitig been<strong>de</strong>t, verpflichtet er<br />
sich , eine Vertragsstrafe in Höhe von an <strong>de</strong>n Praxisinhaber zu zahlen.
– 2 –<br />
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten<br />
(1) Der/die Assistent/in ist verpflichtet, im Rahmen <strong>de</strong>r einschlägigen Rechtsvorschriften,<br />
insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Berufsordnung <strong>de</strong>n fachlichen und organisatorischen Anordnungen<br />
<strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in grundsätzlich nachzukommen.<br />
(2) Die Übernahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />
Praxisinhabers/in. Die Zustimmung darf nur versagt wer<strong>de</strong>n, wenn durch die Ausübung<br />
dieser Nebentätigkeit die Interessen <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Tätigkeit <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Assistenten/in erfolgt für die Rechnung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in.<br />
(4) Der/die Praxisinhaber/in ist verpflichtet, für <strong>de</strong>n/die Assistenten/in die Beiträge zur<br />
gesetzlichen Sozialversicherung und die Lohnsteuer abzuführen. Die Beiträge zum<br />
zuständigen Versorgungswerk wer<strong>de</strong>n nach Wahl <strong>de</strong>s Assistenten an diesen<br />
ausgezahlt o<strong>de</strong>r vom Praxisinhaber an das Versorgungswerk überwiesen.<br />
(5) Der Assistent ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten <strong>de</strong>r Praxis, die ihm im Rahmen<br />
o<strong>de</strong>r aus Anlass seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem<br />
Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Praxis Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Anstellungsvertrages sind alle im Besitz <strong>de</strong>s Assistenten befindlichen Praxisunterlagen<br />
sowie etwa angefertigte Abschriften o<strong>de</strong>r Kopien an <strong>de</strong>n Praxisinhaber<br />
herauszugeben.<br />
§ 3 Arbeitszeit<br />
(1) Die Arbeitszeit beträgt unter Zugrun<strong>de</strong>legung einer Fünftagewoche/Sechstagewoche<br />
40/48 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche. Diese wird gleichmäßig auf die Arbeitstage verteilt. Eine<br />
abweichen<strong>de</strong> Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ist zulässig.<br />
(2) Die werktägliche Arbeitszeit <strong>de</strong>s Assistenten darf acht Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten. Sie<br />
kann auf bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb von sechs<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonaten o<strong>de</strong>r innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n<br />
werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Ziffer 2 <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes ist <strong>de</strong>r<br />
Praxisinhaber berechtigt, an einzelnen Tagen eine Arbeitszeit von mehr als 10<br />
Stun<strong>de</strong>n anzuordnen, wenn innerhalb von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten o<strong>de</strong>r innerhalb von<br />
24 Wochen im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Der/die Assistent/in ist im Rahmen <strong>de</strong>s Wochenend- und Notdienstes verpflichtet, im<br />
gegenseitigen Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Praxisinhaber Bereitschaftsdienste zu leisten<br />
und an <strong>de</strong>r Rufbereitschaft teilzunehmen. Die Zeiten <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes (=<br />
Verpflichtung <strong>de</strong>s Assistenten sich an einer vom Praxisinhaber bestimmten Stelle<br />
innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r Praxis aufzuhalten, um, sobald es notwendig ist, seine<br />
Arbeit aufzunehmen) wer<strong>de</strong>n, soweit diese an Werktagen zu verrichten sind, zu 100 %<br />
auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit angerechnet. Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Assistent zur<br />
Rufbereitschaft verpflichtet wird, sind Freizeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes.<br />
(5) Soweit im Rahmen <strong>de</strong>r Rufbereitschaft (= die Verpflichtung <strong>de</strong>s Assistenten, sich an<br />
einem selbst bestimmten, <strong>de</strong>m Praxisinhaber anzugeben<strong>de</strong>n Ort auf Abruf zur Arbeit<br />
bereitzuhalten) Tätigkeiten anfallen, wer<strong>de</strong>n die dafür aufgewen<strong>de</strong>ten Arbeitszeiten im<br />
Umfang ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit bewertet.
– 3 –<br />
(6) Wird <strong>de</strong>r Assistent an einem Sonntag beschäftigt, so ist ihm ein Ersatzruhetag zu<br />
gewähren, <strong>de</strong>r innerhalb eines <strong>de</strong>n Beschäftigungstag einschließen<strong>de</strong>n Zeitraums von<br />
2 Wochen zu gewähren ist; dies gilt auch für eine Beschäftigung an Wochenfeiertagen.<br />
Hier ist <strong>de</strong>m Assistenten innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen ein Ersatzruhetag<br />
zu gewähren. Min<strong>de</strong>stens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />
Dem Assistenten muss nach Beendigung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit (einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Zeiten <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes) eine ununterbrochene Ruhezeit von min<strong>de</strong>stens 11<br />
Stun<strong>de</strong>n gewährleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(7) Praxisinhaber und Assistent sorgen gemeinsam für die Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglich<br />
vereinbarten Arbeitszeiten. Der Praxisinhaber ist gemäß § 16 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />
Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen<strong>de</strong><br />
Arbeitszeit <strong>de</strong>s Assistenten einschließlich <strong>de</strong>r Zeiten <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes und <strong>de</strong>r<br />
Ruhezeiten aufzuzeichnen.<br />
§ 4 Vergütung<br />
(1) Der/die Assistent/in erhält eine regelmäßige monatliche Bruttovergütung von<br />
€ (Anmerkung 5).<br />
(2) Ganz o<strong>de</strong>r teilweise gewährte freie Unterkunft und Verpflegung wer<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Sachbezugsverordnung festgesetzten Sachbezugswerte auf die<br />
Bruttovergütung nach Abs. 1 angerechnet.<br />
(3) Entsprechend <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften übernimmt <strong>de</strong>r/die Praxisinhaber/in <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>de</strong>r die Hälfte <strong>de</strong>s Beitrags zur<br />
berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zur Höhe <strong>de</strong>s Arbeitgeberanteils zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung; <strong>de</strong>n Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung o<strong>de</strong>r einen Zuschuss in gleicher Höhe zu einer privaten<br />
Krankenversicherung, <strong>de</strong>n Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung;<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung;<br />
<strong>de</strong>n Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung;<br />
sowie etwaige Arbeitgeberpflichtanteile in sonstigen Sozialversicherungszweigen.<br />
(Anmerkung 5a)<br />
(4) Nach einer min<strong>de</strong>stens sechsmonatigen Tätigkeit, die über das Jahresen<strong>de</strong><br />
hinausgehen muss, wird <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Assistenten/in eine Weihnachtszuwendung gewährt.<br />
Sie beträgt bei ganzjähriger Tätigkeit €, im Jahr <strong>de</strong>s Eintritts 1/12 für je<strong>de</strong>n<br />
Monat <strong>de</strong>r Vertragsdauer in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr. Die Zuwendung ist jeweils<br />
am 1. Dezember auszuzahlen. Der/die Praxisinhaber/in ist zur Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Zuwendung berechtigt, wenn <strong>de</strong>r/die Assistent/in vor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s Folgejahres<br />
kündigt o<strong>de</strong>r aus einem von ihm/ihr selbst zu vertreten<strong>de</strong>n Grund ausschei<strong>de</strong>t.<br />
(Anmerkung 6).<br />
(5) Wird <strong>de</strong>r/die Assistent/in durch die zuständige Behör<strong>de</strong> (ggf. auch nur als<br />
Stellvertreter/in) für die nebenberufliche Durchführung <strong>de</strong>r Schlachttier- und<br />
Fleischuntersuchung angestellt, so stehen die Vergütungen aus dieser Tätigkeit in<br />
voller Höhe <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Assistenten/in zu. Diese Vergütungen wer<strong>de</strong>n auf die Vergütung<br />
nach § 4 Abs. 1 nicht angerechnet, soweit die Nebentätigkeit nicht innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Praxisarbeitszeiten ausgeübt wird. Die <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Assistenten/in überwiesene<br />
Wegeentschädigung ist <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Praxisinhaber/in auszuzahlen, wenn <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren<br />
Pkw für die Fleischbeschaufahrten benutzt wur<strong>de</strong>.<br />
(6) Für Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Assistent Bereitschaftsdienst leistet, erhält er eine Vergütung<br />
in Höhe <strong>de</strong>s um 20% vermin<strong>de</strong>rten Bruttostun<strong>de</strong>nlohns. Für Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Assistent Rufbereitschaft leistet, erhält er pro Stun<strong>de</strong> 25% <strong>de</strong>s vereinbarten
– 4 –<br />
Bruttostun<strong>de</strong>nlohns. Für während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft anfallen<strong>de</strong> Tätigkeiten erhält <strong>de</strong>r<br />
Assistent <strong>de</strong>n vereinbarten Bruttostun<strong>de</strong>nlohn. Auf diese Vergütung wird die gemäß<br />
Satz 2 zu zahlen<strong>de</strong> Vergütung im entsprechen<strong>de</strong>n zeitlichen Umfang angerechnet<br />
(Anmerkung 7).<br />
§ 5 Lohnsteuer<br />
(1) Das Gehalt <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Assistenten/in unterliegt <strong>de</strong>r Lohnsteuer.<br />
(2) Der/die Assistent/in hat seine/ihre Lohnsteuerkarte <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Arbeitgeber/in<br />
auszuhändigen. Der/die Arbeitgeber/in hat <strong>de</strong>m zuständigen Finanzamt bis zum 10.<br />
Tag eines je<strong>de</strong>n Monats eine Lohnsteueranmeldung für <strong>de</strong>n vergangenen Monat auf<br />
<strong>de</strong>m vorgeschriebenen Formular anzumel<strong>de</strong>n. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber an<br />
das Finanzamt abzuführen.<br />
§ 6 Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung und Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts im Krankheitsfall<br />
(1) Der Assistent ist verpflichtet im Falle einer Arbeitsverhin<strong>de</strong>rung infolge Krankheit o<strong>de</strong>r<br />
aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Praxisinhaber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat <strong>de</strong>r Assistent <strong>de</strong>m Praxisinhaber spätestens<br />
am dritten Tag <strong>de</strong>r Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus <strong>de</strong>r sich<br />
Grund und Dauer <strong>de</strong>r voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergeben.<br />
(2) Im Falle <strong>de</strong>r Erkrankung erhält <strong>de</strong>r/die Assistent/in Krankenbezüge in Höhe <strong>de</strong>s vollen<br />
Gehaltes nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe <strong>de</strong>r Krankenbezüge richtet<br />
sich nach <strong>de</strong>r durchschnittlichen monatlichen Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 und 2<br />
während <strong>de</strong>r letzten drei Monate. Sachbezüge gemäß § 4 Abs. 2 sind dabei nur<br />
insoweit anzurechnen, als sie während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit tatsächlich<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>s Entgelts entfällt, wenn <strong>de</strong>r/die Assistent/in sich die<br />
zur Arbeitsunfähigkeit führen<strong>de</strong> Erkrankung grob fahrlässig o<strong>de</strong>r bei einer nicht<br />
genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. (Anmerkung 8).<br />
Der/die Praxisinhaber/in ist verpflichtet,<br />
§ 7 Berufshaftpflicht<br />
für <strong>de</strong>n/die Assistent/in eine ausreichen<strong>de</strong> Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,<br />
o<strong>de</strong>r<br />
durch Erweiterung seines/ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung <strong>de</strong>n/die Assistenten/in<br />
in <strong>de</strong>ren Versicherungsschutz mit einzubeziehen,<br />
o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Assistenten/in die Prämien für <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren bereits bestehen<strong>de</strong><br />
Berufshaftpflichtversicherung zu erstatten. Versäumt er/sie dies, so hat er/sie <strong>de</strong>n<br />
Assistenten/die Assistentin von gegen ihn/sie gerichteten Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen Dritter<br />
bis zur Höhe <strong>de</strong>r von einer ausreichen<strong>de</strong>n Berufshaftpflicht zu erwarten<strong>de</strong>n Leistungen<br />
freizustellen. Das Recht <strong>de</strong>s Praxisinhabers/<strong>de</strong>r Praxisinhaberin auf Rückgriff im Falle von<br />
Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.
– 5 –<br />
§ 8 Urlaub und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen<br />
(1) Der/die Assistent/in hat Anspruch auf Erholungsurlaub von insgesamt 20 Tagen (bei<br />
Fünftagewoche) bzw. 24 Tagen (bei Sechstagewoche) unter Fortzahlung <strong>de</strong>r<br />
Vergütung gemäß § 4. (Anmerkung 9). Bei einer weniger als 12-monatigen Tätigkeit<br />
während eines Kalen<strong>de</strong>rjahres wird die Urlaubsdauer mit je 1/12 <strong>de</strong>s Jahresurlaubs für<br />
je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat berechnet. Die Urlaubszeit wird unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>r Praxis in bei<strong>de</strong>rseitigem Einvernehmen festgelegt.<br />
(2) Übt <strong>de</strong>r Praxisassistent eine Teilzeittätigkeit an weniger als fünf Arbeitstagen aus, so<br />
erfolgt eine anteilige Urlaubsberechnung. Übt <strong>de</strong>r Praxisassistent eine Teilzeittätigkeit<br />
aus mit unterschiedlicher Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit an <strong>de</strong>n einzelnen Arbeitstagen, so<br />
ist <strong>de</strong>r Urlaub entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Tagesarbeitszeiten zur<br />
Wochenarbeitszeit zu berechnen.<br />
(3) Der/die Praxisinhaber/in stellt <strong>de</strong>n/die Assistenten/in unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Vergütung<br />
nach § 4 unter Nichtanrechnung auf <strong>de</strong>n Urlaubsanspruch bis zu Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />
im Kalen<strong>de</strong>rjahr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen frei. (Anmerkung<br />
10)<br />
§ 9 Benutzung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeuges<br />
(1) Dem/<strong>de</strong>r Assistenten/in steht für Praxisfahrten ein Pkw <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in zur<br />
Verfügung. Das Praxisfahrzeug darf nur für berufliche Zwecke genutzt wer<strong>de</strong>n. Der/die<br />
Assistent/in ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behan<strong>de</strong>ln, bei Bedarf zu<br />
reinigen und auf die zeitgerechte Durchführung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Inspektionen und<br />
Reparaturen zu achten. Alle auftreten<strong>de</strong>n Mängel und Schä<strong>de</strong>n hat er/sie <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />
Praxisinhaber/in unverzüglich mitzuteilen. Für vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig<br />
verursachte o<strong>de</strong>r als Folge einer selbstverschul<strong>de</strong>ten wi<strong>de</strong>rrechtlichen Benutzung <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugs durch Dritte entstan<strong>de</strong>ne Schä<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r/die Assistent/in vom/von <strong>de</strong>r<br />
Praxisinhaber/in haftbar gemacht wer<strong>de</strong>n. (Anmerkung 11)<br />
(2) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />
Praxisinhaber/in erhält <strong>de</strong>r/die Assistent/in für je<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ausübung gefahrenen<br />
Kilometer eine Wegegel<strong>de</strong>ntschädigung von € o<strong>de</strong>r eine monatliche Pauschale<br />
von €. Hiervon nicht umfasst sind die täglichen Fahrten zwischen Praxis und<br />
Wohnort <strong>de</strong>s Assistenten.<br />
(3) Wird das Praxisfahrzeug im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Praxisinhaber/in auch privat<br />
genutzt, so hat <strong>de</strong>r/die Assistent/in ein Fahrtenbuch zu führen, in <strong>de</strong>m die Privatfahrten<br />
mit Kilometerangabe ausgewiesen sind.<br />
§ 10 Wettbewerbsverbot<br />
(1) Der/die Assistent/-in verpflichtet sich, innerhalb von einem Jahr nach Beendigung<br />
dieses Arbeitsverhältnisses sich im Umkreis von ...... km vom Sitz <strong>de</strong>r Praxis seines<br />
Arbeitgebers we<strong>de</strong>r nie<strong>de</strong>rzulassen, noch in eine bestehen<strong>de</strong> Praxis einzutreten, diese<br />
zu übernehmen o<strong>de</strong>r für einen an<strong>de</strong>ren Tierarzt tätig zu wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r im genannten<br />
Gebiet tätig ist (Anmerkung 12).<br />
(2) Für die Dauer <strong>de</strong>s Wettbewerbsverbotes zahlt <strong>de</strong>r/die Praxisinhaber/-in an <strong>de</strong>n/die<br />
Assistenten/-in eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />
Assistenten/-in zuletzt gewährten monatlichen Bezüge.
– 6 –<br />
(3) Der/die Assistent/-in muss sich auf die Entschädigung dasjenige anrechnen lassen ,<br />
was er während <strong>de</strong>s Zeitraums, für <strong>de</strong>n die Entschädigung bezahlt wird, durch<br />
an<strong>de</strong>rweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt o<strong>de</strong>r böswillig zu erwerben<br />
unterlässt, jedoch nur insoweit , als die Karenzentschädigung und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitige<br />
Verdienst die zuletzt von ihm bezogene Vergütung um mehr als 1/10 bzw. 1/4 bei<br />
Wohnsitzverlegung übersteigen wür<strong>de</strong>. Auf Verlangen <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/-in ist<br />
<strong>de</strong>r/die Assistent/-in verpflichtet, während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Verbotes nach Absatz 1 über<br />
die Höhe seiner Bezüge Auskunft zu erteilen und ggf. seine Lohnsteuerkarte am<br />
Schluss <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres vorzulegen.<br />
(4) Verzichtet <strong>de</strong>r Praxisinhaber vor <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses durch<br />
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot, wird er mit <strong>de</strong>m Ablauf eines Jahres<br />
seit <strong>de</strong>r Erklärung von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung frei.<br />
(5) Im Falle <strong>de</strong>r Nichteinhaltung <strong>de</strong>s Wettbewerbsverbotes durch <strong>de</strong>n/die Assistenten/-in<br />
zahlt dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- € an <strong>de</strong>n Praxisinhaber. For<strong>de</strong>rt<br />
<strong>de</strong>r Praxisinhaber im Falle <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die<br />
Vertragsstrafe, so kann er daneben nicht mehr die Einhaltung <strong>de</strong>s<br />
Wettbewerbsverbotes verlangen.<br />
§ 11 Ausschlussklausel<br />
Ansprüche aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls sind<br />
sie verwirkt.<br />
§ 12 Son<strong>de</strong>rregelung für befristete Arbeitsverhältnisse<br />
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist <strong>de</strong>r Assistent/die<br />
Assistentin verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf <strong>de</strong>s Vertragsverhältnisses persönlich beim<br />
Arbeitsamt arbeitssuchend zu mel<strong>de</strong>n. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere<br />
Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin ist <strong>de</strong>r<br />
Assistent/die Assistentin verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.<br />
§ 13 Schlussbestimmungen<br />
(1) Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich<br />
und mit bei<strong>de</strong>rseitiger Zustimmung getroffen wur<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist zunächst <strong>de</strong>r Schlichtungsausschuss <strong>de</strong>r<br />
zuständigen Tierärztekammer bzw. <strong>de</strong>s zuständigen Tierärztlichen Bezirksverban<strong>de</strong>s<br />
anzurufen.<br />
(3) Durch die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung wird die Gültigkeit <strong>de</strong>r übrigen<br />
Bestimmungen nicht berührt.<br />
Ort Datum
– 7 –<br />
Praxisinhaber/in Assistent/in
– 8 –<br />
Anmerkungen und Erläuterungen zum <strong>Muster</strong>vertrag <strong>de</strong>s juristischen Arbeitskreises<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stierärztekammer zur Anstellung von Praxisassistenten/-innen.<br />
Die Beschäftigung eines/einer angestellten Assistenten/in in einer tierärztlichen Praxis<br />
unterliegt grundsätzlich <strong>de</strong>r freien Vereinbarung zwischen Praxisinhaber/in und Assistent/in.<br />
Dieser <strong>Muster</strong>vertrag stellt somit lediglich eine Empfehlung sowohl für Praxisinhaber/innen<br />
als auch für Assistenten/innen für entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarungen dar.<br />
Es wird auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r für ein Arbeitsverhältnis<br />
gelten<strong>de</strong>n wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) vom 20. Juli 1995 (BGBl.I, S. 946)<br />
verwiesen, wonach je<strong>de</strong>r Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet ist, die wesentlichen<br />
Vertragsbedingungen eines <strong>Arbeitsvertrag</strong>es aufzuzei9chnen, die Nie<strong>de</strong>rschrift zu<br />
unterzeichnen und <strong>de</strong>m Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese Verpflichtung ist spätestens<br />
einen Monat nach Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses zu erfüllen, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen<br />
später geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Gemäß § 2 <strong>de</strong>s Nachweisgesetzes sind die folgen<strong>de</strong>n Inhalte im Rahmen eines<br />
<strong>Arbeitsvertrag</strong>es zu dokumentieren:<br />
- Namen und Anschrift <strong>de</strong>r Vertragsparteien,<br />
- Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Beschäftigung,<br />
- Im Falle eines befristeten Vertrages die vorgesehene Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung,<br />
- Arbeitsort (e),<br />
- Tätigkeitsbeschreibung,<br />
- Höhe <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts einschließlich von Zulagen,<br />
- Vereinbarte Arbeitszeit,<br />
- Dauer <strong>de</strong>s jährlichen Erholungsurlaubs,<br />
- Kündigungsfristen,<br />
- (ggf. Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis gelten<strong>de</strong> Tarifverträge, Betriebs- o<strong>de</strong>r<br />
Dienstvereinbarungen -- entfällt in <strong>de</strong>r Regel bei Arbeitsverträgen mit tierärztlichen<br />
Assistenten).<br />
Die Ausfertigung eines schriftlichen <strong>Arbeitsvertrag</strong>es, <strong>de</strong>r auch die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Nachweisgesetzes erfüllt, erleichtert bei<strong>de</strong>n Vertragspartnern <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses, vermei<strong>de</strong>t Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten im Hinblick<br />
auf die einzelnen vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten und somit auch<br />
arbeitsgerichtliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen.<br />
Anmerkung 1<br />
Grundsätzlich wird das Anstellungsverhältnis für unbestimmte Dauer geschlossen. Wird ein<br />
Angestelltenverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet, so han<strong>de</strong>lt es sich um<br />
einen Zeitarbeitsvertrag.<br />
Ist das Anstellungsverhältnis von vornherein befristet abgeschlossen wor<strong>de</strong>n, en<strong>de</strong>t es<br />
automatisch mit Ablauf <strong>de</strong>r vereinbarten Zeit ( §15 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
(TzBfG)) o<strong>de</strong>r mit Erreichen <strong>de</strong>s vereinbarten Zwecks (§ 15 Abs.2 TzBfG),im letzteren Fall<br />
jedoch frühestens 2 Wochen nach Zugang <strong>de</strong>r schriftlichen Unterrichtung <strong>de</strong>s Angestellten<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zweckerreichung . Es gibt also am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
befristeten <strong>Arbeitsvertrag</strong>es keinen Kündigungsschutz. Die Zeitarbeitsverträge laufen daher<br />
auch aus, wenn die Angestellte zu diesem Zeitpunkt unter <strong>de</strong>n gesetzlichen Mutterschutz<br />
fällt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer schwerbehin<strong>de</strong>rt ist.<br />
Ein Zeitarbeitsvertrag kann während seiner Laufzeit im Regelfall nicht or<strong>de</strong>ntlich<br />
(fristgerecht) gekündigt wer<strong>de</strong>n kann. Dementsprechend schreibt § 15 Abs. 3 TzBfG vor,<br />
dass ein befristetes Arbeitsverhältnis u.a. nur dann <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung unterliegt,<br />
wenn dies individualvertraglich vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />
§ 14 Abs. 4 TzBfG sieht vor, dass die Befristung zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform bedarf.<br />
Die Beachtung <strong>de</strong>r Schriftform bei kalen<strong>de</strong>rmäßig befristeten Arbeitsverträgen setzt voraus,<br />
dass die Aussage <strong>de</strong>r Befristung sowie <strong>de</strong>ren zeitliche Dauer schriftlich fixiert und von bei<strong>de</strong>n<br />
Vertragsparteien handschriftlich unterzeichnet sind. Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen
– 9 –<br />
muss <strong>de</strong>r Befristungszweck/-grund (z.B. Vertretung während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r<br />
krankheitsbedingten Abwesenheit eines Mitarbeiters)schriftlich festgelegt sein.<br />
Gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG bedürfen kalen<strong>de</strong>rmäßig und zweckbefristete Arbeitsverträge<br />
eines sachlichen Grun<strong>de</strong>s. § 14 Abs. 2 TzBfG zählt beispielhaft die Grün<strong>de</strong> auf, die eine<br />
Befristung <strong>de</strong>s <strong>Arbeitsvertrag</strong>es rechtfertigen.<br />
So ist z. B. eine Befristung zulässig, um einen Arbeitnehmer zu erproben, wobei allerdings<br />
die Erprobung Vertragsinhalt sein muss. Die Dauer <strong>de</strong>r Erprobung geht im Normalfall nicht<br />
über 6 Monate hinaus. Weitere Fallgruppen sind die Befristung , weil in <strong>de</strong>r Tierarztpraxis<br />
<strong>de</strong>r Bedarf an <strong>de</strong>r Arbeitsleistung eines Assistenten nur vorübergehend besteht, <strong>de</strong>r<br />
Assistent zur Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitnehmers beschäftigt wird, o<strong>de</strong>r weil in <strong>de</strong>r<br />
Person <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> (Befristung auf Wunsch <strong>de</strong>s Assistenten,<br />
Befristung zum Zwecke <strong>de</strong>r Weiterbildung) die Befristung rechtfertigen.<br />
Die kalen<strong>de</strong>rmäßige Befristung eines <strong>Arbeitsvertrag</strong>es bedarf keines sachlichen Grun<strong>de</strong>s,<br />
wenn <strong>de</strong>r <strong>Arbeitsvertrag</strong> und seine höchstens 3-malige Verlängerung die Gesamtdauer von 2<br />
Jahren nicht überschreitet und eine Neueinstellung vorliegt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Das heißt,<br />
dass innerhalb <strong>de</strong>r 2-jährigen Höchstdauer bis zu 3 einan<strong>de</strong>r unmittelbar anschließen<strong>de</strong><br />
Verlängerungen <strong>de</strong>s befristeten <strong>Arbeitsvertrag</strong>es zulässig sind. Wichtig hierbei ist, dass die<br />
Verlängerung wie die Befristungsabre<strong>de</strong> selbst schriftlich erfolgt und sich die Verlängerung<br />
ohne Unterbrechung an <strong>de</strong>n vorhergehen<strong>de</strong>n Befristungszeitraum anschließt. Die<br />
Verlängerung muss spätestens am letzten Tag <strong>de</strong>s ablaufen<strong>de</strong>n Befristungszeitraums<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Es muss sich ferner um eine Neueinstellung han<strong>de</strong>ln. Kalen<strong>de</strong>rmäßige Befristungen ohne<br />
Sachgrund sind dann unzulässig, wenn mit <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber bereits zuvor ein<br />
befristetes o<strong>de</strong>r ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestan<strong>de</strong>n hat. Dabei spielt es keine<br />
Rolle, wie lange <strong>de</strong>r befristete o<strong>de</strong>r unbefristete <strong>Arbeitsvertrag</strong> bereits zurückliegt.<br />
Zulässig ist es, im Anschluss an einen ohne sachlichen Grund für nicht länger als 2 Jahre<br />
abgeschlossenen <strong>Arbeitsvertrag</strong> einen befristeten <strong>Arbeitsvertrag</strong> mit sachlichem Grund<br />
anzuschließen.<br />
Auch mehrere hintereinan<strong>de</strong>r geschaltete befristete Arbeitsverträge (Kettenarbeitsverträge)<br />
können zulässig sein. Dabei kommt es nur darauf an, ob <strong>de</strong>r zuletzt abgeschlossene<br />
<strong>Arbeitsvertrag</strong> wirksam befristet ist, wobei allerdings bei mehrfacher Wie<strong>de</strong>rholung<br />
gesteigerte Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Sachgrund zu stellen sind.<br />
Ist eine Befristungsabre<strong>de</strong> unzulässig, gilt <strong>de</strong>r <strong>Arbeitsvertrag</strong> auf unbestimmte Zeit als<br />
abgeschlossnen, <strong>de</strong>r nur nach <strong>de</strong>n üblichen Regeln, z. B. durch Kündigung o<strong>de</strong>r durch<br />
Aufhebungsvertrag been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann (§ 16 TzBfG).Bei einer vereinbarten<br />
Kündigungsmöglichkeit ist die Kündigung auch schon während <strong>de</strong>s unzulässigerweise<br />
befristeten Arbeitsverhältnisses möglich. Ist dagegen für die Dauer <strong>de</strong>s unzulässigerweise<br />
befristeten <strong>Arbeitsvertrag</strong>es eine or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgeschlossen, so kann <strong>de</strong>r<br />
nunmehr unbefristete <strong>Arbeitsvertrag</strong> vom Arbeitgeber frühestens zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
ursprünglich vorgesehenen Fristablaufs gekündigt wer<strong>de</strong>n. Der Arbeitnehmer kann dagegen<br />
das unzulässigerweise befristete Arbeitsverhältnis je<strong>de</strong>rzeit kündigen.<br />
Ist die Befristung nur wegen Fehlens <strong>de</strong>r Schriftform für die Befristungsabre<strong>de</strong> unwirksam,<br />
kann <strong>de</strong>r <strong>Arbeitsvertrag</strong> - auch ohne Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit – vor <strong>de</strong>m<br />
vereinbarten En<strong>de</strong> vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je<strong>de</strong>rzeit or<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n<br />
(§ 16 Abs. 2 TzBfG).<br />
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit einer Befristungsabre<strong>de</strong> innerhalb von 3 Wochen<br />
nach Auslaufen <strong>de</strong>s <strong>Arbeitsvertrag</strong>es gerichtlich geltend machen (§ 17 TzBfG). Wird das<br />
Arbeitsverhältnis nach Befristungsen<strong>de</strong> mit Wissen <strong>de</strong>s Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es als<br />
auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht unverzüglich wi<strong>de</strong>rspricht (§ 15<br />
Abs. 5 TzBfG).<br />
Anmerkung 2<br />
Es existiert eine nahezu unüberschaubare Fülle von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Zu <strong>de</strong>n<br />
be<strong>de</strong>utendsten zählen die BGB-Vorschriften über <strong>de</strong>n Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), die<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s Arbeitsplatzschutzgesetzes, <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes, <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes, <strong>de</strong>s Lohnfortzahlungsgesetzes, <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes,<br />
<strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes und die Vorschriften <strong>de</strong>s Sozialversicherungsrechts.
– 10 –<br />
Anmerkung 3<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Vertragsfreiheit bleibt es <strong>de</strong>n Beteiligten überlassen, ob sie eine Kündigung<br />
vor Dienstantritt ausschließen wollen o<strong>de</strong>r nicht. Enthält <strong>de</strong>r Vertrag keine diesbezüglichen<br />
Vereinbarungen, so stellt die Rechtsprechung auf <strong>de</strong>n mutmaßlichen Willen <strong>de</strong>r Parteien ab,<br />
<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n objektiven Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls zu ermitteln ist.<br />
Der im <strong>Muster</strong>vertrag festgelegte Ausschluss <strong>de</strong>r Kündigung vor Dienstantritt hat folgen<strong>de</strong><br />
Konsequenzen:<br />
Die Frist seitens <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Assistenten/in ausgesprochenen<br />
Kündigung beginnt erst ab <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Arbeitsantritt vereinbarten Zeitpunkt zu laufen. Bei<br />
einer Kündigung seitens <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in bleibt dieser/e für die Dauer <strong>de</strong>r<br />
vereinbarten Kündigungsfrist verpflichtet, die vom/von <strong>de</strong>r Assistenten/in angebotene<br />
Arbeitskraft in Anspruch zu nehmen und auf je<strong>de</strong>n Fall die vereinbarte Vergütung zu zahlen.<br />
Bei einer Kündigung durch <strong>de</strong>n/die Assistenten/in gilt folgen<strong>de</strong>s: Dieser/diese wird in <strong>de</strong>r<br />
Regel rein faktisch kündigen, in<strong>de</strong>m er/sie gar nicht erst zum vereinbarten Zeitpunkt <strong>de</strong>n<br />
Dienst antreten wird. Der/die Assistent/in bleibt aber verpflichtet, <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Praxisinhaber/in<br />
<strong>de</strong>njenigen Scha<strong>de</strong>n zu ersetzten, <strong>de</strong>r durch die überstürzte Vertragsbeendigung entstan<strong>de</strong>n<br />
ist. Ein Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Praxisinhabers/in ist jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen,<br />
wie zum Beispiel in Form eines neuen Inserates, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r/die Praxisinhaber/in eine<br />
Ersatzkraft für genau <strong>de</strong>n Zeitraum sucht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r ursprüngliche Vertragspartner nicht<br />
zum Dienst erschienen ist. Ein weiteres Beispiel wäre <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r durch die Einstellung<br />
einer gegenüber <strong>de</strong>m Vertragspartner teureren Ersatzkraft o<strong>de</strong>r durch die Einstellung<br />
eines/einer Vertreter/in entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
Anmerkung 4<br />
Ein Anstellungsverhältnis kann dann ohne Kündigungsfrist gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
Tatsachen vorliegen, aufgrund <strong>de</strong>rer „<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Kündigen<strong>de</strong>n unter Berücksichtigung aller<br />
Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles und unter Abwägung <strong>de</strong>r Interessen bei<strong>de</strong>r Vertragsteile die<br />
Fortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist o<strong>de</strong>r bis zu <strong>de</strong>r<br />
vereinbarten Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.“ - so <strong>de</strong>r<br />
Wortlaut <strong>de</strong>s § 626 Abs. 1 BGB, <strong>de</strong>r damit sehr hohe Anfor<strong>de</strong>rungen für eine fristlose<br />
Kündigung aufstellt.<br />
Anmerkung 5<br />
In <strong>de</strong>r Delegiertenversammlung <strong>de</strong>r BTK im November 2010 wur<strong>de</strong> die folgen<strong>de</strong> Empfehlung<br />
beschlossen:<br />
1. Die Min<strong>de</strong>stvergütung für das Anfangsgehalt darf brutto € 2.600,- (40h-Woche) nicht<br />
unterschreiten. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit (max. ein halbes Jahr) Erhöhung auf €<br />
3.038,- (40h-Woche). Diese Anpassung kann auch früher geschehen bzw. als<br />
Anfangsgehalt festgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Gehalt für Assistenten mit Berufserfahrung.<br />
Spätestens nach 5 Berufsjahren gibt es eine Vergütungserhöhung von 30% zum<br />
Anfangsgehalt nach <strong>de</strong>r Probezeit.<br />
3. Bei einer zusätzlichen Qualifikation schlägt die Bun<strong>de</strong>stierärztekammer 25%<br />
Erhöhung bei einem Fachtierarzttitel bzw. 15% bzw. bei einer Zusatzbezeichnung<br />
vor.
– 11 –<br />
Bei Teilzeitbeschäftigung wird empfohlen, min<strong>de</strong>stens 1/20 <strong>de</strong>s oben genannten<br />
Monatsgehaltes multipliziert mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r vereinbarten Arbeitstage pro Monat zu<br />
vereinbaren.<br />
Die Unterschreitung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stvergütung nach 1. ist unlauter im Sinne <strong>de</strong>r Berufsordnung<br />
<strong>de</strong>r Tierärztekammer.<br />
Anmerkung 5a<br />
Die Regelung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 3 gibt die bestehen<strong>de</strong> Rechtslage wie<strong>de</strong>r. Der Beitrag zur<br />
gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zum berufsständischen Versorgungswerk in Höhe<br />
von 19,9 % wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Beitrag zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung wird in Höhe von 7,3 % vom Arbeitgeber und von 8,2 %<br />
vom Arbeitnehmer getragen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung (1,95%) und zur<br />
Arbeitslosenversicherung (3,0%) wer<strong>de</strong>n zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer getragen.<br />
Anmerkung 6<br />
Die vorgeschlagene Regelung begrün<strong>de</strong>t einen Rechtsanspruch auf die Zahlung eines 13.<br />
Monatsgehalts bzw. Weihnachtsgel<strong>de</strong>s. Möglich wäre auch die freiwillige Zahlung durch <strong>de</strong>n<br />
Praxisinhaber ohne vertragliche Reglung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in drei<br />
aufeinan<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Jahren erfolgte, vorbehaltlose Zahlung einen Rechtsanspruch <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers für die Zukunft begrün<strong>de</strong>n kann.<br />
Anmerkung 7<br />
Beispiel:<br />
Der Assistent X wird am gesetzlichen Feiertag Fronleichnam zu 10 Stun<strong>de</strong>n Rufbereitschaft<br />
verpflichtet. Sein vertraglich vereinbartes Bruttogehalt beträgt 3.000,- €. Das entspricht<br />
einem Bruttostun<strong>de</strong>nlohn in Höhe von 17,- €.<br />
Fall 1: Während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r angeordneten Rufbereitschaft wird <strong>de</strong>r Assistent X nicht für<br />
tierärztliche Verrichtungen angefor<strong>de</strong>rt. In diesem Fall erhält er eine Vergütung in Höhe von<br />
25% <strong>de</strong>s regulären Bruttostun<strong>de</strong>nlohns, also 10x17,-€ = 170,- € ; hiervon 25% = 42,50 €.<br />
Fall 2: Während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r angeordneten Rufbereitschaft wird <strong>de</strong>r Assistent zu insgesamt<br />
4 Stun<strong>de</strong>n tierärztlicher Tätigkeit in <strong>de</strong>r Praxis /Klinik angefor<strong>de</strong>rt.<br />
In diesem Fall erhält er für 4 Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n regulären Bruttostun<strong>de</strong>nlohn, also 4x 17,- € = 68,<br />
-€. Für die verbleiben<strong>de</strong>n 6 Stun<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen keine Tätigkeiten angefallen sind, erhält er<br />
6x17 = 102,- €, hiervon 25 % = 25,50 €, somit insgesamt 93,50 €<br />
Anmerkung 8<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Erfor<strong>de</strong>rnisses <strong>de</strong>s groben Verschul<strong>de</strong>ns ist zu beachten, dass ein Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r Lohnfortzahlung nur dann in Frage kommt, wenn die Nebentätigkeit berechtigterweise<br />
nicht genehmigt wor<strong>de</strong>n war.<br />
Anmerkung 9<br />
Der gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaubsanspruch beträgt nach § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes 24 Werktage bei Zugrun<strong>de</strong>legung einer Sechstagewoche bzw. 20<br />
Werktage bei einer Fünftagewoche. Eine früher oft empfohlene und genutzte Staffelung <strong>de</strong>r<br />
Urlaubstag nach Lebensalter wird aufgrund <strong>de</strong>r aktuellen Rechtsprechung nicht für sinnvoll<br />
erachtet. Die BTK empfiehlt altersunabhängig die Gewährung von 30 Urlaubstagen im Jahr<br />
bei einer 5-Tage Woche.<br />
Anmerkung 10<br />
Pro Jahr sollte <strong>de</strong>r/die Assistent/in 5 Tage (bzw. 10 Tage alle 2 Jahre) für die Teilnahme<br />
an Fortbildungsveranstaltungen freigestellt wer<strong>de</strong>n. (Empfehlung <strong>de</strong>r BTK<br />
Delegiertenversammlung im November 2010). Er/sie muss die Teilnahme durch<br />
entsprechen<strong>de</strong> Belege gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber nachweisen.<br />
Anmerkung 11
– 12 –<br />
Das Arzneimittelrecht schreibt vor, dass Medikamente auch im Auto unter Verschluss<br />
aufzubewahren sind.<br />
Anmerkung 12<br />
Ein Wettbewerbsverbot ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es ist <strong>de</strong>shalb zu prüfen, ob es<br />
im Interesse <strong>de</strong>r Vertragsparteien liegt. Wird ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so ist dies<br />
ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung (Abs. 2) nicht wirksam. Ein<br />
schutzwürdiges Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers am Wettbewerbsverbot und <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
an <strong>de</strong>r Karenzentschädigung wird i. d. R. erst gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis eine<br />
gewisse Zeit bestan<strong>de</strong>n hat, z. B. wenn die Probezeit been<strong>de</strong>t ist. Sollte eine solche<br />
Regelung gewünscht sein, empfiehlt es sich, § 10 folgen<strong>de</strong>n Absatz 6 anzufügen: Das<br />
Wettbewerbsverbot und die Regelung über die Karenzentschädigung gelten nur, wenn das<br />
Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus (o<strong>de</strong>r: ........ Monate) ungekündigt bestan<strong>de</strong>n<br />
hat.<br />
Die Rechtssprechung gebietet, <strong>de</strong>n Umkreis auf <strong>de</strong>n tatsächlichen Einzugsbereich <strong>de</strong>r Praxis<br />
zu beschränken. Dies können im Einzelfall 30 km sein z. B. bei einer ländlichen<br />
Großtierpraxis o<strong>de</strong>r nur 2 km bei einer großstädtischen Kleintierpraxis. Möglich ist es auch,<br />
<strong>de</strong>n Einzugsbereich <strong>de</strong>r Praxis durch geographische Bezeichnungen wie Landkreis,<br />
Gemein<strong>de</strong>namen, Stadtteile näher zu bezeichnen. Wird im Vertrag <strong>de</strong>r Einzugsbereich<br />
erheblich größer angegeben, als er in <strong>de</strong>r Tat ist, so kann dies dazu führen, dass das<br />
gesamte Wettbewerbsverbot als nichtig angesehen wird.<br />
Anmerkung 13<br />
Ein arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist<br />
unwirksam.