18.09.2013 Aufrufe

rundschreiben 4/2008 - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

rundschreiben 4/2008 - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

rundschreiben 4/2008 - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 2 -<br />

Rechtsanwalt Gustav Duden, Mannheim<br />

Rechtsanwalt Friedrich März, Mannheim<br />

Rechtsanwalt Christian Schultze, Mannheim<br />

Rechtsanwalt Thomas Väth, Mannheim<br />

Rechtsanwalt Manfred Wissmann, Mannheim<br />

b) Ferner wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

aa) Der Kammerbeitrag für das Jahr 2009 wurde wieder auf € 150,00 festgesetzt.<br />

bb) Die Beitragsordnung vom 01.06.1999 (Euro-Umstellung 12.05.2001) wurde in Ziffer 1 Absatz<br />

2 wie folgt geändert:<br />

„Der Beitrag für eine Rechtsanwalts-GmbH und eine Rechtsanwalts-AG beträgt<br />

jährlich EUR 500.“<br />

cc) § 4 der Gebührensatzung vom 13.05.2006 zu ergänzen:<br />

„Für die Bearbeitung eines Antrages auf Registrierung einer Zweigstelle wird eine<br />

Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,00 erhoben.“<br />

dd) Herr Rechtsanwalt Claudius Lang -Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Vereidigter<br />

Buchprüfer- wurde zum neuen Kassenprüfer der <strong>Rechtsanwaltskammer</strong> bestellt.<br />

Herrn Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Herbert Lang wurde für seine Jahrzehnte lange<br />

ehrenamtlich ehrenamtliche Tätigkeit als Kassenprüfer gedankt.<br />

II. Mahnverfahren<br />

Das Amtsgericht Stuttgart – Mahnabteilung – hat nachstehende Presseerklärung herausgegeben:<br />

„Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die Nutzungsverpflichtung für Rechtsanwälte ab<br />

01.12.<strong>2008</strong> hinweisen. Mit Inkrafttreten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes<br />

(BGBl. 2006 I S. 3416) am 31.12.2006 wurde auch eine Änderung der<br />

Zivilprozessordnung beschlossen, welche sich unter anderem auf das automatisierte<br />

gerichtliche Mahnverfahren erheblich auswirkt. Gem. Artikel 10 Nr. 8 des Zweiten<br />

Justizmodernisierungsgesetzes wird § 690 Abs. 3 ZPO dahingehend ergänzt, dass<br />

Rechtsanwälte ab dem 01.12.<strong>2008</strong> den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch<br />

in einer maschinell lesbaren Form übermitteln dürfen.<br />

Dies bedeutet, dass nur noch folgende Möglichkeiten der elektronischen Antragstellung<br />

zulässig sind:<br />

Übermittlung von Anträgen auf Datenträger (Diskette, Cassette, Band) oder mit<br />

EGVP „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (Internet).<br />

Übermittlung des online-Mahnantrags über EGVP (Internet)<br />

Übermittlung des online-Mahnantrags auf Papier (Barcodeverfahren)<br />

Nach Durchsicht der eingereichten Mahnbescheidsanträge mussten wir feststellen, dass<br />

ein Großteil der Anwaltschaft noch Antragsvordrucke mit der Fassung vom 01.01.2002<br />

verwendet. Mit Wirkung zum 01.05. 2007 wurden jedoch neue Formulare eingeführt. Die<br />

gesetzlich festgelegte Übergangsfrist für die Vordrucke mit der Fassung 01.01.2002 endet<br />

am 30.04.<strong>2008</strong>. Nach diesem Zeitpunkt können die Formulare mit dem Stand vom<br />

01.01.2002 nicht mehr verwendet werden, ggf. müssten diese Anträge zurückgewiesen<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!