Info VZ-Kunde - MTG
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• Verzichtskunde / Versicherungszahler<br />
<strong>Info</strong>rmationen zur Schadenabwicklung<br />
Es gibt zwei Arten einen Transport versicherungstechnisch abzuwickeln:<br />
zum einen hat der <strong>Kunde</strong> die Möglichkeit, die Ware über die Spedition zu versichern.<br />
Die Prämie gestaltet sich nach Warenwert und Warenart, sie wird pro Transportauftrag in<br />
Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 3,00/Transport.<br />
oder aber der <strong>Kunde</strong> möchte seine Ware bei einer Versicherung seiner Wahl für den Transport<br />
versichern. Es fällt hierfür keine Prämie über die Spedition an, allerdings ist die Haftung im<br />
Schadenfall im Rahmen der ADSp, des HGB und der CMR begrenzt, d.h. es kann sein, dass<br />
der Spediteur nicht den kompletten Schaden zu ersetzen hat.<br />
• Was ist im Schadenfall zu tun?<br />
kommt es nun doch einmal zum Transportschaden, so muss der Schaden der eigenen<br />
Transportversicherung eingereicht werden, welche wiederum den Schadenbetrag an Sie<br />
reguliert und beim Schadenverursacher Regress nimmt.<br />
Im Allgemeinen besteht jedoch, um die laufenden Kosten gering zu halten, eine<br />
Selbstbeteiligung. Schäden in diesem Rahmen müssen von Ihnen selbst gedeckt werden. In<br />
diesem Fall ist Folgendes zu beachten:<br />
NATIONAL:<br />
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Beschädigung oder Verlust der Ware im nationalen<br />
Bereich gem. ADSp auf den Warenwert bei Übernahme, jedoch höchstens € 5,00 / kg<br />
Schadengewicht, wenn der Schaden am Lagerumschlag zustande kam.<br />
Tritt der Schaden auf dem Transportweg ein, so haftet der Spediteur nach HGB 431 nach dem<br />
Warenwert der Sendung bei Übernahme, höchstens mit 8,33 SZR / kg.<br />
Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währung, die sich aus verschiedenen Währungen<br />
zusammensetzt und an der Börse gehandelt wird. Die Kurse kann man z.Bsp. im Internet unter<br />
www.tis-gdv.de finden.<br />
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Lieferfristüberschreitung gem. HGB 431,3 (da nicht<br />
in der ADSp geregelt – gilt hier HGB) auf das 3-fache der Fracht. Allerdings muss der Nachweis<br />
erbracht sein, dass auch ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.<br />
Die Kosten müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. (z.Bsp.<br />
Monteure/Baustelle, deren Lohnzettel)<br />
Konventionalstrafen f. Lieferverzug, die der Versender mit dem Empfänger vertraglich<br />
vereinbart hat, können nicht auf den Spediteur übertragen werden und sind somit nicht<br />
erstattungspflichtig.<br />
INTERNATIONAL:<br />
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Beschädigung oder Verlust der Ware im<br />
internationalen Bereich gem. CMR auf den Warenwert bei Übernahme, jedoch höchstens auf<br />
8,33 SZR / kg Schadengewicht.<br />
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Lieferfristüberschreitung gem. CMR 23.5 auf das<br />
einfache der abgerechneten Frachtkosten. (s.o.)
Schadenminderungspflicht<br />
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle am Transport Beteiligten zur Schadenminderung<br />
verpflichtet sind. Auch wenn ein Geschädigter dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen<br />
Einbußen an Rechtsgüter oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die<br />
Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadenfolgen gering zu halten.<br />
Beispiel: 1 Pal. mit 10 Karton, 1 KT der 10 KT ist eingedrückt. Die Annahme der 9 KT trägt zur<br />
Schadenminderung bei, da die Retoure und Ersatzlieferung eines Kartons erheblich weniger<br />
Kosten verursacht, als die ganze Palette zu verweigern.<br />
Warenwertnachweis / Kostennachweis<br />
Die <strong>Kunde</strong>nfaktura (od. Preisliste) sowie die im Lieferverzug erwähnten Belege dienen als<br />
Grundlage zur Schadenberechung und müssen der Schadenrechnung zwingend beigefügt<br />
werden. Der Anspruchsteller hat die Schadenrechnung prinzipiell ohne Mehrwertsteuer zu<br />
erstellen, da nach Umsatzsteuergesetz § 1 und 4 Schadenersatzleistungen mehrwertsteuerfrei<br />
sind.<br />
• .....und die Transportkosten?<br />
Ersatztransportkosten werden nicht ersetzt da, wie bereits erwähnt, die <strong>Kunde</strong>nfaktura<br />
Berechnungsgrundlage im Schadenfall ist.<br />
Werden auf dieser <strong>Kunde</strong>nfaktura die Frachtkosten gesondert aufgeführt, so sind diese je nach<br />
Schadenfall (Total- oder Teilschaden der Sendung) anteilig zu berechnen.<br />
Werden die Frachtkosten auf der <strong>Kunde</strong>nfaktura nicht gesondert aufgeführt, geht der<br />
Gesetzgeber davon aus, dass die Fracht im Warenwert mit einkalkuliert ist, so dass bei ganz-<br />
oder teilweisem Wertersatz auch automatisch die Fracht abgegolten ist.<br />
ABER auch hier gilt wieder die Haftung gem. ADSp: höchstens € 5,00 pro kg. (CMR 8,33 SZR)<br />
Eine Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtrechnungen ist nicht gestattet.<br />
• Die Ablieferquittung<br />
Von großer Wichtigkeit ist, dass die Ware von den Empfängern bei der Anlieferung auf<br />
Beschädigung / Vollzähligkeit überprüft wird. Erteilt der <strong>Kunde</strong> eine reine Quittung so besteht im<br />
Nachhinein kein Anspruch mehr gegenüber der Spedition. (HGB § 438)<br />
Die Annahme der Ware z. Bsp. „unter Vorbehalt“, ohne Angabe eines konkret festgestellten<br />
Schadenbildes, ist rechtlich wirkungslos. Der Schaden muss plausibel formuliert sein, damit<br />
dieser im Nachhinein dem Grunde und der Höhe nach, anhand des Vorbehalts, überprüft<br />
werden kann.
• Die Verpackung des Gutes<br />
Das Frachtrecht (HGB § 411) geht von der Notwendigkeit einer transportsicheren Verpackung<br />
aus, da das Gut bei jedem Transport gewissen Gefahren ausgesetzt ist, z.B. durch<br />
Erschütterungen, Fliehkrafteinwirkungen und Druck beigeladener Güter.<br />
Durch eine transportsichere Verpackung soll bewirkt werden, dass die üblichen Gefahren eines<br />
„normal“ verlaufenden Transportes weder zu Verlust noch zur Beschädigung des Gutes führen.<br />
z.Bsp. - dient Folie lediglich als Staub/Schmutzschutz<br />
- die Ware darf nicht über die Palette hinausstehen<br />
- an der Ware sollte ein Kantenschutz angebracht sein.<br />
- entsprechende Warnhinweise bei Bruchgefahr<br />
- korrekte Sicherung der Ware auf der Palette etc., etc.<br />
ACHTUNG, der Spediteur erhält vom Versender eine Palette, foliert – diese Palette ist mit<br />
einem Barcodelabel versehen und wird als vom Versender gebildete Transporteinheit<br />
betrachtet. Bei Übernahme der Ware bestätigt der Spediteur, die Übernahme dieser Palette,<br />
nicht aber deren Wert, Inhalt oder Gewicht. Sollte sich aus dem ursprünglich geplanten<br />
Lieferumfang eine Differenz ergeben, so ist diese nicht vom Verkehrsträger zu vertreten.<br />
ADSp 8. (Beispiel: auf der folierten Palette befinden sich 25 Karton, der Empfänger reklamiert<br />
nach erhalt der Ware beim Versender eine Fehlmenge von 1 Karton – bei Zustellung war keine<br />
Beschädigung an der Palette vermerkt – keine Haftung)<br />
• Schlussanmerkung:<br />
natürlich ist jeder Schadenfall für sich gesondert zu prüfen und zu bearbeiten, die oben<br />
genannten Punkte sind als allgemeine Richtlinien zu beachten.