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Strukturelle Gewalt in Kombination mit Mobbing von ... - baemayr.net

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Dr. med. Argeo Bämayr<br />

<strong>Strukturelle</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation <strong>mit</strong><br />

Mobb<strong>in</strong>g <strong>von</strong> Kassenärzten<br />

am Beispiel der Richtgrößenprüfung<br />

Arznei<br />

Die Analyse e<strong>in</strong>er gewaltsamen Durchsetzung der<br />

Rationierung im Arznei<strong>mit</strong>telsektor<br />

Coburg<br />

2010


<strong>Strukturelle</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation <strong>mit</strong> Mobb<strong>in</strong>g <strong>von</strong> Kassenärzten<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

am Beispiel der Richtgrößenprüfung Arznei (RGP)<br />

1. Zusammenfassung<br />

2. Dimension der Richtgrößenprüfungen Arznei<br />

3. <strong>Strukturelle</strong> <strong>Gewalt</strong> = Mobb<strong>in</strong>g auf der Ebene des Gesetzgebers<br />

4. Komb<strong>in</strong>ation der strukturellen und <strong>in</strong>dividuellen <strong>Gewalt</strong> =<br />

Mobb<strong>in</strong>g auf der Ebene der Vertragspartner<br />

5. Individuelle psychische <strong>Gewalt</strong> = Mobb<strong>in</strong>g auf der Ebene der<br />

Prüfungsausschüsse<br />

6. Auswirkungen des Mobb<strong>in</strong>g auf die Gesundheit <strong>von</strong> Ärzten und die<br />

Volksgesundheit<br />

7. Literaturverzeichnis zu Mobb<strong>in</strong>g <strong>von</strong> Kassenärzten am Beispiel der<br />

Richtgrößenprüfung Arznei<br />

1. Zusammenfassung<br />

Im Gesundheitssystem ist seit Jahren die Rationierung <strong>von</strong> Leistungen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung e<strong>in</strong>geführt worden. Die Rationierung wirkt sich <strong>in</strong> der<br />

Arznei<strong>mit</strong>telversorgung am deutlichsten aus. Instrument der Rationierung ist unter anderem die<br />

Festsetzung <strong>von</strong> Richtgrößen für Arznei<strong>mit</strong>tel, die der verordnende Arzt zw<strong>in</strong>gend zu beachten hat.<br />

Die E<strong>in</strong>haltung der Richtgrößen wird <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Richtgrößenprüfungen überwacht. Verstöße<br />

gegen die Richtgrößen werden <strong>mit</strong> Regressen bis zu 6-stelligen Eurobeträgen bestraft. Die<br />

Richtgrößenprüfungen stellen e<strong>in</strong>e strukturelle <strong>Gewalt</strong> dar, welche <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>dividuellen <strong>Gewalt</strong> mobb<strong>in</strong>gtypisch die Gesundheit der betroffenen Ärzte bis h<strong>in</strong> zur Suizidalität<br />

schädigt. Sowohl die Richtgrößen selbst als auch die durch das Verfahren krank gemachten Ärzte<br />

schädigen die Volksgesundheit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unerträglichen Ausmaß. Im Folgenden werden die<br />

psychischen <strong>Gewalt</strong>mechanismen aufgedeckt und analysiert und der Gesundheitszustand der<br />

betroffenen Ärzte anhand e<strong>in</strong>er Pilotstudie <strong>mit</strong> 17 Ärzten und e<strong>in</strong>er Vollstudie über 72 betroffene<br />

Ärzte aus Bayern vorgestellt. Beide Ergebnisse s<strong>in</strong>d bereits stark verkürzt im „Neurotrans<strong>mit</strong>ter“,<br />

dem offiziellen Organ des Berufsverbands Deutscher Nervenärzte e.V. unter den Titeln<br />

– „Bonus-Malus-Regelung, E<strong>in</strong> Fall für den Staatsanwalt und das<br />

Bundesverfassungsgericht?“ Heft 6/2006 S. 22 bis 28<br />

– „Arznei<strong>mit</strong>telregresse machen Ärzte krank“ Heft 11/2008 S. 11 bis 16<br />

veröffentlicht worden.<br />

2. Dimension der Richtgrößenprüfungen Arznei<br />

Ärzte und Ärzt<strong>in</strong>nen (nachfolgend vere<strong>in</strong>fachend nur als Ärzte bezeich<strong>net</strong>) werden nicht nur als<br />

Krankenhausärzte (7), sondern zunehmend häufiger auch als Kassenärzte „gemobbt“. Die<br />

Richtgrößenprüfung (RGP) Arznei 2002 <strong>in</strong> Bayern ist e<strong>in</strong> Beispiel für e<strong>in</strong>e strukturelle <strong>Gewalt</strong> <strong>in</strong>


der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), welches durch den Verfahrensablauf <strong>in</strong>dividuell<br />

mobb<strong>in</strong>gtypisch verstärkt und potenziert wird. Der RGP Arznei liegt die Richtgrößensumme e<strong>in</strong>es<br />

Kalenderjahres zu Grunde. Diese errech<strong>net</strong> sich aus der Summe der Richtgrößen pro Patient pro<br />

Quartal. Die für 2005 gültige Richtgröße für 60-69 jährige Patienten beträgt z.B. bei Psychiatern<br />

126,25 Euro pro Quartal, bei Nervenärzten nur 52,24 Euro.<br />

172 Hausärzte und 176 Fachärzte (11), welche die Richtgrößensumme um mehr als 25 %<br />

überschritten haben, s<strong>in</strong>d genau am Tag des 1.4.2005 ohne Anhörung und ohne Berücksichtigung<br />

eventuell vorausgegangener positiver Prüfbescheide <strong>mit</strong> existenzbedrohlichen Regressbescheiden<br />

<strong>von</strong> teils über 6-stelligen Eurobeträgen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Gesamtsumme <strong>von</strong> ca. 14 Millionen Euro<br />

überfallen worden, als der „EBM 2000 plus“ <strong>mit</strong> se<strong>in</strong>em hochgradigen Umstellungsstress e<strong>in</strong>geführt<br />

wurde. Die Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Niedersachsen bestätigt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schreiben vom Juli 2005<br />

e<strong>in</strong> niedersachsenweites Regressvolumen <strong>von</strong> über 292 Millionen Euro bei 2495 Kollegen (14).<br />

Trotz zwischenzeitlicher Ergänzungsvere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Niedersachsen immer noch 978<br />

Kassenärzte <strong>mit</strong> durchschnittlich 97.137 Euro Regress pro Kassenarzt <strong>in</strong> ihrer gesundheitlichen und<br />

wirtschaftlichen Existenz bedroht. In Berl<strong>in</strong> befürchten 911 Kassenärzten, welche die Richtgrößen<br />

für Arznei<strong>mit</strong>tel im Quartal 3/2004 um mehr als 25 % überschritten haben, e<strong>in</strong> ähnliches Schicksal<br />

(2). Bundesweit leiden hochgerech<strong>net</strong> m<strong>in</strong>destens 10.000 Kassenärzten, meist Hausärzte,<br />

Internisten, Pneumologen und Nervenärzte, an den gesundheitlichen Folgen dieses staatlich<br />

<strong>in</strong>stitutionalisierten Mobb<strong>in</strong>gterror.<br />

Im Vergleich zum Mobb<strong>in</strong>g bei der Mehrzahl <strong>von</strong> Patienten lässt sich <strong>in</strong> dieser RGP das Mobb<strong>in</strong>g<br />

sowohl <strong>in</strong> struktureller als auch komb<strong>in</strong>iert strukturell/<strong>in</strong>dividueller Art <strong>in</strong> vollem Umfang<br />

nachweisen. „Mobb<strong>in</strong>g“ wird im „Handbuch Mobb<strong>in</strong>g-Rechtsschutz“ (20) vere<strong>in</strong>facht def<strong>in</strong>iert:<br />

„Mobb<strong>in</strong>g ist die systematische psychosoziale Misshandlung <strong>von</strong> Personen“<br />

Die spezifische juristische Mobb<strong>in</strong>g-Def<strong>in</strong>ition lautet.<br />

„Der Begriff des „Mobb<strong>in</strong>g“ erfasst fortgesetzte, aufe<strong>in</strong>ander aufbauende oder <strong>in</strong>e<strong>in</strong>ander<br />

übergreifende, der Anfe<strong>in</strong>dung, Schikane oder Diskrim<strong>in</strong>ierung dienende Verhaltensweisen,<br />

die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall e<strong>in</strong>er übergeord<strong>net</strong>en, <strong>von</strong> der<br />

Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich s<strong>in</strong>d und jedenfalls <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit<br />

das allgeme<strong>in</strong>e Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie Gesundheit<br />

und Ehre verletzen.“<br />

In Anlehnung an diese juristische Def<strong>in</strong>ition def<strong>in</strong>iert sich Mobb<strong>in</strong>g aus mediz<strong>in</strong>ischer Sicht:<br />

„Mobb<strong>in</strong>g liegt vor, wenn im Rahmen e<strong>in</strong>er Täter-Opfer-Konstellation <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

sozialen Geme<strong>in</strong>schaft oder e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis der Täter <strong>mit</strong>tels e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuell<br />

praktizierten psychischen und/oder körperlichen <strong>Gewalt</strong> systematisch, willkürlich und/oder<br />

unter Anmaßung des alle<strong>in</strong>igen Deutungsrechts die Persönlichkeitsrechte se<strong>in</strong>es Opfers so<br />

verletzt, dass das Opfer psychosozial destabilisiert e<strong>in</strong>en zunehmenden gesundheitlichen und<br />

sozialen Schaden erleidet.“<br />

Beide Def<strong>in</strong>itionen schließen e<strong>in</strong>e strukturelle <strong>Gewalt</strong> aus und s<strong>in</strong>d auch ansonsten <strong>in</strong>haltlich<br />

deckungsgleich. Die mediz<strong>in</strong>ische Def<strong>in</strong>ition <strong>von</strong> Mobb<strong>in</strong>g hat noch den Vorteil, dass sie sich <strong>von</strong><br />

der nachfolgenden Def<strong>in</strong>ition der strukturellen <strong>Gewalt</strong>, nur im folgenden Kriterium unterscheidet:<br />

Bei Mobb<strong>in</strong>g übt der Täter <strong>in</strong>dividuell aus freien Stücken die psychische <strong>Gewalt</strong> aus, während bei<br />

der „strukturellen psychischen <strong>Gewalt</strong>“ als Täter e<strong>in</strong> Angehöriger e<strong>in</strong>er Organisation unter<br />

rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Vorschriften oder gegen höherwertiges Recht verstoßend die<br />

angeord<strong>net</strong>e psychische <strong>Gewalt</strong> ausübt.


Die Def<strong>in</strong>ition der „strukturellen psychischen <strong>Gewalt</strong>“ lautet demnach:<br />

„E<strong>in</strong>e „strukturelle psychische <strong>Gewalt</strong>“ liegt vor, wenn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er sozialen Geme<strong>in</strong>schaft<br />

oder <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abhängigkeitsverhältnis Angehörige e<strong>in</strong>er Organisation unter<br />

rechtsmissbräuchlicher Berufung auf Vorschriften oder gegen höherwertiges Recht<br />

verstoßend <strong>mit</strong>tels psychischer <strong>Gewalt</strong> systematisch die Persönlichkeitsrechte e<strong>in</strong>es Opfers so<br />

verletzen, dass das Opfer psychosozial destabilisiert e<strong>in</strong>en zunehmenden gesundheitlichen<br />

und sozialen Schaden erleidet.“<br />

Die rechtliche Unzulässigkeit <strong>von</strong> Mobb<strong>in</strong>g als grundgesetzwidriger Akt des Psychoterror ergibt<br />

sich aus der e<strong>in</strong>schlägigen Rechtsliteratur (20) und beispielhafter Rechtsprechung (16):<br />

„Der Staat, der Mobb<strong>in</strong>g <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Dienststellen und <strong>in</strong> der Privatwirtschaft zulässt oder nicht<br />

ausreichend sanktioniert, kann se<strong>in</strong> humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an se<strong>in</strong>e<br />

Bürger ver<strong>mit</strong>teln und gibt da<strong>mit</strong> dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis.<br />

Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muss die Rechtsprechung <strong>in</strong><br />

Ermangelung e<strong>in</strong>er speziellen gesetzlichen Regelung, <strong>in</strong> Verantwortung gegenüber dem<br />

Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Wertordnung und zur Gewährleistung der physischen<br />

und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobb<strong>in</strong>g<br />

e<strong>in</strong> klares Stopp-Signal setzen.“.<br />

Für das Mobb<strong>in</strong>g-Opfer ist es egal, ob Staatsorgane, deren willfährige Helfer, Vorgesetzte oder<br />

Kollegen mobben. Die krankmachenden Folgen bis h<strong>in</strong> zur „kumulativen traumatischen<br />

Belastungsstörung“ (6) unterscheiden sich nicht. Diese treten nur schneller und stärker e<strong>in</strong>, wenn<br />

das strukturelle Mobb<strong>in</strong>g durch <strong>in</strong>dividuelles Mobb<strong>in</strong>g <strong>von</strong> Prüfungsausschüssen verschlimmert<br />

wird.<br />

3. <strong>Strukturelle</strong> <strong>Gewalt</strong> =<br />

Mobb<strong>in</strong>g auf der Ebene des Gesetzgebers<br />

Die Ursache sowohl des <strong>in</strong>dividuellen als auch des strukturellen Mobb<strong>in</strong>g liegt meist <strong>in</strong> gravierenden<br />

Organisationsdefiziten (22). Diese hat im gesetzlichen Gesundheitssystem der Gesetzgeber zu<br />

verantworten, welcher planwirtschaftliche Gesetze und Rahmenbed<strong>in</strong>gungen geschaffen hat, welche<br />

zwangsläufig <strong>in</strong> ihrer Ausführung durch untergesetzliche Normgeber, die Vertragspartner<br />

(Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igungen und Krankenkassen) und Prüfungsausschüsse zu schweren<br />

Konflikten <strong>mit</strong> hieraus resultierendem Mobb<strong>in</strong>g führen, an dessen Ende Ärzte als Sündenböcke für<br />

die Organisationsfehler <strong>mit</strong> verheerenden Auswirkungen auf Patienten leiden und haften müssen.<br />

Mittels e<strong>in</strong>er Vielzahl widersprüchlicher Gesetze hat der Gesetzgeber Grundlagen für mobb<strong>in</strong>gtypische<br />

Pflichtenkollisionen geschaffen, wofür die Regelung der Arzneiverordnung und deren<br />

Überwachung beispielhaft ist. Brennpunkt des Konflikts ist das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ (SGB V<br />

§ 12) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> der „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ (SGB V § 106). Der „nicht justiziable“<br />

Begriff des „Wirtschaftlichkeitsgebots“ (19, Rz 1032) kollidiert <strong>mit</strong> der ethischen Verpflichtung<br />

e<strong>in</strong>er humanitären mediz<strong>in</strong>ischen Versorgung entsprechend z.B. folgender Bestimmungen:<br />

– der Sorgfaltspflicht nach dem BGB § 276 entsprechend dem SGB V § 76 Abs. 4,<br />

– der Behandlung nach dem wissenschaftlichen Stand und entsprechend dem<br />

wissenschaftlichen Fortschritt (SGB V § 2 Abs. 1 Satz 3),<br />

– dem Gebot der gleichmäßigen Versorgung (SGB V § 70 Abs. 1 Satz 1),


– der Gefahr der Körperverletzung durch aktive Tat (StGB § 223 ff) oder „Unterlassene<br />

Hilfeleistung“ (StGB § 323 c),<br />

– der Verpflichtung e<strong>in</strong>er Krankenbehandlung, die den besonderen Bedürfnissen psychisch<br />

Kranker Rechnung trägt (SGB V § 27, Abs. 1 Satz 3),<br />

– der Garantenstellung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er quasi hoheitlichen Übertragung bei der Behandlung<br />

nicht zurechnungsfähiger Kranker aufgrund <strong>von</strong> möglichen Fremd- und<br />

Selbstgefährdungen und möglichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />

– dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG),<br />

– der Ärztlichen Schweigepflicht (StGB § 203), usw.<br />

Ke<strong>in</strong> Zivil- oder Strafgericht erkennt das Wirtschaftlichkeitsgebot als Grund für e<strong>in</strong>e<br />

Schuldbefreiung an.<br />

Der Gesetzgeber setzt sich dabei bewusst über wirtschaftswissenschaftliche Grundsätze h<strong>in</strong>weg, wie<br />

den Vorrang ethischer Normen und die unabd<strong>in</strong>gbare E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand e<strong>in</strong>er Kosten-Nutzen-Berechnung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem SGB V § 106. Stattdessen überträgt der Gesetzgeber das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot den Ärzten, welche die Wirtschaftlichkeitsberechnung bereits zum<br />

Entstehungszeitpunkt der Kosten, nämlich zum Verordnungszeitpunkt, zu vollziehen haben, wohl<br />

wissend, dass diese Anforderung ke<strong>in</strong> Arzt mangels Berechnungs<strong>in</strong>strumente zu leisten vermag.<br />

Sowohl<br />

– die unberechenbaren Diagnosen als Arbeitshypothese,<br />

– die unberechenbaren Krankheiten h<strong>in</strong>sichtlich Schweregrad und Verlauf,<br />

– die unberechenbaren Arznei<strong>mit</strong>tel h<strong>in</strong>sichtlich Wirksamkeit und Nebenwirkung,<br />

– die unberechenbaren Patienten h<strong>in</strong>sichtlich Compliance und Akzeptanz<br />

lassen weder vor noch nach der Behandlung e<strong>in</strong>es Patienten <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em Arznei<strong>mit</strong>tel e<strong>in</strong>e<br />

Nutzenberechnung zu.<br />

Ke<strong>in</strong> Arzt ist <strong>in</strong> der Lage, bei unzähligen Unberechenbarkeiten zum Verordnungszeitpunkt die<br />

Wirtschaftlichkeit auch nur <strong>in</strong> Ansätzen abschätzen zu können, wo<strong>mit</strong> die Auflage e<strong>in</strong>er derartigen<br />

grenzenlosen Überforderung zu e<strong>in</strong>em Psychoterror im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es klassischen Mobb<strong>in</strong>gaktes wird.<br />

Übermenschliches wird auch vom Arzt entsprechend der Arznei<strong>mit</strong>telrichtl<strong>in</strong>ien verlangt, im<br />

Individualfall nach e<strong>in</strong>er bestimmten Frist die Wirksamkeit e<strong>in</strong>es verord<strong>net</strong>en Arznei<strong>mit</strong>tels,<br />

welches z.B. nur e<strong>in</strong> Bremsen des Fortschreitens e<strong>in</strong>er chronisch progredienten Erkrankung<br />

verspricht (z.B. Antidementiativa), zu überprüfen, um es im Fall der Unwirksamkeit abzusetzen. Da<br />

sich solch e<strong>in</strong>e Erkrankung sowohl <strong>mit</strong> als auch ohne Medikament verschlimmert, ist immer nur<br />

e<strong>in</strong>e Verschlimmerung feststellbar und ob die Verschlimmerung ohne Medikament noch ärger<br />

gewesen wäre, entzieht sich jeglicher Prüfung im Individualfall.<br />

All diese unberechenbaren vom Arzt nicht steuerbaren Variablen machen es folglich jedem Arzt<br />

unmöglich, für die Wirtschaftlichkeit der verord<strong>net</strong>en Arznei<strong>mit</strong>tel verantwortlich zu zeichnen. Die<br />

e<strong>in</strong>zige Steuerungsmöglichkeit der Kosten bei der Verordnung <strong>von</strong> Arznei<strong>mit</strong>teln liegt <strong>in</strong> der<br />

Verordnung <strong>von</strong> Generika- und Re-importpräparaten. Da jeder Patient auch unter Berücksichtigung<br />

des Grundrechts auf se<strong>in</strong>e „selbstbestimmte mediz<strong>in</strong>ische Behandlung“ (15) das Recht auf das<br />

Arznei<strong>mit</strong>tel der 1. Wahl hat, welches nach aller Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit unter Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

patientenspezifischen Gegebenheiten (Kontra<strong>in</strong>dikationen, Wechselwirkungen, usw.) möglichst<br />

schnell und möglichst nebenwirkungsfrei zum Zwecke der Heilung, L<strong>in</strong>derung und Verhütung der<br />

Verschlimmerung e<strong>in</strong>er Krankheit wirkt (SGB V § 27 Abs. 1), kann der Arzt das Arznei<strong>mit</strong>tel


entsprechend der Sorgfaltspflicht ausschließlich nach mediz<strong>in</strong>ischen Gesichtspunkten bestimmen.<br />

Erst nach der Bestimmung des Wirkstoffs kann der Arzt e<strong>in</strong>en Preisvergleich starten. Dabei trifft er<br />

sofort auf weitere <strong>von</strong> ihm nicht beherrschbare Störgrößen wie z.B. die Änderung der<br />

Arznei<strong>mit</strong>telpreise <strong>in</strong> 14-tägigen Abständen, die Herausgabe teurerer Arznei<strong>mit</strong>tel durch die<br />

Apotheke, als vom Arzt verord<strong>net</strong>, Beschaffungsprobleme <strong>von</strong> Re-importpräparaten durch<br />

Apotheker, usw. Aber selbst e<strong>in</strong>e Maximierung der Verordnung <strong>von</strong> Generika stößt an se<strong>in</strong>e<br />

rechtlichen Grenzen e<strong>in</strong>es freien Warenverkehrs entsprechend dem Europäischen Recht.<br />

Da auch Prüfungsausschüsse aufgrund dieser Vielzahl <strong>von</strong> Unwägbarkeiten ke<strong>in</strong>e Kosten-Nutzen-<br />

Berechnung zu leisten vermögen, ist bisher bundesweit noch ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen des SGB V § 106 durchgeführt worden, welche die<br />

wirtschaftswissenschaftlich unerlässliche Voraussetzung e<strong>in</strong>er Kosten-Nutzen-Berechnung erfüllt<br />

hat.<br />

Daher empf<strong>in</strong>den viele Ärzte die Besetzung <strong>von</strong> Prüfungsausschüssen <strong>mit</strong><br />

Krankenkassenangestellten laut SGB V § 106 Abs. 4 Satz 2 als mobb<strong>in</strong>gtypisch, welche als<br />

wirtschaftsferne und mediz<strong>in</strong>ische Laien dennoch ärztliches Handeln überprüfen und über Regresse<br />

als befangene Nutznießer <strong>von</strong> Regressen bei Stimmengleichheit die Ärzte überstimmen können<br />

(SGB V § 106 Abs. 4 Satz 4), wenn bei jährlichem Wechsel des Vorsitzenden dieser <strong>von</strong> den<br />

Krankenkassen e<strong>in</strong>gesetzt wird (SGB V § 106 Abs. 4 Satz 3). Die datenschutzrechtliche unzulässige<br />

Aufforderung, mediz<strong>in</strong>ische Daten se<strong>in</strong>er Patienten und se<strong>in</strong>e Arzneiversorgung ganz alle<strong>in</strong>e vor<br />

der psychologisch erdrückenden Übermacht <strong>von</strong> 6 Prüfern, da<strong>von</strong> 5 fach<strong>in</strong>kompetenten Laien, zu<br />

rechtfertigen, ist als E<strong>in</strong>schüchterungsakt mobb<strong>in</strong>gtypisch, hochgradig entwürdigend und<br />

demoralisierend. Noch entwürdigender ist aber die Tatsache, dass sich der geprüfte Arzt <strong>von</strong> dem<br />

<strong>mit</strong> 3 Ärzten und 3 Krankenkassenangestellten besetzten Prüfgremium, <strong>in</strong> welchem maximal e<strong>in</strong><br />

fachspezifischer Facharzt problemlos <strong>von</strong> 3 Nichtärzten und 2 nicht spezifischen Fachärzten<br />

überstimmt werden kann, „vorangehende gezielte Beratungen vor weiteren Maßnahmen“ als<br />

mildeste Sanktion entsprechend SGB V § 106 Abs. 5 Satz 3 gefallen lassen muss, ganz da<strong>von</strong><br />

abgesehen, dass die höhere Qualifikation und Erfahrung des fachspezifischen Facharztes aber erst<br />

noch nachzuweisen wäre. Sachlich hochgradig falsche „Beratungen“ s<strong>in</strong>d beweisbar, wie e<strong>in</strong><br />

korrigierendes Urteil des Sozialgericht München vom 2.4.1993 belegt (Az S 42 Ka 894/92), wonach<br />

sowohl der Prüfungsausschuss als auch der Beschwerdeausschuss unbelehrbar trotz Verweis auf die<br />

„Rote Liste“ Depotneuroleptika als Stimulanzien e<strong>in</strong>gestuft haben, um deren adäquate Verordnung<br />

über den Praxisbedarf bei schizophrenen Patienten zu verh<strong>in</strong>dern. Alle<strong>in</strong> schon aus diesen Gründen<br />

verbietet sich e<strong>in</strong>e personenidentifizierbare Offenbarung <strong>von</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Daten vor diesem<br />

„Laiengremium“, um erst gar nicht zu ermöglichen, dass andere als ausschließlich mediz<strong>in</strong>ische<br />

Gründe <strong>in</strong> die Behandlung e<strong>in</strong>fließen. Soweit Prüfärzte Nutznießer der Bonusregelung nach dem<br />

SGB V § 84 Abs. 4 werden können, s<strong>in</strong>d sie außerdem als befangen e<strong>in</strong>zustufen.<br />

Die E<strong>in</strong>führung <strong>von</strong> Richtgrößen als Element der Wirtschaftlichkeit, welche entsprechend SGB V<br />

§ 106 Abs. 5a Satz 3 bereits Regresse bei e<strong>in</strong>er Überschreitungen <strong>von</strong> über 25 % zw<strong>in</strong>gend<br />

vorschreibt, soweit diese nicht durch Praxisbesonderheiten begründet s<strong>in</strong>d, stellt e<strong>in</strong>e Entrechtung<br />

aller Ärzte dar, welche um so vernichtender wirkt, als sie im Widerspruch zum sanktionslosen<br />

Überschreiten der Richtgeschw<strong>in</strong>digkeit im Straßenverkehr nun ihrem Namen alle Ehre macht. Wer<br />

die „Richt“größen überschreitet, wird ge„richt“et! Der Ausschluss aller über die Praxisbesonderheit<br />

h<strong>in</strong>ausgehenden Kriterien e<strong>in</strong>er Wirtschaftlichkeit (z.B. ger<strong>in</strong>ge Krankenhause<strong>in</strong>weisungen) steht <strong>in</strong><br />

krassem Widerspruch zur Vorschrift des SGB X § 20 Abs. 2, wonach gilt: „Die Behörde hat alle für<br />

den E<strong>in</strong>zelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.“.<br />

Diese Richtgrößen für Arznei<strong>mit</strong>tel halten ke<strong>in</strong>er objektiven Überprüfung stand. Alle Richtgrößen<br />

stellen e<strong>in</strong>en „fiktiv“ er<strong>mit</strong>telten Verordnungsbedarf dar (17, Rz 38, 39), welche nur das Alter der<br />

Patienten und Arztgruppenstatistiken berücksichtigen. Diese Richtgrößen lassen als ausschließliche<br />

Willkürwerte sowohl die alles entscheidende Bezugsgröße der zugrunde liegenden Erkrankung, als<br />

auch e<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong>derung oder chronische Erkrankung im Widerspruch zur besonderen


Berücksichtigungspflicht laut SGB V § 2 a, sowie das Geschlecht bei erhöhtem Arzneibedarf bei<br />

Frauen, vermissen. Während der Indikationsbezug der Richtgrößen für Arznei<strong>mit</strong>tel <strong>in</strong> der bis<br />

30.6.1997 gültigen Fassung des SGB V § 84 Abs. 3 Satz 2 noch vorgeschrieben war, hat der<br />

Gesetzgeber diese Vorschrift seither zur „Sollbestimmung“ im SGB V § 84 Abs. 6 Satz 2 reduziert,<br />

welche die Vertragspartner prompt nicht umsetzen: „Zusätzlich sollen die Vertragspartner nach<br />

Absatz 1 die Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und darüber h<strong>in</strong>aus auch<br />

nach Krankheitsarten bestimmen.“. Dieser Ausschluss des Indikationsbezugs zw<strong>in</strong>gt z.B. den<br />

vorrangig psychiatrisch tätigen Nervenarzt zur Selektion, se<strong>in</strong>em gerontopsychiatrischen Klientel<br />

Antidementiativa vorzuenthalten, wenn se<strong>in</strong>e vielen psychotischen Patienten alle<strong>in</strong>e schon <strong>mit</strong> den<br />

atypischen Neuroleptika die Überschreitung der Richtgrößen erzw<strong>in</strong>gen. Aber selbst das Kriterium<br />

des Indikationsbezugs ist e<strong>in</strong>geschränkt, da der Arznei<strong>mit</strong>telbedarf z.B. bei psychisch Kranken<br />

<strong>in</strong>dividuell je nach Schweregrad der Erkrankung, Wirksamkeit und Verträglichkeit des<br />

Arznei<strong>mit</strong>tels, sowie der Compliance bis zum 50-fachen Preis des billigsten Wirkstoffs schwanken<br />

kann.<br />

Das Argument, dass die Festsetzung <strong>von</strong> Richtgrößen das Ergebnis e<strong>in</strong>er vorgezogenen<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Vertragspartner seien, worüber sich die verordnenden Ärzte<br />

ke<strong>in</strong>e Gedanken machen müssten, beweist nur, dass auch die Vertragspartner nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d,<br />

Wirtschaftlichkeitskriterien <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Erkrankung zu berechnen, obwohl es allemal<br />

leichter se<strong>in</strong> dürfte, auf e<strong>in</strong> Krankenkollektiv bezogene Richtgrößen zu berechnen als im<br />

Individualfall e<strong>in</strong>e Wirtschaftlichkeit vorherzusagen.<br />

Ziel dieser gewollten Rechtsunsicherheiten <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> nicht justiziablen Begriffen und<br />

Pflichtenkollisionen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> un- und übermenschlichen Anforderungen ist es folglich,<br />

Ärzte zu e<strong>in</strong>em Verhalten zu zw<strong>in</strong>gen, welches <strong>mit</strong> legalen Mitteln nicht erreichbar ist. Diese<br />

Vorgehensweise ist symptomatisch für Mobb<strong>in</strong>g! Den Charakter des Psychoterrors <strong>von</strong><br />

Wirtschaftlichkeitsprüfungen bestätigen bereits e<strong>in</strong>drucksvoll He<strong>in</strong>emann/Liebold (9): „Der hieraus<br />

resultierende Druck <strong>mit</strong>tels der Androhung <strong>von</strong> persönlichen Regressen durch<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfungen stellt die Hauptaufgabe der Prüfungstätigkeit dar, um alle<strong>in</strong> schon<br />

durch die Existenz <strong>von</strong> Prüfungse<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e Kostenm<strong>in</strong>imierung zu bewirken.“<br />

Die Vorschriften der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem SGB V § 106 kollidieren auch <strong>mit</strong> dem<br />

höherrangigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), also dem auf dem Grundgesetz Art 1 und 2<br />

basierendem Grundrecht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung. Die Vorschriften des BDSG lassen<br />

ke<strong>in</strong>e Offenbarung <strong>von</strong> Gesundheitsdaten ohne schriftliche E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen zu. E<strong>in</strong><br />

Verstoß gegen diese Vorschrift erfüllt den Tatbestand e<strong>in</strong>er Ordnungswidrigkeit und zugleich den<br />

Straftatbestand e<strong>in</strong>er Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (StGB § 203). Angaben über die<br />

„Gesundheit“ unterliegen entsprechend dem BDSG § 3 Abs. 9 e<strong>in</strong>em besonderen Schutz, weshalb<br />

diese Gesundheitsdaten neben Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische<br />

Me<strong>in</strong>ungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder<br />

Sexualleben als „besondere Arten personenbezogener Daten“ e<strong>in</strong>gestuft werden. Diese<br />

Gesundheitsdaten unterliegen daher laut § 4 a Abs. 3 e<strong>in</strong>em zw<strong>in</strong>genden E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt:<br />

„Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt<br />

werden, muss sich die E<strong>in</strong>willigung darüber h<strong>in</strong>aus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.“. Willigt<br />

der Betroffene nicht e<strong>in</strong>, ist die Weitergabe unzulässig, da laut § 4 Abs. 1 „die Datenerhebung,<br />

-verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder<br />

e<strong>in</strong>e andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anord<strong>net</strong> oder der Betroffene e<strong>in</strong>gewilligt hat.“. Die<br />

Weitergabe personenidentifizierbarer mediz<strong>in</strong>ischer Intimdaten an Prüfungsausschüsse sieht ke<strong>in</strong><br />

Gesetz vor. Die Zulässigkeit e<strong>in</strong>er Über<strong>mit</strong>tlung versichertenbezogener Daten im Rahmen <strong>von</strong><br />

Prüfverfahren entsprechend SGB V § 298 bezieht sich ausschließlich auf ärztliche oder ärztlich<br />

verord<strong>net</strong>e Leistungen, ke<strong>in</strong>esfalls aber auf Gesundheitsdaten des Patienten. S<strong>in</strong>d Gesundheitsdaten<br />

entscheidungserheblich, ist die Mitwirkung bzw. e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung der betreffenden Patienten<br />

zw<strong>in</strong>gend! Dabei ist laut § 4 a Abs. 1 Satz 1 diese „E<strong>in</strong>willigung“ „nur wirksam, wenn sie auf der<br />

freien Entscheidung des Betroffenen beruht“, welche laut Satz 2 „der Schriftform“ „bedarf“.


E<strong>in</strong>e rechtswirksame E<strong>in</strong>willigung setzt auch voraus, dass der Betroffene über den Inhalt <strong>in</strong>formiert<br />

ist, über den er se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung erteilt. E<strong>in</strong>e vorgezogene E<strong>in</strong>willigung kann folglich nie<br />

rechtswirksam werden, so dass dem Betroffenen vor se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung immer E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die zu<br />

über<strong>mit</strong>telnden Gesundheitsdaten gewährt werden muss. Krankenversicherte erteilen jedoch im<br />

Regelfall ihrem Arzt ke<strong>in</strong>e Erlaubnis, ohne Zustimmung und ohne therapeutische Zielsetzung unter<br />

Ausschluss ihrer Person <strong>mit</strong> anderen Ärzten oder gar <strong>mit</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Laien der Krankenkasse,<br />

über die Erkrankung und deren Behandlung personenidentifizierbar zu debattieren.<br />

Jeder Arzt wird durch den oben dargestellten Druck und derartige Pflichtenkollisionen hoffnungslos<br />

überfordert, da ke<strong>in</strong> Mensch <strong>in</strong> der Lage ist, Pflichtenkollisionen ohne Schädigung se<strong>in</strong>er<br />

Gesundheit lösen zu können. Daher ist es mobb<strong>in</strong>gtypisch, Ärzte <strong>in</strong> diese aussichtslose Zwickmühle<br />

zu zw<strong>in</strong>gen, <strong>in</strong> welcher sie wider ihre ethischen Überzeugungen als persönlich haftende<br />

Zuteilungsfunktionäre das grundgesetzliche Recht des Patienten auf se<strong>in</strong>e selbstbestimmte<br />

mediz<strong>in</strong>ische Behandlung missachten müssen, wobei diese Zuteilungsfunktion zugleich eklatant <strong>mit</strong><br />

der Aufklärungspflicht kollidiert. E<strong>in</strong> Grundrecht auf E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Richtgröße für Arznei<strong>mit</strong>tel<br />

ist im Grundgesetz jedenfalls nicht bekannt.<br />

Die Übertragung der Rationierungsaufgabe auf den Kassenarzt zerstört zwangsläufig die Grundlage<br />

jeder Arzt-Patient-Beziehung, das Vertrauensverhältnis, da diese Rationierung nur <strong>mit</strong> der<br />

Vorenthaltung medikamentöser Alternativbehandlung e<strong>in</strong>hergehen kann. Ke<strong>in</strong> Patient kann folglich<br />

ke<strong>in</strong>em Arzt mehr vertrauen, dass dieser die Arznei der 1. Wahl verord<strong>net</strong>, sondern das<br />

Arznei<strong>mit</strong>tel der 3. oder 4. Wahl <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em verzögerten Wirke<strong>in</strong>tritt und/oder stärkeren<br />

Nebenwirkungen, um die Richtgröße für den betreffenden Patienten nicht zu überschreiten.<br />

Ärzte trotz dieses dargestellten strukturellen und des nachfolgend aufgelisteten komb<strong>in</strong>iert<br />

<strong>in</strong>dividuell/strukturellen Psychoterrors willkürlich und hochgradig ungerecht <strong>mit</strong> Regressen zu<br />

bestrafen, sie also psychosozial bis h<strong>in</strong> zur gesundheitlichen und wirtschaftlichen<br />

Existenzvernichtung zu terrorisieren, ist folglich Mobb<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Re<strong>in</strong>kultur. Die de facto da<strong>mit</strong><br />

e<strong>in</strong>hergehende „Überbürdung des Morbiditätsrisikos auf die Vertragsärzte“ ist entsprechend dem<br />

Rechtsgutachten <strong>von</strong> Prof. Friauf verfassungswidrig (5).<br />

4. Komb<strong>in</strong>ation der strukturellen und <strong>in</strong>dividuellen <strong>Gewalt</strong> =<br />

Mobb<strong>in</strong>g auf der Ebene der Vertragspartner<br />

Das Mobb<strong>in</strong>gkriterium des Psychoterrors zur Erreichung e<strong>in</strong>es Ziels, welches <strong>mit</strong> legalen Mittel<br />

nicht zu erreichen ist, veranlasst Mobber regelmäßig zur Missachtung oder Überschreitung <strong>von</strong><br />

geschriebenen oder ungeschriebenen Normen und Vorschriften, bis h<strong>in</strong> zur Begehung <strong>von</strong><br />

Straftaten. Bevorzugt werden meist Straftaten, wie z.B. Verleumdung, üble Nachrede, Nötigung,<br />

Erpressung, Anstiftung zu Straftaten, falsche Anschuldigung, Beleidigung, Unterstellung,<br />

Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung, Prozessbetrug, Bestechung, usw., also oft nur schwer<br />

nachweisbare Straftaten.<br />

Sowohl das <strong>in</strong> Bayern aufgelegte Arznei<strong>mit</strong>tel-Programm als auch der Ablauf der RGP ist gespickt<br />

<strong>mit</strong> Rechtswidrigkeiten, welche alle das Ziel e<strong>in</strong>er Kostenm<strong>in</strong>imierung um jeden Preis, auch den<br />

Preis der Gesundheit <strong>von</strong> ca. 400 Ärzten und deren Patienten, verfolgen. Es verwundert daher nicht,<br />

wenn sich Ärzte, deren bisherige Arznei<strong>mit</strong>telüberschreitungen als Praxisbesonderheiten anerkannt<br />

worden s<strong>in</strong>d, erpresst und genötigt fühlen, wenn ihnen Regressfreiheit für die Jahre 1999 und 2000,<br />

sowie für die Zukunft zugesichert wird (10), wenn sie sich bei der Teilnahme am Arznei<strong>mit</strong>tel-<br />

Programm vertraglich verpflichten, die bisherige Überschreitung <strong>von</strong> z.B. 40,4 % zunächst zu<br />

halbieren, um im nächsten Schritt unterhalb e<strong>in</strong>er Überschreitung <strong>von</strong> 15 % zu landen. In<br />

Anbetracht <strong>von</strong> vorausgegangenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, <strong>in</strong> welchen z.B. e<strong>in</strong>e<br />

Überschreitung <strong>von</strong> Arzneikosten <strong>von</strong> 53,9 % anerkannt worden ist, ist die Annahme e<strong>in</strong>es<br />

derartigen Vertrags ausgeschlossen. Entweder hätte der Abschluss dieses Vertrag bestätigt, dass bis


zu diesem Zeitpunkt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung <strong>von</strong> 20,2 % über den Richtgrößen unwirtschaftlich<br />

verord<strong>net</strong> worden wäre, oder dieser Vertrag hätte nachweisbar bestätigt, dass bei der tatsächlich<br />

vorliegenden ausgereizten Wirtschaftlichkeit den zu versorgenden Patienten zukünftig 20 % des<br />

ihnen rechtmäßig zur Verfügung stehenden Arznei<strong>mit</strong>telvolumens willkürlich verweigert werden.<br />

Wiederholte Vorlagen derartiger Verträge bis <strong>in</strong> die Gegenwart <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> dem Vollzug der<br />

angekündigten Sanktionen des Regresses bei den Nichtunterzeichnern dieser Verträge erhöhen den<br />

mobb<strong>in</strong>gtypischen Druck <strong>in</strong> krankmachende Dimensionen, welche noch weiter verstärkt werden<br />

durch willkürliche Vorgehensweisen <strong>von</strong> untergesetzlichen Normgebern.<br />

Tituliert als „Profit“ wird neben der Androhung <strong>von</strong> Regressen bei Nichtunterzeichnung des<br />

Vertrags zugleich der „Vorteil“ e<strong>in</strong>er „Aufwandsentschädigung“ bei Vertragsannahme angeboten,<br />

welcher bei allen Ärzten Bayerns <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Größenordnung <strong>von</strong> 20 Millionen Euro liegen könne,<br />

wenn die Steigerung der Arzneikosten auf Bundesebene <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 4 %, <strong>in</strong> Bayern aber nur um<br />

2 %, liege. Entsprechend schriftlicher Ankündigungen würde „dieser Betrag <strong>von</strong> den<br />

Krankenkassen zusätzlich zur Gesamtvergütung den bayerischen Vertragsärzt<strong>in</strong>nen und -ärzten<br />

über ihre Fachgruppen - entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Verordnungskosten – zur<br />

Verfügung gestellt.“ (10).<br />

Dieses mobb<strong>in</strong>gtypische „Zuckerbrot und Peitsche Verfahren“, welches strafrechtlich relevante<br />

Züge e<strong>in</strong>es Erpressungs- und Bestechungsverfahren be<strong>in</strong>haltet, wird nach Angaben des<br />

Vortragenden des „Arznei<strong>mit</strong>tel-Programms“ vom zuständige M<strong>in</strong>isterium vermutlich nur deshalb<br />

als nur „rechtsbedenklich“ (10) e<strong>in</strong>gestuft, weil es als „Bonus-Malus-System“ im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er<br />

Schutzbehauptung schön geredet wird. Die Kennzeichnung der hierzu vorgelegten<br />

Informationsbroschüre als „VERTRAULICH“ (10) lässt jedoch eher den Schluss e<strong>in</strong>er<br />

„Rechtswidrigkeit“ <strong>mit</strong> Korruptionscharakter zu, welche offensichtlich vor der Bevölkerung geheim<br />

gehalten werden soll.<br />

Die Nichtaufnahme <strong>von</strong> Neuroleptika und Antidepressiva als essentielle Arznei<strong>mit</strong>tel <strong>in</strong> die Regress<br />

befreiende Anlage 3 a der Bundesempfehlung zu Richtgrößen ist hochgradig willkürlich und stellt<br />

außerdem e<strong>in</strong>e Ignoranz der Bestimmung des SGB V § 27 Abs. 1 Satz 3 dar, wonach „bei der<br />

Krankenbehandlung den besonderen Bedürfnisse psychisch Kranker Rechnung zu tragen ist“. Die<br />

Versorgung <strong>von</strong> Patienten <strong>mit</strong> nachgewiesenen Innovationen, wie z.B. atypische Neuroleptika (21)<br />

und Antidepressiva vom Typ der Selektiven-Seroton<strong>in</strong>-Wiederaufnahme-Inhibitoren (SSRI) (3),<br />

gerät da<strong>mit</strong> für Nervenarztpraxen zu e<strong>in</strong>em potentiellen wirtschaftlichen Selbstmordakt, bei<br />

welchem der Arzt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en pathologischen Dauerstress versetzt wird.<br />

Aufgrund der Nichtaufnahme dieser <strong>in</strong>novativen atypischen Neuroleptika und SSRI wird der<br />

Nervenarzt <strong>in</strong> strafrechtlich relevanten Umfang genötigt, die Vorschrift der gleichmäßigen<br />

Versorgung nach dem SGB V § 70 Abs. 1 Satz 1 zu missachten, da ihm gleichzeitig die Erhöhung<br />

der Richtgrößen für Psychiater vorenthalten wird, welche diese als anerkannte Innovationen<br />

zwischen 2002 und 2005 entsprechend SGB V § 84 Abs. 2 Nr. 5 <strong>von</strong> den Vertragspartnern<br />

zugesprochen bekamen. Dies trifft <strong>in</strong>nerhalb der extrem <strong>in</strong>homogenen Gruppe der Nervenärzte<br />

besonders für diejenigen zu, welche e<strong>in</strong>en überdurchschnittlich hohen Anteil psychiatrischer<br />

Patienten zu versorgen haben. Im Falle e<strong>in</strong>es Anteils <strong>von</strong> ca. 90 Prozent psychiatrischer Patienten <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Nervenarztpraxis wandelt sich bei Anerkennung der Richtgrößen des Jahres 2002 für<br />

Psychiater z.B. e<strong>in</strong>e Überschreitung <strong>von</strong> ca. 60.000 Euro <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>em hieraus resultierenden Regress<br />

<strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> ca. 25.000 Euro <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Unterschreitung <strong>von</strong> ca. 50.000 Euro, bei Verwendung der<br />

Richtgrößen des Jahres 2005 für Psychiater gar e<strong>in</strong>e Unterschreitung <strong>von</strong> ca. 150.000 Euro.<br />

Die Beratung e<strong>in</strong>es Arztes durch e<strong>in</strong>en Apotheker der KVB ist entwürdigend, wenn sich z.B. der<br />

Apotheker auf dem Boden se<strong>in</strong>er diagnostischen und therapeutischen Inkompetenz und so<strong>mit</strong> ohne<br />

jegliche Erfahrung <strong>in</strong> der Praxis z.B. den Rat anmaßt, weitgehend obsolete (billige) Neuroleptika<br />

statt atypische (teure) Neuroleptika zu verordnen, obwohl deren wissenschaftlich nachgewiesener<br />

Fortschritt unbestritten und <strong>von</strong> den Vertragspartnern für Psychiater bereits anerkannt worden ist.


Mit welcher Dreistigkeit Pharmakologen Ärzten Vorschriften machen wollen, zeigt sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Interview der FR, <strong>in</strong> welchem der „Gesundheitsexperte“ Glaeske (Professor für<br />

Arznei<strong>mit</strong>telforschung und ehemaliger Pharmakologe bei mehreren Krankenkassen) den Schlüssel<br />

für Ausgabensenkungen bei den Ärzten sieht und „e<strong>in</strong> Bonus-Malus-System die Ärzte zw<strong>in</strong>gen<br />

werde, ihr Verordnungsverhalten genauer zu prüfen“ (8). Er verweist weiter auf die vorbildliche<br />

„KV München“, welche „neun Apotheker sowie 52 Pharmakotherapieberater e<strong>in</strong>gestellt und der<br />

Industrie drei Pharma-Referenten abgeworben hat“. Deren Hauptaufgabe ist es offensichtlich, die <strong>in</strong><br />

Erfüllung der Verpflichtung zur Qualitätssicherung (SGB V § 135 a) erworbenen und dem<br />

wissenschaftlichen Fortschritt entsprechenden Fortbildungserkenntnisse, sowie deren hieraus<br />

resultierenden ärztlichen „Entscheidungen“ mobb<strong>in</strong>gtypisch „<strong>in</strong> Frage zu stellen“ und zu<br />

verh<strong>in</strong>dern.<br />

Der rechtswidrige Zwang zur ungleichmäßigen Versorgung wird verstärkt durch unbegründete<br />

unterschiedliche Richtgrößen <strong>in</strong> allen KV-Bereichen, obwohl das SGB V für alle gesetzlich<br />

Krankenversicherten gleiche Geltung besitzt. Besonders deutlich wird dies anhand der Zahlen des<br />

Arznei<strong>mit</strong>telverordnungsvolumens <strong>in</strong> Höhe des Nettoumsatzes je Versicherten, welches vom Januar<br />

2001 bis November 2001 <strong>in</strong> Sachsen bei DM 565,96 und <strong>in</strong> Nordwürttemberg bei DM 397,45 pro<br />

Patient liegt. Bayern liegt <strong>mit</strong> DM 436,97 an 18. Stelle <strong>von</strong> 23 KV-en und unterschreitet den<br />

Bundesdurchschnitt <strong>von</strong> DM 469,98 um DM 33,02 (13). Obwohl also ca. 10,4 Millionen<br />

Versicherten <strong>in</strong> Bayern bei Anlegung des Bundesdurchschnitts bereits ca. 247 Millionen Euro (ca.<br />

23,75 Euro pro Versichertem) für die Arzneiversorgung vorenthalten worden s<strong>in</strong>d, wird der Druck<br />

zu e<strong>in</strong>er noch schlechteren Versorgung sogar noch verstärkt, <strong>in</strong>dem über die veröffentlichte<br />

Regresssumme <strong>von</strong> <strong>in</strong>sgesamt 14 Millionen Euro sodann bei allen Ärzten mobb<strong>in</strong>gtypisch Ängste<br />

geschürt werden, die Richtgrößen um jeden Preis e<strong>in</strong>zuhalten. Aufgrund dieser Tatsachen resultiert<br />

der Verdacht, dass <strong>mit</strong>tels des gigantischen Drucks h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er möglichst hohen E<strong>in</strong>beziehung aller<br />

Ärzte <strong>in</strong> das Arznei<strong>mit</strong>telprogramm <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> öffentlichen Beschimpfungen der nicht am<br />

Arznei<strong>mit</strong>telprogramm teilnehmenden Ärzte (11) unausgesprochene eigennützige Interessen<br />

vertreten werden, höhere Honorare <strong>mit</strong> den Krankenkassen aushandeln zu können, welche sich aus<br />

den Gew<strong>in</strong>nen reduzierter Arznei<strong>mit</strong>telausgaben abzweigen lassen und sich so<strong>mit</strong> das<br />

„Belohnungssystem“ <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> ca. 20 Millionen Euro f<strong>in</strong>anzieren lässt.<br />

Die Beschimpfung f<strong>in</strong>det ihre Fortsetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rundschreiben der KVB (12), <strong>in</strong> welchem die<br />

Teilnehmer am Arznei<strong>mit</strong>telprogramm gelobt werden: „Dies zeigt e<strong>in</strong>drücklich, dass die Mehrzahl<br />

<strong>von</strong> Ihnen auf e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Verordnungsweise achtet.“, wo<strong>mit</strong> gleichzeitig die <strong>mit</strong> Regress<br />

überzogenen 348 Ärzte im Umkehrschluss <strong>mit</strong> dem Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit gebrandmarkt<br />

werden, ohne bereits anerkannte Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen und ohne zu bedenken,<br />

dass sich vermutlich die Regress geschädigten Praxen vorrangig der ausreichenden mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Versorgung ihrer Patienten verpflichtet fühlen.<br />

Der fortgesetzte Psychoterror ist auch dadurch gegeben, dass alle Ärzte, welche sich vor ihre<br />

Patienten stellen, diesem Regressterror noch unausweichlich für die Jahre 2003 bis 2005 gnadenlos<br />

ausgeliefert s<strong>in</strong>d und für die Folgejahre nur dann nicht, wenn sie psychosozial destabilisiert zu<br />

Lasten ihrer Patienten e<strong>in</strong>brechen oder existenziell geschädigt sofort aufgeben.<br />

5. Individuelle psychische <strong>Gewalt</strong> =<br />

Mobb<strong>in</strong>g auf der Ebene der Prüfungsausschüsse<br />

Die Tätigkeit des bayerischen Prüfungsausschuss ist <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Fülle <strong>von</strong> Rechtswidrigkeiten<br />

geprägt, was bei e<strong>in</strong>er Prüfdauer <strong>von</strong> ca. 2 M<strong>in</strong>uten pro Praxis nicht verwundert. Die<br />

Rechtswidrigkeit ist alle<strong>in</strong> schon durch den Mangel begründet, dass e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tellektuelle Prüfung<br />

überhaupt nicht stattgefunden hat.<br />

1. Das Recht auf „Anhörung Beteiligter“ (SGB X § 24) wurde verweigert, wo<strong>mit</strong> der


Instanzenweg um e<strong>in</strong>e Instanz verkürzt wurde. Hieraus resultiert e<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>maliger<br />

Sachvortrag vor dem Beschwerdeausschuss, dessen negative Entscheidung bei fehlender<br />

aufschiebender Wirkung un<strong>mit</strong>telbar zum Regress führt (SGB V § 106 Abs. 5 a Satz 4),<br />

nachdem e<strong>in</strong> verspäteter Sachvortrag im Gerichtsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist<br />

(17 Rz 118).<br />

2. Die RGP f<strong>in</strong>det für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 statt <strong>mit</strong> hieraus<br />

resultierenden Regressen über e<strong>in</strong>en Zeitraum, <strong>in</strong> welchem die e<strong>in</strong>zuhaltenden Richtgrößen<br />

noch nicht e<strong>in</strong>mal bekannt gegeben worden s<strong>in</strong>d, nachdem die betroffenen Praxen die<br />

Richtgrößen für Arznei<strong>mit</strong>tel frühestens am 12.05.2002 erhalten haben. E<strong>in</strong>e derartige<br />

Praxis ist laut Urteil des LSG Berl<strong>in</strong> vom 25.2.2004 (Az L 7 KA 3/03) unzulässig.<br />

3. Der Untersuchungsgrundsatz (SGB X § 20 Abs. 1) wurde nicht befolgt.<br />

4. E<strong>in</strong>e über die RGP h<strong>in</strong>ausgehende Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend SGB V § 106<br />

<strong>mit</strong> der Er<strong>mit</strong>tlung und Berücksichtigung „bedeutsamer“ und „günstiger Umstände“<br />

entsprechend SGB X § 20 Abs. 2 hat nicht stattgefunden<br />

- betreffend bereits anerkannte und bestehende Praxisbesonderheiten, e<strong>in</strong> Verstoß auch<br />

gegen SGB V § 106 Abs. 5a Satz 1 Halbsatz 2,<br />

- betreffend die Anerkennung kompensatorischer E<strong>in</strong>sparungen z.B. bei E<strong>in</strong>weisungen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus, Arbeitsunfähigkeitszeiten usw.,<br />

- betreffend die Inhomogenität der Arztgruppe der Nervenärzte bei nachweisbarem weit<br />

überwiegendem Anteil gerontopsychiatrischer und psychiatrischer Patienten anhand<br />

vorausgegangener Prüfbescheide und anhand der Abrechnungsziffern,<br />

- betreffend den Verstoß der Vertragspartner gegen die Informationspflicht gegenüber den<br />

Vertragsärzten gemäß SGB V § 73 Abs. 8 Satz 1 bis 4,<br />

- betreffend die Verweigerung <strong>von</strong> Richtl<strong>in</strong>ien SGB V § 92 Abs. 2, <strong>in</strong>sbesondere Satz 3:<br />

„Um dem Arzt e<strong>in</strong>e therapie- und preisgerechte Auswahl der Arznei<strong>mit</strong>tel zu ermöglichen,<br />

s<strong>in</strong>d zu den e<strong>in</strong>zelnen Indikationsgebieten H<strong>in</strong>weise aufzunehmen, aus denen sich für<br />

Arznei<strong>mit</strong>tel <strong>mit</strong> pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch<br />

vergleichbarer Wirkung e<strong>in</strong>e Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis<br />

zum jeweiligen Apothekenabgabepreis und da<strong>mit</strong> zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung<br />

ergibt.“,<br />

- betreffend die Verweigerung e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung der Richtgrößen unter E<strong>in</strong>beziehung <strong>von</strong><br />

Krankheitsarten gemäß SGB V § 84 Abs. 7 Satz 5,<br />

- betreffend total <strong>in</strong> die Irre leitende Richtgrößen-Trendmeldungen für das Jahr 2002,<br />

- betreffend e<strong>in</strong>en weit überdurchschnittlichen Anteil an Generika im Prüfungszeitraum und<br />

<strong>in</strong> den Folgejahren.<br />

5. Nichtbeachtung positiver Prüfergebnisse e<strong>in</strong>er bereits anerkannten ausschließlich durch<br />

Depotneuroleptika bed<strong>in</strong>gten Überschreitung des Praxisbedarf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Quartal des gleichen<br />

Prüfzeitraum <strong>mit</strong> fehlender Berücksichtigung bei der Berechnung des Regresses.<br />

6. Der halbierte Regress bei Unterzeichnern des Arznei<strong>mit</strong>telvertrags, welche die vertragliche<br />

Senkung der Arznei<strong>mit</strong>telkosten nicht e<strong>in</strong>halten konnten, belegt die rechtswidrige<br />

Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Nichtunterzeichnern, bei welchen so<strong>mit</strong>


gleichzeitig das erpresserisch angedrohte Übel <strong>mit</strong> dem höchstmöglichen Regress vollzogen<br />

wird.<br />

7. Anstiftung (StGB § 26) zur Verletzung der Ärztlichen Schweigepflicht (StGB § 203),<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Inhalts <strong>von</strong> Begründungen gegen die Regresse mediz<strong>in</strong>ische Tatsachen<br />

betreffend kosten<strong>in</strong>tensive Patienten substantiiert vorzutragen, „das heißt darzulegen,<br />

welche Präparate gegebenenfalls unter Verursachung welcher Kosten auf Grund der<br />

angegebenen Praxisbesonderheit vermehrt zum E<strong>in</strong>satz kommen, bzw. welche Kosten durch<br />

welche Präparate bei den kosten<strong>in</strong>tensiven Patienten verursacht werden.“ (18).<br />

8. Drei Monate nach Erteilung des Prüfbescheids hat der Prüfungsausschuss <strong>mit</strong>geteilt, dass<br />

ihm selbst nach 2,5 Jahren noch ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Orig<strong>in</strong>alrezepte zur E<strong>in</strong>sichtnahme zur<br />

Verfügung steht.<br />

Dieser <strong>in</strong> jeglicher H<strong>in</strong>sicht rechtswidrige Prüfbescheid, sowie die über dreimonatige Verzögerung<br />

der Entscheidung trotz Stellungnahme <strong>in</strong> Form aller relevanten o.a. praxisspezifischen Umstände<br />

stellt e<strong>in</strong>e fortgesetzte und andauernde kumulative Mobb<strong>in</strong>ghandlung dar.<br />

Das Mobb<strong>in</strong>g wird durch den Prüfungs- und Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern gewollt verschärft,<br />

da diese Prüfverfahren trotz Kenntnis des höchstrichterlichen Urteils des BSG vom 02.11.2005,<br />

Az.: B 6 KA 63/04 R fortgeführt werden, wonach e<strong>in</strong>e Prüfung nach Richtgrößen nur dann nicht<br />

rechtswidrig ist, wenn die Richtgrößen bereits zu Jahresbeg<strong>in</strong>n bekannt gegeben worden s<strong>in</strong>d, was<br />

<strong>in</strong> Bayern jedoch betreffend den Prüfzeitraum 2002 erst Mitte des Jahres, am 12.05.2002, erfolgte.<br />

Wenn die Aussage der KV-Vertreter des Bezirks Oberfranken vom 13.12.2005 zutreffend ist, dass<br />

die <strong>von</strong> den Krankenkassen abgeord<strong>net</strong>en Mitglieder des Prüfungsausschuss e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung der<br />

Prüfverfahren auf Geheiß der Krankenkassen ablehnen, dann belegt auch dies die Teilnahme der<br />

Krankenkassen am Mobb<strong>in</strong>g. Durch diesen mobb<strong>in</strong>gtypischen Entzug des Rechts, <strong>von</strong><br />

„unabhängigen??“ Mitgliedern des Prüfungsausschuss Bayern geprüft zu werden, ist dieses<br />

Prüfgremium als befangen e<strong>in</strong>zustufen. Die Kosten dieser Verfahren <strong>in</strong> Millionenhöhe stellen<br />

sowohl e<strong>in</strong>e Veruntreuung <strong>von</strong> Beiträgen der Versicherten dar und schädigen alle bayerischen<br />

Ärzte, welche die Hälfte der Kosten dieser nun endgültig gewordenen Willkürverfahren über die<br />

KVB zu erstatten haben.<br />

6. Auswirkungen des Mobb<strong>in</strong>g auf die Gesundheit <strong>von</strong> Ärzten und die<br />

Volksgesundheit<br />

Anhand dieser Fülle <strong>von</strong> Mobb<strong>in</strong>ghandlungen ist diese RGP unter Berücksichtigung aller<br />

wissenschaftlichen Mobb<strong>in</strong>gerkenntnisse offenkundig und nachweisbar. Bei Mobb<strong>in</strong>g handelt es<br />

sich um e<strong>in</strong>en hochgradigen traumatisierenden Stress, welcher nicht nur affektive Auswirkungen<br />

bezüglich Angst und Depression, sondern auch psychosomatische Auswirkungen be<strong>in</strong>haltet, wie<br />

Exazerbationen bereits vorhandener psychosomatischer Erkrankungen, aber auch kognitive<br />

Störungen betreffend Konzentration, Gedächtnis und Auffassung, e<strong>in</strong>geschränkte Belastbarkeit,<br />

e<strong>in</strong>geengtes Denken auf diesen Konflikt, Schlafstörungen, Gefahr <strong>von</strong> Substanzmissbrauch<br />

(Alkohol, Tranquilizer u.ä.). Falls e<strong>in</strong>zelne Ärzte überhaupt noch <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, ihre tägliche<br />

Arbeit zu verrichten, so werden sich unter diesen Bed<strong>in</strong>gungen gehäufte Fehler kaum vermeiden<br />

lassen. Durch Mobb<strong>in</strong>g psychosozial destabilisierte psychisch und psychosomatisch angeschlagene<br />

Ärzte s<strong>in</strong>d kaum mehr <strong>in</strong> der Lage, den <strong>von</strong> Juristen beschriebenen „Liebesdienst“ am Patienten zu<br />

leisten, also das Leid ihrer Patienten aufzufangen und zu ertragen, <strong>mit</strong> der Folge e<strong>in</strong>er abweisenden<br />

und so<strong>mit</strong> teureren Behandlung, wenn Patienten schneller Arznei<strong>mit</strong>tel statt Zuwendungen erhalten<br />

und häufiger und rascher <strong>in</strong> Kl<strong>in</strong>iken e<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />

Im Teufelskreis der sich durch Prüfverfahren selbst entzündenden Kostensteigerung <strong>mit</strong> wiederum<br />

erneuten Prüfverfahren mussten sich bereits mehrere Ärzte <strong>in</strong> Behandlung begeben, ohne jedoch die


Ursache der Erkrankung beseitigen zu können (1). Im E<strong>in</strong>klang <strong>mit</strong> der Mobb<strong>in</strong>gforschung (22)<br />

handelte es sich meist um Ärzte, welche sich hoch motiviert <strong>mit</strong> ihrem Beruf identifizierten, bis sie<br />

als „leistungsstarke Mitarbeiter“ auf „wenig souveräne Führungskräfte“ trafen, welche amtsautoritär<br />

<strong>mit</strong>tels Mobb<strong>in</strong>gmethoden der mediz<strong>in</strong>ischen Sachautorität ihre unqualifizierten oder m<strong>in</strong>der<br />

qualifizierten Vorstellungen aufnötigten. Bei Ärzten, welche für ihre aufopfernde Tätigkeit ke<strong>in</strong><br />

Lob, sondern Tadel und e<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Schaden ernten, bricht e<strong>in</strong> Weltbild zusammen.<br />

Dieser Beitrag stellt folglich den Versuch dar, die Ursache des <strong>in</strong> der GKV praktizierten Mobb<strong>in</strong>g<br />

zu analysieren, um nicht nur aktuell, sondern auch präventiv Mobb<strong>in</strong>g <strong>in</strong> der GKV zu unterb<strong>in</strong>den.<br />

Um die Auswirkungen dieses Psychoterror im Vollzug e<strong>in</strong>er katastrophalen Gesetzgebung im<br />

Gesundheitswesen zu erfassen, die man nur noch als „Diktatur der Bürokratie“ <strong>mit</strong><br />

menschenverachtenden Zügen bezeichnen kann, ist e<strong>in</strong>e Mobb<strong>in</strong>gstudie über den Krankenstand<br />

Regress geschädigter Ärzte <strong>in</strong>diziert. E<strong>in</strong>e derartige Studie würde der Forderung <strong>von</strong> gezielten<br />

Maßnahmen <strong>in</strong> der ärztlichen Fort- und Weiterbildung des 100. Deutschen Ärztetages entsprechen,<br />

welcher die Folgen des Mobb<strong>in</strong>g als e<strong>in</strong> „zentrales Gesundheitsproblem“ e<strong>in</strong>stuft (4).<br />

E<strong>in</strong>e erste Durchsicht <strong>von</strong> 17 ausgefüllten <strong>von</strong> ca. 35 ausgeteilten „Fragebögen zum Ausmaß der<br />

Richtgrößenprüfung Arznei Bayern und der hieraus resultierenden psychosozialen Bef<strong>in</strong>dlichkeit<br />

regressgeschädigter Ärzte <strong>in</strong> der GKV“ lässt e<strong>in</strong>en beängstigenden gesundheitlichen Zustand bis h<strong>in</strong><br />

zur Suizidalität betroffener Ärzte erkennen.<br />

7. Literaturverzeichnis<br />

1. Bämayr A: Mobb<strong>in</strong>g, Hilflose Helfer <strong>in</strong> Diagnostik und Therapie, DtÄrztebl 2001; 98: A<br />

1811-1813 [Heft 27].<br />

2. Berl<strong>in</strong>er Budget-Bullet<strong>in</strong> 02/05 p.5 (KV-Blatt 04/05).<br />

3. DtÄrzteblatt 1997; 94; A 1663 [Heft 24].<br />

4. Friauf KH: Rechtsgutachten „zur Frage, ob e<strong>in</strong>e Überbürdung des Morbiditätsrisikos im<br />

Bereich der GKV auf die Vertragsärzte <strong>mit</strong> dem Grundgesetz vere<strong>in</strong>bar ist“, Asgard-Verlag,<br />

Sankt August<strong>in</strong>, 1/97.<br />

5. Fischer G, Riedesser P: Lehrbuch der Psychotraumatologie, Ernst Re<strong>in</strong>hardt Verlag,<br />

München, Basel, 1998, Kapitel 13: Mobb<strong>in</strong>g.<br />

6. Fl<strong>in</strong>trop J: Mobb<strong>in</strong>g im Krankenhaus, Mit Bauchschmerzen zum Dienst, DtÄrztebl 2001;<br />

98:A 742-747 [Heft12].<br />

7. Glaeske G: „Ärzte s<strong>in</strong>d Schlüssel für Ausgabensenkung“. Interview der Frankfurter<br />

Rundschau vom 30.Juli 2005, Wirtschaft und Politik, Seite 5<br />

8. Häusler B. et al: Analog-Wirkstoffe im Arznei<strong>mit</strong>telmarkt: Therapeutischer Nutzen und<br />

Bedeutung für die Ausgaben der Krankenversicherungen, Schriftenreihe Strukturforschung<br />

im Gesundheitswesen, Band 30, herausgegeben vom Institut für Gesundheits- und<br />

Sozialforschung GmbH Berl<strong>in</strong>, Ziffer 6.1.1 Seite 119.<br />

9. He<strong>in</strong>emann/Liebold Kassenarztrecht, Loseblatt zu § 368 n RVO, Leitzahl 754.<br />

10. Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Bayern (KVB): bei Gruppenzielgesprächen auf Bezirksebene<br />

vorgelegte als „VERTRAULICH“ gekennzeich<strong>net</strong>e Infomationsbroschüre zum<br />

Arznei<strong>mit</strong>tel-Programm <strong>mit</strong> Erläuterungen des Vortragenden, sowie wiederholter Vorlagen<br />

vorunterzeich<strong>net</strong>er Verträge und vielfältige „Flyer“, Rundschreiben usw.<br />

11. Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Bayern: z.B. Rundschreiben vom 27.04.2005.<br />

12. Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Bayern: aktuelle Informationen zur RGP 2002 vom<br />

27.04.2005.<br />

13. Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Hessen: Kommunikation- und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Pressekonferenz „Arznei<strong>mit</strong>telkosten“, Statement Dr. Spies, 13. März 2002, Tabelle<br />

Seite 12.<br />

14. Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Niedersachsen: Schreiben des Vorstands vom Juli 2005.


15. Kuhlmann J: Die Verarbeitung <strong>von</strong> Patientendaten nach dem SGB V und das Recht auf<br />

selbstbestimmte mediz<strong>in</strong>ische Behandlung, DuD 4/93.<br />

16. Landesarbeitsgericht Thür<strong>in</strong>gen: Musterentscheidung vom 15.02.2001, Az 5 Sa 102/2000,<br />

1. Leitsatz unter Zugrundelegung des GG Art.1 und 2, 20 Abs. 3; BGB §§ 242, 626; ZPO<br />

§ 286 Abs.1.<br />

17. <strong>von</strong> Maydell: GK-SGB V, Geme<strong>in</strong>schaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche<br />

Krankenversicherung, Loseblatt, Luchterhandverlag, zu § 106.<br />

18. Prüfung- und Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern-Mittelfranken: Schreiben der<br />

Geschäftsstelle vom 29.06.2005.<br />

19. Schneider G: Handbuch des Kassenarztrechts, Karl-Heyman-Verlag, Köln, 1994.<br />

20. Wickler P: Handbuch Mobb<strong>in</strong>g-Rechtsschutz, C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 2004.<br />

21. Wimmer R, Prof. Dr. jur., Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bonn, Berl<strong>in</strong>: Mediz<strong>in</strong>ische<br />

Indikation und Wirtschaftlichkeitsgebot – e<strong>in</strong> juristisches und ethisches Dilemma?<br />

Anmerkungen zur vertragsärztlichen Verordnung atypischer Neuroleptika.<br />

22. Zapf D: Mobb<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Organisationen – Überblick zum Stand der Forschung, Zeitschrift für<br />

Arbeits- Und Organisationspsychologie (1999) I, 1-25.

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