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Checkliste „Rund ums Finanzielle“ Pflegegeld Behindertenpass

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<strong>Checkliste</strong> <strong>„Rund</strong> <strong>ums</strong> <strong>Finanzielle“</strong><br />

<strong>Pflegegeld</strong><br />

Zuständige Institution<br />

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle<br />

Vorarlberg<br />

Zollg. 6<br />

6850 Dornbirn<br />

Tel: 05 0303<br />

<strong>Behindertenpass</strong><br />

(Amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis einer<br />

Behinderung)<br />

Zuständige Institution<br />

Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg<br />

Rheinstraße 32/3<br />

6903 Bregenz<br />

Tel: +43 5 9988<br />

http://bundessozialamt.gv.at/<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

gebührt Personen,<br />

• die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer<br />

Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) erforderlich ist.<br />

• Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und<br />

• der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt; <strong>Pflegegeld</strong> gebührt auch bei gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmte<br />

Voraussetzungen gegeben sind<br />

• Ab Geburt.<br />

Antragstellung:<br />

bei ASVG-Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt,<br />

bei Bundespensionisten das BVA-Pensionsservice,<br />

bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie<br />

nach dem Impfschadengesetz das Bundessozialamt.<br />

Für Personen (auch Kinder), deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die<br />

einer der folgenden Gruppen angehören:<br />

Begünstigte Behinderte<br />

BezieherInnen von <strong>Pflegegeld</strong> od. vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher<br />

Vorschriften<br />

BezieherInnen erhöhter Familienbeihilfe<br />

BezieherInnen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit od.<br />

dauernder Erwerbsunfähigkeit<br />

Auch Personen, die nicht begünstigte Behinderte sind (etwa, weil sie einen Grad der Behinderung<br />

von weniger als 50% haben), können einen <strong>Behindertenpass</strong> erhalten.<br />

Der GdB wird auf Grund der Richtsatzverordnung ermittelt. Falls kein Bescheid oder Urteil vorliegt<br />

(z.B. Erwerbsunfähigkeitspension, <strong>Pflegegeld</strong>)) stellt ein Arzt bzw. eine Ärztin der Landesstelle des<br />

Bundessozialamtes Vorarlberg den GdB fest. Er bzw. sie führt - soweit wie möglich - keine<br />

Untersuchung durch, sondern beurteilt aufgrund der Krankenbefunde u. unter Zugrundelegung der<br />

Richsatzverordnung den GdB.<br />

Vorteile:<br />

• Arbeitnehmerveranlagung<br />

Stand: Mai 2013 1


erhöhte Familienbeihilfe<br />

Zuständige Institution<br />

Wohnsitzfinanzamt<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

• Ab einem GdB von 60% gibt es eine Wohnbeihilfeerhöhung<br />

• Wenn das Auto auf die Person mit Beh.pass angemeldet ist, gibt es die Vignette gratis<br />

(sofern der Vermerk „Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar“ eingetragen ist!)<br />

• EuroKey<br />

• Parkscheibe für Behinderten-Parkplätze(ab 1.1.14 beim Bundessozialamt beantragen!)<br />

Unterlagen für die Antragstellung:<br />

Antragsformular<br />

1 aktuelles Lichtbild (3,5 x 4 cm), nicht älter als ein halbes Jahr<br />

Meldenachweis<br />

aktuelle medizinische Unterlagen und Befunde<br />

Nachweis über allfällige gesetzliche Vertretung<br />

Dieser Zuschlag wird für ein behindertes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.<br />

Voraussetzungen:<br />

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen.<br />

Ab Geburt bzw. ab Eintritt einer erheblichen Behinderung vor dem vollendeten 18.Lj. bzw.<br />

27.Lj. bei Berufsausbildung.<br />

Personen mit schwerer Behinderung die lt. amtsärztlicher Bescheinigung „dauernd nicht in<br />

der Lage sind, den Lebensunterhalt zu erwerben“, haben Anspruch ohne Altersgrenze.<br />

Im schulpflichtigen Alter wesentlich beeinträchtigt oder schulunfähig sind.<br />

Kind lebt im gemeinsamen Haushalt<br />

Berufsausbildung ist wesentlich beeinträchtigt<br />

Wichtig:<br />

Wird für das Kind <strong>Pflegegeld</strong> beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der<br />

Familienbeihilfe in der Höhe von € 60,-- monatlich auf das <strong>Pflegegeld</strong> angerechnet. Informieren sie<br />

unbedingt die Einrichtung, die das <strong>Pflegegeld</strong> gewährt, dass für das Kind Familienbeihilfe beantragt<br />

oder bezogen wird!<br />

Antrag:<br />

beim Wohnsitzfinanzamt - kann bis 5 Jahre rückwirkend gewährt werden.<br />

Stand: Mai 2013 2


Urlaub von der Pflege<br />

Zuständige Institution<br />

Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg<br />

Rheinstraße 32/3<br />

6903 Bregenz<br />

Tel: +43 5 9988<br />

http://bundessozialamt.gv.at/<br />

---------------------------------------------------------------<br />

Arbeiterkammer Vorarlberg<br />

Widnau 2-4<br />

6800 Feldkirch<br />

Tel: 050/258-0<br />

www.ak-vorarlberg.at<br />

Familienentlastungsgutscheine<br />

Zuständige Institution<br />

Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. IVa<br />

Römerstraße<br />

6900 Bregenz<br />

Tel: +43 5574 511 24080<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

Ab Pflegestufe 1 bis zum 18.Lebensjahr – jährlich für 4 Wochen max. Unterstützung von € 1200,-<br />

(die Unterstützung ändert sich je nach Pflegestufe und Alter)<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, an einem vergünstigten einwöchigen<br />

Erholungsaufenthalt im Kurhotel „Rossbad-Oase“ in Krumbach, Bregenzerwald, teilzunehmen.<br />

Zugang über die AK Vorarlberg<br />

Voraussetzungen:<br />

Mindestens ein halbes Jahr Pflege einer verwandten Person der Pflegestufe 3 oder höher<br />

Sie selbst sind bei der VGKK oder SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert oder<br />

mitversichert.<br />

Sie sind mit der pflegenden Person verwandt – dazu zählen in gerader Linie:<br />

Ehegatten, Lebensgefährten, Wahl-, Stief- u. Pflegekinder, Geschwister, Schwager u.<br />

Schwägerinnen sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern.<br />

Zielgruppe:<br />

Familien mit pflegebedürftigen, behinderten Kindern bzw. Jugendlichen (im Regelfall bis zum Alter<br />

von 18 Jahren)<br />

Stand: Mai 2013 3


Schulfahrtbeihilfe<br />

Zuständige Institution<br />

Wohnsitzfinanzamt<br />

Selbstversicherung bei Pflege<br />

Zuständige Institution<br />

Jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

Zielgruppe:<br />

Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die<br />

Schule gebracht werden müssen. Seit 01.09.2004 gilt dies auch für ein lehrplanmäßig vorgesehenes<br />

Praktikum.<br />

Voraussetzung:<br />

Bezug der Familienbeihilfe<br />

Höhe der Beihilfe:<br />

Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der<br />

Anzahl der Schultage in der Woche.<br />

Antrag:<br />

Bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30.<br />

Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für<br />

welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.<br />

Alle Personen, die einen nahen Angehörigen (auch Pflege eines behinderten Kindes) mit<br />

mindestens Pflegestufe 3 in der häuslichen Umgebung pflegen, können sich rückwirkend ab 1.<br />

August 2009 zeitlich unbegrenzt und beitragsfrei in der Pensionsversicherung versichern.<br />

Die Selbstversicherung kann neben einer bestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer<br />

(Teil-) Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch dann, wenn bisher keine<br />

Pflichtversicherung vorgelegen ist.<br />

Weiterversicherung:<br />

Die Weiterversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige auf<br />

Grund der häuslichen Pflegeaufgabe aus der Pflichtversicherung ausscheiden.<br />

Für den pflegenden Angehörigen entstehen keine Kosten, da der Bund die Beiträge unbefristet<br />

sowohl für die Selbst- als auch die Weiterversicherung übernimmt.<br />

Außerdem können sich Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht<br />

berufstätig sind, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der versicherten Person erwachsen<br />

dabei keine Kosten, da die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund<br />

bezahlt werden. Die versicherte Person muss nicht berufstätig sein und die Selbstversicherung ist<br />

bereits ab Pflegestufe 1 möglich.<br />

Stand: Mai 2013 4


Kostenersatz Heilbehelfe<br />

Zuständige Institution<br />

Vorarlberger Gebietskrankenkasse<br />

Jahngasse 4<br />

6850 Dornbirn<br />

Tel: +43 50 8455 0<br />

www.vgkk.at<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

Neu ist, dass Betroffene rückwirkend für insgesamt 10 Jahre (maximal 120 Monate) an<br />

Selbstversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen können. Infrage kommen<br />

dafür jene Pflegemonate, die zwischen 1. Jänner 1988 und 31.Dezember 2012 liegen.<br />

Voraussetzung:<br />

Für das zu pflegende Kind wurde die erhöhte Familienbeihilfe gewährt und der Wohnsitz muss im<br />

Inland sein.<br />

Die pflegende Person muss dafür einen Antrag bei der PVA stellen!<br />

Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:<br />

Rollstühle<br />

Körperersatzstücke (Prothesen)<br />

Bruchbänder<br />

Brillen<br />

Schuheinlagen<br />

Hörgeräte<br />

Orthopädische Schuhe, ...<br />

Befreiung:<br />

Folgende Versicherte sind vom Kostenanteil zur Gänze ausgenommen:<br />

Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Versicherte (Angehörige), die als Menschen mit Behinderung wegen Gebrechen Anspruch<br />

auf erhöhte Familienbeihilfe haben.<br />

Versicherte (Angehörige), die auf Grund einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit<br />

"rezeptgebührenbefreit" sind.<br />

Diesen Personenkreis betrifft eine Kostenbeteiligung nur dann, wenn die Kosten den durch die<br />

Satzung festgelegten Höchstbetrag übersteigen.<br />

Befreiung bei bestimmten Heilbehelfen/Hilfsmittel:<br />

Kein Kostenanteil ist für Heilbehelfe oder Hilfsmittel einzuheben, die:<br />

von der VGKK als Leihbehelfe selbst ausgegeben werden,<br />

im Rahmen des Ordinationsbedarfs den Ärzten zur Verfügung gestellt werden,<br />

im Rahmen des Hauskrankenpflegebedarfs den Hauskrankenpflegevereinen zur Verfügung<br />

gestellt werden,<br />

den Krankenanstalten zur Verfügung gestellt werden,<br />

zur Applikation von Arzneien dienen (z.B.: Einmalspritzen)<br />

im Rahmen der "Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation" gewährt werden. Übersteigt<br />

Stand: Mai 2013 5


Krankenhausaufenthalt<br />

ÖBB Vorteilscard-Spezial<br />

Zuständige Institution<br />

Verkehrsverbund Vorarlberg<br />

Herrengasse 14<br />

6800 Feldkirch<br />

Tel: +43 5522 83951 0<br />

www.vmobil.at<br />

Anmeldung eines KfZ auf ein Kind<br />

(vom Alter unabhängig)<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

das angegebene Produkt jedoch eine einfache, ausreichende und zweckmäßige<br />

Ausführung, sind die dadurch bedingten Mehrkosten von den Versicherten zu übernehmen.<br />

Für orthopädische Schuhe, AntiVarus Schuhe, Korsettschuhe und ICP-Schuhe ist auch bei<br />

Vorliegen einer der angeführten Befreiungsgründe jedenfalls eine Kostenbeteiligung (Eigenanteil) in<br />

der Höhe von € 36,34 vorgesehen.<br />

Leihgeräte:<br />

Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung können diverse Heilbehelfe kostenlos und teilweise für<br />

die Dauer der Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden.<br />

Vor der privaten Anschaffung von Behelfen empfiehlt sich, mit der Ausgabestelle in Dornbirn<br />

abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Frage kommende Behelf zur Verfügung<br />

gestellt werden kann. Versicherte können sich dadurch eventuell unnötige Kosten ersparen.<br />

Rückvergütung vom Pflegelgeld (wenn Eltern im KH mit aufgenommen werden)<br />

Auch kann die Parkgebühr rückvergütet werden<br />

Menschen mit Behinderungen und Blinde bekommen alle Tickets zum Sparpreis.<br />

Voraussetzung:<br />

entsprechende ÖBB-Vorteilscard Spezial (siehe unten unter "Links"). Für Jahrestickets genügt der<br />

Nachweis der Behinderung von 70 % bzw. 1/25 der normalen Sehschärfe.<br />

Jugendkarte:<br />

Für Jugendliche bis 26 Jahre gibt es ein Spezialangebot: Jahreskarte Verkehrsverbund und ÖBB-<br />

Vorteilscard in einem<br />

Man erhält:<br />

Vignette („Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar“)<br />

Parkschein<br />

EuroKey<br />

Befreiung der motorbezogenen Steuer (dies gilt auch für erwachsene Menschen mit Behinderung)<br />

Stand: Mai 2013 6


Finanzielle Unterstützungen bzw.<br />

Beihilfen von sozialen<br />

Institutionen, von Vereinen,<br />

Fonds,…<br />

Befreiung von GIS Gebühren<br />

Zuständige Institution<br />

GIS-Gebühren Info Service GmbH<br />

Postfach 1000<br />

1051 Wien<br />

Tel: +43 810 00 10 80<br />

http://orf-gis.at/<br />

Siehe Infopool<br />

http://www.behinderung-vorarlberg.at/Seiten/Home.aspx<br />

Beispiele:<br />

„Rettet das Kind“<br />

Verein Sonnenblume,…<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich<br />

Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:<br />

Allgemeine Voraussetzungen:<br />

Der Antragsteller muss volljährig sein.<br />

Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung<br />

beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.<br />

Der Antragsteller muss an dem Standort, für den er die Befreiung von der Rundfunkgebühr<br />

beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben.<br />

Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. Gemäß<br />

§ 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.<br />

Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf<br />

nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.<br />

Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro<br />

Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.<br />

Für den Fall einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und<br />

Entgelten muss<br />

der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben,<br />

die Rundfunkempfangseinrichtung des Antragstellers sich in Wohnräumen befinden.<br />

Bezieher von:<br />

<strong>Pflegegeld</strong> oder einer vergleichbaren Leistung,<br />

Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen<br />

vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der<br />

öffentlichen Hand,<br />

Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz,<br />

Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz,<br />

Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz,<br />

Stand: Mai 2013 7


IfS – Information und Orientierung<br />

Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,<br />

Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder<br />

aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie<br />

Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.<br />

Die aktuellen Höchstsätze des Haushalts-Nettoeinkommens finden Sie auf der GIS-Website<br />

"Gebühren Info Service" https://www.gis.at/information/gebuhrenbefreiung/checkliste-c/<br />

Welche unbedingt notwendigeUnterlagenfür die Antragstellung benötigt werden finden Sie unter:<br />

https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/documents/CHECKLISTE_ab_9_12.pdf<br />

Den Antrag auf Gebührenbefreiung ist unter folgender Adresse zu finden:<br />

https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/documents/Antrag_Online_9_12.pdf<br />

Die Begünstigung erlischt durch:<br />

Verzicht, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit<br />

Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Kommunikationsdienstes<br />

Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen<br />

Übersiedlung (nur bei einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen<br />

Abgaben und Entgelten)<br />

Ablauf des Befreiungs-/Zuschusszeitra<strong>ums</strong><br />

Entziehung oder missbräuchliche Weitergabe des Kommunikationsdienstes an Dritte<br />

Für den Fall, dass eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragt wurde, ist die Angabe<br />

eines zur Auswahl stehenden Telefonanbieters auf dem Antrag unbedingt erforderlich.<br />

Wurde ein Antrag an die GIS mit allen erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen eingeschickt,<br />

erhält er Antragsteller einen Bescheid/Gutschein. Im Fall einer positiven Erledigung des Antrags wird<br />

diesem für maximal 5 Jahren stattgegeben. Dieser Bescheid/Gutschein muss dann so rasch wie<br />

möglich an den vom Antragsteller gewählten Telefonanbieter weitergeleitet werden.<br />

Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen (alle Links<br />

öffnen in einem neuen Fenster!):<br />

A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / bob)<br />

AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH<br />

Stand: Mai 2013 8


Befreiung der Rezeptgebühr<br />

Zuständige Institution<br />

Vorarlberger Gebietskrankenkasse<br />

Jahngasse 4<br />

6850 Dornbirn<br />

Tel: +43 50 8455 0<br />

www.vgkk.at<br />

Hutchison 3G Austria GmbH<br />

Kabel-TV Amstetten GmbH<br />

Orange Austria Telecommunication GmbH<br />

T-Mobile Austria GmbH<br />

xpirio Telekommunikation Service GmbH<br />

IfS – Information und Orientierung<br />

Rezeptgebührenbefreiung = Service-Entgelt-Befreiung<br />

Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-<br />

Entgelt für die e-card.<br />

Stand: Mai 2013 9

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