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Prüfungswegleitung 2014 - Kaufmännische Berufsschule Lachen

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1. GRUNDSÄTZLICHES<br />

2. ERGÄNZUNG<br />

WIEDERHOLUNG DER BERUFSMATURITÄTSPRÜFUNG<br />

Es gilt die Regelung in Art. 29 der Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998.<br />

An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten im Ergänzungsfach tritt bei der Wiederholung eine schriftliche<br />

Prüfung. Diese dauert mindestens 90 Minuten.<br />

Bei Fächern, die aus Prüfungs- und Erfahrungsnoten bestehen, kann im Wiederholungsfall die neue Erfahrungsnote<br />

gezählt werden. Bedingung ist allerdings ein regelmässiger Unterrichtsbesuch und das Ablegen<br />

sämtlicher Semesterprüfungen.<br />

Gegen das Ergebnis der Schlussprüfungen kann innert 20 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses eine mit Antrag und<br />

Begründung versehene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eingereicht werden. Die Vorschriften der<br />

Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.<br />

Anhang:<br />

Berechnungsbeispiel für Fachnoten<br />

Prüfungsnote 5.0<br />

+ Erfahrungsnote (4.5 + 4.0) : 2 = 4.25 > 4.3<br />

= Fachnote 9.3 : 2 = 4.65 > Fachnote 4.7<br />

Berechnung der Prüfungsnote<br />

Höhere oder tiefere Total-Punkte werden proportional auf die 100er-Skala aufgerechnet.<br />

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