24.10.2012 Aufrufe

Historische und geographische Excurse zu Tac. Ann. I, 55, 57, 58 ...

Historische und geographische Excurse zu Tac. Ann. I, 55, 57, 58 ...

Historische und geographische Excurse zu Tac. Ann. I, 55, 57, 58 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Als Bedenken gegen letztere Ansieht erkennt Dahn (I, 129), dass <strong>Tac</strong>itus niemals<br />

den Armin rex nennt, im Gegentheil II, 44 sagt: Maroboduum regis nomen invisum apud<br />

populäres, Arminium pro übertäte bellantem favor habebat, <strong>und</strong> dass nach II, 88 Armin<br />

fallt, weil er regnum aflfectans libertatem popularium adversam habuit. Für das Bezirks-<br />

königthum spricht dagegen nach Dahn der Eine, aber schwer wiegende Gr<strong>und</strong>, dass<br />

<strong>Tac</strong>itus in seinem Berichte über die dem Italiens, dem Sohne des Flavus <strong>und</strong> Neffen<br />

Armins, <strong>zu</strong> Theil gewordene Erhebung <strong>zu</strong>m Könige über das ganze Cheruskervolk (XI, 16)<br />

das Geschlecht desselben stirps regia nennt. Diese Bezeichnung führt nach Dahn (I, 127. f.)<br />

nothwendig darauf, dem Geschlechte Armins königliche Gewalt bei<strong>zu</strong>legen ^), Warum<br />

sollte aber in dieswn Falle <strong>Tac</strong>itus den Armin <strong>und</strong> die andern Bezirkskönige aus seinem<br />

Geschlechte nicht reges genannt haben? Gegen den Gr<strong>und</strong>, den Dahn I, 130, 2 angibt,<br />

dass dem Geschichtschreiber für einen rex unbeschränktere Macht <strong>und</strong> grösseres Gebiet<br />

erforderlich schien, ist einmal das ein<strong>zu</strong>wenden, dass, wie Dahn I, 88 auseinandersetzt,<br />

da, wo das Merkmal der Erblichkeit vorhanden war, <strong>Tac</strong>itus keine andere Bezeichnung<br />

als rex hatte, mochte auch das andere Merkmal, das den Römern den Begriff eines rex<br />

constituirte, das der Unbeschränktheit, fehlen; während princeps vom politischen Vorstand<br />

einer germanischen civitas gebraucht mit wenigen Ausnahmen nur einen republikanischen<br />

Vorstand bezeichnet, dem zwar nicht Erblichkeit der Würde, im übrigen aber solche<br />

Rechte <strong>zu</strong>kamen, »dass die der Könige <strong>zu</strong>r Zeit der allgemeinen Herrschaft der Volks-<br />

freiheit wohl beinahe in keiner Beziehung ausgedehnter waren« (Dahn I, 23). Femer,<br />

wenn auch unter regnum ann. II, 88 das Königthum über das ganze Volk <strong>zu</strong> verstehen<br />

ist, so hätte doch <strong>Tac</strong>itus II, 44 im Bewusstsein, dass Armin seiner Würde nach eben-<br />

falls rex war, wenn auch nur Bezirkskönig, den Gegensatz zwischen Marobod <strong>und</strong> Armin<br />

in anderer Weise hervorheben müssen. Endlich <strong>zu</strong>m Belege dafür, dass von <strong>Tac</strong>itus<br />

auch erbliche Theilfürsten reges genannt werden, verweist Dahn selbst I, 8 auf <strong>Tac</strong>.<br />

bist. III, 5, womit noch <strong>zu</strong> vergleichen S. 89, 1.<br />

Nach unserer Ansicht wird durch stirps regia nichts anderes ausgedrückt, als dass<br />

dieselbe als das Urgeschlecht des Stammes galt, als das Geschlecht, chunni xar i^oxijv<br />

(vgl. Dahn I, 186), das in der Auffassung des Volkes <strong>zu</strong> den Göttern hinanreichend <strong>und</strong><br />

von den Göttern begünstigt gleichsam der Repräsentant des Stammes war (Waitz I, 73:<br />

das Geschlecht der Geschlechter, der Adel des Adels). Das Haupt dieses Geschlechtes,<br />

der chuninc, war in ältester, vorgeschichtlicher Zeit das natürliche Oberhaupt auch einer<br />

erweiterten Genossenschaft. Mit fortschreitender staatlicher Bildung aber wurde die<br />

patriarchale Leitung durch die Beschlüsse der Versammlung der Vollfreien <strong>und</strong> das auf<br />

ihrer freien Wahl beruhende Fürstenamt ersetzt; gleichwohl blieb von einer Generation<br />

<strong>zu</strong>r andern dem alten chunincs — Geschlechte in Haupt- <strong>und</strong> Nebenlinien ein öffentliches<br />

Ansehen <strong>und</strong> durch thatsächliche Bevor<strong>zu</strong>gung bei der wohl für die Lebenszeit giltigen<br />

') Dagegen, um zn erklären, warum das Geschlecht des Batavers Civilis (h. IV, 13) <strong>und</strong> das des Trevirers<br />

Classicas (h. IV, <strong>55</strong>) ein königliches genannt wird, obwohl bei den Batavern and Trevirern in jener Zeit kein<br />

Königthum bestand, vermuthet Dahn (I, 133), die Ahnen des Classicus mögen, wie so viele gallische nobiles,<br />

ein vorübergehendes regnum in ihrer civitas errichtet haben <strong>und</strong> (I, 135), es sei wohl denkbar, dass ein früheres<br />

Königthum bei den Batavern in Folge der abhängigen Verbindung mit Rom, im Zusammenhang mit dem Verlust<br />

der vollen Freiheit, untergegangen sei. Vgl, Waitz I, 72.<br />

1*

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!