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Märtyrer des Versuchs einer Erneuerung

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Eines der wichtigsten Probleme, das Mahmud aufgriff, war das der Frau<br />

und die Rolle, die ihr in der Gesellschaft von den Fundamentalisten<br />

zugewiesen wird, indem sie behaupten, die diesbezüglichen Textstellen<br />

seien für alle Ewigkeit gültig und insofern zu jeder Zeit und an jedem Ort<br />

anzuwenden. Hier ein paar Beispiele für solche Bestimmungen.<br />

Ausgangspunkt der Fundamentalisten ist der Ausspruch <strong>des</strong> Propheten:<br />

"Den Frauen mangelt es an Verstand und Religion." Deshalb gilt: "Die<br />

Männer stehen über den Frauen aufgrund <strong>des</strong>sen, was Gott den einen vor<br />

den anderen gewährt hat, und weil sie mit ihrem Geld für diese sorgen. "<br />

(Sure 4 "Die Weiber", Vers 34). Ein weiteres Zeugnis über die Frau findet<br />

sich im von Ibn Masud überlieferten Ausspruch <strong>des</strong> Propheten: "Die Frau<br />

ist voller Schwäche, und wenn sie aus dem Haus geht, macht sich der<br />

Teufel an sie heran. Sie ist der Gnade Gottes am nächsten, wenn sie im<br />

Innersten <strong>des</strong> Hauses verweilt."<br />

Deshalb ist für die Fundamentalisten das Haus der Ort, an den die Frau<br />

hingehört, und so hat sie kein Recht auf Arbeit außer Hauses und kein<br />

Recht überhaupt, die Wohnung zu verlassen. "Und sitzet still in euren<br />

Häusern und putzt euch nicht heraus wie in den früheren Zeiten der<br />

Unwissenheit." (Sure 33 "Die Verbündeten", Vers 33). Der Frau ist auch<br />

auferlegt, einen Schleier oder ein verhüllen<strong>des</strong> Tuch zu tragen: "Du, o<br />

Prophet, sprich zu deinen Frauen, zu deinen Töchtern und den Weibern der<br />

Gläubigen, sie sollen senken auf sich ein Teil von ihren Überwürfen. So<br />

ist's geschickter, daß man sie erkenne, doch nicht kränke." (Sure 33 "Die<br />

Verbündten", Vers 59).<br />

Die Frau gilt aufgrund der betreffenden Koranverse im Verständnis der<br />

Fundamentalisten soviel als ein halber Mann, beim Heiraten soviel als ein<br />

Viertel von ihm, da der Mann das Recht hat, vier Frauen zu heiraten,<br />

wogegen sie gesteinigt wird, wenn sie sich mit mehr als einem Mann<br />

einläßt. Bei der Scheidung gilt sie soviel als ein Drittel eines Mannes, denn<br />

er kann sie verstoßen und sie sich dann wieder holen, sie nochmals<br />

verstoßen und nochmals wieder holen, und das ganz nach eigenem<br />

Gutdünken. Schließlich und letztlich kann er sie dann noch ein drittes Mal<br />

verstoßen. Als Zeugin gilt sie soviel als ein halber Mann im<br />

Personenstandsrecht, aber in Mordsachen und anderen Delikten, die mit<br />

den Hadd-Strafen belegt werden - Diebstahl und Ehebruch - ist es ihr ganz<br />

verwehrt, als Zeugin aufzutreten.<br />

So hat sie denn auch kein Recht, über andere zu bestimmen und<br />

entsprechend kein Recht, ein politisches oder richterliches Amt auszuüben.<br />

Das heißt, der Mann, insofern er als der Frau überlegen gilt, hat das Recht,<br />

diese zu züchtigen: "Und diejenigen, deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet,<br />

verbannt sie in ihre Schlafstätten und schlagt sie. Und wenn sie euch dann<br />

gehorchen, verfolgt sie nicht weiter." (Sure 4 "Die Weiber", Vers 34).<br />

Mahmud überprüfte diese und andere Bestimmungen bezüglich der Frau<br />

und kam zu dem Schluß, daß sie alle der ersten Botschaft zugehören. Der<br />

zweiten Botschaft nach ist die Frau in jeder Hinsicht dem Mann gegenüber<br />

gleichberechtigt, und dieses Urteil gründet sich auf zwei ursprüngliche<br />

Textstellen <strong>des</strong> Koran. Die erste lautet: "Sie haben gleiche Rechte

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