Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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Auch wenn das Unternehmen des Arbeitgebers nicht<br />
mehr besteht, bleiben die ausgelagerten Ansprüche auf<br />
eine (lebenslange) Pension unangetastet. Die Pensionsansprüche<br />
werden weiterhin von der Pensionskasse/<br />
betrieblichen Kollektivversicherung ausbezahlt.<br />
Situation Arbeitgeber<br />
Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse/betrieblichen<br />
Kollektivversicherung sind Betriebsausgaben, wobei die<br />
Arbeitgeberbeiträge<br />
• beim beitragsorientierten Modell 10 Prozent der<br />
Gehaltssumme der berechtigten Arbeitnehmer<br />
• <strong>und</strong> beim leistungsorientierten Modell die<br />
Pensionszusage 80 Prozent des letzten laufenden<br />
Bezuges des Arbeitnehmers nicht übersteigen<br />
dürfen<br />
Für die abzugsfähigen Arbeitgeberbeiträge fallen keine<br />
zusätzlichen Lohnnebenkosten an.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Altersvorsorge<br />
Die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse/<br />
betriebliche Kollektivversicherung stellen im aktiven<br />
Dienstverhältnis keinen steuerpflichtigen Vorteil dar.<br />
Erst die zukünftig ausbezahlten Pensionen unterliegen<br />
der Lohnsteuerpflicht, darüber hinaus fallen keine<br />
Sozialversicherungsbeiträge an.<br />
Zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen kann vereinbart<br />
werden, dass der Arbeitnehmer Eigenleistungen<br />
einzahlt. Die Dienstnehmerbeiträge dürfen die Beiträge<br />
des Arbeitgebers nicht übersteigen.<br />
Der Arbeitnehmer kann für die - aus seinem Netto-<br />
einkommen - selbst bezahlten Pensionskassenbeiträge<br />
die steuerlichen Begünstigungen als Sonderausgaben<br />
absetzen oder die Prämienbegünstigung nutzen.<br />
Dienstnehmerbeiträge an Pensionskassen/betriebliche<br />
Kollektivversicherungen werden in einem Rahmen von<br />
EUR 1.000,- gefördert, die staatliche Prämie beträgt<br />
hierfür nach § 108 a EStG 5,5 Prozent (Wert 2013).<br />
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