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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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Auch wenn das Unternehmen des Arbeitgebers nicht<br />

mehr besteht, bleiben die ausgelagerten Ansprüche auf<br />

eine (lebenslange) Pension unangetastet. Die Pensionsansprüche<br />

werden weiterhin von der Pensionskasse/<br />

betrieblichen Kollektivversicherung ausbezahlt.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse/betrieblichen<br />

Kollektivversicherung sind Betriebsausgaben, wobei die<br />

Arbeitgeberbeiträge<br />

• beim beitragsorientierten Modell 10 Prozent der<br />

Gehaltssumme der berechtigten Arbeitnehmer<br />

• <strong>und</strong> beim leistungsorientierten Modell die<br />

Pensionszusage 80 Prozent des letzten laufenden<br />

Bezuges des Arbeitnehmers nicht übersteigen<br />

dürfen<br />

Für die abzugsfähigen Arbeitgeberbeiträge fallen keine<br />

zusätzlichen Lohnnebenkosten an.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Altersvorsorge<br />

Die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse/<br />

betriebliche Kollektivversicherung stellen im aktiven<br />

Dienstverhältnis keinen steuerpflichtigen Vorteil dar.<br />

Erst die zukünftig ausbezahlten Pensionen unterliegen<br />

der Lohnsteuerpflicht, darüber hinaus fallen keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge an.<br />

Zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen kann vereinbart<br />

werden, dass der Arbeitnehmer Eigenleistungen<br />

einzahlt. Die Dienstnehmerbeiträge dürfen die Beiträge<br />

des Arbeitgebers nicht übersteigen.<br />

Der Arbeitnehmer kann für die - aus seinem Netto-<br />

einkommen - selbst bezahlten Pensionskassenbeiträge<br />

die steuerlichen Begünstigungen als Sonderausgaben<br />

absetzen oder die Prämienbegünstigung nutzen.<br />

Dienstnehmerbeiträge an Pensionskassen/betriebliche<br />

Kollektivversicherungen werden in einem Rahmen von<br />

EUR 1.000,- gefördert, die staatliche Prämie beträgt<br />

hierfür nach § 108 a EStG 5,5 Prozent (Wert 2013).<br />

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