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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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3.11 Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen<br />

Ein Mitarbeiterdarlehen (auch Personalkredit, Arbeit-<br />

geberdarlehen) ist ein Darlehen, das ein Arbeitgeber<br />

einem Arbeitnehmer gewährt. In der Regel wird hierfür<br />

ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen, der<br />

die genauen Rückzahlungsmodalitäten unabhängig vom<br />

jeweiligen Dienstvertrag regelt.<br />

Gehaltsvorschüsse sind in der Regel Vorauszahlungen<br />

auf zukünftige arbeitsrechtliche Ansprüche, die mit<br />

diesen - insbesondere bei Beendigung des Dienst-<br />

verhältnisses - gegengerechnet werden dürfen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unverzinslich<br />

oder vergünstigt ein Gehaltsvorschuss oder Darlehen<br />

eingeräumt, stellt dies gr<strong>und</strong>sätzlich einen steuer-<br />

pflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />

Bis zu einem aushaftenden Kapital von höchstens<br />

EUR 7.300,- ist kein Sachbezug zu versteuern.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen<br />

Erst darüber ist für die Zinsersparnisse ein Sachbezug in<br />

Höhe von 2 Prozent (für 2013) pro Jahr zu versteuern.<br />

Dieser Zinssatz wird jährlich neu evaluiert <strong>und</strong> vom BMF<br />

bis spätestens 30. November für das Folgejahr festgelegt.<br />

Die Zinsersparnis kann kontokorrentmäßig ermittelt<br />

werden, aber auch eine Berechnung des Vorteils anhand<br />

von Monatsständen wird anerkannt.<br />

Die Aufwendungen, aber auch die Zinseinkünfte aus der<br />

Darlehensgewährung an den Arbeitnehmer bzw. seine<br />

Gehaltsvorschüsse, sind als abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

bzw. als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Soweit für die Zinsersparnis Sachbezüge anfallen, sind<br />

diese im Rahmen der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung als<br />

Sonderzahlung, zumindest einmal im Kalenderjahr, zu<br />

versteuern. Auf den Arbeitnehmer entfallen die Lohnsteuer<br />

<strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge.<br />

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