Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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3.11 Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen<br />
Ein Mitarbeiterdarlehen (auch Personalkredit, Arbeit-<br />
geberdarlehen) ist ein Darlehen, das ein Arbeitgeber<br />
einem Arbeitnehmer gewährt. In der Regel wird hierfür<br />
ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen, der<br />
die genauen Rückzahlungsmodalitäten unabhängig vom<br />
jeweiligen Dienstvertrag regelt.<br />
Gehaltsvorschüsse sind in der Regel Vorauszahlungen<br />
auf zukünftige arbeitsrechtliche Ansprüche, die mit<br />
diesen - insbesondere bei Beendigung des Dienst-<br />
verhältnisses - gegengerechnet werden dürfen.<br />
Situation Arbeitgeber<br />
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unverzinslich<br />
oder vergünstigt ein Gehaltsvorschuss oder Darlehen<br />
eingeräumt, stellt dies gr<strong>und</strong>sätzlich einen steuer-<br />
pflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />
Bis zu einem aushaftenden Kapital von höchstens<br />
EUR 7.300,- ist kein Sachbezug zu versteuern.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen<br />
Erst darüber ist für die Zinsersparnisse ein Sachbezug in<br />
Höhe von 2 Prozent (für 2013) pro Jahr zu versteuern.<br />
Dieser Zinssatz wird jährlich neu evaluiert <strong>und</strong> vom BMF<br />
bis spätestens 30. November für das Folgejahr festgelegt.<br />
Die Zinsersparnis kann kontokorrentmäßig ermittelt<br />
werden, aber auch eine Berechnung des Vorteils anhand<br />
von Monatsständen wird anerkannt.<br />
Die Aufwendungen, aber auch die Zinseinkünfte aus der<br />
Darlehensgewährung an den Arbeitnehmer bzw. seine<br />
Gehaltsvorschüsse, sind als abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
bzw. als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Soweit für die Zinsersparnis Sachbezüge anfallen, sind<br />
diese im Rahmen der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung als<br />
Sonderzahlung, zumindest einmal im Kalenderjahr, zu<br />
versteuern. Auf den Arbeitnehmer entfallen die Lohnsteuer<br />
<strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge.<br />
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