Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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die für ihn anfallenden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong><br />
Lohnnebenkosten tragen.<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Stellt der Laptop aus oben genannten Gründen (überwiegend<br />
betriebliches Interesse) keinen Vorteil aus dem<br />
Dienstverhältnis dar, so fällt keine Lohnsteuerpflicht an<br />
bzw. sind keine Dienstnehmersozialversicherungs-<br />
beiträge zu entrichten.<br />
Bei überwiegend bzw. ausschließlich privater Nutzung ist<br />
ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />
gegeben, wofür der Arbeitnehmer Lohnsteuer <strong>und</strong><br />
Sozialversicherung leisten muss.<br />
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen<br />
Laptop kostenlos bzw. deutlich vergünstig, so ist der<br />
Vorteil dieser Zuwendung mit dem jeweiligen Geldwert,<br />
mindestens aber auf Basis des Mittelwertes, am<br />
Verbrauchsort für Endverbraucher zu versteuern. Dies<br />
gilt auch für die Überlassung der nachfolgend<br />
angeführten Betriebsmittel.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
3.8 Handy<br />
Mobiltelefone ermöglichen es dem Arbeitnehmer, sofern<br />
es von Seiten des Arbeitgebers erforderlich ist, immer<br />
<strong>und</strong> überall erreichbar zu sein <strong>und</strong> tragen so zu <strong>einer</strong><br />
besseren Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> bei.<br />
Situation Arbeitgeber<br />
Wird dem Arbeitnehmer zwecks flexiblerer Erreichbarkeit<br />
für die Erbringung s<strong>einer</strong> Arbeitsleistung ein Diensthandy<br />
zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> wird dieses über-<br />
wiegend beruflich vom Arbeitnehmer genutzt, stellt dies<br />
keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstver-<br />
hältnis dar. Die Aufwendungen für Diensthandys sind<br />
abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Handy<br />
Bei fallweiser Privatnutzung eines firmeneigenen Handys<br />
durch den Arbeitnehmer besteht keine Steuerpflicht.<br />
Hingegen müssen bei umfangreicher Privatnutzung des<br />
Diensthandys die anteiligen privaten Kosten als Sachbezug<br />
versteuert werden.<br />
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