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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu<br />

<strong>einer</strong> Höhe von jährlich EUR 365,- pro Arbeitnehmer,<br />

besteht keine Steuerpflicht. Sachzuwendungen dürfen<br />

bis zu jährlich EUR 186,- pro Arbeitnehmer steuerfrei<br />

gewährt werden.<br />

Übliche steuerfreie Sachzuwendungen können beispielsweise<br />

auch (Waren-)Gutscheine, Goldmünzen oder Auto-<br />

bahnvignetten sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit<br />

ist, dass keine Barablöse möglich ist <strong>und</strong> bei den Münzen<br />

der Goldwert im Vordergr<strong>und</strong> steht, d.h. es sich nicht um<br />

ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Erhält der Arbeitnehmer oben beschriebene Sachzuwendungen,<br />

so sind diese bis EUR 186,- pro Jahr<br />

steuerfrei. Für Sachzuwendungen in einem Wert von<br />

mehr als EUR 186,-, fallen für den Teil, der den Freibetrag<br />

übersteigt, Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

an.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten - persönliche Anlässe<br />

3.2 Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten -<br />

persönliche Anlässe<br />

Geschenke des Arbeitgebers anlässlich eines persön-<br />

lichen Ereignisses des Arbeitnehmers, wie z.B. Hochzeit,<br />

Geburt, Taufe, Pensionierung usw., sind als zusätzliche<br />

Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zu bewerten.<br />

Kl<strong>einer</strong>e Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten<br />

durch den Arbeitgeber, wie beispielsweise Blumen-<br />

sträuße, sind in der Regel nicht als Einkünfte zu werten.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Geschenke <strong>und</strong> vom Arbeitgeber gewährte Aufmerk-<br />

samkeiten sind ein freiwilliger Sozialaufwand <strong>und</strong> als<br />

Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />

Sachzuwendungen <strong>und</strong> Belohnungen anlässlich eines<br />

persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers bilden<br />

einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis <strong>und</strong> daher<br />

besteht Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungspflicht. Als<br />

Ausnahme sind jedoch beispielsweise Geburts- <strong>und</strong><br />

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