Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu<br />
<strong>einer</strong> Höhe von jährlich EUR 365,- pro Arbeitnehmer,<br />
besteht keine Steuerpflicht. Sachzuwendungen dürfen<br />
bis zu jährlich EUR 186,- pro Arbeitnehmer steuerfrei<br />
gewährt werden.<br />
Übliche steuerfreie Sachzuwendungen können beispielsweise<br />
auch (Waren-)Gutscheine, Goldmünzen oder Auto-<br />
bahnvignetten sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit<br />
ist, dass keine Barablöse möglich ist <strong>und</strong> bei den Münzen<br />
der Goldwert im Vordergr<strong>und</strong> steht, d.h. es sich nicht um<br />
ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt.<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Erhält der Arbeitnehmer oben beschriebene Sachzuwendungen,<br />
so sind diese bis EUR 186,- pro Jahr<br />
steuerfrei. Für Sachzuwendungen in einem Wert von<br />
mehr als EUR 186,-, fallen für den Teil, der den Freibetrag<br />
übersteigt, Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />
an.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten - persönliche Anlässe<br />
3.2 Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten -<br />
persönliche Anlässe<br />
Geschenke des Arbeitgebers anlässlich eines persön-<br />
lichen Ereignisses des Arbeitnehmers, wie z.B. Hochzeit,<br />
Geburt, Taufe, Pensionierung usw., sind als zusätzliche<br />
Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zu bewerten.<br />
Kl<strong>einer</strong>e Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten<br />
durch den Arbeitgeber, wie beispielsweise Blumen-<br />
sträuße, sind in der Regel nicht als Einkünfte zu werten.<br />
Situation Arbeitgeber<br />
Geschenke <strong>und</strong> vom Arbeitgeber gewährte Aufmerk-<br />
samkeiten sind ein freiwilliger Sozialaufwand <strong>und</strong> als<br />
Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />
Sachzuwendungen <strong>und</strong> Belohnungen anlässlich eines<br />
persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers bilden<br />
einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis <strong>und</strong> daher<br />
besteht Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungspflicht. Als<br />
Ausnahme sind jedoch beispielsweise Geburts- <strong>und</strong><br />
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