Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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2.2.7 Hospizkarenz<br />
Bei der <strong>Familie</strong>nhospizkarenz kommt es zu <strong>einer</strong><br />
Änderung der Normalarbeitszeit sowie zur teilweisen<br />
oder gänzlichen Freistellung vom Arbeitsplatz. Sie dient<br />
der „Sterbebegleitung“ von nahen Angehörigen bzw. der<br />
Betreuung eines im gleichen Haushalt lebenden schwer<br />
erkrankten Kindes.<br />
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, pro Anlassfall für<br />
maximal 9 Monate (3 Monate <strong>und</strong> bei Bedarf 6 Monate<br />
Verlängerung; bei Kindern: 5 Monate <strong>und</strong> bei Bedarf 4<br />
Monate Verlängerung) <strong>Familie</strong>nhospizkarenz in Anspruch<br />
zu nehmen. Die Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer<br />
vom Arbeitgeber schriftlich zu verlangen.<br />
Situation Arbeitgeber<br />
Vom Tag der Bekanntgabe bis vier Wochen nach dem<br />
Ende der Änderung der Arbeitszeit bzw. der Karenz gibt<br />
es für den Arbeitnehmer einen Kündigungs- <strong>und</strong><br />
Entlassungsschutz.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Hospizkarenz<br />
Herabsetzung der Arbeitszeit: Je nach den zustehenden<br />
Teilzeitentgelten sind Sozialversicherungsbeiträge vom<br />
Arbeitgeber zu entrichten. Die Differenzbeiträge zur<br />
vorherigen Vollversicherung (Krankenversicherung <strong>und</strong><br />
Pensionsversicherung) werden aus den Mitteln der<br />
Arbeitslosenversicherung finanziert.<br />
Freistellung gegen Entfall des Entgelts: Der Arbeitgeber<br />
hat während dieser Zeit keine Sozialversicherungs-<br />
beiträge zu zahlen.<br />
Die Inanspruchnahme <strong>und</strong> die Änderung (bzw.<br />
Verlängerung) <strong>einer</strong> <strong>Familie</strong>nhospizkarenz bzw. die Höhe<br />
des Entgeltes davor <strong>und</strong> währenddessen ist dem<br />
zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />
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