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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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2.2.7 Hospizkarenz<br />

Bei der <strong>Familie</strong>nhospizkarenz kommt es zu <strong>einer</strong><br />

Änderung der Normalarbeitszeit sowie zur teilweisen<br />

oder gänzlichen Freistellung vom Arbeitsplatz. Sie dient<br />

der „Sterbebegleitung“ von nahen Angehörigen bzw. der<br />

Betreuung eines im gleichen Haushalt lebenden schwer<br />

erkrankten Kindes.<br />

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, pro Anlassfall für<br />

maximal 9 Monate (3 Monate <strong>und</strong> bei Bedarf 6 Monate<br />

Verlängerung; bei Kindern: 5 Monate <strong>und</strong> bei Bedarf 4<br />

Monate Verlängerung) <strong>Familie</strong>nhospizkarenz in Anspruch<br />

zu nehmen. Die Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer<br />

vom Arbeitgeber schriftlich zu verlangen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Vom Tag der Bekanntgabe bis vier Wochen nach dem<br />

Ende der Änderung der Arbeitszeit bzw. der Karenz gibt<br />

es für den Arbeitnehmer einen Kündigungs- <strong>und</strong><br />

Entlassungsschutz.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Hospizkarenz<br />

Herabsetzung der Arbeitszeit: Je nach den zustehenden<br />

Teilzeitentgelten sind Sozialversicherungsbeiträge vom<br />

Arbeitgeber zu entrichten. Die Differenzbeiträge zur<br />

vorherigen Vollversicherung (Krankenversicherung <strong>und</strong><br />

Pensionsversicherung) werden aus den Mitteln der<br />

Arbeitslosenversicherung finanziert.<br />

Freistellung gegen Entfall des Entgelts: Der Arbeitgeber<br />

hat während dieser Zeit keine Sozialversicherungs-<br />

beiträge zu zahlen.<br />

Die Inanspruchnahme <strong>und</strong> die Änderung (bzw.<br />

Verlängerung) <strong>einer</strong> <strong>Familie</strong>nhospizkarenz bzw. die Höhe<br />

des Entgeltes davor <strong>und</strong> währenddessen ist dem<br />

zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />

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