Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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2.2.5 Elternkarenz<br />
Unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer haben einen<br />
gesetzlichen Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf<br />
des 2. Lebensjahres, wenn sie mit dem Kind/den Kindern<br />
im gemeinsamen Haushalt leben.<br />
Situation Arbeitgeber<br />
Während der Elternkarenz besteht ein besonderer<br />
Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz. Das Arbeits-<br />
verhältnis ist ruhend gestellt; es erfolgt eine gesonderte<br />
Abmeldung bei der Sozialversicherung; Verpflichtung<br />
zur Bezahlung eines Entgeltes besteht nicht; Lohn-<br />
nebenkosten fallen nicht an. Es besteht jedoch die<br />
Verpflichtung der Wiedereinstellung nach der Karenz;<br />
der Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz endet vier<br />
Wochen nach Ende <strong>einer</strong> Karenzzeit bzw. eines Karenzteiles,<br />
erst ab diesem Zeitpunkt kann frühestens eine<br />
Kündigung rechtskräftig ausgesprochen werden.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Elternkarenz<br />
Eine Elternkarenz im Anschluss an die Schutzfrist ist von<br />
der Mutter innerhalb dieser Frist, vom Vater spätestens<br />
acht Wochen nach der Geburt des Kindes, dem<br />
jeweiligen Arbeitgeber bekannt zu geben.<br />
Im Wesentlichen ist zu beachten, dass durch die Vereinbarung<br />
der Elternkarenz eine Abmeldung bei der Sozialversicherung<br />
erfolgt. Erst durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes<br />
ist der Bezugnehmer versichert. Ein<br />
Gleichklang zwischen der Bezugsdauer des Kinder-<br />
betreuungsgeldes <strong>und</strong> dem Versicherungsschutz der<br />
Eltern ist daher zu beachten.<br />
Neben der Elternkarenz kann beim gleichen Arbeitgeber<br />
nur ein geringfügiges Dienstverhältnis oder für längstens<br />
13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze eingegangen werden.<br />
Darüber hinaus sind die entsprechenden Zuverdienstgrenzen<br />
zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten.<br />
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