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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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2.2.5 Elternkarenz<br />

Unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer haben einen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf<br />

des 2. Lebensjahres, wenn sie mit dem Kind/den Kindern<br />

im gemeinsamen Haushalt leben.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Während der Elternkarenz besteht ein besonderer<br />

Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz. Das Arbeits-<br />

verhältnis ist ruhend gestellt; es erfolgt eine gesonderte<br />

Abmeldung bei der Sozialversicherung; Verpflichtung<br />

zur Bezahlung eines Entgeltes besteht nicht; Lohn-<br />

nebenkosten fallen nicht an. Es besteht jedoch die<br />

Verpflichtung der Wiedereinstellung nach der Karenz;<br />

der Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz endet vier<br />

Wochen nach Ende <strong>einer</strong> Karenzzeit bzw. eines Karenzteiles,<br />

erst ab diesem Zeitpunkt kann frühestens eine<br />

Kündigung rechtskräftig ausgesprochen werden.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Elternkarenz<br />

Eine Elternkarenz im Anschluss an die Schutzfrist ist von<br />

der Mutter innerhalb dieser Frist, vom Vater spätestens<br />

acht Wochen nach der Geburt des Kindes, dem<br />

jeweiligen Arbeitgeber bekannt zu geben.<br />

Im Wesentlichen ist zu beachten, dass durch die Vereinbarung<br />

der Elternkarenz eine Abmeldung bei der Sozialversicherung<br />

erfolgt. Erst durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes<br />

ist der Bezugnehmer versichert. Ein<br />

Gleichklang zwischen der Bezugsdauer des Kinder-<br />

betreuungsgeldes <strong>und</strong> dem Versicherungsschutz der<br />

Eltern ist daher zu beachten.<br />

Neben der Elternkarenz kann beim gleichen Arbeitgeber<br />

nur ein geringfügiges Dienstverhältnis oder für längstens<br />

13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze eingegangen werden.<br />

Darüber hinaus sind die entsprechenden Zuverdienstgrenzen<br />

zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten.<br />

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