Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber darzulegen,<br />
dass die Voraussetzungen für einen solchen<br />
Zuschuss vorliegen <strong>und</strong> ob für das Kind/die Kinder von<br />
einem anderen Arbeitgeber ein solcher Zuschuss<br />
geleistet wird. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer<br />
des Kindes/der Kinder anzugeben. Voraussetzung für die<br />
Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses zur<br />
Kinderbetreuung ist, dass der Arbeitnehmer für das<br />
betroffene Kind/er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr<br />
den Kinderabsetzbetrag bezieht.<br />
Situation Arbeitnehmer<br />
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
Seit 2009 können auch Kinderbetreuungskosten<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für Kosten,<br />
die durch die Betreuung in Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
durch Tagesmütter, Kindermädchen sowie auch für einen<br />
Schülerhort oder ein Internat bis zu einem Betrag von<br />
EUR 2.300,- pro Jahr <strong>und</strong> Kind. Das betreute Kind darf<br />
zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben. Anspruch auf diesen Freibetrag<br />
haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer<br />
zahlen.<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Kinderbetreuung<br />
Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in <strong>einer</strong><br />
institutionellen Einrichtung erfolgt, die den landes-<br />
gesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungs-<br />
einrichtungen entspricht. Alternativ kann auch im<br />
privaten Bereich die Kinderbetreuung durch eine<br />
pädagogisch qualifizierte Person vorgenommen werden.<br />
Als Qualifikationsnachweis dient eine Ausbildung im<br />
Mindestmaß von acht St<strong>und</strong>en (Liste der Ausbildungsanbieter<br />
auf www.bmwfj.gv.at) um r<strong>und</strong> EUR 80,-. Auch<br />
Kosten der Kinderbetreuung durch Großeltern (Stichwort<br />
Oma-/Opa-Schulung) können somit steuerlich abgesetzt<br />
werden, wenn deren Wohnsitz mit jenem der<br />
<strong>Familie</strong> nicht ident ist. Die Kinderbetreuungskosten<br />
können wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt<br />
auf beide Elternteile, entsprechend der tatsächlichen<br />
Kostenträgerschaft, in Anspruch genommen werden.<br />
Werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss des<br />
Arbeitgebers gedeckt (s.u.), so sind nur die vom Steuerpflichtigen<br />
getragenen Kosten bis zum og. Ausmaß<br />
absetzbar, die nicht durch den Zuschuss gedeckt sind.<br />
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von<br />
Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen<br />
Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für<br />
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.<br />
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