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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber darzulegen,<br />

dass die Voraussetzungen für einen solchen<br />

Zuschuss vorliegen <strong>und</strong> ob für das Kind/die Kinder von<br />

einem anderen Arbeitgeber ein solcher Zuschuss<br />

geleistet wird. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer<br />

des Kindes/der Kinder anzugeben. Voraussetzung für die<br />

Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses zur<br />

Kinderbetreuung ist, dass der Arbeitnehmer für das<br />

betroffene Kind/er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr<br />

den Kinderabsetzbetrag bezieht.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

Seit 2009 können auch Kinderbetreuungskosten<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für Kosten,<br />

die durch die Betreuung in Kinderkrippen, Kindergärten,<br />

durch Tagesmütter, Kindermädchen sowie auch für einen<br />

Schülerhort oder ein Internat bis zu einem Betrag von<br />

EUR 2.300,- pro Jahr <strong>und</strong> Kind. Das betreute Kind darf<br />

zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben. Anspruch auf diesen Freibetrag<br />

haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer<br />

zahlen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Kinderbetreuung<br />

Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in <strong>einer</strong><br />

institutionellen Einrichtung erfolgt, die den landes-<br />

gesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungs-<br />

einrichtungen entspricht. Alternativ kann auch im<br />

privaten Bereich die Kinderbetreuung durch eine<br />

pädagogisch qualifizierte Person vorgenommen werden.<br />

Als Qualifikationsnachweis dient eine Ausbildung im<br />

Mindestmaß von acht St<strong>und</strong>en (Liste der Ausbildungsanbieter<br />

auf www.bmwfj.gv.at) um r<strong>und</strong> EUR 80,-. Auch<br />

Kosten der Kinderbetreuung durch Großeltern (Stichwort<br />

Oma-/Opa-Schulung) können somit steuerlich abgesetzt<br />

werden, wenn deren Wohnsitz mit jenem der<br />

<strong>Familie</strong> nicht ident ist. Die Kinderbetreuungskosten<br />

können wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt<br />

auf beide Elternteile, entsprechend der tatsächlichen<br />

Kostenträgerschaft, in Anspruch genommen werden.<br />

Werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss des<br />

Arbeitgebers gedeckt (s.u.), so sind nur die vom Steuerpflichtigen<br />

getragenen Kosten bis zum og. Ausmaß<br />

absetzbar, die nicht durch den Zuschuss gedeckt sind.<br />

Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von<br />

Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen<br />

Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für<br />

mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.<br />

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