Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) in s<strong>einer</strong> flexiblen<br />
Ausgestaltung ist eine konkrete Maßnahme zur besseren<br />
Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>. Es bietet Wahl-<br />
freiheit <strong>und</strong> unterstützt bei der Umsetzung persönlicher<br />
Pläne <strong>und</strong> Vorstellungen.<br />
Zwei Systeme:<br />
Pauschalsystem: 30+6 / 20+4 / 15+3 / 12+2<br />
Durch das pauschale KBG wird die Betreuungsleistung<br />
der Eltern anerkannt <strong>und</strong> teilweise abgegolten. Eltern<br />
erhalten es unabhängig von <strong>einer</strong> vor der Geburt des<br />
Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.<br />
Einkommensersatzsystem: 12 + 2<br />
Das einkommensabhängige KBG bietet jenen Eltern, die<br />
sich nur kurze Zeit aus dem <strong>Beruf</strong>sleben zurückziehen<br />
wollen einen Einkommensersatz.<br />
Pauschalvarianten:<br />
Bezugsdauer: Die Bezugsdauer währt bis zur Vollendung<br />
des angegebenen Lebensmonats des Kindes, wenn nur<br />
ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei<br />
für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
Kinderbetreuung<br />
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert<br />
sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der<br />
andere Elternteil tatsächlich bezogen hat. Kinderbetreuungsgeld<br />
gebührt beiden Eltern jedoch höchstens<br />
bis zur maximalen Bezugsdauer der jeweils gewählten<br />
Variante. Hat nur ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld,<br />
so kann dieses abhängig vom gewählten<br />
Modell, längstens für 30 Monate bezogen werden.<br />
Zuverdienst: Während des Bezuges von pauschalem<br />
Kinderbetreuungsgeld darf der jährliche Zuverdienst bis<br />
zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem relevanten<br />
Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld<br />
bezogen wurde (=individuelle Zuverdienstgrenze),<br />
beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr,<br />
betragen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld<br />
bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene<br />
Jahr das relevante Kalenderjahr (für<br />
Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung<br />
auf das drittvorangegangene Kalenderjahr). Liegt die ermittelte<br />
individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR<br />
16.200,-, so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze<br />
von EUR 16.200,- pro Kalenderjahr. In jenen Fällen, in<br />
denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt<br />
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