Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf
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für die praxis<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />
2. Maßnahmen für die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> deren steuerliche <strong>Aspekte</strong><br />
Im Folgenden wird insbesondere auf nichtselbstständige<br />
Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen <strong>und</strong> abgaben-<br />
rechtlichen Verpflichtungen eingegangen.<br />
Im Fall der Steuerpflicht hat der Arbeitgeber im Rahmen<br />
der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung den auf den Arbeitnehmer<br />
entfallenden Geldwert oder den hierfür anzusetzenden<br />
Sachbezug abzurechnen. Der Arbeitnehmer<br />
hat in diesem Fall immer Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialver-<br />
sicherungsbeiträge zu leisten, die vom Arbeitgeber<br />
einbehalten <strong>und</strong> an das zuständige Finanzamt <strong>und</strong> die<br />
Gebietskrankenkasse abgeführt werden müssen. Der<br />
Arbeitgeber hat als Zusatzaufwand die Lohnneben-<br />
kosten für den Dienstgeberbeitrag zum <strong>Familie</strong>nlastenausgleichsfonds<br />
(=Dienstgeberbeitrag), den Dienstgeberzuschlag<br />
zum Dienstgeberbeitrag (=Dienstgeber-<br />
zuschlag) <strong>und</strong> die Kommunalsteuer als Lohnnebenkosten<br />
zu tragen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Lohnnebenkosten<br />
sind die Bruttoentgelte bzw. Sachbezüge.<br />
Bis auf Ausnahmen sind die (lohn-)steuerpflichtigen<br />
Bezüge auch immer sozialversicherungspflichtige Entgelte,<br />
für die der Arbeitnehmer <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben.<br />
Auf Ausnahmen wird gesondert hingewiesen.<br />
Im Fall von Sozialversicherungspflicht muss sowohl der<br />
Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber bis zur jeweiligen<br />
Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage (Stand 2013: für laufende<br />
Entgelte EUR 4.440,- pro Monat <strong>und</strong> für Sonder-<br />
zahlungen EUR 8.880,- jährlich) Sozialversicherungs-<br />
beiträge leisten. Für Arbeitnehmer die der MVK-Pflicht<br />
unterliegen (z.B. alle Neueintritte seit dem 1. Jänner<br />
2003), hat der Arbeitgeber zusätzlich Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge<br />
in Höhe von 1,53 Prozent abzuführen.<br />
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