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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

2. Maßnahmen für die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> deren steuerliche <strong>Aspekte</strong><br />

Im Folgenden wird insbesondere auf nichtselbstständige<br />

Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen <strong>und</strong> abgaben-<br />

rechtlichen Verpflichtungen eingegangen.<br />

Im Fall der Steuerpflicht hat der Arbeitgeber im Rahmen<br />

der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung den auf den Arbeitnehmer<br />

entfallenden Geldwert oder den hierfür anzusetzenden<br />

Sachbezug abzurechnen. Der Arbeitnehmer<br />

hat in diesem Fall immer Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialver-<br />

sicherungsbeiträge zu leisten, die vom Arbeitgeber<br />

einbehalten <strong>und</strong> an das zuständige Finanzamt <strong>und</strong> die<br />

Gebietskrankenkasse abgeführt werden müssen. Der<br />

Arbeitgeber hat als Zusatzaufwand die Lohnneben-<br />

kosten für den Dienstgeberbeitrag zum <strong>Familie</strong>nlastenausgleichsfonds<br />

(=Dienstgeberbeitrag), den Dienstgeberzuschlag<br />

zum Dienstgeberbeitrag (=Dienstgeber-<br />

zuschlag) <strong>und</strong> die Kommunalsteuer als Lohnnebenkosten<br />

zu tragen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Lohnnebenkosten<br />

sind die Bruttoentgelte bzw. Sachbezüge.<br />

Bis auf Ausnahmen sind die (lohn-)steuerpflichtigen<br />

Bezüge auch immer sozialversicherungspflichtige Entgelte,<br />

für die der Arbeitnehmer <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />

Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben.<br />

Auf Ausnahmen wird gesondert hingewiesen.<br />

Im Fall von Sozialversicherungspflicht muss sowohl der<br />

Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber bis zur jeweiligen<br />

Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage (Stand 2013: für laufende<br />

Entgelte EUR 4.440,- pro Monat <strong>und</strong> für Sonder-<br />

zahlungen EUR 8.880,- jährlich) Sozialversicherungs-<br />

beiträge leisten. Für Arbeitnehmer die der MVK-Pflicht<br />

unterliegen (z.B. alle Neueintritte seit dem 1. Jänner<br />

2003), hat der Arbeitgeber zusätzlich Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge<br />

in Höhe von 1,53 Prozent abzuführen.<br />

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