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Steuerliche Aspekte einer familienbewussten ... - Familie und Beruf

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für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong><br />

<strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik


für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel<br />

die männliche Schreibweise verwendet. Wir weisen an<br />

dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die<br />

männliche als auch die weibliche Schreibweise gemeint<br />

sind.<br />

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können, wurde das vorliegende Handbuch im DIN-A5-<br />

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2


Inhalt<br />

Vorwort 4<br />

1 Die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> 5<br />

entspricht dem Puls der Zeit<br />

1.1 Getätigte Investitionen optimieren 7<br />

1.2 Schritte zu <strong>einer</strong> effizienten Gewährung 9<br />

familienbezogener Leistungen<br />

2 Maßnahmen für die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> 10<br />

<strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> deren steuerliche <strong>Aspekte</strong><br />

2.1 Kinderbetreuung 11<br />

2.2 Arbeitszeitmodelle 24<br />

2.3 Arbeitsort 36<br />

3 Zuwendungen, Vorteile <strong>und</strong> Geschenke 40<br />

3.1 Betriebsveranstaltungen, Sachzuwendungen 40<br />

<strong>und</strong> Geschenke<br />

3.2 Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten - 41<br />

persönliche Anlässe<br />

3.3 Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen 45<br />

3.4 Essensbons 50<br />

3.5 Dienstwagen 52<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

3.6 Parkplätze 53<br />

3.7 Laptop 54<br />

3.8 Handy 55<br />

3.9 Kinderzulagen 56<br />

3.10 Incentives 56<br />

3.11 Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen 58<br />

4 Vorsorgeleistungen 59<br />

4.1 Zukunftssicherung 59<br />

4.2 Altersvorsorge 60<br />

5 Übersicht steuerlicher Vorteile 66<br />

5.1 Arbeitgeber 66<br />

5.2 Arbeitnehmer 74<br />

6 Literatur & Links 79<br />

7 Zur Autorin 80<br />

8 Die <strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH 81<br />

9 Impressum 84<br />

3


Vorwort<br />

Wirtschaftlicher Erfolg<br />

ist die Folge von großem<br />

Unternehmergeist <strong>und</strong><br />

den Leistungen von<br />

kompetenten <strong>und</strong> engagierten<br />

Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeitern. Eingebettet<br />

in Umsatz- <strong>und</strong><br />

Gewinnzahlen sind zentrale<br />

Faktoren wie Unternehmensimage, Mitarbeiter-<br />

motivation <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enzufriedenheit.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> rückt insbesondere die Vereinbarkeit<br />

von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> ins Blickfeld. Allein schon<br />

aufgr<strong>und</strong> des demographischen Wandels <strong>und</strong> des<br />

steigenden Fachkräftebedarfs wird es für Unternehmen<br />

immer wichtiger, <strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit als ihre Marke<br />

zu etablieren. Der Mehrwert ist enorm: Wer flexible<br />

Modelle für eine bessere Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Beruf</strong> umsetzt, wird attraktiver für qualifiziertes<br />

Personal <strong>und</strong> verschafft sich nachhaltige Wettbewerbsvorteile.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie<br />

Investitionen in eine familienbewusste Personalpolitik<br />

unter steuerlichen <strong>Aspekte</strong>n optimieren <strong>und</strong> Ihren<br />

Return on Investment erhöhen können. Die gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen bieten mehrere Anreize für Arbeitgeber,<br />

ihre Kosten, die der Gewährung familienbe-<br />

zogener Leistungen gegenüber stehen, zu verringern.<br />

Zugleich gibt es Optionen, die Steuerlast der Beschäftigten<br />

zu reduzieren bzw. ihnen die Möglichkeit zu bieten,<br />

von steuerlichen Vergünstigungen zu profitieren.<br />

Zahlreiche Best Practice Beispiele beschreiben die<br />

Anwendungspraxis.<br />

Mit diesem Praxisleitfaden geben wir Ihnen eine<br />

konkrete Orientierungshilfe zum Ausbau familienfre<strong>und</strong>licher<br />

Maßnahmen in Ihrem Unternehmen <strong>und</strong> zeigen<br />

Ihnen positive steuerliche Effekte von <strong>Familie</strong>nbewusstsein<br />

auf.<br />

Damit Sie weiterhin am Puls der Zeit sind.<br />

Dr. Reinhold Mitterlehner<br />

B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft,<br />

<strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Jugend<br />

4


für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

1. Die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> entspricht dem Puls der Zeit<br />

Die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> ist ein gewinnbringender<br />

Teil <strong>einer</strong> modernen Personalpolitik - für<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> auch Arbeitgeber. Arbeitgeber, die<br />

familienbewusst agieren, sind damit am Puls der Zeit.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Erfüllung in Partnerschaft, <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> ist in der<br />

Werteskala unserer Gesellschaft ganz oben angesiedelt.<br />

Bei einem immer größeren Teil unserer Gesellschaft<br />

gewinnt die partnerschaftlich orientierte Aufteilung der<br />

<strong>Familie</strong>narbeit an Bedeutung: Aktuelle Studien <strong>und</strong><br />

Befragungen zeigen auf, dass immer mehr Personen sich<br />

eine oder eine bessere Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Beruf</strong> wünschen.<br />

Für viele Beschäftigte ist die Vereinbarkeit von<br />

<strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> genauso wichtig oder sogar wichtiger<br />

als ihr Gehalt.* Die Gründe für diese Verschiebung - weg<br />

von der reinen Gehaltsorientierung hin zur verstärkten<br />

<strong>Familie</strong>norientierung - liegen nicht nur in aktuellen<br />

Wertevorstellungen, sondern auch in rationalen<br />

Entscheidungen innerhalb der <strong>Familie</strong>n. So ist die<br />

partnerschaftliche Aufteilung der Arbeit u.a. durch die<br />

* BMFSFJ/GFK 2010, Bedeutung von <strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit bei der Wahl des Arbeitgebers<br />

finanzielle Absicherung der <strong>Familie</strong> motiviert. Die<br />

wirtschaftliche Basis der <strong>Familie</strong> auf nur ein Einkommen<br />

zu stützen, scheint riskant.<br />

Vereinbarkeit bedeutet eine Ausgestaltung des<br />

Verhältnisses von <strong>Familie</strong>nleben <strong>und</strong> Erwerbsarbeit in<br />

der Form, dass beide Bereiche für Frauen <strong>und</strong> Männer<br />

zufriedenstellend realisiert werden können. Verein-<br />

barkeit soll die ausgewogene Teilnahme von Frauen <strong>und</strong><br />

Männern an bezahlter Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> unbezahlter<br />

(<strong>Familie</strong>n-)Arbeit ermöglichen.<br />

5


Arbeitsarrangements für die bessere Vereinbarkeit von<br />

<strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> können in drei Hauptbereiche<br />

gegliedert werden:<br />

• Chancen auf ein zufriedenstellendes <strong>Familie</strong>nleben<br />

• Chancen auf ein zufriedenstellendes Erwerbsleben<br />

• Ausmaß der individuellen sozialen Sicherheit/<br />

Absicherung<br />

Die Chancen für ein zufriedenstellendes <strong>Familie</strong>nleben<br />

werden an Koordinationsmöglichkeiten von Erwerbs-<br />

<strong>und</strong> Betreuungsaufgaben, dem Ausmaß an <strong>Familie</strong>nzeit<br />

<strong>und</strong> der Qualität der <strong>Familie</strong>nzeit gemessen. Die<br />

Chancen auf ein zufriedenstellendes Erwerbsleben<br />

werden an den Möglichkeiten zum Aufstieg, den<br />

Chancen auf ein existenzsicherndes Einkommen, die<br />

beruflichen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsmöglichkeiten <strong>und</strong><br />

dem Ausmaß an arbeitsbedingtem Stress gemessen.<br />

Das Ausmaß an sozialer Sicherheit wird an den Möglichkeiten<br />

zum Erwerb von Pensionsansprüchen <strong>und</strong> den<br />

Ansprüchen im Fall von Arbeitslosigkeit <strong>und</strong> Krankheit<br />

gemessen. Die Unternehmersicht auf eine gute Vereinbarkeit<br />

von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> wird durch ihre Aus-<br />

wirkungen auf innerbetriebliche Strukturen <strong>und</strong> Abläufe<br />

beeinflusst.*<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

* S. Dörfler: Die Wirksamkeit von Arbeitsbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Erwerb.<br />

Teil 1: Arbeitszeit <strong>und</strong> Arbeitsort. Wien 2004, ÖIF-Working Paper 36, S. 6-7)<br />

Die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> entspricht dem Puls der Zeit<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Gerade im Hinblick auf den demografischen Wandel wird<br />

der Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter zunehmend<br />

härter. Arbeitgeber können es sich heute nicht mehr<br />

leisten, familienbewusste Maßnahmen als freiwilliges<br />

Handeln in wirtschaftlich guten Zeiten zu titulieren.<br />

<strong>Familie</strong>nbewusste Personalpolitik ist bereits ein Wettbewerbsvorteil<br />

- <strong>einer</strong>, der sich auszahlt. Wenn Unternehmen<br />

sich für familiäre Belange der Beschäftigten<br />

engagieren, haben sie dadurch positive betriebswirtschaftliche<br />

Effekte. Getätigte Investitionen für Maß-<br />

nahmen wie flexible Arbeitszeitkonzepte, Telearbeit oder<br />

die Vermittlung von Betreuungsangeboten sind deutlich<br />

geringer als die durch Neubesetzung, Fehlzeiten, Überbrückungszeiten<br />

<strong>und</strong> Fluktuation verursachten Kosten.<br />

Laut <strong>einer</strong> repräsentativen Unternehmensbefragung des<br />

Forschungszentrums <strong>Familie</strong>nbewusste Personalpolitik<br />

(FFP) zu betriebswirtschaftlichen Effekten <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong><br />

Personalpolitik schneiden Arbeitgeber, die<br />

eine Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> ermöglichen,<br />

besser ab, als nicht familienbewusste Arbeitgeber.<br />

6


Denn eine Investition in eine familienbewusste Personalpolitik<br />

hat direkte Auswirkungen auf:<br />

• Arbeitgeberattraktivität<br />

• Humankapitalakkumulation <strong>und</strong> Mitarbeiterbindung<br />

• Wissenserhalt im Betrieb<br />

• Mitarbeiterproduktivität <strong>und</strong> Motivation<br />

• K<strong>und</strong>enbindung<br />

Gerade in Zeiten von erhöhtem Kostendruck stellt die<br />

Möglichkeit, Investitionen in familienbewusste Personalpolitik<br />

unter steuerlichen <strong>Aspekte</strong>n zu optimieren, eine<br />

weitere Chance für Arbeitgeber dar, ihren Return on<br />

Investment zu erhöhen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Getätigte Investitionen optimieren<br />

1.1 Getätigte Investitionen optimieren<br />

Das Thema »<strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>« eignet sich nicht dazu,<br />

es allein mit Kosten abzuhandeln. Jedoch ist aus<br />

betriebswirtschaftlicher Sicht die Kostenanalyse nachvollziehbar<br />

<strong>und</strong> sinnvoll. Erfreulich ist: Neben dem<br />

eigentlichen Ertrag der Investitionen in familienbewusste<br />

Maßnahmen - erhöhte Mitarbeiterbindung, geringere<br />

Fehlzeiten, vereinfachte Rekrutierung etc. - ergeben<br />

sich Möglichkeiten, die Investitionen unter steuerlichen<br />

<strong>Aspekte</strong>n zu optimieren. Dieser Praxisleitfaden zeigt auf,<br />

welche Möglichkeiten aus ertragssteuerlicher Sicht<br />

bestehen <strong>und</strong> wie diese umzusetzen sind.<br />

Dabei nimmt dieser Leitfaden ausschließlich Bezug auf<br />

die Frage, ob eine Maßnahme auf Ebene des Unter-<br />

nehmens als Arbeitgeber zu abzugsfähigen Betriebsausgaben<br />

führt.<br />

Auf Ebene des Arbeitnehmers werden die lohnsteuer-<br />

lichen Auswirkungen <strong>einer</strong> Maßnahme dargestellt.<br />

Ebenso ist es Ziel des Leitfadens, Möglichkeiten aufzuzeigen,<br />

wie sich der Kostenfaktor mit steuerlichen Maßnahmen<br />

gestalten lässt. Die gesetzlichen Rahmen-<br />

bedingungen bieten viele Möglichkeiten für Arbeitgeber,<br />

7


Kosten zu minimieren, die in Zusammenhang mit der<br />

Gewährung familienbezogener Leistungen stehen. Nicht<br />

zuletzt behalten Arbeitgeber die Option, die Steuerlast<br />

ihrer Beschäftigten zu reduzieren bzw. ihnen die<br />

Möglichkeit zu bieten, von existierenden steuerlichen<br />

Vergünstigungen zu profitieren - auch hier werden<br />

Optionen <strong>und</strong> Auswirkungen für Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

dargestellt.<br />

Insgesamt handelt es sich um ein weitreichendes<br />

Spektrum von Leistungen, die lohnsteuerlich beim<br />

Arbeitnehmer gar keine Auswirkung haben (unabhängig<br />

davon, ob sie von vornherein keinen Arbeitslohn darstellen<br />

oder steuerbefreit sind), bis hin zu Leistungen,<br />

die steuerlich pauschaliert werden können <strong>und</strong> damit<br />

oftmals zu einem niedrigeren Steuersatz führen. Nicht<br />

zu vergessen sind auch Fördermaßnahmen, wie z.B. das<br />

Kinderbetreuungsgeld in s<strong>einer</strong> flexiblen Ausgestaltung<br />

<strong>und</strong> Kinderabsetzbeträge. Informationen hierzu sind den<br />

folgenden Kapiteln <strong>und</strong> Tabellen dieses Handbuchs zu<br />

entnehmen. Erläuternde Beispiele <strong>und</strong> Best Practice<br />

Beispiele r<strong>und</strong>en diese Informationen ab.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Getätigte Investitionen optimieren<br />

8


1.2 Schritte zu <strong>einer</strong> effizienten Gewährung<br />

familienbezogener Leistungen<br />

Die Gewährung familienbezogener Leistungen ist nur<br />

dann erfolgversprechend, wenn sich Kosten <strong>und</strong> Nutzen<br />

die Waage halten <strong>und</strong> die angebotenen Leistungen auch<br />

dem Bedarf der Mitarbeiter entsprechen. Damit die<br />

Umsetzung <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

gelingt, können die folgenden Schritte herangezogen<br />

werden:<br />

Wichtiger Hinweis<br />

Arbeitgeber dürfen keine Steuerberatung vornehmen!<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Gewährung familienbezogener Leistungen<br />

1. Identifikation des Bedarfs der Arbeitnehmer<br />

2. Identifikation steuerlich günstiger familien-<br />

bezogener Leistungen<br />

3. Analyse steuerlicher Rahmenbedingungen<br />

4. Prüfung der Umsetzbarkeit <strong>und</strong> Bestimmung des<br />

Leistungsangebotes<br />

5. Sicherstellung des Eintritts der gewünschten<br />

Konsequenzen<br />

6. Sicherstellung der Wahrnehmung des Leistungs-<br />

angebotes<br />

9


für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

2. Maßnahmen für die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> deren steuerliche <strong>Aspekte</strong><br />

Im Folgenden wird insbesondere auf nichtselbstständige<br />

Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen <strong>und</strong> abgaben-<br />

rechtlichen Verpflichtungen eingegangen.<br />

Im Fall der Steuerpflicht hat der Arbeitgeber im Rahmen<br />

der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung den auf den Arbeitnehmer<br />

entfallenden Geldwert oder den hierfür anzusetzenden<br />

Sachbezug abzurechnen. Der Arbeitnehmer<br />

hat in diesem Fall immer Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialver-<br />

sicherungsbeiträge zu leisten, die vom Arbeitgeber<br />

einbehalten <strong>und</strong> an das zuständige Finanzamt <strong>und</strong> die<br />

Gebietskrankenkasse abgeführt werden müssen. Der<br />

Arbeitgeber hat als Zusatzaufwand die Lohnneben-<br />

kosten für den Dienstgeberbeitrag zum <strong>Familie</strong>nlastenausgleichsfonds<br />

(=Dienstgeberbeitrag), den Dienstgeberzuschlag<br />

zum Dienstgeberbeitrag (=Dienstgeber-<br />

zuschlag) <strong>und</strong> die Kommunalsteuer als Lohnnebenkosten<br />

zu tragen. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Lohnnebenkosten<br />

sind die Bruttoentgelte bzw. Sachbezüge.<br />

Bis auf Ausnahmen sind die (lohn-)steuerpflichtigen<br />

Bezüge auch immer sozialversicherungspflichtige Entgelte,<br />

für die der Arbeitnehmer <strong>und</strong> der Arbeitgeber<br />

Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben.<br />

Auf Ausnahmen wird gesondert hingewiesen.<br />

Im Fall von Sozialversicherungspflicht muss sowohl der<br />

Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber bis zur jeweiligen<br />

Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage (Stand 2013: für laufende<br />

Entgelte EUR 4.440,- pro Monat <strong>und</strong> für Sonder-<br />

zahlungen EUR 8.880,- jährlich) Sozialversicherungs-<br />

beiträge leisten. Für Arbeitnehmer die der MVK-Pflicht<br />

unterliegen (z.B. alle Neueintritte seit dem 1. Jänner<br />

2003), hat der Arbeitgeber zusätzlich Mitarbeitervorsorgekasse-Beiträge<br />

in Höhe von 1,53 Prozent abzuführen.<br />

10


2.1 Kinderbetreuung<br />

Einer der zentralen <strong>Aspekte</strong> r<strong>und</strong> um die Vereinbarkeit<br />

von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> ist <strong>und</strong> bleibt die Kinder-<br />

betreuung. Eine qualitativ hochwertige Kinderbetreuung<br />

ermöglicht Eltern ohne zusätzliche Belastung <strong>und</strong><br />

privaten Stress ihren <strong>Beruf</strong> auszuüben. Denn<br />

Beschäftigte, die sich keine Sorgen um fehlende oder<br />

unsichere Kinderbetreuung machen müssen, können<br />

ihre Arbeitskraft effektiv <strong>und</strong> produktiv für das Unternehmen<br />

einsetzen.<br />

Kinderbetreuung hört aber nicht bei der Regelbetreuung<br />

auf. Auch wenn Eltern für ihre Kinder eine tägliche<br />

Betreuung organisiert haben, ergeben sich weiterhin<br />

z.B. durch Notfälle <strong>und</strong> während der Ferienzeit Eng-<br />

pässe, die bewältigt werden müssen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Maßnahmen zur Unterstützung der Eltern r<strong>und</strong> um die<br />

Kin der betreuung können sein:<br />

• die Gewährung eines Kinderbetreuungszuschusses<br />

• die Einrichtung eines betrieblichen Betreuungsan-<br />

gebots<br />

• ein Angebot an Belegplätzen in Kooperation mit<br />

<strong>einer</strong> Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb des<br />

Betriebes<br />

Insgesamt gibt es eine Fülle an Betreuungsmöglich-<br />

keiten. Welche der vielfältigen Formen in Frage kommt,<br />

hängt vom Unternehmen - vor allem von s<strong>einer</strong> Größe,<br />

Struktur, Branchenzugehörigkeit <strong>und</strong> dem regionalen<br />

Standort - ab. Durch ein Angebot seitens des Arbeitgebers<br />

zur Kinderbetreuung wird ein wichtiger Beitrag<br />

geleistet, die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> zu<br />

verbessern.<br />

* Vgl. dazu: ÖIF-Universität Wien, Working Paper, Markus Kaindl, Betriebliche Kinderbetreuung in Österreich Angebotsstruktur sowie Motive <strong>und</strong> Erfahrungen<br />

der Unternehmen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung Nr. 75 | 2011<br />

Kinderbetreuung<br />

11


<strong>Familie</strong>nleistungen<br />

Österreich ist bei den finanziellen Beihilfen für <strong>Familie</strong>n<br />

im internationalen Vergleich führend. Es stehen r<strong>und</strong><br />

EUR 6,25 Milliarden (Stand 2012) aus dem <strong>Familie</strong>nlastenausgleichsfonds<br />

(FLAF) zur Verfügung.<br />

Zum Beispiel:<br />

<strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />

Mehrkindzuschlag<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

<strong>Familie</strong>nhärteausgleich<br />

<strong>Familie</strong>nhospizkarenz-Zuschuss<br />

Freifahrt <strong>und</strong> Fahrtenbeihilfen<br />

In-Vitro-Fertilisation<br />

Schulbuchaktion<br />

Wochengeld<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

<strong>Familie</strong>nbesteuerung<br />

Kinderbetreuung<br />

Sonderausgaben<br />

All<strong>einer</strong>zieherabsetzbetrag<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

Kinderfreibetrag<br />

Kinderabsetzbetrag<br />

Unterhaltsabsetzbetrag<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung (NEU<br />

seit 1.1.2009)<br />

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (NEU seit<br />

1.1.2009)<br />

12


Kinderbetreuungsgeld<br />

Höhe KBG<br />

pro Monat<br />

max.<br />

Bezugsdauer<br />

ein Elternteil<br />

max.<br />

Bezugsdauer<br />

beide Eltern<br />

Mind.<br />

Bezugsdauer<br />

ein Elternteil<br />

Erwerbstätigkeit<br />

nötig?<br />

ZuverlässigerZuverdienst<br />

pro<br />

Jahr<br />

VARIANTE<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

30+6 20+4 15+3 12+2 12+2 einkommensabhängig<br />

ca. EUR 436,- ca. EUR 624,- ca. EUR 800,- ca. EUR 1.000,-<br />

bis zum 30.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 36.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 20.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 24.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 15.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 18.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 12.<br />

Lebensmonat<br />

bis zum 14.<br />

Lebensmonat<br />

2 Monate 2 Monate<br />

Nein<br />

60% der Einkünfte des relevanten Kalenderjahres vor der Geburt ohne<br />

KBG-Bezug; mind. EUR 16.200,-<br />

www.bmwfj.gv.at<br />

Kinderbetreuung<br />

80% vom (fiktiven) Wochengeld, max. EUR 2.000,<strong>und</strong><br />

Günstigkeitsvergleich<br />

bis zum 12. Lebensmonat<br />

bis zum 14. Lebensmonat<br />

Ja, Ausübung <strong>einer</strong> sozialversicherungspflichtigen<br />

Erwerbstätigkeit mind. die letzten 6 Monate vor Geburt<br />

EUR 6.100,-; Kein Bezug von Leistungen aus der<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

13


Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) in s<strong>einer</strong> flexiblen<br />

Ausgestaltung ist eine konkrete Maßnahme zur besseren<br />

Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>. Es bietet Wahl-<br />

freiheit <strong>und</strong> unterstützt bei der Umsetzung persönlicher<br />

Pläne <strong>und</strong> Vorstellungen.<br />

Zwei Systeme:<br />

Pauschalsystem: 30+6 / 20+4 / 15+3 / 12+2<br />

Durch das pauschale KBG wird die Betreuungsleistung<br />

der Eltern anerkannt <strong>und</strong> teilweise abgegolten. Eltern<br />

erhalten es unabhängig von <strong>einer</strong> vor der Geburt des<br />

Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.<br />

Einkommensersatzsystem: 12 + 2<br />

Das einkommensabhängige KBG bietet jenen Eltern, die<br />

sich nur kurze Zeit aus dem <strong>Beruf</strong>sleben zurückziehen<br />

wollen einen Einkommensersatz.<br />

Pauschalvarianten:<br />

Bezugsdauer: Die Bezugsdauer währt bis zur Vollendung<br />

des angegebenen Lebensmonats des Kindes, wenn nur<br />

ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Kinderbetreuung<br />

Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert<br />

sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der<br />

andere Elternteil tatsächlich bezogen hat. Kinderbetreuungsgeld<br />

gebührt beiden Eltern jedoch höchstens<br />

bis zur maximalen Bezugsdauer der jeweils gewählten<br />

Variante. Hat nur ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld,<br />

so kann dieses abhängig vom gewählten<br />

Modell, längstens für 30 Monate bezogen werden.<br />

Zuverdienst: Während des Bezuges von pauschalem<br />

Kinderbetreuungsgeld darf der jährliche Zuverdienst bis<br />

zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem relevanten<br />

Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld<br />

bezogen wurde (=individuelle Zuverdienstgrenze),<br />

beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr,<br />

betragen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld<br />

bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene<br />

Jahr das relevante Kalenderjahr (für<br />

Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung<br />

auf das drittvorangegangene Kalenderjahr). Liegt die ermittelte<br />

individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR<br />

16.200,-, so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze<br />

von EUR 16.200,- pro Kalenderjahr. In jenen Fällen, in<br />

denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt<br />

14


werden kann, weil z.B. kein Steuerbescheid vorliegt,<br />

beträgt die Zuverdienstgrenze ebenfalls EUR 16.200,-<br />

im Kalenderjahr. Es bestehen keine monatlichen Zuverdienstgrenzen.<br />

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte<br />

desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht. Die Einkünfte<br />

des anderen Elternteils sind nicht relevant!<br />

Einkommensabhängige Variante:<br />

Voraussetzungen: In den 6 Monaten vor der Geburt<br />

muss eine in Österreich sozialversicherungspflichtige<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. In diese Zeit fallende<br />

Krankheiten mit Krankenentgelts- bzw. Krankengeldanspruch<br />

<strong>und</strong> Erholungsurlaube sind keine Unterbrechungen<br />

der Erwerbstätigkeit.<br />

Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten des<br />

Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) bzw. Zeiten des<br />

Wochengeldbezuges sowie Zeiten der Karenz (bis max.<br />

zum zweiten Geburtstag eines Kindes), sofern die<br />

davorliegende Erwerbstätigkeit mindestens 6 Monate<br />

angedauert hat <strong>und</strong> das Dienstverhältnis in dem Zeitraum<br />

aufrecht ist. Ebenfalls gleichgestellt sind Zeiten<br />

der Gewährung <strong>einer</strong> Betriebshilfe oder eines Wochengeldes<br />

für Selbstständige.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Zuverdienst: Ein Zuverdienst ist nur im Ausmaß von<br />

EUR 6.100,- pro Kalenderjahr zulässig (geringfügige<br />

Beschäftigung wäre zulässig). Berücksichtigt werden<br />

nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG<br />

bezieht. Außerdem dürfen im Bezugszeitraum keine<br />

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen<br />

werden.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Kinderbetreuung<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung<br />

Seit 2009 gilt, dass Arbeitgeber für die Betreuung von<br />

Kindern unter 10 Jahren ihren Arbeitnehmern einen<br />

Zuschuss von bis zu EUR 500,- pro Jahr <strong>und</strong> Kind<br />

steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei gewähren können.<br />

Dafür ist Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung<br />

entweder in <strong>einer</strong> öffentlichen Kinderbetreuungs-<br />

einrichtung, <strong>einer</strong> privaten Kinderbetreuungseinrichtung,<br />

die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht<br />

oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.<br />

Der Zuschuss wird dabei entweder direkt oder in Form<br />

von Gutscheinen, die bei Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

eingelöst werden können an die Betreuungsperson<br />

bzw. an die Kinderbetreuungseinrichtung geleistet.<br />

15


Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber darzulegen,<br />

dass die Voraussetzungen für einen solchen<br />

Zuschuss vorliegen <strong>und</strong> ob für das Kind/die Kinder von<br />

einem anderen Arbeitgeber ein solcher Zuschuss<br />

geleistet wird. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer<br />

des Kindes/der Kinder anzugeben. Voraussetzung für die<br />

Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses zur<br />

Kinderbetreuung ist, dass der Arbeitnehmer für das<br />

betroffene Kind/er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr<br />

den Kinderabsetzbetrag bezieht.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

Seit 2009 können auch Kinderbetreuungskosten<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für Kosten,<br />

die durch die Betreuung in Kinderkrippen, Kindergärten,<br />

durch Tagesmütter, Kindermädchen sowie auch für einen<br />

Schülerhort oder ein Internat bis zu einem Betrag von<br />

EUR 2.300,- pro Jahr <strong>und</strong> Kind. Das betreute Kind darf<br />

zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben. Anspruch auf diesen Freibetrag<br />

haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer<br />

zahlen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Kinderbetreuung<br />

Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in <strong>einer</strong><br />

institutionellen Einrichtung erfolgt, die den landes-<br />

gesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungs-<br />

einrichtungen entspricht. Alternativ kann auch im<br />

privaten Bereich die Kinderbetreuung durch eine<br />

pädagogisch qualifizierte Person vorgenommen werden.<br />

Als Qualifikationsnachweis dient eine Ausbildung im<br />

Mindestmaß von acht St<strong>und</strong>en (Liste der Ausbildungsanbieter<br />

auf www.bmwfj.gv.at) um r<strong>und</strong> EUR 80,-. Auch<br />

Kosten der Kinderbetreuung durch Großeltern (Stichwort<br />

Oma-/Opa-Schulung) können somit steuerlich abgesetzt<br />

werden, wenn deren Wohnsitz mit jenem der<br />

<strong>Familie</strong> nicht ident ist. Die Kinderbetreuungskosten<br />

können wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt<br />

auf beide Elternteile, entsprechend der tatsächlichen<br />

Kostenträgerschaft, in Anspruch genommen werden.<br />

Werden Betreuungskosten durch einen Zuschuss des<br />

Arbeitgebers gedeckt (s.u.), so sind nur die vom Steuerpflichtigen<br />

getragenen Kosten bis zum og. Ausmaß<br />

absetzbar, die nicht durch den Zuschuss gedeckt sind.<br />

Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von<br />

Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen<br />

Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für<br />

mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.<br />

16


Berücksichtigt werden die Aufwendungen für die Kinderbetreuung<br />

im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung<br />

bzw. Einkommensteuererklärung. Es ist dabei die<br />

Versicherungsnummer des Kindes/der Kinder anzu-<br />

geben.<br />

2.1.1 Betriebskindergarten<br />

Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern direkt an der<br />

Arbeitsstätte, in den eigenen Räumlichkeiten des<br />

Arbeitgebers, oder auch in externen Betreuungsstätten,<br />

die Nutzung eines betrieblichen Kinderbetreuungs-<br />

angebots. Die betriebliche Kinderbetreuung wird vom<br />

Arbeitgeber häufg kostenlos zur Verfügung gestellt, in<br />

manchen Fällen leisten die Eltern Kostenbeiträge.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Bei Betriebskindergärten handelt es sich um<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen des Arbeitgebers für seine<br />

Arbeitnehmer. Sofern der Betriebskindergarten allen<br />

Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen angeboten<br />

wird, besteht keine Steuerpflicht, wenn der Arbeit-<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

nehmer dieses Angebot nutzt. Aufwendungen des<br />

Arbeitgebers für Betriebskindergärten sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

abzugsfähig.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Betriebskindergarten<br />

Die Nutzung eines Betriebskindergartens, der eine<br />

eigene Einrichtung des Arbeitgebers ist, bleibt steuerfrei.<br />

17


Praxisbeispiel<br />

IKEA - Betriebskindergarten<br />

Für die Kinder der Arbeitnehmer ist der Betriebskindergarten<br />

gratis. IKEA zahlt die laufenden Betriebs- <strong>und</strong><br />

Instandhaltungskosten. Derzeit nutzen 9 IKEA Mit-<br />

arbeiterkinder den Betriebskindergarten in Wien Nord.<br />

Öffnungszeiten:<br />

Mo-Fr 6:30 - 18 Uhr<br />

Die Arbeitszeiten können an die Öffnungszeiten des<br />

Betriebskindergartens angepasst werden oder Mutter<br />

bzw. Vater organisieren die „Abholung“ des Kindes.<br />

Diese Art der firmeninternen Einrichtung ist eine<br />

Bereicherung für große Unternehmen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Praxisbeispiel: Betriebskindergarten<br />

Der Betriebskindergarten wird vom Arbeitgeber selbst in<br />

dessen eigenen Betriebsräumlichkeiten betrieben, daher<br />

stellt die kostenlose Nutzung dieser Betreuungseinrichtung<br />

für Kinder der Belegschaft keinen steuerlichen Vorteil<br />

aus dem Dienstverhältnis dar.<br />

18


2.1.2 Kinderbetreuungszuschüsse<br />

Leistet der Arbeitgeber Kostenzuschüsse für Kinder-<br />

betreuungseinrichtungen, die nicht von ihm betrieben<br />

werden (z.B. öffentliche bzw. private Kindergärten<br />

usw.), so ist dies bis auf den Kinderbetreuungszuschuss<br />

von EUR 500,- pro Jahr (siehe Seite 12) ein steuerpflichtiger<br />

Vorteil.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschusses sind<br />

Aufwendungen für externe Kinderbetreuung ein Vorteil<br />

aus dem Dienstverhältnis.<br />

Freiwillig geleistete Kostenzuschüsse des Arbeitgebers<br />

für die Kinderbetreuung in öffentlichen oder privaten<br />

Einrichtungen sind dem Charakter nach lohnsteuerpflichtige<br />

Arbeitsentgelte <strong>und</strong> als Personalaufwand abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Kinderbetreuungszuschüsse<br />

Zuschüsse <strong>und</strong> Kostenersätze des Arbeitgebers für die<br />

Kinderbetreuung s<strong>einer</strong> Arbeitnehmer sind - mit Ausnahme<br />

des Kinderbetreuungszuschusses - steuerpflichtig.<br />

Der Arbeitnehmer hat hierfür Lohnsteuer <strong>und</strong><br />

Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der Arbeitnehmer<br />

kann die selbst bezahlten Kinderbetreuungs-<br />

kosten als außergewöhnliche Belastung in s<strong>einer</strong><br />

Veranlagung geltend machen.<br />

Für den Arbeitnehmer sind Kosten in der Höhe von<br />

höchstens EUR 2.300,- pro Kind (das im Kalenderjahr<br />

das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) <strong>und</strong> Jahr<br />

absetzbar. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag,<br />

der nicht zu aliquotieren ist, selbst wenn im<br />

Kalenderjahr nur in einigen Monaten Kinderbetreuungskosten<br />

tatsächlich anfallen. Es muss sich um tatsächlich<br />

gezahlte, unmittelbare Kosten handeln, <strong>und</strong> die<br />

Betreuung muss durch selbstständig tätige oder nichtselbstständig<br />

tätige pädagogische Betreuungspersonen<br />

geleistet werden. Die Rechnung hat eine detaillierte<br />

Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten <strong>und</strong><br />

die abzugsfähigen Kosten für die Betreuung hervor-<br />

19


gehen. Dies gilt auch für Kinderbetreuungskosten in den<br />

Ferien. Absetzbare Kosten umfassen die Aufwendungen<br />

für pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen <strong>und</strong><br />

unter anderem auch Kosten für Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft,<br />

Fahrtkosten, etc.. Als Qualifikationsnachweis dient<br />

eine Ausbildung im Mindestmaß von acht St<strong>und</strong>en (Liste<br />

der Ausbildungsanbieter auf www.bmwfj.gv.at) um r<strong>und</strong><br />

EUR 80,-.<br />

Praxisbeispiel<br />

Oma/Opa-Schulung<br />

Employee Service für die <strong>Familie</strong>n der Mitarbeiter<br />

Raiffeisen Holding NÖ-Wien reg. GenmbH<br />

consentiv Employee Assistance Programm<br />

consentiv ist ein Unternehmen, das sich darauf<br />

spezialisiert hat, Mitarbeitern von Unternehmen<br />

verschiedene Serviceleistungen zu bieten. Dazu zählen<br />

vor allem Beratungsleistungen (z.B. Eheberatung,<br />

Coaching, Burn-out-Prävention, ...). Mitarbeiter können<br />

dieses Angebot anonym nutzen, d.h. dass der Arbeit-<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel: Kinderbetreuungszuschuss I<br />

geber nichts davon erfährt. Das Unternehmen zahlt für<br />

die Leistungen pauschal (Fixbetrag pro Mitarbeiter),<br />

egal wie viele St<strong>und</strong>en in Anspruch genommen werden.<br />

Damit deckt consentiv auch Bereiche ab, bei denen<br />

Mitarbeiter nicht zu ihrem Arbeitgeber kommen<br />

(wollen), aber trotzdem Unterstützung benötigen.<br />

Neben Beratung recherchiert consentiv auch Kinder-<br />

betreuungsplätze, etc. Immer wieder ist consentiv auch<br />

mit Workshops <strong>und</strong> Vorträgen, z.B. „Oma/Opa<br />

Schulung“ oder „Der Spagat der berufstätigen Mutter“<br />

im Haus zugegen.<br />

20


<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Bieten Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht<br />

ihren Arbeitnehmern bzw. Gruppen der Belegschaft<br />

professionelle Unterstützung durch Spezialisten an, die<br />

unter ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahme subsumiert werden<br />

kann, dann ist diese steuerfrei, soweit die Leistung<br />

in eigenen Einrichtungen des Unternehmens in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Aus Sicht der derzeitigen steuerlichen Rechtslage ist die<br />

Nutzung vorgenannter Betreuungs- <strong>und</strong> Beratungsmaßnahmen<br />

(z.B. Eheberatung, Burn-out-Prävention<br />

usw.) in externen Einrichtungen gr<strong>und</strong>sätzlich als Vorteil<br />

aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen, unabhängig<br />

davon, ob der Arbeitgeber hierfür die Aufwendungen in<br />

Form <strong>einer</strong> Pauschallösung übernimmt oder die Kosten<br />

pro Arbeitnehmer (der ein Angebot konkret in Anspruch<br />

nimmt) einzeln in Rechnung gestellt werden. In der<br />

Praxis wird insbesondere durch die im vorliegenden Fall<br />

zugesagte Anonymität eine Zurechnung des jeweiligen<br />

steuerpflichtigen Sachbezuges beim einzelnen Arbeitnehmer<br />

schwierig bzw. kaum möglich sein.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel: Kinderbetreuungszuschuss II<br />

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Leistungs-<br />

angebote, die nicht nur von den Arbeitnehmern genutzt<br />

werden, sondern auch von Personen die vom einzelnen<br />

Arbeitnehmer nominiert werden, stellt dies stets einen<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der dem einzelnen<br />

Arbeitnehmer zuzurechnen ist. (Beispiel: Oma/Opa-<br />

Schulung wird von einem Großelternteil in Anspruch<br />

genommen.)<br />

21


Praxisbeispiel<br />

Sommerbetreuung:<br />

Sommertagescamp Allianz Elementar<br />

Englisch-Camp für externe Kinder:<br />

• 8-14 Uhr: EUR 200,- halbtags für ganze Woche;<br />

EUR 50,- pro Tag<br />

• 8-17 Uhr: EUR 250,- ganztags für ganze Woche;<br />

EUR 60,- pro Tag<br />

Tennis-Camp für externe Kinder:<br />

(keine Einzeltage buchbar)<br />

• 8-17 Uhr: EUR 300,- ganztags für ganze Woche<br />

• 8-14 Uhr: EUR 250,- halbtags für ganze Woche<br />

Kosten für interne Kinder (Allianz Elementar):<br />

(keine Einzeltage buchbar)<br />

• EUR 20,- Selbstbehalt pro Tag<br />

• EUR 100,- pro Woche für Tennis<br />

Die Allianz Österreich hat jährlich r<strong>und</strong> EUR 10.000,- an<br />

Aufwendungen für die Kinderbetreuung KidsCorner.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel: Kinderbetreuungszuschuss II<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Ferien-<br />

betreuung der Kinder s<strong>einer</strong> Arbeitnehmer, so stellt dies<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem<br />

Dienstverhältnis dar. Der geldwerte Vorteil ist als<br />

Sachbezug im Rahmen der Gehaltsverrechnung steuer-<br />

<strong>und</strong> beitragspflichtig.<br />

Nach der derzeit aktuellen Rechtslage ist nicht<br />

klargestellt, ob der Arbeitgeber für Kinder unter<br />

10 Jahren auch für die Ferienbetreuung einen steuer-<br />

freien Kinderbetreuungskostenzuschuss nach § 3 Abs 1<br />

Z 13 lit b) EStG - bis höchstens EUR 500,- pro Kind <strong>und</strong><br />

Jahr - steuerfrei auszahlen darf. Eltern dürfen hingegen<br />

für Kinder unter 10 Jahren, neben der Kinderbetreuung<br />

in institutionellen Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort<br />

usw.), erstmals ab 2011 auch Kosten für die Ferien-<br />

betreuung (z.B. Ferienlager) als außergewöhnliche<br />

Belastung nach § 34 Abs. 9 EStG geltend machen.<br />

Voraussetzung ist, dass die Ferienbetreuung durch<br />

pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt. Die Absetzbarkeit<br />

ist mit insgesamt EUR 2.300,- der tatsächlichen<br />

Kosten pro Kind <strong>und</strong> Kalenderjahr limitiert.<br />

22


2.1.3 Nachhilfeförderungen<br />

Nachhilfekosten für Kinder sind Teil der privaten Schulkosten.<br />

Als Unterhaltsleistungen sind sie gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

durch <strong>Familie</strong>nbeihilfe <strong>und</strong> Kinderabsetzbetrag<br />

abgedeckt.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Leistet der Arbeitgeber hierfür Kostenersätze, stellt dies<br />

einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

dar. Siehe hierzu Punkt 2.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Für den Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteht Steuerpflicht.<br />

Siehe hierzu Punkt 2.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Nachhilfeförderungen<br />

23


2.2 Arbeitszeitmodelle<br />

2.2.1 Gleitzeitmodelle - Zeitguthaben<br />

Die größtenteils selbstständige Einteilung der eigenen<br />

Arbeitszeit nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber<br />

ermöglicht <strong>Familie</strong>n mit berufstätigen Elternteilen, die<br />

Zeit mit ihren Kindern flexibler zu gestalten <strong>und</strong> die<br />

alltäglichen Herausforderungen besser zu meistern.<br />

Insbesondere bei Gleitzeitmodellen können Beginn <strong>und</strong><br />

Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines<br />

zeitlichen Rahmens frei gestaltet werden. Durch diese<br />

flexible Gestaltung können sowohl ein Zeitguthaben als<br />

auch sogenannte Zeitschulden aufgebaut werden.<br />

Betrieblich gesondert angeordnete Überst<strong>und</strong>en müssen<br />

jedoch extra behandelt werden <strong>und</strong> dürfen nicht mit<br />

einem Gleitzeitguthaben vermischt werden.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Der Aufbau <strong>und</strong> Verbrauch von Zeitguthaben durch Zeitausgleich<br />

hat keine steuerlichen Auswirkungen. Erst die<br />

Auszahlung von Gleitzeitguthaben <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>en sind<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn <strong>und</strong> für den Arbeitgeber als<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Personalkosten betrieblich abzugsfähig. Für bestehende<br />

Zeitguthaben sind zum Bilanzstichtag Rückstellungen zu<br />

bilden.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Arbeitszeitmodelle<br />

Überst<strong>und</strong>en können bis zu <strong>einer</strong> gewissen Grenze <strong>und</strong><br />

bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen teilweise<br />

steuerfrei ausbezahlt werden. Die Voraussetzungen für<br />

die Steuerfreiheit der gesetzlich geregelten Zulagen <strong>und</strong><br />

Zuschläge liegen jedoch nur dann vor, wenn derartige<br />

Zulagen <strong>und</strong> Zuschläge zusätzlich zum Gr<strong>und</strong>lohn bezahlt<br />

werden.<br />

Die Abgeltung für ein im Rahmen <strong>einer</strong> Gleitzeitvereinbarung<br />

entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat<br />

als laufender Bezug zu versteuern. Werden im<br />

Rahmen der Gleitzeitvereinbarung vom Arbeitnehmer<br />

angeordnete Überst<strong>und</strong>en geleistet, dann können für die<br />

monatlich tatsächlich geleisteten <strong>und</strong> bezahlten Überst<strong>und</strong>en<br />

die Begünstigungen berücksichtigt werden.<br />

24


Praxisbeispiel<br />

Flexible Arbeitszeiten - Weichenwerk Wörth GmbH<br />

Für die Angestellten der WWG wurde ein Gleitzeitmodell<br />

mit großem Gleitzeitrahmen von 6 bis 19:30 Uhr <strong>und</strong><br />

<strong>einer</strong> sechsstündigen Kernarbeitszeit gestaltet. Somit<br />

sind die Mitarbeiter flexibler <strong>und</strong> können ihre Arbeitszeit<br />

innerhalb der definierten Zeit frei gestalten. Karenzierte<br />

Mitarbeiter werden laufend vom Unternehmen über<br />

Veranstaltungen <strong>und</strong> sonstige wichtige Ereignisse<br />

informiert (persönlich oder per E-Mail). Der Kontakt zu<br />

Müttern oder Vätern in Karenz wird eng gehalten. Dies<br />

zeigt sich vor allem darin, dass karenzierte Mütter<br />

bereits nach sehr kurzer Zeit wieder geringfügig ins<br />

Unternehmen einsteigen. In <strong>einer</strong> doch sehr männerdominierten<br />

Branche haben bereits zwei Arbeitnehmer<br />

Väterkarenz in Anspruch genommen. Auch diese waren<br />

während ihrer Karenzzeit im Unternehmen beschäftigt.<br />

Die Arbeitszeiten wurden in allen Fällen individuell <strong>und</strong><br />

flexibel mit den Arbeitnehmern vereinbart.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Praxisbeispiel: Flexible Arbeitszeiten<br />

Das Gleitzeitmodell bietet dem Arbeitnehmer die<br />

Möglichkeit die vertragliche Normalarbeitszeit optimal<br />

anhand s<strong>einer</strong> persönlichen <strong>und</strong> familiären Bedürfnisse<br />

selbst einzuteilen. Durch die flexible Zeiteinteilung<br />

können beispielsweise Betreuungsverpflichtungen, wie<br />

die Kinder in den Kindergarten bzw. die Schule zu bringen<br />

<strong>und</strong> diese wieder rechtzeitig abzuholen, Arztbesuche<br />

etc. bestmöglich koordiniert werden. Steuerlich bzw.<br />

beitragsrechtlich erwachsen dem Arbeitnehmer durch<br />

die flexible Arbeitszeiteinteilung keine zusätzlichen<br />

Belastungen.<br />

Der rasche Wiedereinstieg ins <strong>Beruf</strong>sleben wird durch<br />

eine Teilzeitverpflichtung mit wesentlich reduzierter<br />

St<strong>und</strong>enanzahl möglich. Bis zu einem Monatsbezug von<br />

brutto EUR 386,80 bzw. EUR 29,70 täglich (Stand 2013)<br />

ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein geringfügiges<br />

Dienstverhältnis gegeben, welches nicht der<br />

Vollversicherung unterliegt.<br />

25


Sofern die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 386,80 pro<br />

Monat/ EUR 29,70 pro Tag nicht überschritten wird, hat<br />

der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zu<br />

zahlen. Bezieht der Arbeitnehmer gleichzeitig zum<br />

geringfügigen Dienstverhältnis Kinderbetreuungsgeld,<br />

so ist hierdurch der Krankenversicherungsschutz<br />

gewährleistet. Andernfalls kann der geringfügig beschäftigte<br />

Arbeitnehmer sich auf Antrag in der Krankenversicherung<br />

<strong>und</strong> in der Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern.<br />

Der monatliche Beitrag für diese Selbst-<br />

versicherung beträgt EUR 54,59 (Stand 2013) pro Monat.<br />

Sofern der Arbeitgeber mehrere geringfügige Arbeit-<br />

nehmer beschäftigt <strong>und</strong> deren monatliche Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

EUR 580,20 (Stand 2013) übersteigt, hat er<br />

neben dem Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 Prozent,<br />

zusätzlich 16,4 Prozent pauschale Dienstgeberabgabenbeiträge<br />

zu zahlen.<br />

Für den Bezug aus <strong>einer</strong> geringfügigen Beschäftigung<br />

von maximal EUR 386,80 monatlich bzw. EUR 29,70<br />

täglich ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Eine<br />

Versteuerung wird nur dann anfallen, wenn zusätzlich zu<br />

der geringfügigen Tätigkeit, Einkünfte aus anderen<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel: Flexible Arbeitszeiten<br />

Arbeitsverhältnissen oder anderen Einkunftsquellen im<br />

Rahmen der Veranlagung zu versteuern sind. Bis zu Jahreseinkünften<br />

von insgesamt EUR 11.000,- fällt keine<br />

Einkommensteuer an.<br />

26


2.2.2 Sabbatical<br />

Auch in Österreich werden bedingt durch ein verstärktes<br />

Bewusstsein für eine ausgeglichene Work-Life-Balance<br />

immer öfter „Sabbaticals“ - geplante berufliche Auszeiten<br />

- vereinbart.<br />

Zumeist werden zwei Varianten in Anspruch genommen:<br />

• befristete oder unbefristete unbezahlte Urlaube<br />

(z.B. Karenzierung des Arbeitsverhältnisses) mit<br />

Wiedereinstellungsgarantie, siehe auch Punkt 3,<br />

oder<br />

• sogenannte Langzeiturlaube durch Zeit-Ansparmodelle<br />

Bei Zeit-Ansparmodellen wird eine Vollarbeitszeitstelle<br />

für einen gewissen Zeitraum vertraglich in eine Teilzeitstelle<br />

umgewandelt <strong>und</strong> das Teilzeitgehalt ausbezahlt. In<br />

der Ansparphase leistet der Arbeitnehmer aber<br />

weiterhin seine wöchentliche Vollarbeitszeit. Durch jene<br />

Arbeitszeiten, die durch die Teilzeitentlohnung nicht<br />

monatlich abgegolten werden, wird ein Zeitguthaben<br />

angespart. In der nachfolgenden Freizeitphase wird<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

dieses Zeitguthaben aufgebraucht, die Zahlung des<br />

Teilzeitentgelts läuft weiter.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Der Aufbau von Zeitguthaben in einem Sabbatical-<br />

Modell <strong>und</strong> der Verbrauch während der arbeitsfreien<br />

Zeit, hat keine direkten steuerlichen Auswirkungen. Das<br />

in diesem Zeitraum ausbezahlte Teilzeitentgelt ist<br />

steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungspflichtig.<br />

Diese Teilzeitentgelte sind Betriebsausgaben. Darüberhinaus<br />

muss der Arbeitgeber für aufgebaute Sabbatical-<br />

Gutst<strong>und</strong>en bis zu deren Verbrauch am Bilanzstichtag<br />

Rückstellungen bilden.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Sabbatical<br />

Der Arbeitnehmer bleibt auch während der Freizeitphase<br />

auf Gr<strong>und</strong> der bezahlten Teilzeitbezüge steuerpflichtig<br />

<strong>und</strong> pflichtversichert <strong>und</strong> muss sich - im Gegensatz zum<br />

unbezahlten Urlaub - nicht um den Versicherungsschutz<br />

27


kümmern. Zu beachten ist, dass während des<br />

Sabbaticals nur eine Teilzeitentlohnung zusteht, d.h. die<br />

einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> die<br />

späteren daraus resultierenden Leistungen sind im<br />

Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung geringer, was<br />

insbesondere am Pensionskonto Einbußen bedeuten<br />

kann.<br />

Praxisbeispiel<br />

Sabbatical - Steiermärkische Bank <strong>und</strong><br />

Sparkassen AG<br />

Arbeitnehmer können durch den Aufbau von<br />

Plusst<strong>und</strong>en (z.B. durch Überst<strong>und</strong>en) einen Freizeitanspruch<br />

aufbauen. Dieser Freizeitanspruch kann dann<br />

in Form einzelner Tage oder auch gesammelt in<br />

Anspruch genommen werden. Während der gesamten<br />

Zeit bleibt das Einkommen konstant. Diese „Auszeit“<br />

kann z.B. für Weiterbildungen, Umschulungen oder<br />

Reisen genutzt werden. Die Mitarbeitermotivation <strong>und</strong><br />

Kreativität kann dadurch gesteigert werden bzw. kann<br />

einem Burn-Out vorgebeugt werden.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Praxisbeispiel: Sabbatical<br />

Die Sabbatical-Vereinbarung gewährleistet, dass bei<br />

gleichbleibender Bezahlung des für die vertragliche<br />

Normalarbeitszeit vereinbarten Gr<strong>und</strong>gehalts bzw.<br />

-lohns, durch Mehr- <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>enleistungen Zeitguthaben<br />

aufgebaut werden, die dann durch einen Freizeitblock<br />

verbraucht werden können. Das Entgelt wird<br />

während des gesamten Sabbatical-Zeitraums in<br />

unveränderter Höhe ausbezahlt; bis auf die für diese<br />

gleichbleibenden Bezüge zu zahlenden Sozialver-<br />

sicherungsbeiträge <strong>und</strong> die Lohnsteuer, hat der Arbeitnehmer<br />

mit keinen weiteren abgabenrechtlichen<br />

Belastungen zu rechnen.<br />

28


2.2.3 Unbezahlter Urlaub<br />

Alternativ besteht im Rahmen eines unbezahlten<br />

Urlaubes die Möglichkeit, sich für einen längeren Zeitraum<br />

familiären Verpflichtungen zu widmen. Ist<br />

beispielsweise der jeweils zustehende gesetzliche<br />

Urlaub verbraucht <strong>und</strong> kann ein Urlaubsvorgriff nicht<br />

vereinbart werden, können Arbeitgeber <strong>und</strong> -nehmer<br />

einen unbezahlten Urlaub vereinbaren. Während eines<br />

unbezahlten Urlaubs entfallen sowohl die Arbeitsleistung<br />

des Arbeitnehmers, als auch die Entgeltleistung des Arbeitgebers.<br />

Das Arbeitsverhältnis läuft unge-<br />

kündigt weiter, eine Endabrechnung findet nicht statt.<br />

Hinsichtlich des unbezahlten Urlaubes sind zwei<br />

Varianten zu unterscheiden:<br />

• unbezahlter Urlaub kürzer als ein Monat bzw.<br />

• unbezahlter Urlaub länger als ein Monat<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Kürzer als ein Monat<br />

Unbezahlter Urlaub<br />

Das Arbeitsverhältnis wird arbeitsrechtlich nicht<br />

beendet, Entgeltanspruch besteht jedoch nur für den<br />

Zeitraum, in welchem innerhalb des Monats gearbeitet<br />

wurde, dasselbe gilt für die Lohnnebenkosten <strong>und</strong> die<br />

Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer wird<br />

nicht von der Sozialversicherung abgemeldet, er bleibt<br />

weiterhin pflichtversichert, jedoch hat der Arbeitgeber<br />

das Recht, für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubes<br />

dem Arbeitnehmer auch den Dienstgeberanteil der<br />

Sozialversicherungsbeiträge anzulasten. Als allgemeine<br />

Beitragsgr<strong>und</strong>lage für den unbezahlten Urlaub gilt jener<br />

Betrag, der auf den Zeitabschnitt entfällt, der<br />

• unmittelbar vor dem unbezahlten Urlaub liegt <strong>und</strong><br />

• s<strong>einer</strong> Länge nach der Urlaubsdauer entspricht.<br />

29


Länger als ein Monat<br />

Wird ein unbezahlter Urlaub für eine Dauer von mehr als<br />

einem Monat vereinbart, so ist der Arbeitnehmer mit<br />

Beginn des unbezahlten Urlaubes abzumelden. Es sind<br />

keine Entgeltsansprüche auszubezahlen.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Kürzer als ein Monat<br />

Das Arbeitsverhältnis läuft arbeitsrechtlich weiter. Der<br />

Arbeitnehmer hat jedoch zu bedenken, dass der Arbeitgeber<br />

die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung<br />

für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubes an den<br />

Arbeitnehmer verrechnen darf. Folglich können für den<br />

Arbeitnehmer für die Zeit des unbezahlten Urlaubes<br />

relativ hohe Kosten entstehen. Einerseits besteht kein<br />

Anspruch auf Gehaltsbezüge, andererseits hat er für die<br />

Dauer des unbezahlten Urlaubs neben den Dienst-<br />

nehmerbeiträgen auch die Dienstgeberbeiträge zur<br />

Sozialversicherung zu bezahlen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Länger als ein Monat<br />

Unbezahlter Urlaub<br />

Das Arbeitsverhältnis wird arbeitsrechtlich ruhend<br />

gestellt. Eine Endabrechnung wird zwar nicht vor-<br />

genommen, jedoch wird der Arbeitnehmer von der<br />

Sozialversicherung abgemeldet <strong>und</strong> hat sich daher um<br />

eine Kranken- bzw. auch Pensionsversicherung selbst zu<br />

kümmern <strong>und</strong> auch die Kosten hierfür zu tragen. Eine<br />

Selbstversicherung in der gesetzlichen Kranken-<br />

versicherung bzw. eine Weiterversicherung in der<br />

gesetzlichen Pensionsversicherung sind möglich.<br />

30


2.2.4 Bildungskarenz<br />

Bildungskarenz ist eine besondere Form des<br />

unbezahlten Urlaubes wegen beruflicher Weiterbildung.<br />

Jeder Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate ununterbrochen<br />

bei demselben Arbeitgeber beschäftigt<br />

war, kann für die Dauer von mindestens zwei Monaten<br />

bis zu maximal einem Jahr Bildungskarenz mit dem<br />

Arbeitgeber vereinbaren, wobei die Bildungskarenz auch<br />

in Teilen angetreten werden kann. Eine weitere<br />

Bildungskarenz kann erst nach Ablauf von vier Jahren ab<br />

Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden<br />

(Rahmenfrist).<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Das Arbeitsverhältnis ist arbeitsrechtlich nicht beendet,<br />

jedoch ruhend gestellt. Es kommt zu <strong>einer</strong> sozial-<br />

versicherungsrechtlichen Abmeldung von der ASVG-<br />

Pflichtversicherung. Eine Verpflichtung auf Auszahlung<br />

von Entgelt seitens des Arbeitgebers besteht nicht.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeit-<br />

geber <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer ist Voraussetzung.<br />

Hierüber muss dem zuständigen Arbeitsmarktservice<br />

mittels amtlichem Vordruck ein Nachweis erbracht<br />

werden. Um die Bildungskarenz noch attraktiver zu<br />

machen, stellen einzelne Landesregierungen zeitlich<br />

befristete unterschiedliche Zuschüsse zur Verfügung!<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Bildungskarenz<br />

Es besteht für die Zeit der Bildungskarenz Anspruch auf<br />

Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosen-<br />

geldes, sofern der Arbeitnehmer arbeitslosenver-<br />

sicherungsrechtliche Anwartschaften erfüllt hat <strong>und</strong> die<br />

entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen nachweist.<br />

Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes ist der Arbeitnehmer<br />

pflichtversichert; Lohnsteuer fällt keine an.<br />

31


2.2.5 Elternkarenz<br />

Unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer haben einen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf<br />

des 2. Lebensjahres, wenn sie mit dem Kind/den Kindern<br />

im gemeinsamen Haushalt leben.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Während der Elternkarenz besteht ein besonderer<br />

Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz. Das Arbeits-<br />

verhältnis ist ruhend gestellt; es erfolgt eine gesonderte<br />

Abmeldung bei der Sozialversicherung; Verpflichtung<br />

zur Bezahlung eines Entgeltes besteht nicht; Lohn-<br />

nebenkosten fallen nicht an. Es besteht jedoch die<br />

Verpflichtung der Wiedereinstellung nach der Karenz;<br />

der Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz endet vier<br />

Wochen nach Ende <strong>einer</strong> Karenzzeit bzw. eines Karenzteiles,<br />

erst ab diesem Zeitpunkt kann frühestens eine<br />

Kündigung rechtskräftig ausgesprochen werden.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Elternkarenz<br />

Eine Elternkarenz im Anschluss an die Schutzfrist ist von<br />

der Mutter innerhalb dieser Frist, vom Vater spätestens<br />

acht Wochen nach der Geburt des Kindes, dem<br />

jeweiligen Arbeitgeber bekannt zu geben.<br />

Im Wesentlichen ist zu beachten, dass durch die Vereinbarung<br />

der Elternkarenz eine Abmeldung bei der Sozialversicherung<br />

erfolgt. Erst durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes<br />

ist der Bezugnehmer versichert. Ein<br />

Gleichklang zwischen der Bezugsdauer des Kinder-<br />

betreuungsgeldes <strong>und</strong> dem Versicherungsschutz der<br />

Eltern ist daher zu beachten.<br />

Neben der Elternkarenz kann beim gleichen Arbeitgeber<br />

nur ein geringfügiges Dienstverhältnis oder für längstens<br />

13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze eingegangen werden.<br />

Darüber hinaus sind die entsprechenden Zuverdienstgrenzen<br />

zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten.<br />

32


2.2.6 Elternteilzeit<br />

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf<br />

Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung<br />

der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch<br />

gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen<br />

Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind<br />

innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit<br />

von der Betriebsgröße <strong>und</strong> von der Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

ab.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Neben dem besonderen Kündigungs- <strong>und</strong> Entlassungsschutz<br />

besteht ein „normales“ Teilzeitdienstverhältnis<br />

zwischen dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer; besondere<br />

steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche<br />

Begünstigungen bestehen nicht.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Elternteilzeit<br />

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche<br />

einmalige Veränderung der Arbeitszeiten; besondere<br />

Einkommensbeschränkungen sind jedoch bezüglich<br />

Arbeitszeit nicht zu beachten.<br />

33


2.2.7 Hospizkarenz<br />

Bei der <strong>Familie</strong>nhospizkarenz kommt es zu <strong>einer</strong><br />

Änderung der Normalarbeitszeit sowie zur teilweisen<br />

oder gänzlichen Freistellung vom Arbeitsplatz. Sie dient<br />

der „Sterbebegleitung“ von nahen Angehörigen bzw. der<br />

Betreuung eines im gleichen Haushalt lebenden schwer<br />

erkrankten Kindes.<br />

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, pro Anlassfall für<br />

maximal 9 Monate (3 Monate <strong>und</strong> bei Bedarf 6 Monate<br />

Verlängerung; bei Kindern: 5 Monate <strong>und</strong> bei Bedarf 4<br />

Monate Verlängerung) <strong>Familie</strong>nhospizkarenz in Anspruch<br />

zu nehmen. Die Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer<br />

vom Arbeitgeber schriftlich zu verlangen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Vom Tag der Bekanntgabe bis vier Wochen nach dem<br />

Ende der Änderung der Arbeitszeit bzw. der Karenz gibt<br />

es für den Arbeitnehmer einen Kündigungs- <strong>und</strong><br />

Entlassungsschutz.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Hospizkarenz<br />

Herabsetzung der Arbeitszeit: Je nach den zustehenden<br />

Teilzeitentgelten sind Sozialversicherungsbeiträge vom<br />

Arbeitgeber zu entrichten. Die Differenzbeiträge zur<br />

vorherigen Vollversicherung (Krankenversicherung <strong>und</strong><br />

Pensionsversicherung) werden aus den Mitteln der<br />

Arbeitslosenversicherung finanziert.<br />

Freistellung gegen Entfall des Entgelts: Der Arbeitgeber<br />

hat während dieser Zeit keine Sozialversicherungs-<br />

beiträge zu zahlen.<br />

Die Inanspruchnahme <strong>und</strong> die Änderung (bzw.<br />

Verlängerung) <strong>einer</strong> <strong>Familie</strong>nhospizkarenz bzw. die Höhe<br />

des Entgeltes davor <strong>und</strong> währenddessen ist dem<br />

zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />

34


Situation Arbeitnehmer<br />

Der freigestellte Arbeitnehmer bleibt während der<br />

ganzen Karenzzeit kranken- <strong>und</strong> pensionsversichert<br />

(ausgenommen zuvor geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer).<br />

Bei herabgesetzter Arbeitszeit werden die Beiträge zur<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherung teilweise aus den<br />

Mitteln der Arbeitslosenversicherung geleistet, bei<br />

Freistellung gegen Entfall des Entgeltes, ersetzt der<br />

Arbeitsmarktservice die Kranken- <strong>und</strong> Pensionsver-<br />

sicherungsbeträge zur Gänze.<br />

Die in der Krankenversicherung geschützten Personen<br />

haben während der <strong>Familie</strong>nhospizkarenz nur Anspruch<br />

auf Sachleistungen, für die Pensionsversicherung<br />

werden jedoch Beitragszeiten erworben.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Hospizkarenz<br />

35


2.3 Arbeitsort<br />

2.3.1 Home-Office<br />

„Home Office“, auch „Telearbeit“, ist jene Arbeitsform,<br />

bei der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen nicht in der<br />

Arbeitsstätte, sondern zumeist von zuhause aus er-<br />

bringen. In vielen Fällen stellt der Arbeitgeber Arbeits-<br />

<strong>und</strong> Betriebsmittel zur Verfügung. Oftmals werden auch<br />

pauschale Kostenersätze für die Nutzung eines privaten<br />

Arbeitsplatzes direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Betriebsmittel<br />

siehe Punkt 3 „Betriebsmittel <strong>und</strong> Sachzuwendungen“.<br />

Leistet der Arbeitgeber Kostenzuschüsse für die<br />

Nutzung privater Räumlichkeiten, Betriebskosten usw.,<br />

handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.<br />

Diese Kostenersätze sind anerkannte Betriebskosten.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Arbeitsort<br />

Kostenzuschüsse des Arbeitgebers für Miete, Betriebskosten<br />

usw. sind als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu<br />

versteuern.<br />

Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer alle von ihm selbst<br />

getragenen beruflich veranlassten Aufwendungen in<br />

s<strong>einer</strong> Steuererklärung als Werbungskosten geltend<br />

machen. Dies umfasst beispielsweise die aus beruflicher<br />

Veranlassung selbst angeschaffte Literatur, Büro-<br />

material etc.. Inwieweit die Kosten für ein Arbeits-<br />

zimmer im Wohnungsverband abgesetzt werden<br />

können, hängt davon ab, ob dieses für die gesamte<br />

berufliche Tätigkeit genutzt wird.<br />

36


Praxisbeispiel<br />

Flexible Teilzeit <strong>und</strong> Teleworking<br />

Shell Austria GmbH<br />

Die Shell Austria GmbH legt großen Wert darauf, jungen<br />

Müttern eine rasche Rückkehr nach dem Mutterschutz<br />

zu ermöglichen. Die Arbeitnehmerinnen können im<br />

Rahmen der Elternteilzeit ihren Arbeitszeitanteil selbst<br />

wählen, ab 8 St<strong>und</strong>en pro Woche ist gr<strong>und</strong>sätzlich alles<br />

möglich <strong>und</strong> kann dann je nach Betreuungsmöglichkeit<br />

gesteigert werden. Die genaue Arbeitszeit wird im<br />

Rahmen der geltenden Gleitzeitvereinbarung mit dem<br />

Vorgesetzten abgestimmt, wobei auf hohe Flexibilität<br />

von beiden Seiten großer Wert gelegt wird. Gemeinsam<br />

wird auch der zukünftige Arbeitsinhalt festgelegt, die<br />

Arbeitnehmerin wird entsprechend ihrer spezifischen<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen eingesetzt. Die Arbeitsleistung<br />

kann zusätzlich auch teilweise von zu Hause<br />

mittels Internet erledigt werden. So steht die tägliche<br />

Wegzeit zur Kinderbetreuung zu Verfügung.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Praxisbeispiel: Home-Office<br />

Im vorliegenden Fall handelt sich um Arbeitszeitmodelle,<br />

die eine flexiblere Gestaltung von beruflichen <strong>und</strong><br />

familiären Bedürfnissen ermöglichen. <strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

sind in den vorangehenden Erläuterungen<br />

dargestellt, zusätzliche abgabenrechtliche Belastungen<br />

durch die flexible Arbeitszeitmaßnahme fallen nicht an.<br />

37


2.3.2 Desk-Sharing<br />

Desk-Sharing wird auch in den heimischen Büros immer<br />

mehr zum Thema - das Konzept des „Schreibtisch-<br />

teilens“ bzw. die flexible Nutzung von Arbeitsplätzen<br />

wird immer öfter umgesetzt.<br />

In vielen Fällen, wie beispielsweise bei Home-Office-<br />

Lösungen oder Teilzeitmodellen ist es nicht mehr nötig,<br />

dass jedem Arbeitnehmer durchgehend ein fixer voll<br />

ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gerade<br />

die Ausstattung mit Laptop, Handys usw. erlaubt die<br />

ortsungeb<strong>und</strong>ene Arbeitsleistung, die in vielen Fällen<br />

auch von den Arbeitnehmern begrüßt wird.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Beim Desk-Sharing handelt es sich insbesondere um<br />

organisatorische Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung<br />

<strong>und</strong> darauf angepasste betriebliche Strukturen. Alle<br />

hiermit verb<strong>und</strong>enen Kosten sind Betriebsausgaben.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Desk-Sharing<br />

Desk-Sharing an der Arbeitsstätte selbst hat für den<br />

Arbeitnehmer keine individuellen steuerlichen Aus-<br />

wirkungen.<br />

38


Praxisbeispiel<br />

Jobsharing (Shell Austria GmbH)<br />

In der Rechtsabteilung bei der Shell Austria GmbH ist die<br />

Stelle „Assistenz des Rechtsbüros“ auf zwei Arbeit-<br />

nehmerinnen verteilt. Die Arbeitswoche wird zwischen<br />

zwei Arbeitnehmerinnen tageweise „aufgeteilt“ <strong>und</strong><br />

beide erhalten jeweils die notwendigen Informationen in<br />

Kopie auch an den Tagen, an denen sie selbst nicht im<br />

Büro sind.<br />

Die Arbeitsaufteilung erfolgt projektbezogen bzw. nach<br />

dem Tag, an dem diese erstmals anfällt. So weit als<br />

möglich wird ein Fall von ein <strong>und</strong> derselben Arbeit-<br />

nehmerin bis zum Ende betreut. Um jedoch auch<br />

nahtloses Weiterarbeiten zu ermöglichen, ist die<br />

entsprechende Informationsweitergabe <strong>und</strong> der<br />

gemeinsame Zugriff zu allen Unterlagen immer<br />

sichergestellt.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Praxisbeispiel: Desk-Sharing<br />

Es handelt sich hierbei um ein typisches Modell von<br />

Desk- <strong>und</strong> Jobsharing, da die Ressourcen optimal eingesetzt<br />

werden <strong>und</strong> auf familiäre Bedürfnisse flexibler<br />

eingegangen werden kann. Zusätzliche steuer- <strong>und</strong><br />

abgabenrechtliche Belastungen fallen nicht an.<br />

39


3. Zuwendungen, Vorteile <strong>und</strong> Geschenke<br />

Neben der Entlohnung durch Geldbezüge werden vom<br />

Arbeitgeber auch Vorteile bzw. Sachzuwendungen für<br />

die private Nutzung durch den Arbeitnehmer gewährt.<br />

Dies können beispielsweise Betriebsveranstaltungen,<br />

Geschenke, ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahmen, Essensbons,<br />

Urlaubsreisen, Rabatte <strong>und</strong> andere Incentives etc.<br />

sein.<br />

Oftmals dürfen Arbeitnehmer Betriebsmittel des Arbeitgebers<br />

auch privat nutzen. Typische Beispiele sind<br />

Laptops, Handys oder Dienstautos.<br />

In zuvorgenannten Fällen ist nach den lohnsteuer-<br />

rechtlichen Bestimmungen zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben ist<br />

oder die private Nutzung steuerfrei bleiben darf.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

3.1 Betriebsveranstaltungen, Sachzuwendungen <strong>und</strong><br />

Geschenke<br />

In vielen Unternehmen werden vom Arbeitgeber auf<br />

seine Kosten betriebliche Feiern (z.B. Weihnachtsfeiern)<br />

<strong>und</strong> Betriebsausflüge veranstaltet. Darüber hinaus<br />

erhalten Arbeitnehmer in vielen Betrieben als Zeichen<br />

der Anerkennung <strong>und</strong> Wertschätzung kl<strong>einer</strong>e<br />

Aufmerksamkeiten <strong>und</strong> freiwillige Sachzuwendungen.<br />

Diese werden vom Arbeitgeber freiwillig gewährt, es<br />

besteht hierauf kein zusätzlicher Rechtsanspruch.<br />

Betriebsveranstaltungen, wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern<br />

<strong>und</strong> freiwillige Sachzuwendungen, die der<br />

Arbeitgeber finanziert bzw. gewährt, werden innerhalb<br />

der im Folgenden zusammengefassten Rahmenbedingungen<br />

auch steuerrechtlich gefördert.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Der freiwillige Sozialaufwand für Betriebsfeiern <strong>und</strong><br />

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben.<br />

40


Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu<br />

<strong>einer</strong> Höhe von jährlich EUR 365,- pro Arbeitnehmer,<br />

besteht keine Steuerpflicht. Sachzuwendungen dürfen<br />

bis zu jährlich EUR 186,- pro Arbeitnehmer steuerfrei<br />

gewährt werden.<br />

Übliche steuerfreie Sachzuwendungen können beispielsweise<br />

auch (Waren-)Gutscheine, Goldmünzen oder Auto-<br />

bahnvignetten sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit<br />

ist, dass keine Barablöse möglich ist <strong>und</strong> bei den Münzen<br />

der Goldwert im Vordergr<strong>und</strong> steht, d.h. es sich nicht um<br />

ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Erhält der Arbeitnehmer oben beschriebene Sachzuwendungen,<br />

so sind diese bis EUR 186,- pro Jahr<br />

steuerfrei. Für Sachzuwendungen in einem Wert von<br />

mehr als EUR 186,-, fallen für den Teil, der den Freibetrag<br />

übersteigt, Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

an.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten - persönliche Anlässe<br />

3.2 Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten -<br />

persönliche Anlässe<br />

Geschenke des Arbeitgebers anlässlich eines persön-<br />

lichen Ereignisses des Arbeitnehmers, wie z.B. Hochzeit,<br />

Geburt, Taufe, Pensionierung usw., sind als zusätzliche<br />

Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zu bewerten.<br />

Kl<strong>einer</strong>e Annehmlichkeiten bzw. Aufmerksamkeiten<br />

durch den Arbeitgeber, wie beispielsweise Blumen-<br />

sträuße, sind in der Regel nicht als Einkünfte zu werten.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Geschenke <strong>und</strong> vom Arbeitgeber gewährte Aufmerk-<br />

samkeiten sind ein freiwilliger Sozialaufwand <strong>und</strong> als<br />

Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />

Sachzuwendungen <strong>und</strong> Belohnungen anlässlich eines<br />

persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers bilden<br />

einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis <strong>und</strong> daher<br />

besteht Steuer- <strong>und</strong> Sozialversicherungspflicht. Als<br />

Ausnahme sind jedoch beispielsweise Geburts- <strong>und</strong><br />

41


Heiratsbeihilfen von der Sozialversicherungspflicht<br />

befreit.<br />

Der Arbeitgeber hat für den Sachbezug (bzw. den Geldwert)<br />

Lohnnebenkosten zu zahlen.<br />

Einzig kl<strong>einer</strong>e Annehmlichkeiten oder Aufmerksam-<br />

keiten bleiben von der Steuerpflicht ausgenommen,<br />

wenn diese keinen messbaren - insbesondere einkommenserhöhenden<br />

- Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen.<br />

In der Regel werden bei Blumensträußen, Süßigkeiten,<br />

kl<strong>einer</strong>en Souvenirs usw., die der Art <strong>und</strong> Höhe nach<br />

nicht als außergewöhnlich oder unmäßig bewertet<br />

werden, die Voraussetzungen für steuerfreie Annehmlichkeiten<br />

erfüllt.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten - persönliche Anlässe<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Geschenke des Arbeitgebers für einen persönlichen<br />

Anlass stellen für den Arbeitnehmer immer einen<br />

steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />

Bezüglich der Sozialversicherungspflicht siehe die<br />

vorangehenden Erläuterungen.<br />

Kl<strong>einer</strong>e Annehmlichkeiten <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten sind<br />

steuerlich nicht relevant.<br />

42


Praxisbeispiel<br />

Finanzielle Zuwendungen bei familiär bedingten<br />

Anlässen - RATH GmbH<br />

Die seitens der Firma Rath gesetzte Maßnahme bezieht<br />

sich auf Zuwendungen bei familiären Anlässen wie<br />

Geburt eines Kindes bzw. bei r<strong>und</strong>en Geburtstagen von<br />

Arbeitern <strong>und</strong> Angestellten. Bei der Geburt eines Kindes<br />

wird ein Kinderessbesteck mit Namensgravur des Kindes<br />

überreicht. Die Aufwendungen dafür sind ca. EUR 35,-<br />

pro Besteck <strong>und</strong> fallen ungefähr sechsmal jährlich an.<br />

Bei r<strong>und</strong>en Geburtstagen (ca. 12x pro Jahr) wird eine<br />

kleine Anerkennung im Wert von EUR 15,- z.B. in Form<br />

eines Blumenstraußes überreicht.<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Geschenke anlässlich der Geburt eines Kindes sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu versteuern, bleiben aber sozial-<br />

versicherungsfrei. Der Steuerfreibetrag für Sach-<br />

zuwendungen von EUR 186,- darf in diesen persön-<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel I: Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten<br />

lichen, anlassbezogenen Fällen nicht genutzt werden.<br />

Der Blumenstrauß zu einem r<strong>und</strong>en Geburtstag im Wert<br />

von durchschnittlich EUR 15,- kann als steuerbe-<br />

günstigte Annehmlichkeit gewertet werden. Hierfür ist<br />

kein Sachbezug zu versteuern.<br />

43


Praxisbeispiel<br />

Babypaket - Steiermärkische Bank <strong>und</strong><br />

Sparkassen AG<br />

Alle Arbeitnehmer (männlich <strong>und</strong> weiblich) erhalten ein<br />

Geschenkspaket mit nützlichen Produkten für das Baby,<br />

sowie umfangreiche Informationen r<strong>und</strong> um Mutterschutz,<br />

Karenz <strong>und</strong> Kinderbetreuungseinrichtungen.<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Abhängig vom Wert <strong>und</strong> vom Inhalt des Geschenk-<br />

pakets ist folgende Unterscheidung vorzunehmen:<br />

Handelt es sich neben den Informationsmaterialien bei<br />

dem Inhalt um bloße Warenproben <strong>und</strong> Probier-<br />

packungen für Babyprodukte, die von diversen<br />

Produzenten als Werbegeschenke zur Verfügung gestellt<br />

werden, dann können diese als bloße Annehmlichkeiten<br />

beurteilt werden, die keinen steuerpflichtigen Geldwert<br />

darstellen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel II: Geschenke <strong>und</strong> Aufmerksamkeiten<br />

Werden mit dem Geschenkspaket jedoch Sach-<br />

geschenke zugewendet (z.B. Babyausstattungen,<br />

elektrische Geräte wie ein Baby-Phone usw.), so ist von<br />

einem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

auszugehen <strong>und</strong> der geldwerte Vorteil muss im<br />

Rahmen der Gehaltsverrechnung als Einmalbezug versteuert<br />

werden. Die freiwillige Zuwendung in Form eines<br />

Geschenkspakets kann in diesem Fall als sozial-<br />

versicherungsfreie Geburtsbeihilfe beurteilt werden.<br />

44


3.3 Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

Nach Arbeitnehmerschutzgesetz ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, bezüglich aller die Arbeit betreffenden<br />

<strong>Aspekte</strong> für die Sicherheit <strong>und</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

s<strong>einer</strong> Arbeitnehmer zu sorgen. Dazu zählen<br />

insbesondere auch notwendige Untersuchungen, aber<br />

auch erforderliche Impfungen. Die hierfür anfallenden<br />

Kosten hat der Arbeitgeber zu übernehmen. In der Regel<br />

werden arbeitsbezogen erforderliche Ges<strong>und</strong>heits-<br />

leistungen vom Betriebsarzt erbracht.<br />

Erhalt <strong>und</strong> Förderung der Ges<strong>und</strong>heit ist nicht nur für<br />

den Einzelnen ein zentrales Thema, auch viele Arbeit-<br />

geber unterstützen ihre Arbeitnehmer durch ein aktives<br />

Ges<strong>und</strong>heitsmanagement. Neben allgemeinen Beratungsangeboten<br />

werden oftmals die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen,<br />

Impfungen, Ernährungsberatungen,<br />

Heilbehandlungen etc. gefördert oder voll übernommen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Aufwendungen des Arbeitgebers für ges<strong>und</strong>heits-<br />

fördernde Maßnahmen aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorgaben<br />

<strong>und</strong> darüber hinaus freiwillig übernommene Ges<strong>und</strong>heitsleistungen<br />

sind abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

Gesetzlicher Arbeitnehmerschutz<br />

Die vom Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Vorgaben<br />

durchzuführenden betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

stellen keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem<br />

Dienstverhältnis dar.<br />

Betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung<br />

Impfungen <strong>und</strong> Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung<br />

von <strong>Beruf</strong>skrankheiten sind steuerfrei (Beispiel: FSME-<br />

Impfung für Forstarbeiter).<br />

45


Maßnahmen, die der Arbeitgeber im überwiegenden<br />

eigenen Interesse allen Arbeitnehmern oder Personengruppen<br />

anbietet - wie z.B. Grippeimpfungen, FSME-<br />

Impfungen - stellen keinen steuerpflichtigen Vorteil dar.<br />

Werden ohne direktem betrieblichem Interesse<br />

Untersuchungen <strong>und</strong> Vorsorgeleistungen vom Arbeitgeber<br />

gefördert oder voll übernommen, dann ist von einem<br />

steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

auszugehen. (Beispiel: Der Arbeitgeber übernimmt für<br />

die Urlaubsreise eines Arbeitnehmers die Kosten der<br />

tropenmedizinischen Untersuchungen samt der<br />

notwendigen Impfungen.)<br />

Bietet der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder<br />

Personengruppen ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahmen in<br />

eigenen Anlagen bzw. Einrichtungen an, so besteht<br />

keine Steuerpflicht. (Beispiel: Massagebehandlungen,<br />

Gymnastikkurse usw. werden von externen Masseuren<br />

oder Trainern in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers<br />

abgehalten).<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

Hingegen sind Gutscheine <strong>und</strong> die Kostenübernahme für<br />

ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahmen außer Haus (Massagen,<br />

Fitnesscenter) nicht steuerbefreit.<br />

46


Praxisbeispiel<br />

Fit & Ges<strong>und</strong> im OSS - holdingweites Ges<strong>und</strong>heitsprogramm<br />

im Orthopädisches Spital Wien &<br />

Speising GmbH<br />

Viele Unternehmen bieten Impfaktionen oder<br />

Ges<strong>und</strong>enuntersuchungen an. Bei der orthopädischen<br />

Spital Wien & Speising GmbH wird dies auch angeboten,<br />

jedoch wird unter <strong>einer</strong> betrieblichen Ges<strong>und</strong>heits-<br />

förderung weitaus mehr verstanden. Den Arbeitnehmern<br />

werden daher zusätzliche Benefits geboten.<br />

Es werden den Arbeitnehmern etwa kostenlos<br />

regelmäßig Wirbelsäulentrainingsprogramme <strong>und</strong><br />

Pilates-Kurse angeboten. Vom Know-How innerhalb des<br />

Spitals profitieren unmittelbar auch die eigenen Arbeitnehmer.<br />

Auch die Sportanalysen (hierbei kann man den<br />

Bewegungsablauf beim Laufen, Radfahren oder Nordic<br />

Walken prüfen <strong>und</strong> analysieren) stehen für die r<strong>und</strong> 700<br />

Angestellten vergünstigt zur Verfügung.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel I: Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

Das Spital fördert <strong>und</strong> organisiert zudem jedes Jahr die<br />

Teilnahme von r<strong>und</strong> 40 Läufern beim Vienna City<br />

Marathon - <strong>und</strong> das sogar recht erfolgreich. Jährlich<br />

stattfindende Sportfeste - sowohl im Orthopädischen<br />

Spital Speising als auch Vinzenz-Gruppen-weit -<br />

ergänzen das bewegungsfördernde Angebot.<br />

Während der Wintermonate gibt es wöchentlich für jede<br />

Abteilung Gratis-Obstkörbe <strong>und</strong> in einem Arbeitnehmer-<br />

Aufenthaltsraum stehen kostenlos ges<strong>und</strong>e Fruchtsäfte<br />

bereit.<br />

Schließlich werden zur Förderung der psychischen<br />

Ges<strong>und</strong>heit regelmäßig Seminare zu Stress- <strong>und</strong> Zeitmanagement,<br />

Kommunikation <strong>und</strong> Konfliktbewältigung,<br />

sowie zu weiteren ges<strong>und</strong>heitsrelevanten Themen<br />

durchgeführt.<br />

47


<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsfördernde Maßnahmen, die der Arbeitgeber<br />

- hier direkt im Spital - in eigenen Einrichtungen<br />

anbietet, stellen keinen steuerpflichtigen Vorteil aus<br />

dem Dienstverhältnis dar. Steuerfrei können demnach<br />

Impfungen im betrieblichen Interesse, aber auch<br />

Trainingsprogramme usw. im eigenen Haus kostenlos<br />

oder vergünstigt angeboten werden.<br />

Seminare mit Aus- <strong>und</strong> Fortbildungscharakter,<br />

insbesondere auch zu Ges<strong>und</strong>heitsthemen stellen<br />

keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die<br />

Organisation <strong>und</strong> Betreuung von Sportveranstaltungen<br />

selbst ist noch kein steuerpflichtiger Vorteil. Kosten die<br />

im Rahmen von Betriebsveranstaltungen vom Arbeit-<br />

geber übernommen werden, sind pro Teilnehmer bis<br />

maximal EUR 365,- pro Jahr steuerfrei. Zu beachten ist,<br />

dass für den Freibetrag alle Betriebsveranstaltungen, an<br />

denen der Arbeitnehmer teilgenommen hat, zusammenzuzählen<br />

sind.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel I: Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

Das kostenlose Angebot von Obst <strong>und</strong> Fruchtsäften am<br />

Arbeitsplatz fällt unter den freiwilligen Sozialaufwand,<br />

durch den kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

anfällt.<br />

48


Praxisbeispiel<br />

Betriebsausflug mit <strong>Familie</strong><br />

Weichenwerk Wörth GmbH<br />

Jährlich findet von der Weichenwerk Wörth GmbH ein<br />

Betriebsausflug per Bahn statt. Dazu sind auch immer<br />

die <strong>Familie</strong>n der Arbeitnehmer herzlich eingeladen. Die<br />

<strong>Familie</strong>n sollen einander besser kennenlernen <strong>und</strong><br />

gemeinsam einen schönen Tag verbringen.<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Die Teilnahme am Betriebsausflug des Arbeitnehmers<br />

gemeinsam mit seinen <strong>Familie</strong>nangehörigen bleibt für<br />

die gesamte <strong>Familie</strong> bis zu dem Freibetrag von jährlich<br />

EUR 365,- steuerfrei. Übersteigen die Kosten der<br />

Betriebsveranstaltung, die auf den Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />

seine Angehörigen entfallen, die Höchstgrenze von<br />

EUR 365,-, so ist der übersteigende Teil als Vorteil aus<br />

dem Dienstverhältnis steuer- <strong>und</strong> beitragspflichtig.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel II: Ges<strong>und</strong>heitsmaßnahmen<br />

49


3.4 Essensbons<br />

Die freiwillige Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten<br />

am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber ist steuerbefreit.<br />

Die Steuerbefreiung gilt auch für Essensbons,<br />

sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:<br />

Bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag dürfen<br />

vom Arbeitgeber gewährte Essensbons steuerfrei<br />

gewährt werden, wenn die Essensbons nur am Arbeitsplatz<br />

oder in <strong>einer</strong> nahe gelegenen Gaststätte zur<br />

dortigen Konsumation eingelöst werden können.<br />

Die Speisen dürfen nur in einem Gasthaus oder<br />

Restaurant, am Arbeitsplatz (z.B. Kantine) oder in <strong>einer</strong><br />

nahe gelegenen Gaststätte abgegeben werden <strong>und</strong> eine<br />

Mitnahme nach Hause darf nicht erfolgen.<br />

Unter <strong>einer</strong> nahe gelegenen Gaststätte sind<br />

Restaurantbetriebe gemeint, die von der Arbeits-<br />

stätte aus innerhalb von 15 Gehminuten erreichbar sind.<br />

Außerhalb von Ballungszentren gilt die 15-minütige<br />

Erreichbarkeit auch für die Nutzung von Verkehrs-<br />

mitteln.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Essensbons<br />

Unter “Speisen” sind zumindest zweigängige Menüs<br />

(z.B. Suppe/Hauptspeise oder Hauptspeise/Nachspeise)<br />

zu verstehen. Die steuerfreie Einlösung der Essensbons<br />

darf nur in Restaurantbetrieben erfolgen, nicht aber in<br />

Lebensmittelgeschäften, Konditoreien, Bäckereien,<br />

Fleischhauereien oder Fast-Food-Ketten, die keine mehrgängigen<br />

Mahlzeiten anbieten.<br />

Darüber hinaus darf keine steuerfreie Einlösung der<br />

Essensbons an arbeitsfreien Tagen (Urlaub, Krankenstand,<br />

Wochenende etc.) oder an Reisetagen erfolgen.<br />

Werden vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllt,<br />

dürfen Essensbons lediglich bis zu einem Wert von EUR<br />

1,10 pro Arbeitstag steuerfrei gewährt werden. In<br />

diesem Fall können diese auch für die Bezahlung von<br />

Lebensmitteln etc. verwendet werden <strong>und</strong> die Einlösung<br />

muss nicht im Nahbereich des Arbeitsplatzes erfolgen.<br />

Als steuerfreie Essensbons sind nicht nur (Papier-)<br />

Gutscheine geeignet, sondern auch elektronische<br />

Speichermittel (z.B. Chipkarten, digitale Essensbons).<br />

50


Situation Arbeitgeber<br />

Essensbons in Höhe von EUR 4,40 pro Arbeitstag dürfen<br />

steuerfrei ausgegeben werden (siehe Seite 52). Der<br />

Arbeitgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,<br />

dass an Abwesenheitstagen (insbesondere Urlaub,<br />

Krankenstand, Dienstreise) aus steuerrechtlicher Sicht<br />

keine steuerfreien Essenbons gewährt werden. Die<br />

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Essensbons sind<br />

als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Sofern die Voraussetzungen für steuerfreie Essensbons<br />

eingehalten werden, fallen für den Arbeitnehmer keine<br />

zusätzlichen Belastungen an.<br />

Werden beispielsweise Essensbons auch für Abwesenheitstage<br />

gewährt, so sind diese steuer- <strong>und</strong> beitragspflichtig.<br />

Auch andere (pauschale) Essenszuschüsse sind<br />

immer als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu<br />

versteuern.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Praxisbeispiel<br />

Essensgutscheine (Eli Lilly GmbH)<br />

Arbeitnehmer von Eli Lilly bekommen für jeden Bürotag<br />

vom Unternehmen einen Essenszuschuss. Dieser wird<br />

als freiwillige Sozialleistung in Form von Restaurantschecks<br />

an die Arbeitnehmer weitergegeben. Diese<br />

Schecks können in Restaurants eingelöst werden, die<br />

innerhalb <strong>einer</strong> Gehzeit von 15 Minuten erreichbar sind.<br />

<strong>Steuerliche</strong> Auswirkungen<br />

Praxisbeispiel: Essensbons<br />

Sofern die pro Arbeitstag gewährten Essensbons<br />

EUR 4,40 nicht übersteigen <strong>und</strong> nur in Restaurants<br />

einlösbar sind, dürfen diese steuerfrei ausgegeben<br />

werden. Diese werden nur für „Bürotage“ ausgeben,<br />

d.h. an Abwesenheitstagen besteht kein Anspruch.<br />

51


3.5 Dienstwagen<br />

Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit, wird vielen<br />

Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein Dienstwagen zur<br />

Verfügung gestellt. Neben der beruflichen Nutzung wird<br />

dem Arbeitnehmer in vielen Fällen das Recht ein-<br />

geräumt, den Firmenwagen auch für private Zwecke zu<br />

nutzen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Aufwendungen für Dienstautos<br />

Betriebskosten. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist in<br />

diesem Fall jedoch die Luxustangente ab einem<br />

Bruttoanschaffungswert von EUR 40.000,- zu beachten.<br />

Diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit gilt jedoch nicht<br />

für Kleinbusse, die auf <strong>einer</strong> eigenen Liste des<br />

B<strong>und</strong>esministeriums für Finanzen geführt werden. Siehe<br />

auch unter www.bmf.gv.at/Steuern/Bürgerinformation/<br />

Auto<strong>und</strong>Steuern. In diese Gruppe fallen auch viele Fahrzeuge,<br />

die als <strong>Familie</strong>nfahrzeuge besonders geeignet<br />

sind („Family Van“).<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Dienstwagen<br />

Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur für<br />

berufliche Zwecke nutzt <strong>und</strong> eine Privatnutzung<br />

nachweisbar ausgeschlossen ist, so ist kein steuerlicher<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben. Als Nachweis<br />

muss ein ordnungsgemäßes <strong>und</strong> lückenloses Fahrtenbuch<br />

über alle beruflich veranlassten Dienstfahrten<br />

geführt werden.<br />

In vielen Fällen dürfen die Arbeitnehmer den Firmen-<br />

wagen neben den beruflichen Fahrten auch für Privat-<br />

fahrten nutzen. Für diese Privatnutzung ist ein Sach-<br />

bezug von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs-<br />

kosten des Kraftfahrzeugs (inkl. NOVA <strong>und</strong> MwSt) bei<br />

der Erstzulassung, höchstens aber brutto EUR 600,- pro<br />

Monat, anzusetzen. Sonderausstattungen (ABS, Klimaanlage,<br />

etc.) zählen zu den Anschaffungskosten.<br />

Wenn die privat zurückgelegten Fahrtstrecken nicht<br />

mehr als 500 km pro Monat <strong>und</strong> nicht mehr als 6.000 km<br />

im Jahr ausmachen, beträgt der monatlich anzu-<br />

setzende Sachbezug 0,75 Prozent der tatsächlichen<br />

Anschaffungskosten (inkl. NOVA <strong>und</strong> MwSt), höchstens<br />

52


utto EUR 300,- pro Monat. Als Nachweis für den<br />

Sachbezug ist immer ein ordnungsgemäßes <strong>und</strong> lückenloses<br />

Fahrtenbuch zu führen.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Der für die Privatnutzung anzusetzende Sachbezug<br />

(siehe oben) ist im Rahmen der Lohn- <strong>und</strong> Gehalts-<br />

verrechnung zu versteuern. Neben der Lohnsteuer hat<br />

der Arbeitnehmer auch die auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu leisten.<br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> Arbeitsstätte, auch jene<br />

mit einem Dienstwagen, sind durch den Verkehrs-<br />

absetzbetrag <strong>und</strong> gegebenenfalls durch eine zustehende<br />

Pendlerpauschale gr<strong>und</strong>sätzlich bereits abgegolten.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

3.6 Parkplätze<br />

Vielen Arbeitnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt,<br />

das Dienstauto oder den Privatwagen am Arbeitsplatz<br />

auf einem Abstell- bzw. Garagenplatz des Arbeitgebers<br />

zu parken.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Parkplätze<br />

Liegen die während der Arbeitszeit zur Verfügung<br />

gestellten Parkflächen nicht in <strong>einer</strong> Zone der Parkraumbewirtschaftung,<br />

so ist kein steuerlicher Vorteil aus dem<br />

Dienstverhältnis anzusetzen.<br />

Stellt der Arbeitgeber in parkraumbewirtschafteten<br />

Zonen Abstell- <strong>und</strong> Garagenflächen - unabhängig davon<br />

ob diese in seinem Eigentum stehen oder angemietet<br />

werden - kostenlos zur Verfügung, ist dem Arbeitnehmer<br />

ein pauschaler Sachbezugswert von brutto EUR 14,53<br />

pro Monat zu verrechnen. Der Arbeitgeber hat die auf<br />

ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> die<br />

Lohnnebenkosten zu tragen.<br />

53


Trägt der Arbeitgeber die Kosten von Abstell- bzw.<br />

Garagenplätzen, die der Arbeitnehmer nur privat nutzt<br />

(z.B. Parkplatz der Privatwohnung), so besteht Steuerpflicht.<br />

Als Sachbezug müssen in diesem Fall die<br />

tatsächlichen Kosten angesetzt werden.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Muss für den vom Arbeitnehmer genutzten Abstell- bzw.<br />

Garagenplatz ein Sachbezug versteuert werden, so<br />

fallen hierfür Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

an.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

3.7 Laptop<br />

Die Gewährung von Laptops schafft neue flexible<br />

Arbeitsmöglichkeiten für Dienstnehmer. So kann<br />

dadurch teilweise die Arbeit im Rahmen von Telearbeit<br />

von zu Hause aus erbracht <strong>und</strong> ein langer Arbeitsweg ins<br />

Büro vermieden werden. Gleichzeitig räumt der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, neben der<br />

beruflichen Nutzung, die Geräte auch für einen<br />

angemessenen privaten Gebrauch einzusetzen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Laptop<br />

Die anfallenden Aufwendungen für das Betriebsmittel<br />

sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />

Sofern der arbeitgebereigene Laptop überwiegend<br />

beruflichem Interesse dient, stellt eine allfällige Privatnutzung<br />

keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

dar. Erst eine überwiegende bzw. ausschließliche<br />

Privatnutzung des überlassenen Betriebsmittels<br />

löst eine Steuerpflicht des Arbeitnehmers aus. In diesem<br />

Fall muss der Arbeitgeber den entsprechenden<br />

Sachbezug in der Gehaltsverrechnung abrechnen <strong>und</strong><br />

54


die für ihn anfallenden Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong><br />

Lohnnebenkosten tragen.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Stellt der Laptop aus oben genannten Gründen (überwiegend<br />

betriebliches Interesse) keinen Vorteil aus dem<br />

Dienstverhältnis dar, so fällt keine Lohnsteuerpflicht an<br />

bzw. sind keine Dienstnehmersozialversicherungs-<br />

beiträge zu entrichten.<br />

Bei überwiegend bzw. ausschließlich privater Nutzung ist<br />

ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

gegeben, wofür der Arbeitnehmer Lohnsteuer <strong>und</strong><br />

Sozialversicherung leisten muss.<br />

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen<br />

Laptop kostenlos bzw. deutlich vergünstig, so ist der<br />

Vorteil dieser Zuwendung mit dem jeweiligen Geldwert,<br />

mindestens aber auf Basis des Mittelwertes, am<br />

Verbrauchsort für Endverbraucher zu versteuern. Dies<br />

gilt auch für die Überlassung der nachfolgend<br />

angeführten Betriebsmittel.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

3.8 Handy<br />

Mobiltelefone ermöglichen es dem Arbeitnehmer, sofern<br />

es von Seiten des Arbeitgebers erforderlich ist, immer<br />

<strong>und</strong> überall erreichbar zu sein <strong>und</strong> tragen so zu <strong>einer</strong><br />

besseren Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> bei.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Wird dem Arbeitnehmer zwecks flexiblerer Erreichbarkeit<br />

für die Erbringung s<strong>einer</strong> Arbeitsleistung ein Diensthandy<br />

zur Verfügung gestellt <strong>und</strong> wird dieses über-<br />

wiegend beruflich vom Arbeitnehmer genutzt, stellt dies<br />

keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstver-<br />

hältnis dar. Die Aufwendungen für Diensthandys sind<br />

abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Handy<br />

Bei fallweiser Privatnutzung eines firmeneigenen Handys<br />

durch den Arbeitnehmer besteht keine Steuerpflicht.<br />

Hingegen müssen bei umfangreicher Privatnutzung des<br />

Diensthandys die anteiligen privaten Kosten als Sachbezug<br />

versteuert werden.<br />

55


Der Arbeitnehmer muss hierfür Lohnsteuer <strong>und</strong> die<br />

Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.<br />

3.9 Kinderzulagen<br />

Teilweise sehen privatrechtliche Dienstverträge oder<br />

Kollektivverträge sogenannte Kinderzulagen oder<br />

<strong>Familie</strong>nzulagen vor, welche zumeist unter der Maßgabe<br />

des Bezuges der <strong>Familie</strong>nbeihilfe vom Arbeitgeber<br />

gewährt werden.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Kinder- bzw. <strong>Familie</strong>nzulagen durch den Arbeitnehmer<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, der im<br />

Rahmen der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung abge-<br />

rechnet wird.<br />

Diese Zulagen sind als Personalaufwendungen abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Vorgenannte Zulagen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

dar, für den der Arbeitnehmer Lohnsteuer <strong>und</strong><br />

Sozialversicherungsbeiträge leisten muss.<br />

3.10 Incentives<br />

3.10.1 Mitarbeiterrabatte<br />

Viele Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern für<br />

den Kauf der eigenen Produkte Rabatte. Dies hat meist<br />

zwei Gründe: Zum einen soll dem Arbeitnehmer ein<br />

zusätzlicher Vorteil gewährt werden, zum anderen sind<br />

die eigenen Mitarbeiter gleichsam Werbeträger für das<br />

Unternehmen. Unter Mitarbeiter-Personalrabatten<br />

versteht man insbesondere den kostenlosen oder<br />

verbilligten Bezug von Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Kinderzulagen; Incentives<br />

Kann der Arbeitnehmer Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

vom Arbeitgeber - aber auch von Dritten - kostenlos<br />

oder vergünstigt beziehen, d.h. die Vergünstigung ist<br />

56


direkt mit dem bestehenden Dienstverhältnis verknüpft,<br />

so besteht Steuerpflicht. Im Rahmen der Lohn- <strong>und</strong><br />

Gehaltsverrechnung ist für den kostenlosen bzw.<br />

vergünstigten Bezug der entsprechende Geldwert als<br />

Sachbezug abzurechnen. Ist der konkrete (Markt-)Preis<br />

für Endverbraucher für die bezogene Ware bzw.<br />

Leistung nicht feststellbar, ist als Sachbezugswert der<br />

übliche Mittelwert am Verbrauchsort für Endverbraucher<br />

heranzuziehen.<br />

Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende<br />

Aufwendungen sind Betriebsausgaben.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Die vorhergehend dargestellten Vergünstigungen für<br />

vom Arbeitgeber bzw. Dritten bezogene Waren <strong>und</strong><br />

Leistungen sind beim Arbeitnehmer über die Lohn- <strong>und</strong><br />

Gehaltsverrechnung zu versteuern.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

3.10.1 Incentive - Reisen<br />

Incentive - Reisen, Wellnessaufenthalte usw., werden<br />

von Arbeitgebern oftmals als Belohnung <strong>und</strong> Motivation<br />

für besondere Leistungen gewährt.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Vorgenannte Belohnungen sind dem Wesen nach steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn. Der pflichtige Vorteil aus dem<br />

Dienstverhältnis ist als Sachbezug im Rahmen der Lohn-<br />

<strong>und</strong> Gehaltsverrechnung beim Arbeitnehmer zu<br />

versteuern.<br />

Die Kosten für diese Reisen sind als Personalaufwand<br />

abzugsfähige Betriebskosten, sofern keine Luxus-<br />

komponente zu beachten ist.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Incentives<br />

Die oben dargestellten vom Arbeitgeber bzw. Dritten<br />

bezogenen Vergünstigungen sind beim Arbeitnehmer<br />

über die Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung zu versteuern.<br />

57


3.11 Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen<br />

Ein Mitarbeiterdarlehen (auch Personalkredit, Arbeit-<br />

geberdarlehen) ist ein Darlehen, das ein Arbeitgeber<br />

einem Arbeitnehmer gewährt. In der Regel wird hierfür<br />

ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen, der<br />

die genauen Rückzahlungsmodalitäten unabhängig vom<br />

jeweiligen Dienstvertrag regelt.<br />

Gehaltsvorschüsse sind in der Regel Vorauszahlungen<br />

auf zukünftige arbeitsrechtliche Ansprüche, die mit<br />

diesen - insbesondere bei Beendigung des Dienst-<br />

verhältnisses - gegengerechnet werden dürfen.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unverzinslich<br />

oder vergünstigt ein Gehaltsvorschuss oder Darlehen<br />

eingeräumt, stellt dies gr<strong>und</strong>sätzlich einen steuer-<br />

pflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />

Bis zu einem aushaftenden Kapital von höchstens<br />

EUR 7.300,- ist kein Sachbezug zu versteuern.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Gehaltsvorschüsse <strong>und</strong> Mitarbeiterdarlehen<br />

Erst darüber ist für die Zinsersparnisse ein Sachbezug in<br />

Höhe von 2 Prozent (für 2013) pro Jahr zu versteuern.<br />

Dieser Zinssatz wird jährlich neu evaluiert <strong>und</strong> vom BMF<br />

bis spätestens 30. November für das Folgejahr festgelegt.<br />

Die Zinsersparnis kann kontokorrentmäßig ermittelt<br />

werden, aber auch eine Berechnung des Vorteils anhand<br />

von Monatsständen wird anerkannt.<br />

Die Aufwendungen, aber auch die Zinseinkünfte aus der<br />

Darlehensgewährung an den Arbeitnehmer bzw. seine<br />

Gehaltsvorschüsse, sind als abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

bzw. als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Soweit für die Zinsersparnis Sachbezüge anfallen, sind<br />

diese im Rahmen der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsverrechnung als<br />

Sonderzahlung, zumindest einmal im Kalenderjahr, zu<br />

versteuern. Auf den Arbeitnehmer entfallen die Lohnsteuer<br />

<strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge.<br />

58


4. Vorsorgeleistungen<br />

Neben der gesetzlichen Absicherung wird der Bedarf<br />

<strong>einer</strong> Vorsorge für Krankheitsfälle, Unfall- <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>s-<br />

unfähigkeit sowie Alters- <strong>und</strong> Hinterbliebenenvorsorge<br />

immer wichtiger. Insbesondere die Notwendigkeit <strong>einer</strong><br />

zusätzlichen Altersvorsorge wird zusehends mehr<br />

erkannt. Im „Wettbewerb“ um die besten Arbeitnehmer<br />

wird es für Arbeitgeber immer wichtiger, attraktive Vorsorgemodelle<br />

anzubieten. Gerade im Hinblick auf eine<br />

langfristige <strong>Familie</strong>nplanung ist die Investition in eine<br />

betriebliche Altersvorsorge nicht zu unterschätzen.<br />

Der Gesetzgeber hat Arbeitgebern mit Regelungen zur<br />

betrieblichen Altersvorsorge Möglichkeiten bereit-<br />

gestellt, beim Aufbau <strong>einer</strong> solchen zusätzlichen Altersvorsorge<br />

für seine Arbeitnehmer mitzuwirken.<br />

4.1 Zukunftssicherung<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers für die Absicherung<br />

s<strong>einer</strong> Arbeitnehmer im Fall der Krankheit, Invalidität,<br />

des Alters <strong>und</strong> des Todes gelten als Zukunftssicherungsmaßnahmen.<br />

Aus steuerrechtlicher Sicht muss die<br />

Absicherung eine Risikokomponente im Krankheitsfall,<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

bei Invalidität <strong>und</strong> Tod oder <strong>einer</strong> Altersvorsorge<br />

abdecken; reine Sparprodukte sind hingegen nicht<br />

begünstigt.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Aufwendungen des Arbeitgebers für Zukunfts-<br />

sicherungsmaßnahmen (z.B. Krankenzusatzversicher-<br />

ungen, Lebensversicherungen, Unfallversicherungen)<br />

sind Betriebsausgaben.<br />

Steuerfrei sind jährliche Zuwendungen des Arbeitgebers<br />

bis EUR 300,- pro Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass<br />

die Zusatzversicherungen für alle Arbeitnehmer oder<br />

sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppen abge-<br />

schlossen werden. Die Versicherungspolizzen müssen<br />

vom Arbeitgeber aufbewahrt werden.<br />

Versicherungsprämien des Arbeitgebers, die den<br />

jährlichen Freibetrag von EUR 300,- übersteigen, sind<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn <strong>und</strong> unterliegen der<br />

Sozialversicherungspflicht.<br />

59


Sofern die Voraussetzungen für den Freibetrag von<br />

EUR 300,- pro Arbeitnehmer nicht überschritten werden,<br />

fallen keine weiteren Arbeitgeberkosten an. Für die den<br />

Freibetrag übersteigende Versicherungsprämien, hat der<br />

Arbeitgeber die auf den Arbeitnehmer entfallenden<br />

Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Lohnnebenkosten zu<br />

tragen.<br />

Zusatzversicherungen zur Absicherung der Arbeit-<br />

nehmer sind in der Regel abzugsfähige Personal-<br />

aufwendungen.<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Vom Arbeitgeber geleistete Versicherungsprämien<br />

(siehe oben dargestellte Voraussetzungen) bleiben bis<br />

zu <strong>einer</strong> Höhe von EUR 300,- pro Jahr steuerfrei <strong>und</strong> es<br />

fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.<br />

Sämtliche den Freibetrag von EUR 300,- übersteigende<br />

Versicherungsprämien sind steuerpflichtig. Der Arbeitnehmer<br />

muss für diesen Vorteil aus dem Dienst-<br />

verhältnis Lohnsteuer <strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

zahlen.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Altersvorsorge<br />

Einmalleistungen aus dem Versicherungsvertrag an den<br />

begünstigten Arbeitnehmer sind nicht zu versteuern.<br />

Wiederkehrende Rentenzahlungen sind so lange steuerfrei,<br />

als die Summe der Renten den ursprünglich zur<br />

Verfügung stehenden Kapitalbetrag nicht übersteigt.<br />

4.2 Altersvorsorge<br />

Eine betriebliche Altersvorsorge wird von vielen Arbeitgebern<br />

in Form von Pensionskassenmodellen oder der<br />

abgabenrechtlich gleichgestellten betrieblichen Kollektiv-<br />

versicherung angeboten. Die Altersabsicherung<br />

mittels <strong>einer</strong> direkten Leistungszusage wird in der<br />

betrieblichen Praxis für breite Arbeitnehmergruppen<br />

eher selten vorgenommen. Neben der Altersvorsorge<br />

wird für den einzelnen Arbeitnehmer oftmals zusätzlich<br />

auch eine Hinterbliebenenvorsorge (Witwen <strong>und</strong><br />

Waisen) <strong>und</strong> Invaliditätsvorsorge in die Zusage<br />

aufgenommen.<br />

60


4.2.1 Direkte Leistungszusage<br />

Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer schriftlich,<br />

rechtsverbindlich <strong>und</strong> unwiderruflich eine Firmenpension<br />

zu. Wahlweise kann die Zusage auch eine Hinter-<br />

bliebenen- <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>sunfähigkeitspension umfassen.<br />

Die spätere monatliche Pension wird direkt vom Arbeitgeber<br />

ausbezahlt. Auch eine einmalige Pensions-<br />

abfindung von erworbenen Anwartschaften durch eine<br />

einmalige Kapitalzahlung ist zulässig.<br />

Die Auszahlung <strong>und</strong> die Sicherheit dieser direkten Pensionszusagen<br />

sind eng an das Schicksal des Unter-<br />

nehmens geb<strong>und</strong>en. In vielen Fällen schließt der Arbeitgeber<br />

zur Finanzierung <strong>und</strong> Absicherung der<br />

Leistungszusage eine Rückdeckungsversicherung ab.<br />

Der Begünstigte aus dieser Versicherung ist immer der<br />

Arbeitgeber.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Während des aufrechten Dienstverhältnisses, aber auch<br />

für die Pensionsauszahlungen, hat der Arbeitgeber aus<br />

direkten Leistungszusagen keinen zusätzlichen Aufwand<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Altersvorsorge<br />

für Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Lohnnebenkosten.<br />

Für bestehende Pensionsanwartschaften hat der Arbeitgeber<br />

zum Bilanzstichtag Pensionsrückstellungen zu<br />

bilden, wobei hierfür die jeweilige Pensionszusage 80<br />

Prozent des letzten laufenden aktiven Arbeitsbezuges<br />

nicht übersteigen darf. Für steuerliche Zwecke sind bei<br />

der Bildung der Pensionsrückstellungen die besonderen<br />

Vorschriften zu beachten, insbesondere die<br />

Verpflichtung zur Wertpapierdeckung.<br />

Die Beiträge für eine vom Arbeitgeber abgeschlossene<br />

Rückdeckungsversicherung sind abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Der zum Bilanzstichtag bestehende<br />

Versicherungsanspruch muss aktiviert werden. Im<br />

Leistungsfall wird die jeweilige Versicherungssumme<br />

direkt an den begünstigten Arbeitgeber ausbezahlt.<br />

Für direkte Pensionszusagen bleibt der Betriebskostenabzug<br />

innerhalb der hierfür geltenden steuerrechtlichen<br />

Bestimmungen nicht verwehrt.<br />

61


Situation Arbeitnehmer<br />

Eine direkte Leistungszusage löst während der aktiven<br />

Beschäftigung keine Steuerpflicht aus. Erst die vom<br />

Arbeitgeber - in der Zukunft - ausbezahlten Pensionen<br />

unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Sozialversicherungsbeiträge<br />

fallen nicht an.<br />

Liegt eine direkte Leistungszusage vor, kann anstelle der<br />

Pensionszahlungen auch eine einmalige Pensions-<br />

abfindung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

vereinbart werden. Übersteigt der Rentenbarwert dieser<br />

Kapitalabfindung in Summe brutto EUR 11.400,- (Stand<br />

2013) nicht, so erfolgt eine begünstigte Versteuerung<br />

nach dem Hälftesteuersatz. Pensionsabfindungen über<br />

brutto EUR 11.400,- sind nicht begünstigt <strong>und</strong> daher in<br />

voller Höhe lohnsteuerpflichtig.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

4.2.2 Pensionskassen <strong>und</strong> betriebliche<br />

Kollektivversicherung<br />

Pensionskassen<br />

Der Arbeitgeber schließt mit seinen Arbeitnehmern bzw.<br />

dem Betriebsrat eine Pensionsvereinbarung ab <strong>und</strong> zahlt<br />

- für alle oder sachlich abgrenzbare Personengruppen -<br />

Beiträge an eine Pensionskasse. Neben der Alters-<br />

vorsorge wird in vielen Fällen in die Zusage auch eine<br />

Hinterbliebenenvorsorge <strong>und</strong> Invaliditätsvorsorge aufgenommen.<br />

Pensionskassen sind nach dem Pensionskassengesetz<br />

konzessionierte Vermögensverwaltungsunternehmen<br />

mit dem Zweck der Altersvorsorge <strong>und</strong> unterliegen der<br />

staatlichen Aufsicht durch die Finanzmarktbehörde. Die<br />

einbezahlten Beiträge werden nach den Vorgaben des<br />

Pensionskassengesetzes veranlagt.<br />

Betriebliche Kollektivversicherung<br />

Altersvorsorge<br />

Die betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung,<br />

die dem Wesen nach die gleichen<br />

62


Voraussetzungen wie Pensionskassenlösungen erfüllen<br />

muss. Wie beim Pensionskassenmodell wird mittels<br />

<strong>einer</strong> Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung die<br />

arbeitsrechtliche Versorgungszusage geregelt. Die<br />

betriebliche Kollektivversicherung wird von Versicherungs-<br />

gesellschaften angeboten. Der Arbeitgeber zahlt die<br />

Beiträge an die Versicherungsgesellschaften, die späteren<br />

Pensionszahlungen werden von den Versicherungen<br />

geleistet.<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Für Pensionskassenmodelle <strong>und</strong> betriebliche Kollektivversicherungen<br />

gilt:<br />

Die jeweilige Pensionszusage regelt bei beiden Modellen<br />

die zukünftigen Leistungen, wobei zwischen beitrags-<br />

<strong>und</strong> leistungsorientierter Zusage zu unterscheiden ist:<br />

Wird eine beitragsorientierte Zusage vereinbart,<br />

richtet sich die spätere Pensionshöhe nach den<br />

einbezahlten Beiträgen.<br />

Bei <strong>einer</strong> leistungsorientierten Zusage wird die Höhe<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Altersvorsorge<br />

der zukünftigen Rente (z.B. 60 Prozent des letzten<br />

Gehalts oder ein monatlicher Fixbetrag) vereinbart.<br />

Nach dieser Zusage richten sich die Pensionskassenbeiträge<br />

des Arbeitgebers. Für den Fall, dass die zugesagte<br />

Rente nicht in voller Höhe von der Pensionskasse - im<br />

Fall der betrieblichen Kollektivversicherung von der<br />

Versicherungsgesellschaft - geleistet werden kann, trifft<br />

den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht.<br />

Ab Pensionsantritt bezieht der Anspruchsberechtigte<br />

eine lebenslange direkte Pensionszahlung von der<br />

Pensionskasse/Versicherung. Im Anlassfall werden die in<br />

der Pensionszusage vereinbarten Hinterbliebenen-<br />

pensionen bzw. eine <strong>Beruf</strong>sunfähigkeitspension<br />

ausbezahlt. Eine Kapitalabfindung darf ausnahmsweise<br />

nur dann ausbezahlt werden, wenn der Rentenbarwert<br />

in Summe brutto EUR 11.400,- (Stand 2013) nicht<br />

übersteigt.<br />

Der wesentliche Vorteil der Pensionskasse bzw. der<br />

betrieblichen Kollektivversicherung für den Arbeit-<br />

nehmer ist, dass die zukünftigen Pensionsanwart-<br />

schaften gesichert <strong>und</strong> vom Schicksal des Arbeitgebers<br />

entkoppelt sind.<br />

63


Auch wenn das Unternehmen des Arbeitgebers nicht<br />

mehr besteht, bleiben die ausgelagerten Ansprüche auf<br />

eine (lebenslange) Pension unangetastet. Die Pensionsansprüche<br />

werden weiterhin von der Pensionskasse/<br />

betrieblichen Kollektivversicherung ausbezahlt.<br />

Situation Arbeitgeber<br />

Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse/betrieblichen<br />

Kollektivversicherung sind Betriebsausgaben, wobei die<br />

Arbeitgeberbeiträge<br />

• beim beitragsorientierten Modell 10 Prozent der<br />

Gehaltssumme der berechtigten Arbeitnehmer<br />

• <strong>und</strong> beim leistungsorientierten Modell die<br />

Pensionszusage 80 Prozent des letzten laufenden<br />

Bezuges des Arbeitnehmers nicht übersteigen<br />

dürfen<br />

Für die abzugsfähigen Arbeitgeberbeiträge fallen keine<br />

zusätzlichen Lohnnebenkosten an.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Situation Arbeitnehmer<br />

Altersvorsorge<br />

Die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse/<br />

betriebliche Kollektivversicherung stellen im aktiven<br />

Dienstverhältnis keinen steuerpflichtigen Vorteil dar.<br />

Erst die zukünftig ausbezahlten Pensionen unterliegen<br />

der Lohnsteuerpflicht, darüber hinaus fallen keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge an.<br />

Zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen kann vereinbart<br />

werden, dass der Arbeitnehmer Eigenleistungen<br />

einzahlt. Die Dienstnehmerbeiträge dürfen die Beiträge<br />

des Arbeitgebers nicht übersteigen.<br />

Der Arbeitnehmer kann für die - aus seinem Netto-<br />

einkommen - selbst bezahlten Pensionskassenbeiträge<br />

die steuerlichen Begünstigungen als Sonderausgaben<br />

absetzen oder die Prämienbegünstigung nutzen.<br />

Dienstnehmerbeiträge an Pensionskassen/betriebliche<br />

Kollektivversicherungen werden in einem Rahmen von<br />

EUR 1.000,- gefördert, die staatliche Prämie beträgt<br />

hierfür nach § 108 a EStG 5,5 Prozent (Wert 2013).<br />

64


Der Arbeitnehmer kann die Erstattung dieser Prämie in<br />

s<strong>einer</strong> Dienstnehmerveranlagung bzw. Einkommen-<br />

steuererklärung beantragen.<br />

Pensionszahlungen, die durch Beiträge des Arbeit-<br />

nehmers selbst finanziert wurden, sind zu 75 Prozent<br />

lohnsteuerfrei. Die im Rahmen des „1.000-Euro-Prämienmodells“<br />

finanzierte Pension ist zur Gänze steuerfrei.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Altersvorsorge<br />

65


5. Übersicht steuerliche Vorteile<br />

5.1 Arbeitgeber<br />

Art der Förderung Betrag<br />

Benützung von<br />

Einrichtungen <strong>und</strong><br />

Anlagen des Arbeitgebers<br />

steuerliche Vorteile<br />

Betriebsausflug,<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

Max. EUR 365,-<br />

jährlich pro<br />

teilnehmendem<br />

Arbeitnehmer<br />

Sachzuwendungen Sachzuwendung<br />

in der<br />

Höhe von<br />

jährlich EUR<br />

186,- pro<br />

Arbeitnehmer<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei Z.B. Erholungs- <strong>und</strong> Kurheime, Kindergärten,<br />

Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, etc. des<br />

Arbeitgebers<br />

§ 3 Abs 1 Z 13 lit a<br />

EStG<br />

Frei § 3 Abs 1 Z 14 EStG<br />

Frei Landes- bzw. branchenübliche Zuwendungen, aber<br />

keine Geldleistungen, z.B. Gutscheine, Autobahn-<br />

vignette, Geschenkmünzen, etc.<br />

Individuelle Belohnungen <strong>und</strong> Zuwendungen zu<br />

bestimmten Anlässen (z.B. bei Geburt, Eheschließung,<br />

Hochzeit, etc.)<br />

EUR 186,- übersteigende Zuwendungen sind steuerpflichtig<br />

66


Art der Förderung Betrag<br />

Firmenwagen -<br />

Privatnutzung<br />

Abstell- <strong>und</strong><br />

Garagenplätze<br />

1,5% vom<br />

Bruttoanschaffungswert<br />

bei<br />

Erstzulassung<br />

gedeckelt mit<br />

EUR 600,- pro<br />

Monat<br />

oder halber<br />

Sachbezug von<br />

0,75% gedeckelt<br />

mit<br />

EUR 300,- pro<br />

Monat; nur bei<br />

Privatfahrten<br />

bis höchstens<br />

6.000 km pro<br />

Kalenderjahr.<br />

Pauschaler<br />

Sachbezug von<br />

EUR 14,53 pro<br />

Monat<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Pflichtig Mit dem Sachbezug sind alle mit der Privatnutzung<br />

des Firmenwagens verb<strong>und</strong>enen geldwerten Vorteile<br />

pauschal abgegolten.<br />

Pflichtig<br />

Frei<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

Für den halben Sachbezug muss als Nachweis ein<br />

ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.<br />

Bereitstellung eines Garagen- <strong>und</strong> Abstellplatzes<br />

während der Arbeitszeit in <strong>einer</strong> Zone mit Parkraumbewirtschaftung.<br />

Außerhalb von Zonen mit Parkraumbewirtschaftung<br />

liegt kein Vorteil vor.<br />

§ 15 EStG<br />

§ 4 Abs 1,2<br />

Sachbezugswerteverordnung<br />

§ 15 EStG<br />

§ 4a Abs 1 Sachbezugswerteverordnung<br />

67


Art der Förderung Betrag<br />

Arbeitnehmerverköstigung<br />

(Essensbons)<br />

Dienstwohnung<br />

(Sachbezug)<br />

Bis zu<br />

höchstens EUR<br />

4,40 pro<br />

Arbeitstag<br />

Bis zu<br />

höchstens EUR<br />

1,10 pro<br />

Arbeitstag<br />

Für die vom<br />

Arbeitgeber<br />

angemietete<br />

Wohnung 75%<br />

der Bruttomonatsmiete<br />

inkl.<br />

Betriebskosten.<br />

Für Wohnungen<br />

im<br />

Eigentum des<br />

Arbeitgebers<br />

m 2 -Richtwert<br />

pro B<strong>und</strong>esland<br />

(abhängig von<br />

der Wohnungsgröße).<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei Freiwilliger Sozialaufwand zur Verköstigung am oder<br />

in der Umgebung des Arbeitsplatz.<br />

Pflichtig<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

Essensbons für Lebensmittel, die nicht sofort<br />

konsumiert werden müssen (z.B. Einkauf in Lebensmittelgeschäft),<br />

sind nur bis EUR 1,10 steuerfrei.<br />

Wohnungen bis zu 30 m² sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nicht steuerpflichtig. Sachbezugswerte<br />

für Wohnungen zwischen 30 m² <strong>und</strong> 40 m² sind um 35<br />

Prozent des jeweiligen Sachbezugwertes zu mindern.<br />

§ 3 Abs 1 Z 17 EStG<br />

§ 15 EStG<br />

§ 2 Sachbezugs-<br />

werteverordnung<br />

68


Art der Förderung Betrag<br />

Einmalige soziale<br />

Zuwendungen (z.B.<br />

Geburts- <strong>und</strong> Heiratsbeihilfen<br />

etc.)<br />

Fahrtkostenvergütung<br />

(z.B. Wochen- oder<br />

Jahreskarte, „Jobticket“)<br />

Arbeitgeber<br />

ersetzt dem<br />

Arbeitnehmer<br />

Kosten für die<br />

Fahrt Wohnung<br />

- Arbeitsstätte.<br />

Maximale<br />

Grenzen:<br />

Kosten des<br />

öffentlichen<br />

Massenverkehrsmittels<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Pflichtig Sachzuwendung oder Geldleistung an individuell<br />

bezeichnete Arbeitnehmer aus besonderem Anlass<br />

Steuerpflichtig,<br />

aber SV-frei<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag <strong>und</strong> mit der<br />

Pendlerpauschale steuerlich abgegolten<br />

Ausnahme: Steuerfreier Kostenersatz für das Massenverkehrsmittel,<br />

wenn die Voraussetzungen für eine<br />

Pendlerpauschale erfüllt sind<br />

Neu seit 2013: JOBTICKET für Geringverdiener<br />

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer, auf freiwilliger<br />

Basis, ein Ticket für den öffentlichen Verkehr.<br />

Das ist von Lohnsteuer <strong>und</strong> SV befreit. Der Arbeitgeber<br />

kann die Ausgaben zudem steuerlich absetzen.<br />

<strong>Familie</strong>nzulage Pflichtig Gelten als Sozialzulagen <strong>und</strong> sind als Arbeitslohn zu<br />

versteuern<br />

Können im Gesetz, Kollektivvertrag, <strong>einer</strong> Betriebsvereinbarung<br />

oder im Dienstvertrag vorgesehen sein oder<br />

freiwillig gewährt werden.<br />

§ 25 EStG<br />

§ 33 Abs 5 Z 1 EStG<br />

§ 16 Abs 1 Z 6 EStG<br />

§ 26 Z 5 lit b EStG<br />

§ 49 Abs 3 Z 20<br />

ASVG<br />

§ 25 EStG<br />

69


Art der Förderung Betrag<br />

Gehaltsvorschuss/<br />

Darlehen<br />

Incentives<br />

z.B. Urlaubsreisen,<br />

Wellnessaufenhalte,<br />

Fitnessstudio, etc.<br />

Bis EUR<br />

7.300,- liegt<br />

kein steuerlicher<br />

Vorteil<br />

vor.<br />

Über EUR<br />

7.300,- Vorteil<br />

aus dem<br />

Dienstverhältnis;<br />

Sachbezug 2 %<br />

pro Jahr für<br />

aushaftendes<br />

Kapital<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei<br />

§ 15 EStG<br />

§ 5 Sachbezugswerteverordnung<br />

Zinsersparnis kann kontokorrentmäßig oder nach<br />

Monatsständen berechnet werden<br />

Zinsersparnis gilt als sonstiger Bezug<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

Pflichtig Geldwerter Vorteil für vom Arbeitgeber bezahlte individuelle<br />

Sachzuwendungen <strong>und</strong> Belohnungen<br />

§ 15 EStG<br />

70


Art der Förderung Betrag<br />

Kinderbetreuungszuschuss<br />

Bis höchstens<br />

EUR 500,- pro<br />

Kalenderjahr<br />

<strong>und</strong> Kind unter<br />

10 Jahren<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei Kinderabsetzbetrag muss für mehr als<br />

6 Monate bezogen werden<br />

Kind hat das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

Betreuung in <strong>einer</strong> öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung<br />

bzw. durch pädagogisch qualifizierte<br />

Personen<br />

Arbeitgeberzuschuss geht direkt an die jeweilige Betreuungseinrichtung<br />

Laptop, Handy, etc. Pflichtig Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis wenn nicht ausschließlich<br />

privat genutzt.<br />

Pensionskasse Pensionszusage<br />

durch<br />

Arbeitgeber<br />

– Auslagerung<br />

der Anwartschaften<br />

<strong>und</strong><br />

Pensionszahlungen<br />

an eine<br />

Pensionskasse<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

§ 3 Abs 1 Z 13 lit b<br />

EStG<br />

LStRL 2002<br />

Frei Arbeitgeberbeiträge § 49 Abs 3 Z 18 lit b<br />

ASVG<br />

§ 26 Z 7 a EStG<br />

71


Art der Förderung Betrag<br />

Betriebliche Kollektivversicherung<br />

Pensionszusage<br />

durch<br />

Arbeitgeber<br />

- Auslagerung<br />

der Anwartschaften<br />

<strong>und</strong><br />

Pensionszahlungen<br />

an eine<br />

Versicherungsgesellschaft<br />

Personalrabatte Kostenlose<br />

bzw. vergünstige<br />

Waren oder<br />

Dienstleistungen;geldwerter<br />

Vorteil ist<br />

die Differenz<br />

zum handelsüblichen<br />

Preis<br />

unter Berücksichtigung<br />

der<br />

an Endverbraucherüblicherweise<br />

gewährten<br />

Konditionen<br />

(Mittelpreis des<br />

Verbraucherorts).<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei Arbeitgeberbeiträge § 49 Abs 3 Z 18 lit b<br />

ASVG<br />

§ 26 Z 7a EStG<br />

Pflichtig Ein Vorteil liegt vor, wenn auf Gr<strong>und</strong> des bestehenden<br />

Dienstverhältnisses der Arbeitgeber - aber auch Dritte<br />

- Konditionen einräumten, die über die handelsüblichen<br />

allen Endverbrauchern zugänglichen Vergünstigungen<br />

hinausgehen.<br />

§ 15 EStG<br />

72


Art der Förderung Betrag<br />

Pflegefreistellung Der Arbeit-<br />

nehmer hat<br />

Anspruch auf<br />

Fortzahlung<br />

des Entgelts<br />

bis zum<br />

Höchstausmaß<br />

s<strong>einer</strong> regel-<br />

mäßigen<br />

wöchentlichen<br />

Arbeitszeit<br />

innerhalb eines<br />

Arbeitsjahres.<br />

Zukunftssicherung Bis maximal<br />

EUR 300,- pro<br />

Kalenderjahr<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitgeber<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Pflichtig Wegen notwendiger Pflege eines im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen<br />

oder<br />

zur notwendigen Betreuung infolge eines Ausfalls<br />

<strong>einer</strong> Person, die ein Kind ständig betreut hat.<br />

Frei Zuwendungen des Arbeitgebers zur Absicherung<br />

s<strong>einer</strong> Arbeitnehmer im Alter, bei Krankheit <strong>und</strong><br />

Invalidität, Hinterbliebenenvorsorge im Todesfall;<br />

Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder Arbeit-<br />

nehmergruppen<br />

Zuwendungen über EUR 300,- pro Kalenderjahr sind<br />

steuerpflichtig<br />

§ 16 Abs 1 Urlaubsgesetz<br />

(UrlG)<br />

§ 3 Abs 1 Z 15 lit a<br />

EStG<br />

73


5.2 Arbeitnehmer<br />

Art der Förderung Betrag<br />

Außergewöhnliche<br />

Belastung:<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

Maximal EUR<br />

2.300,- pro<br />

Kind/Jahr<br />

Kein Selbstbehalt<br />

<strong>und</strong><br />

keine Aliquotierung<br />

Bildungskarenz Weiterbildungsgeld<br />

pro Tag,<br />

mind. EUR<br />

14,53 durch<br />

das AMS<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei Kinder iSd. § 106 EStG<br />

Nur für Kinder, die bis zum Ende des Kalenderjahres<br />

das 10. Lebensjahr vollenden, darüber keine Absetzmöglichkeit<br />

Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten für öffentliche<br />

<strong>und</strong> private institutionelle Betreuungseinrichtungen<br />

oder pädagogisch qualifizierte<br />

(nicht haushaltszugehörige) Personen<br />

Absetzbarkeit durch beide Elternteile (in Summe max.<br />

EUR 2.300,- pro Kind)<br />

Frei Zeitliches Ausmaß der Bildungsmaßnahme<br />

20 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

Schriftlicher Nachweis erforderlich<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitnehmer<br />

Zuverdienst möglich bis zur Geringfügigkeitsgrenze<br />

§ 34 Abs 9 EStG<br />

§ 34 AlVG<br />

74


Art der Förderung Betrag<br />

<strong>Familie</strong>nbeihilfe Beiträge pro<br />

Kind <strong>und</strong> pro<br />

Monat:<br />

ab Geburt:<br />

EUR 105,40<br />

ab 3 Jahren:<br />

EUR 112,70<br />

ab 10 Jahren:<br />

EUR 130,90<br />

ab 19 Jahren:<br />

EUR 152,70<br />

Schulstartgeld:<br />

EUR 100,- pro<br />

Kind<br />

Mehrkindzuschlag EUR 20,- pro<br />

Monat<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitnehmer<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Lebensmittelpunkt in Österreich, Antragsteller muss<br />

mit Kind im gemeinsamen Haushalt leben (oder die<br />

Unterhaltskosten überwiegend tragen)<br />

Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der <strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />

ausbezahlt (EUR 58,40 pro Kind <strong>und</strong> Monat)<br />

Der monatliche Gesamtbetrag an <strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />

erhöht sich:<br />

- für zwei Kinder um EUR 12,80<br />

- für drei Kinder um EUR 47,80<br />

- für vier Kinder um EUR 97,80<br />

- für jedes weitere Kind um EUR 50,-<br />

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind<br />

beträgt EUR 138,30 pro Monat.<br />

Für Kinder zwischen 6 <strong>und</strong> 15 Jahren<br />

(Einmalauszahlung gemeinsam mit der <strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />

im September)<br />

Frei Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vom Arbeitnehmer<br />

jährlich geltend zu machen.<br />

Steht für jedes im B<strong>und</strong>esgebiet lebende 3. <strong>und</strong><br />

weitere Kind zu <strong>und</strong> ist abhängig vom Anspruch auf<br />

<strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />

Das jährliche <strong>Familie</strong>neinkommen darf EUR 55.000,-<br />

nicht übersteigen.<br />

§ 8 FLAG<br />

§ 9 Abs 1 FLAG<br />

75


Art der Förderung Betrag<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Elternkarenz Der Arbeitgeber hat für die Dauer der Karenz kein<br />

monatliches Gehalt, keine laufenden Bezüge oder<br />

Sonderzahlungen zu entrichten<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

(KBG)<br />

5 Varianten<br />

a) pauschal<br />

(monatlich)<br />

Modell 30+6 =<br />

rd. EUR 436,-<br />

Modell 20 +4 =<br />

rd. EUR 624,-<br />

Modell 15+3 =<br />

rd. EUR 800,-<br />

Modell 12+2 =<br />

rd. EUR 1.000,-<br />

b)einkommensabhängig Modell 12+2 =<br />

80 % vom<br />

Letzteinkommen;<br />

max.<br />

EUR 2.000,-<br />

monatlich<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitnehmer<br />

Frei Wahlmöglichkeiten zwischen einkommensabhängigen<br />

<strong>und</strong> dem pauschalem KBG<br />

§§ 15 – 15 d MSchG<br />

§ 3 KBGG<br />

§ 5a – 5c KBGG<br />

§ 24 – 24d KBGG<br />

76


Art der Förderung Betrag<br />

Kinderzuschlag/zulage Erhöhung des<br />

Alleinverdienerabsetzbetrages<br />

um EUR 220,-<br />

pro Jahr<br />

(AVAB) für<br />

jedes 3. oder<br />

weitere Kind<br />

Prämienbegünstigte<br />

Pensionsvorsorge<br />

Staatliche<br />

Prämie von<br />

5,5 % (Stand<br />

2013) für vom<br />

Steuerpflichtigen<br />

selbst<br />

geleistete<br />

Beiträge von<br />

höchstens EUR<br />

1.000,-<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Frei Gemeinsam mit Alleinverdiener- bzw. All<strong>einer</strong>zieherabsetzbetrag<br />

Beantragung vom Steuerpflichtigen in s<strong>einer</strong><br />

Veranlagung<br />

Beantragung durch Steuerpflichtigen in s<strong>einer</strong> Veranlagung<br />

Gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige<br />

Beiträge an:<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitnehmer<br />

• Pensionskasse,<br />

• betriebliche Kollektivversicherung<br />

• freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung<br />

oder<br />

• für Anteilscheine an prämienbegünstigten<br />

Investmentfonds<br />

§ 106 a EStG<br />

§ 108 a EStG<br />

77


Art der Förderung Betrag<br />

Sonderausgaben jährliche<br />

Sonderausgabenpauschale<br />

von EUR 60,-<br />

(Topf-)Sonderausgaben<br />

für vom<br />

Steuerpflichtigen<br />

selbst<br />

geleistete<br />

Beiträge bis zu<br />

einem jähr-<br />

lichen Höchst-<br />

betrag EUR<br />

2.920,- zusätzlich<br />

für<br />

Alleinverdiener<br />

oder All<strong>einer</strong>zieher<br />

EUR 2.920,-<br />

<strong>und</strong> bei mind.<br />

3 Kindern<br />

EUR 1.460,-<br />

davon<br />

steuerlich<br />

absetzbar: ¼<br />

„Einschleifregel“<br />

(Einkünfte<br />

zwischen EUR<br />

34.000,- bis<br />

EUR 60.000,-)<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Steuer- <strong>und</strong> sozial-<br />

versicherungsfrei In der Umsetzung zu beachten Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

Sonderausgabenpauschale steht auch ohne Beantragung<br />

zu<br />

Beantragung höherer Sonderausgaben durch<br />

Steuerpflichtigen selbst in s<strong>einer</strong> Veranlagung<br />

wenn hierfür keine Pensionsvorsorgeprämie<br />

(§ 108 a EStG) genutzt wurde<br />

Beiträge an:<br />

• freiwillige Kranken-, Unfall, Pensions- <strong>und</strong><br />

Lebensversicherung<br />

• Pensionskasse<br />

• betriebliche Kollektivversicherung<br />

Bei Einkünften über EUR 60.000,- steht kein<br />

Sonderausgabenabzug zu<br />

Übersicht steuerliche Vorteile - Arbeitnehmer<br />

§ 18 Abs 1 <strong>und</strong> 2<br />

EStG<br />

78


6. Literatur & Links<br />

Österreichisches Institut für <strong>Familie</strong>nforschung<br />

Universität Wien<br />

<strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit - Definition <strong>und</strong> Indikatoren<br />

Olaf Kapella<br />

Working Paper Nr. 58 | 2007<br />

Links, Adressen <strong>und</strong> Ansprechpartner<br />

Papa geht arbeiten - Vereinbarkeit aus Sicht von Männern<br />

Olaf Kapella, Christiane Rille-Pfeiffer (Hrsg.)<br />

<strong>Familie</strong>nforschung - Schriftenreihe Band 23<br />

<strong>Familie</strong>nformen in Österreich<br />

Stand <strong>und</strong> Entwicklung von Patchwork- <strong>und</strong> Ein-Eltern-<strong>Familie</strong>n<br />

in der Struktur der <strong>Familie</strong>nformen in Österreich<br />

Norbert Neuwirth (Hrsg.)<br />

Forschungsbericht Nr. 7 | 2011<br />

Teilzeit<br />

Eine Studie zu betrieblichen Effekten von Teilzeitbeschäftigung<br />

Wolfgang Mazal (Hrsg.)<br />

Sabine Buchebner-Ferstl l Sonja Dörfler<br />

Marita Haas l Diana Niksova<br />

Forschungsbericht Nr. 6 | 2011<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Betriebliche Kinderbetreuung in Österreich<br />

Angebotsstruktur sowie Motive <strong>und</strong> Erfahrungen der<br />

Unternehmen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung<br />

Markus Kaindl<br />

Working Paper Nr. 75 | 2011<br />

Diverse Herausgeber<br />

Betriebswirtschaftliche <strong>Aspekte</strong> familienfre<strong>und</strong>licher<br />

Maßnahmen in österreichischen Unternehmen<br />

Mag. Martina Pecher<br />

Pecher Consulting GmbH | 2009<br />

Handbuch zur Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> für<br />

kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen<br />

Wirtschaftkammer Österreich - B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft,<br />

<strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Jugend - <strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH | 2013<br />

Links<br />

B<strong>und</strong>eministerium für Wirtschaft, <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Jugend www.<br />

bmwfj.gv.at<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Finanzen<br />

www.bmf.gv.at<br />

79


7. Zur Autorin<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Martina Limbeck ist HR-<br />

Managerin bei PwC Österreich.<br />

Mit mehr als 23 Jahren Beratungserfahrung<br />

für internationale<br />

<strong>und</strong> nationale Unternehmen<br />

ist sie spezialisiert<br />

auf die Bereiche Arbeitsrecht,<br />

Lohnsteuer, Sozialversicher-<br />

ungen <strong>und</strong> Human Resources<br />

Services. Zu ihren K<strong>und</strong>en<br />

zählen klein- <strong>und</strong> mittelständische<br />

Unternehmen, sowie<br />

internationale Konzerne mit<br />

Niederlassungen in Österreich.<br />

PwC ist weltweit eines der führenden Netzwerke von<br />

Wirtschaftsprüfungs- <strong>und</strong> Beratungsgesellschaften <strong>und</strong><br />

kann auf die Ressourcen von insgesamt 161.000<br />

Mitarbeitern in 158 Ländern zugreifen. In Österreich<br />

erwirtschaften mehr als r<strong>und</strong> 700 Mitarbeiter in den<br />

Bereichen Wirtschaftsprüfung <strong>und</strong> prüfungsnahe Dienstleistungen,<br />

Steuerberatung, sowie in den Bereichen<br />

Transaktions-, Prozess- <strong>und</strong> Krisenberatung an acht<br />

Standorten einen Umsatz von über EUR 61 Millionen.<br />

PwC Österreich<br />

Erdbergstraße 200<br />

1030 Wien<br />

Martina Limbeck<br />

Telefon: +43 1 501 88 3035<br />

E-Mail: martina.limbeck@at.pwc.com<br />

www.pwc.at<br />

80


8. Die <strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH<br />

Die Vereinbarkeit von <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> zählt europaweit<br />

zu den wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen.<br />

Politik <strong>und</strong> Wirtschaft sind angehalten, gemeinsam<br />

laufend entsprechende Initiativen zu setzen.<br />

Die <strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH koordiniert <strong>und</strong><br />

bündelt diese Aktivitäten auf lokaler, regionaler <strong>und</strong><br />

nationaler Ebene. Europaweite Vernetzung fördert den<br />

Wissensaustausch <strong>und</strong> die Entwicklung von Best Practice-Modellen.<br />

Das Ziel ist die optimale Gestaltung <strong>einer</strong><br />

familienorientierten Lebens- <strong>und</strong> Arbeitsumgebung. Zu<br />

diesem Zweck konzipiert <strong>und</strong> entwickelt die <strong>Familie</strong> &<br />

<strong>Beruf</strong> Management GmbH entsprechende Vereinbarkeitsmaßnahmen.<br />

Das Leistungsspektrum umfasst Audit-Angebote für<br />

Unternehmen, Hochschulen, Gemeinden <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen,<br />

die Förderung bedarfsgerechter Kinderbetreuung<br />

sowie die Organisation des Staatspreises „<strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichster<br />

Betrieb“. Die Audits <strong>und</strong> Gütezeichen<br />

haben ihre Wurzeln im amerikanischen family-friendlyindex,<br />

der von der deutschen beruf<strong>und</strong>familie gGmbH<br />

zur Verbreitung in Europa weiterentwickelt wurde.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Mit langjährigem Know-How unterstützt die <strong>Familie</strong> &<br />

<strong>Beruf</strong> Management GmbH bei der Entwicklung <strong>und</strong> nachhaltigen<br />

Umsetzung familienfre<strong>und</strong>licher Projekte.<br />

Neben Information <strong>und</strong> Beratung wird auch der Zugang<br />

zu Förderungen sowie medienwirksamen staatlichen<br />

Gütezeichen <strong>und</strong> Auszeichnungen geboten.<br />

Die Gründung der gemeinnützigen Einrichtung erfolgte<br />

auf Basis eines EU-Projekts. Das zehnjährige Jubiläum<br />

des internationalen Jahres der <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> der österreichische<br />

Ratsvorsitz Anfang 2006 boten hierfür den optimalen<br />

Rahmen.<br />

Weitere Informationen auch unter:<br />

www.familie<strong>und</strong>beruf.at<br />

81


Ging es vor wenigen Jahren noch vorrangig um die<br />

Betreuung von Kleinkindern, ist die Vereinbarkeit von<br />

<strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> heute wesentlich vielschichtiger<br />

geworden <strong>und</strong> stellt Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber<br />

vor neue Herausforderungen. Insbesondere auch im<br />

Bereich der Vereinbarkeit von <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> der Pflege<br />

betreuungsbedürftiger Angehöriger hat sich das Thema<br />

der Vereinbarkeit weiterentwickelt.<br />

Arbeitgeber müssen , im Wettbewerb um qualifizierte<br />

Arbeitskärfte dem vielschichtigen Bedarf gerecht werden<br />

<strong>und</strong> nachhaltige Lösungen anbieten. Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

sind vor allem im Hinblick auf Öffnungszeiten<br />

gefordert, ihre Angebote an den tatsächlichen<br />

Bedarf berufstätiger Eltern anzupassen.<br />

Mit den Audits können Unternehmen, Institutionen,<br />

Hochschulen <strong>und</strong> Gemeinden eine nachhaltig effiziente<br />

Strategie entwickeln, die individuell <strong>und</strong> passgenau an<br />

den Bedarf das Arbeitgebers sowie der Mitarbeiter angepasst<br />

ist.<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Die zentralen Angebote der<br />

<strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH umfassen:<br />

• Audit beruf<strong>und</strong>familie<br />

• Audit hochschule<strong>und</strong>familie<br />

• Audit familienfre<strong>und</strong>lichegemeinde<br />

• Audit pflege<strong>und</strong>familie<br />

<strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH<br />

• Staatspreis „<strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichster Betrieb“<br />

• Beratung <strong>und</strong> Betreuung regionaler <strong>und</strong> betrieblicher<br />

<strong>Familie</strong>ninitiativen<br />

• Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Informations-<br />

material, Fachtagungen, Seminare, Schulungen,<br />

feierliche Veranstaltungen<br />

• Forschungsförderung des Österreichischen Instituts<br />

für <strong>Familie</strong>nforschung an der Universität Wien<br />

• Förderung innovativer, bedarfsgerechter Kinder-<br />

betreuungsprojekte <strong>und</strong> Tageseltern-Ausbildung<br />

• Förderung innovativer Vereinbarkeitsprojekte<br />

82


<strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>liche Arbeitgeber - die wichtigsten<br />

Vorteile auf einen Blick:<br />

• Betriebswirtschaftliches Gesamtkonzept für eine<br />

nachhaltige Personalpolitik<br />

• Passgenaue <strong>und</strong> individuelle Lösungen<br />

• Leichtere Bewältigung arbeitsmarktpolitischer Heraus-<br />

forderungen durch die Positionierung als attraktiver<br />

Arbeitgeber<br />

• Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte<br />

• Weniger krankheitsbedingte Fehltage<br />

• Stärkere Identifikation mit dem Betrieb - die Mitar-<br />

beiterloyalität steigt<br />

• Weniger Fluktuation - Know How bleibt erhalten<br />

• Reduktion von Stress - Burn out-Prävention<br />

• Mitarbeitermotivation steigt<br />

• Arbeitsabläufe werden effizienter<br />

für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

• Raschere Rückkehr aus der Karenz<br />

• Positives Betriebsklima<br />

<strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH<br />

• Auszeichnung mit staatlichem Gütezeichen<br />

• Dreijährige Nutzungsrechte für das staatliche Güte-<br />

zeichen <strong>und</strong> für das europaweit geschützte Marken-<br />

zeichen<br />

• Transparentmachen der Leistungen für die Mitarbeiter<br />

• <strong>Familie</strong>nbewusstsein wird langfristig im Betrieb<br />

verankert<br />

• Begleitung durch geschulte Auditoren<br />

• Zertifizierung durch akkreditierte Gutachter<br />

• Positives Image nach innen <strong>und</strong> außen - zufriedene<br />

Mitarbeiter schaffen zufriedene K<strong>und</strong>en<br />

83


für die praxis<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>einer</strong> <strong>familienbewussten</strong> Personalpolitik<br />

Herausgeber<br />

<strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH im Auftrag des<br />

B<strong>und</strong>esministeriums für Wirtschaft, <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Jugend<br />

mit fre<strong>und</strong>licher Genehmigung für eine Österreich-Ausgabe<br />

durch die beruf<strong>und</strong>familie gemeinnützige GmbH -<br />

eine Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung<br />

Gestaltung<br />

werkzwei.de, Bielefeld<br />

Bildnachweis<br />

Impressum<br />

Fotolia | B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft, <strong>Familie</strong> <strong>und</strong><br />

Jugend | PwC Österreich<br />

84


<strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> Management GmbH<br />

Franz-Josefs-Kai 51<br />

1010 Wien<br />

Telefon: 01 l 218 50 70<br />

E-Mail: office@familie<strong>und</strong>beruf.at<br />

www.familie<strong>und</strong>beruf.at<br />

Stand Jänner 2013

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