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Kollektivvertrag für die Arbeit im Haushalt. Kleiner Ratgeber - AFI-IPL

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<strong>Kollektivvertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong><br />

<strong>Kleiner</strong> <strong>Ratgeber</strong> zu den Vorschriften des 1. GSKV <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen und<br />

Pflegekräfte vom 13.02.2007<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung ____________________________________________________________ 1<br />

2. Einstellungsverfahren _______________________Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />

3. Aufgabenbereiche __________________________Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />

4. <strong>Arbeit</strong>szeiten und -arten _________________________________________________ 5<br />

5. Kost und Logis _________________________________________________________ 7<br />

6. Entlohnung ___________________________________________________________ 8<br />

7. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ____________________________________ 9<br />

8. Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses ______________________________________ 10<br />

9. <strong>Arbeit</strong>srechtliche Streitigkeiten ___________________________________________ 11<br />

Anlage 1: Zuständige Behörden ___________________________________________ 12<br />

Verfasser:<br />

Konrad Walter<br />

April 2007<br />

GESAMTSTAATLICHER KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEIT IM HAUSHALT 1<br />

Dieser Text liefert Informationen über folgende Aspekte:<br />

• Einstellungsverfahren<br />

• Aufgabenbereiche bei der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong><br />

• Entlohnung<br />

• Vorschriften zu <strong>Arbeit</strong>szeit, Kost und Logis<br />

• Sozialbeiträge, Abgaben, Unfallversicherung<br />

• Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />

• <strong>Arbeit</strong>srechtliche Streitigkeiten<br />

Dieser Text enthält <strong>die</strong> Basisinformationen zu den Vorschriften bezüglich des Verhältnisses<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen, Pflegekräfte, Gärtner, Chauffeure usw., deren<br />

<strong>Arbeit</strong>geber <strong>die</strong> Familie ist. Im Bedarfsfall können sich <strong>die</strong> betreffenden Personen an <strong>die</strong><br />

Gewerkschaftsorganisationen wenden.<br />

Am 13. Februar 2007 haben <strong>die</strong> Sozialpartner 2 <strong>die</strong> Vereinbarung zum gesamtstaatlichen<br />

<strong>Arbeit</strong>skollektivvertrag hinsichtlich der Regelung der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> unterzeichnet, <strong>die</strong><br />

vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2011 gültig ist.<br />

Ein bedeutender Aspekt <strong>die</strong>ser Branche betrifft <strong>die</strong> Tatsache, dass es sich bei den<br />

<strong>Arbeit</strong>skräften fast ausschließlich um Frauen und vorwiegend um Ausländerinnen handelt<br />

1<br />

Quellen: Webseiten von CGIL/AGB, CISL/SGB und UIL/SGK<br />

www.patronato.acli.it/allegati/75Colf_CCNL_sinottico.pdf, www.meltingpot.org, www.assindatcolf.it. Sonderbeilage<br />

der Zeitung „Il sole-24 ore“ vom 2. April 2007. Für weitere detaillierte Informationen siehe: Giuseppe Vinci:<br />

Lavoro Domestico – Colf e Badanti, Verlag Finanze e Lavoro 2007. Eine kurze Zusammenfassung der Vertrags<br />

in albanischer, arabischer, französischer, englischer, polnischer, rumänischer, russischer und spanischer Sprache<br />

steht zur Verfügung auf der Website:<br />

http://www.filcams.cgil.it/Info.nsf/ac8d2db0d4389bca802567ed004c5cf4/91647F3C84B0C82BC125729F003585<br />

B1/?OpenDocument<br />

2<br />

Federazione italiana datori di lavoro domestico (FIDALDO), Associazione nazionale datori di lavoro domestico<br />

(DOMINA), FILCAMS-CGIL, FISASCAT-CISL, UILTuCS-UIL und FEDERCOLF<br />

1. Einführung


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>2<br />

(geschätzt werden von 700.000 bis zu 1.340.000 <strong>Arbeit</strong>skräfte in <strong>die</strong>sem Bereich in Italien<br />

mit zunehmendem Trend), <strong>die</strong> in vielen Fällen aus Ländern außerhalb der Europäischen<br />

Union kommen. Ein Teil <strong>die</strong>ser <strong>Arbeit</strong>skräfte arbeitet schwarz (einer Schätzung des Instituts<br />

<strong>für</strong> Sozialforschung zufolge arbeiten 60% der <strong>Haushalt</strong>shilfen und Pflegekräfte ungemeldet,<br />

38% ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung) oder haben <strong>die</strong> vollständige <strong>Arbeit</strong>szeit nicht<br />

angemeldet. Der <strong>Arbeit</strong>geber ist in der Regel außerdem kein Unternehmen oder eine<br />

Organisation, sondern eine Familie. Diese Ausnahmen beinhalten Sonderverfahren, <strong>die</strong><br />

eingehalten werden müssen.<br />

Die Prozeduren zur Erneuerung des <strong>Kollektivvertrag</strong>s waren ziemlich langfristig: fast zwei<br />

Jahre. Im März 2005 haben <strong>die</strong> Gewerkschaftsverbände Handel und Dienstleistungen der<br />

Gegenseite <strong>die</strong> erste Plattform vorgelegt. Im Laufe der Verhandlungen wurden <strong>die</strong><br />

wichtigsten Änderungen an der beruflichen Einstufung (8 Stufen gegenüber den 4 zuvor<br />

vorgesehenen), der Teilzeitarbeit und <strong>im</strong> Allgemeinen der flexiblen <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

vorgenommen.<br />

Wir weisen darauf hin, dass unter <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> irgendeine von dem/der<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerIn eigenhändig zugunsten des Familienlebens erbrachte Leistung zu verstehen<br />

ist (sowohl <strong>für</strong> eine Einzelperson, als auch <strong>für</strong> eine Familiengruppe oder <strong>für</strong> Gemeinschaften<br />

ohne Gewinnabsicht). Diese Art der <strong>Arbeit</strong> wird hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 339<br />

„Zum Schutz der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>“ vom 2. April 1958 geregelt, veröffentlich <strong>im</strong> Amtsblatt<br />

Nr. 93 vom 17. April 1958, sowie durch <strong>die</strong> Artikel 2240 ff des Zivilgesetzbuches und <strong>im</strong><br />

Hinblick auf <strong>die</strong> Vor- und Fürsorge durch das Dekret des Präsidenten der Republik DPR<br />

1403/71.<br />

Nachdem eine Einigung über eine komplexe Zusammenarbeit erzielt wurde, <strong>die</strong> neben einer<br />

gewissen beruflichen Qualifikation auch ein starkes Vertrauensverhältnis erfordert, sind<br />

fünf Schritte vorzunehmen:<br />

1. Einreichen und Überprüfung der Unterlagen der <strong>Haushalt</strong>shilfe<br />

2. Aushandlung der <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

3. Mündlicher (nur bei <strong>Arbeit</strong>sleistungen mit einer Dauer unter 12 Tagen) oder<br />

schriftlicher Abschluss eines individuellen <strong>Arbeit</strong>svertrags (siehe unten)<br />

4. Anmeldung bei den Vor- und Fürsorgeanstalten (INPS/NISF, INAIL usw.) sowie<br />

5. Mitteilung bzw. Empfang der Einstellung<br />

Ad 1 – Bei der Einstellung muss <strong>die</strong> arbeitssuchende Person (italienischer oder<br />

ausländischer Abstammung) dem <strong>Arbeit</strong>geber (Familie oder Organisation) eine Kopie<br />

folgender Dokumente übergeben:<br />

a) Gültiger Personalausweis<br />

b) Steuernummer<br />

c) Eventuelle Versicherungs- und Vor- und Fürsorgeunterlagen<br />

d) Eventuelle spezifische Abschlusszeugnisse oder Berufsbescheinigungen<br />

e) Ein aktuelles Gesundheitszeugnis<br />

Der individuelle <strong>Arbeit</strong>svertrag muss folgende Angaben enthalten 3 :<br />

1. Beginn des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />

2. Ort (oder Orte), an denen <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung zu erbringen ist<br />

3. Eventuelles Beendigungsdatum bei einem befristeten <strong>Arbeit</strong>svertrag 4<br />

4. Dauer der Probezeit<br />

5. Zugehörigkeitsstufe und Dienstalter in <strong>die</strong>ser Kategorie<br />

6. Eventuelles Zusammenleben (oder nicht) mit dem <strong>Arbeit</strong>geber<br />

7. <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

8. Wöchentlicher Ruhetag und zusätzlicher freier halber Tag, wenn vorgesehen<br />

9. Urlaub<br />

10. Eventuelle vom <strong>Arbeit</strong>geber zur Verfügung gestellte <strong>Arbeit</strong>skleidung<br />

11. Bereich, wo der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in seine/ihre persönlichen Sachen unterbringen<br />

kann<br />

3 Der <strong>Arbeit</strong>geber und der/<strong>die</strong> Angestellte können andere <strong>Arbeit</strong>sbedingungen vereinbaren, vorausgesetzt,<br />

<strong>die</strong>se sind <strong>im</strong> Vergleich zu den gesetzlichen oder vertraglichen Best<strong>im</strong>mungen vorteilhafter <strong>für</strong> den/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in.<br />

4 Eine Einstellung mit befristetem <strong>Arbeit</strong>svertrag ist möglich aus technischen, produktiven, organisatorischen<br />

Gründen oder zur Vertretung (zeitlich befristeter Dienst, Vertretung – auch teilweise – einer anderen angestellten<br />

Person usw.)<br />

2. Einstellungsverfahren


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>3<br />

12. Vereinbarte Entlohnung (<strong>die</strong> mindestens den vom <strong>Kollektivvertrag</strong><br />

vorgeschriebenen Beträgen entsprechen muss)<br />

13. Eventuelle Bedingungen <strong>für</strong> Kost und Logis<br />

14. Wohn- oder Aufenthaltsort<br />

Der individuelle <strong>Arbeit</strong>svertrag ist in zweifacher Ausfertigung abzufassen und von beiden<br />

Parteien zu unterzeichnen, <strong>die</strong> jeweils eine Kopie davon erhalten.<br />

Die Probezeit ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> beträgt sie 8<br />

effektive <strong>Arbeit</strong>stage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kategorien A, B und C sowie 30 <strong>Arbeit</strong>stage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kategorien<br />

D und D Super. Während <strong>die</strong>ser Zeit können sowohl <strong>Arbeit</strong>geber als auch <strong>Arbeit</strong>nehmer/in<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten. Nur wenn <strong>die</strong> betreffende<br />

Person aus einer anderen Region kommt und ihren Wohnort nicht umgemeldet hat, hat sie<br />

Anrecht auf drei Tage Kündigungsfrist, sofern das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis nicht aus einem<br />

berechtigten Grund aufgelöst wird. Die eingestellte Person hat jedoch das Recht auf <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> geleistete <strong>Arbeit</strong> anfallende Entlohnung. Die Probezeit wird also in jeder Hinsicht zum<br />

Dienstalter hinzugezählt.<br />

Wenn eine eingestellte Person ohne rechtzeitige Entschuldigung be<strong>im</strong> <strong>Arbeit</strong>geber nicht am<br />

<strong>Arbeit</strong>splatz erscheint, kann sie (außer bei Gründen der höheren Gewalt) aus wichtigem<br />

Grund entlassen werden. Der <strong>Arbeit</strong>geber muss einen Beschwerdebrief an <strong>die</strong> <strong>im</strong><br />

individuellen <strong>Arbeit</strong>svertrag angegebene Adresse der <strong>Arbeit</strong>nehmerin/des <strong>Arbeit</strong>nehmers<br />

schicken und sollte keine Entschuldigung/Rechtfertigung eingehen, das<br />

Entlassungsschreiben. Wenn <strong>die</strong> eingestellte Person sich nach dem 5. Tag ab dem<br />

vereinbarten Zeitpunkt <strong>für</strong> den Beginn des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses einfindet, kann der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber entscheiden, ob er sie entlässt oder einstellt, wobei <strong>die</strong> Abwesenheit der<br />

betreffenden Person als Urlaub zu berücksichtigen ist.<br />

Bürger/innen aus EU-Ländern (einschließlich Personen rumänischer und bulgarischer<br />

Staatsangehörigkeit) müssen <strong>die</strong> Aufenthaltsgenehmigung bei einem Postamt oder direkt<br />

bei der Polizeidirektion beantragen und hierzu den abgeschlossenen <strong>Arbeit</strong>svertrag<br />

vorweisen.<br />

Minderjährige müssen dem <strong>Arbeit</strong>geber, vorausgesetzt sie haben ihr 15. Lebensjahr<br />

vollendet und <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> steht nicht <strong>im</strong> Gegensatz zur Schulpflicht und beeinträchtigt <strong>die</strong><br />

Gesundheit des Minderjährigen nicht, zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen<br />

folgende Dokumente übergeben:<br />

- Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, gesichtet vom<br />

Bürgermeister<br />

- Bescheinigung über <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>stauglichkeit, ausgestellt von einem Amtsarzt<br />

be<strong>im</strong> lokalen Sanitätsbetrieb<br />

Personen ohne EU-Staatsbürgerschaft, <strong>die</strong> in ihrem Land wohnhaft sind, müssen<br />

außerdem folgende Dokumente vorweisen:<br />

- Aufenthaltsgenehmigung aus <strong>Arbeit</strong>sgründen<br />

Für <strong>die</strong>se Genehmigung muss der betreffende <strong>Arbeit</strong>geber einen Namensantrag 5 bei der<br />

Polizeidirektion stellen und das so genannte von der Regierung erlassene „Decreto dei<br />

flussi“ (Dekret zu den Einwanderungsströmen) abwarten. Die Erteilung der Genehmigung<br />

hängt von best<strong>im</strong>mten Umständen ab: a) Der/<strong>die</strong> Antragsteller/in darf wegen<br />

schwerwiegender Vergehen oder wegen illegaler Einwanderung nicht angezeigt oder<br />

verurteilt worden sein, b) <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeit muss mindestens 20 Wochenstunden betragen, c)<br />

<strong>die</strong> monatliche Entlohnung muss mindestens der Einstiegsentlohnung entsprechen (<strong>für</strong> das<br />

Jahr 2007 mindestens 480 Euro), d) angemessene Finanzkapazität, um <strong>die</strong> Entlohnungsund<br />

Versicherungszahlungen aufzuwenden (das Jahreseinkommen muss mindestens dem<br />

Doppelten der Bruttoentlohnung der Person, <strong>die</strong> eingestellt werden soll, entsprechen – eine<br />

Ausnahme gilt, wenn <strong>die</strong> Familie ein von schwerer Krankheit oder von Behinderung<br />

betroffenes Familienmitglied aufweist) und e) Verfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft<br />

entsprechend den gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen.<br />

Die nicht aus EU-Ländern kommenden Personen, <strong>die</strong> bereits ordnungsgemäß in<br />

Italien gemeldet sind, d.h. <strong>im</strong> Besitz einer aus <strong>Arbeit</strong>sgründen (Saisonarbeit<br />

5 Der Antrag (zu senden an <strong>die</strong> Polizeidirektion – Schalter Immigration) muss unter Verwendung der entsprechenden<br />

bei den Postämtern verfügbaren Unterlagen abgefasst werden. Diese umfassen einen abzufassenden<br />

Vordruck, dem eine Fotokopie des Ausweises des <strong>Arbeit</strong>gebers sowie des Ausweises des Antragstellers sowie<br />

eine Stempelmarke <strong>im</strong> Wert von 14,62 Euro beizufügen ist. Für <strong>die</strong> Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung<br />

gelten <strong>die</strong>selben Prozeduren. Dem Antrag ist ebenfalls eine Kopie der ablaufenden Aufenthaltsgenehmigung<br />

beizufügen. Im Bedarfsfall kann man sich auch an ein Gewerkschaftspatronat wenden.


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>4<br />

ausgeschlossen), aus familiären Gründen, aus Stu<strong>die</strong>ngründen, aus Asylgründen, aus<br />

humanitären Gründen und aus sozialen Gründen ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung<br />

sind, können ohne Stellung weiterer Anträge als <strong>Haushalt</strong>shilfen und/oder Pflegekräfte<br />

eingestellt werden. Eine Person mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus Stu<strong>die</strong>ngründen darf<br />

höchstens <strong>für</strong> 20 Wochenstunden mit höchstens 1040 <strong>Arbeit</strong>sstunden pro Jahr eingestellt<br />

werden.<br />

Die befristete Einstellung ist nur unter best<strong>im</strong>mten Umständen zulässig, wie zum Beispiel<br />

als Vertretung (auch nur teilweise) von erkrankten, verunglückten, in Mutterschaft oder <strong>im</strong><br />

Urlaub befindlichen <strong>Arbeit</strong>nehmern/<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen usw. Der Vertrag bedarf der<br />

Schriftform nicht, wenn <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>für</strong> einen Zeitraum von höchstens 12 Kalendertagen<br />

ausgeführt wird. Bei Ablauf kann <strong>die</strong>ser Vertrag nur einmal verlängert werden und nur,<br />

wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in seine/ihre Zust<strong>im</strong>mung erteilt und der Vertrag anfänglich<br />

eine Vertragsdauer von weniger als drei Jahren betraf und wenn <strong>die</strong> Verlängerung durch<br />

objektive Gründe berechtigt ist.<br />

Ein <strong>Arbeit</strong>geber, der eine Person ohne gültige und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstellung geeignete<br />

Aufenthaltsgenehmigung einstellt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zwölf Monaten und<br />

einem Bußgeld von 5.000 Euro bestraft.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>sbedingungen sind durch den <strong>Kollektivvertrag</strong> geregelt. Die Parteien, das heißt<br />

der <strong>Arbeit</strong>geber und der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in, können von den kollektivvertraglichen<br />

Vorschriften abweichende Bedingungen vereinbaren, vorausgesetzt, <strong>die</strong>se sind vorteilhafter<br />

<strong>für</strong> den/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in.<br />

Die Aufgabenbereiche können sich auf drei verschiedene Gruppen beziehen:<br />

a) Leitung: Die eingestellte Person n<strong>im</strong>mt eine durch Verantwortungen <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf Koordination und selbstständige Entscheidungen gekennzeichnete Position ein<br />

b) Betreuung: Die eingestellte Person – mit oder ohne spezifische Berufsausbildung –<br />

ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflege und Betreuung von mehr oder minder pflegebedürftigen Personen<br />

zuständig, übt jedoch keine Tätigkeiten <strong>im</strong> Gesundheitsbereich aus<br />

c) Familien<strong>die</strong>nste: Die eingestellte Person übt auf das Familienleben bezogene<br />

Tätigkeiten aus, <strong>die</strong> rein manueller Natur sind oder best<strong>im</strong>mte Grundkenntnisse<br />

voraussetzen<br />

Auf der Grundlage der auszuführenden Aufgaben legt der GSKV (Art. 10) <strong>die</strong> Einstufungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> fest, <strong>die</strong> sich <strong>im</strong> Vergleich zu denen laut vorhergehendem <strong>Kollektivvertrag</strong><br />

grundlegend geändert haben. Bei mehreren Aufgaben gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung<br />

<strong>die</strong> Aufgaben <strong>im</strong> Rahmen der Betreuung von Personen.<br />

Nachfolgend sind <strong>die</strong> Haupteinstufungen und <strong>die</strong> entsprechenden Berufsprofile aufgeführt:<br />

• Qualifikationsstufe A: Einfache <strong>Haushalt</strong>shilfe, zuständig <strong>für</strong> rein manuelle <strong>Arbeit</strong>en<br />

unter direkter Aufsicht des <strong>Arbeit</strong>gebers ohne Aufgaben <strong>im</strong> Pflegebereich, Berufserfahrung<br />

weniger als zwölf Monate (z.B. Putzkraft, Gärtner/in, Küchenhilfe)<br />

• Qualifikationsstufe A Super: Mitarbeiter/in <strong>für</strong> <strong>die</strong> ausschließliche Begleitung von<br />

Personen (z.B. Babysitter)<br />

• Qualifikationsstufe B: Einfache/r Mitarbeiter/in mit unterschiedlichen Aufgaben<br />

(zum Beispiel Wächter von Privatwohnungen, Bügelfachkraft, Be<strong>die</strong>nungen, Gärtner,<br />

qualifizierte/r <strong>Arbeit</strong>er/in<br />

• Qualifikationsstufe B Super: Betreuer/in von nicht pflegebedürftigen Familienangehörige<br />

(Kinder oder Senioren)<br />

• Qualifikationsstufe C: <strong>Arbeit</strong>nehmer, welche best<strong>im</strong>mte Aufgaben <strong>im</strong> Familienbereich<br />

in voller Autonomie und mit voller Verantwortung vornehmen und entsprechende<br />

theoretische und praktische Grundkenntnisse besitzen (zum Beispiel<br />

Koch/Köchin)<br />

• Qualifikationsstufe C Super: Betreuer/in von pflegebedürftigen Personen – ohne<br />

Berufsausbildung<br />

• Qualifikationsstufe D: Ausgebildete Person <strong>im</strong> Besitz von Berufsbescheinigungen<br />

(zum Beispiel Verwalter von Familienvermögen, Haus<strong>die</strong>ner, Gouvernante, Küchenchef,<br />

Chefgärtner, Hauslehrer)<br />

• Qualifikationsstufe D Super: Ausgebildete Person <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung pflegebedürftiger<br />

Personen, Hausleiter/in (zum Beispiel Krankenschwester/Krankenpfleger,<br />

Altenpfleger/in)<br />

3. Aufgabenbereiche


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>5<br />

Wenn ein/e <strong>Arbeit</strong>nehmer/in mehrere Aufgaben verschiedener Qualifikationsstufen zu erfüllen<br />

hat, hat er/sie Anrecht auf <strong>die</strong> Einstufung in der Qualifikationsstufe, <strong>die</strong> der vorwiegenden<br />

Tätigkeit entspricht. Aufgaben zur Betreuung von Personen gelten als vorwiegend.<br />

Die Einstufung in einer Kategorie ist ausschlaggebend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entlohnung, <strong>die</strong> Dauer der<br />

Probezeit und <strong>die</strong> automatische Beförderung.<br />

Die max<strong>im</strong>ale <strong>Arbeit</strong>szeit beträgt 54 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag (nicht<br />

hintereinander) <strong>für</strong> zusammenlebende <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen und 40 Stunden pro Woche (8<br />

Stunden pro Tag nicht hintereinander), verteilt auf 5 oder 6 Tage, <strong>für</strong> nicht zusammenlebende<br />

Angestellte.<br />

Im neuen Vertrag (Art. 15) wurde <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>für</strong> Teilzeitarbeit auf 30 Wochenstunden<br />

(bei zusammenlebenden Angestellten) <strong>für</strong> Schüler/Studenten <strong>im</strong> Alter von 16 bis 40<br />

(<strong>die</strong> einen vom Staat oder von anderen öffentlichen Behörden anerkannten Stu<strong>die</strong>ntitel erzielen)<br />

und <strong>für</strong> Personen mit Einstufung in den Qualifikationsstufen C, B und B Super erweitert:<br />

Die <strong>Arbeit</strong> kann sich auch vollständig nur in den beiden Zeitabschnitten abwickeln:<br />

zwischen 6.00 und 14.00 Uhr oder zwischen 14.00 und 22.00 Uhr und an nicht mehr als<br />

drei Wochentagen (<strong>die</strong> Übernahme <strong>die</strong>ser Modalität muss durch eine schriftlich abgefasste<br />

und von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde ersichtlich sein, aus der <strong>die</strong> effektive <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

und ihre Einteilung wie oben hervorgeht).<br />

In gemeinsamem Einverständnis zwischen den Parteien kann der Teilzeitvertrag schriftlich<br />

in ein Verhältnis des Zusammenlebens mit einer normalen Dauer der <strong>Arbeit</strong>szeit umgewandelt<br />

werden und umgekehrt.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung ist <strong>im</strong> Voraus und möglichst schriftlich festzulegen: Unterschieden<br />

wird zwischen:<br />

- <strong>Arbeit</strong> nach Stunden: <strong>die</strong> tägliche <strong>Arbeit</strong>sleistung beträgt weniger als 4 Stunden, zu<br />

vereinbaren zwischen den Parteien<br />

- halbe Stelle: <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung beträgt zwischen 4 und 8 Stunden, zu vereinbaren<br />

zwischen den Parteien<br />

- ganze Stelle <strong>die</strong> tägliche <strong>Arbeit</strong>szeit beträgt mindestens 8 Stunden. In <strong>die</strong>sem Fall muss<br />

der <strong>Arbeit</strong>geber Kost und Logis (siehe unten) zur Verfügung stellen und kann <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung<br />

festlegen.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung wird bei zusammenlebenden Personen mit ganzer Stelle vom<br />

<strong>Arbeit</strong>geber festgelegt. Für nicht zusammenlebendes Teilzeitpersonal wird <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung<br />

zwischen den Parteien vereinbart.<br />

Auf jeden Fall hat der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in das Recht auf eine angemessene Ruhezeit während<br />

des Tags und auf eine Nachtruhe von mindestens 8 Stunden hintereinander. Wer mit<br />

dem <strong>Arbeit</strong>geber zusammenlebt, hat Anrecht auf eine Ruhezeit von 11 Stunden hintereinander<br />

an ein und demselben Tag und auf eine Ruhezeit (in der Regel nachmittags) von<br />

mindestens 2 Stunden hintereinander. Recht auf mindestens 2 Stunden Ruhezeit haben<br />

auch mit Teilzeitvertrag eingestellte Personen. Zulässig ist nach gemeinsamem Einverständnis<br />

das Nacharbeiten von eventuell nicht gearbeiteten Stunden, max. 2 Std. pro Tag.<br />

Die Essenszeit gilt nicht als <strong>Arbeit</strong>szeit.<br />

Die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens erbrachte und nicht vertraglich vorgesehene<br />

<strong>Arbeit</strong>sleistung gilt als Nachtarbeit und ist mit einer Erhöhung von 20% des Basisstundenlohns<br />

zu entlohnen (50%, wenn außerhalb der vereinbarten <strong>Arbeit</strong>szeit geleistet). Bei <strong>Arbeit</strong><br />

nach Stunden gilt als Nachtarbeit <strong>die</strong> mindestens 7 Stunden hintereinander geleistete <strong>Arbeit</strong>,<br />

<strong>die</strong> teilweise zwischen Mitternacht und 5.00 Uhr morgens durchgeführt wird.<br />

Überstunden können vom <strong>Arbeit</strong>geber mit mindestens einem Tag Vorankündigung gefordert<br />

werden. Der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in kann <strong>die</strong>se Art der <strong>Arbeit</strong>sleistung nur dann verweigern,<br />

wenn er/sie einen berechtigten Grund anführen kann.<br />

Im individuellen <strong>Arbeit</strong>svertrag werden <strong>die</strong> Wochenruhetage von 36 Stunden pro Woche<br />

und der Urlaub vereinbart. Der Ruhetag fällt in der Regel auf den Sonntag, kann aber auch<br />

auf einen anderen Wochentag festgelegt werden. Wenn der Ruhetag auf einen Sonntag fällt<br />

(oder auf einen anderen Feiertag bei Personen, <strong>die</strong> eine nicht christliche Religion praktizieren),<br />

umfasst <strong>die</strong> Ruhezeit 24 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten oder zusammenlebenden<br />

Angestellten umfasst der Ruhetag, soweit er nicht auf einen Sonntag fällt, nur 12 Stunden<br />

4. <strong>Arbeit</strong>szeiten und -arten


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>6<br />

hintereinander. Der <strong>Arbeit</strong>geber kann <strong>die</strong> Erbringung der <strong>Arbeit</strong>sleistung am vereinbarten<br />

Ruhetag nur bei unvorhersehbaren Bedürfnissen verlangen. Diese <strong>Arbeit</strong>sleistung ist mit<br />

einer Erhöhung von 60% (falls sonntags) oder von 40% (falls an einem anderen Wochentag)<br />

zu entlohnen. Die an <strong>die</strong>sem Tag nicht in Anspruch genommene Ruhezeit kann am<br />

nächsten Tag nachgeholt werden.<br />

Feiertage unter der Woche sind Ruhetage. Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, muss<br />

<strong>die</strong>ser wie ein normaler <strong>Arbeit</strong>stag bezahlt werden. Wenn an <strong>die</strong>sem Tag gearbeitet wird,<br />

steht dem/der <strong>Arbeit</strong>nehmer/in <strong>die</strong> geschuldete Entlohnungserhöhung und ein Ausgleichsruhetag<br />

zu.<br />

Der vom <strong>Kollektivvertrag</strong> vorgesehene Urlaub kann auf höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt<br />

sein, <strong>die</strong> normalerweise vom <strong>Arbeit</strong>geber unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der<br />

betreffenden Person auf den Sommer festgelegt werden. <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen ohne italienische<br />

Staatsbürgerschaft können <strong>die</strong> Urlaubstage in zwei Jahren ansammeln, um einen längeren<br />

Zeitraum in ihrem Herkunftsland verbringen zu können.<br />

Auch während der Probezeit erwächst das Recht auf Urlaub. Für jeden Monat (oder Bruchteil<br />

von mindestens 15 Tagen) geleistete <strong>Arbeit</strong> erwächst das Anrecht auf ein Zwölftel des insgesamt<br />

<strong>im</strong> Bezugsjahr zustehenden Urlaubs. Das Anrecht auf Urlaub entsteht auch während<br />

der Abwesenheit wegen Schwangerschaft und während des Mutterschutzes, bei Abwesenheit<br />

wegen Krankheit oder Hochzeit.<br />

Wer <strong>im</strong> Urlaub krank wird, muss dem <strong>Arbeit</strong>geber das entsprechende ärztliche Attest zusenden:<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise gilt der restliche Urlaub als Krankheit. Auf den Urlaub kann – außer<br />

bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses – nicht verzichtet werden. In <strong>die</strong>sem Fall entspricht<br />

<strong>die</strong> Tagesentschädigung der Entlohnung <strong>für</strong> einen normalen <strong>Arbeit</strong>stag, berechnet<br />

als ein Sechsundzwanzigstel der Monatsentlohnung, einschließlich der Zulage <strong>für</strong> Kost und<br />

Logis. Eine zusammenlebende angestellte Person kann ihren Urlaub auch <strong>im</strong> Hause des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />

verbringen, vorausgesetzt, sie muss nicht arbeiten.<br />

Mindestdauer des Urlaubs<br />

Art des<br />

Vertrag <strong>Arbeit</strong> nach<br />

Stunden<br />

Halbe Stelle: bis<br />

5 Jahre<br />

Halbe Stelle: über<br />

5 Jahre<br />

Ganze Stelle<br />

und zusammenlebende<strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />

Urlaubstage 8 15 20 26<br />

Der <strong>Kollektivvertrag</strong> (Art. 11–12) schreibt zwei Formen der Nachtarbeit vor:<br />

- Nächtliche Anwesenheit: Diese Art der <strong>Arbeit</strong> wickelt sich ausschließlich zwischen 21.00<br />

Uhr und 8.00 Uhr morgens ab und betrifft lediglich <strong>die</strong> Begleitung, aber nicht <strong>die</strong> Betreuung.<br />

Die Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se <strong>Arbeit</strong>sleistung erbringt, hat Anrecht auf <strong>die</strong> komplette Nachtruhe in<br />

einer geeigneten Unterkunft. Eventuelle während der nächtlichen Anwesenheit geleistete<br />

<strong>Arbeit</strong>en werden zusätzlich auf der Grundlage der unten aufgeführten Tabelle mit den eventuellen<br />

vertraglichen Erhöhungen entlohnt.<br />

- Nächtliche Betreuung: Dies ist eine Form der nicht ununterbrochenen nächtlichen Leistung<br />

(zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens) zur Betreuung von Personen (Kinder,<br />

Senioren, Behinderte oder Kranke) oder von Pflegebedürftigen. Dem Personal, das <strong>die</strong>se<br />

Leistung erbringt, müssen Abendessen, Frühstück und eine geeignete Unterkunft <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Nacht zur Verfügung gestellt werden. Dem zusammenlebenden Personal muss eine ununterbrochene<br />

Ruhezeit von mindestens 11 Stunden <strong>im</strong> Zeitraum von 24 Stunden gewährleistet<br />

werden.<br />

Mit der Reform des <strong>Arbeit</strong>smarkts wurden neue <strong>Arbeit</strong>sformen eingeführt, <strong>die</strong> sich auch <strong>im</strong><br />

Hinblick auf <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeit unterscheiden:<br />

- Gelegenheitsarbeit: Die <strong>Arbeit</strong>sleistung darf höchstens 30 Tage <strong>im</strong> Jahr betragen, <strong>die</strong><br />

entsprechende Entlohnung höchstens 5.000 € pro Jahr.<br />

- <strong>Arbeit</strong>splatzteilung (Job Sharing): Zwei Personen übernehmen – auf der Grundlage<br />

eines schriftlichen Vertrags – gemeinsam <strong>die</strong> Erledigung einer einzigen <strong>Arbeit</strong>spflicht und<br />

wechseln sich nach vorgegebener Art und Weise am <strong>Arbeit</strong>splatz ab. In <strong>die</strong>sem Fall ist jede<br />

der beiden Personen persönlich verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung der gesamten <strong>Arbeit</strong>sverpflichtung.<br />

Die beiden Personen können sich somit jederzeit abwechseln. Die Entlohnung ist<br />

proportional zur effektiven <strong>Arbeit</strong>sleistung. Kündigung oder Entlassung einer der beiden<br />

Personen beinhaltet <strong>die</strong> Aufhebung der gesamten vertraglichen Verpflichtung, außer <strong>die</strong><br />

andere Person will <strong>die</strong> gesamte <strong>Arbeit</strong> erledigen oder findet eine andere Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> freie<br />

Stelle übern<strong>im</strong>mt. Wenn <strong>die</strong> Parteien zu keiner Einigung gelangen, wird der Vertrag aufgehoben.<br />

Eine nationale paritätische Kommission arbeitet gerade eine einschlägige detaillierte<br />

Regelung aus.


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>7<br />

Bei vorläufiger Verlegung des <strong>Arbeit</strong>splatzes in eine andere Gemeinde (zum Beispiel, wenn<br />

<strong>die</strong> Familie <strong>im</strong> Urlaub ist) muss der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in schriftlich mindestens 15 Tage zuvor<br />

unterrichtet werden und hat Anrecht auf eine Lohnzulage von 20% und <strong>die</strong> eventuelle<br />

Rückerstattung der aufgewendeten Spesen.<br />

Bei Abwesenheit von der <strong>Arbeit</strong> wegen Krankheit und Unfall muss <strong>die</strong> betreffende Person<br />

den <strong>Arbeit</strong>geber unverzüglich benachrichtigen und <strong>die</strong> Krankheit mit einem höchstens am<br />

Tag nach Beginn der Krankheit ausgestellten ärztlichen Attest belegen, das innerhalb der<br />

zwei darauf folgenden Tagen an den <strong>Arbeit</strong>geber zu senden ist. Die zusammenlebenden<br />

Angestellten müssen das ärztliche Attest nur bei ausdrücklicher Aufforderung seitens des<br />

<strong>Arbeit</strong>gebers vorlegen, außer sie sind wegen Urlaub oder aus anderen Gründen abwesend.<br />

Der <strong>Arbeit</strong>splatz wird je nach Dienstzeit beibehalten: 10 Tage bei einer Dienstzeit bis zu 6<br />

Monaten, 45 Tage bei einer Dienstzeit zwischen 6 und 24 Monaten und 180 Tage bei einer<br />

längeren Dienstzeit.<br />

Für <strong>die</strong> Zukunft ist eine eigene „Cassa Malattia Colf“ (Krankenkasse <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen)<br />

vorgesehen, mit der <strong>die</strong> Bedingungen bei Krankheit oder Unfall am <strong>Arbeit</strong>splatz geändert<br />

werden könnten.<br />

Die Personen, <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>en <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>geber erledigen, haben Anrecht auf bezahlte<br />

(und unbezahlte) freie Stunden <strong>im</strong> Lauf eines Jahrs aus folgenden Gründen:<br />

1. belegte Arztbesuche 16 Stunden bei zusammenlebenden Personen der Kategorien<br />

D und D Super, 12 Stunden bei nicht zusammenlebenden Personen mit einer wöchentlichen<br />

<strong>Arbeit</strong>szeit über 30 Stunden, eine proportional bemessene Anzahl an<br />

Stunden Anwesenheit bei geringerer <strong>Arbeit</strong>szeit 6 Zusätzlich zu <strong>die</strong>sen freien bezahlten<br />

Stunden können – aus berechtigten Gründen – unbezahlte freie Stunden bewilligt<br />

werden.<br />

2. Trauerfall in der Familie: 3 Tage bei Tod von Familienangehörigen bis zum 2.<br />

Grad<br />

3. Geburt eines Kindes: 2 Tage <strong>für</strong> den Vater<br />

4. Berufsbildung: 40 Stunden pro Jahr <strong>für</strong> spezifische Kurse <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen und<br />

Pflegekräfte, wenn <strong>die</strong> betreffenden Personen seit mindestens 12 Monaten be<strong>im</strong><br />

selben <strong>Arbeit</strong>geber arbeiten<br />

5. Pflichtschule oder Berufsschule: günstige Verteilung <strong>für</strong> den Besuch der Schule<br />

nach monatlicher Vorlage von Teilnahmebescheinigungen sowie bezahlte freie<br />

Stunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahresabschlussprüfungen<br />

6. Hochzeit: 15 Kalendertage nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen<br />

7. Sonstige unbezahlte freie Stunden aus berechtigten Gründen<br />

Auf der Grundlage der <strong>Arbeit</strong>szeit und der Aufgaben sowie wenn der <strong>Arbeit</strong>geber will, dass<br />

der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in mit der Familie zusammenlebt, stehen Kost und Logis (entweder<br />

beide oder keine) zu. Wenn vorgesehen, muss der <strong>Arbeit</strong>geber Folgendes gewährleisten:<br />

- eine gesunde und ausreichende Verpflegung<br />

- eine <strong>Arbeit</strong>sumgebung, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> körperliche und geistige Gesundheit nicht schädlich<br />

ist<br />

- eine geeignete Unterkunft zur Wahrung der Würde und der Privatsphäre<br />

Den Angestellten steht Folgendes zu:<br />

- bei zusammenlebenden Personen: Kost und Logis sowie Zulage <strong>für</strong> Kost und Logis<br />

(Beträge siehe oben)<br />

- bei Personen, <strong>die</strong> sechs Stunden oder mehr am Tag arbeiten und sich dabei ständig am<br />

<strong>Arbeit</strong>splatz aufhalten: Mahlzeit oder Essensgeld <strong>im</strong> herkömmlichen Wert der Verpflegung<br />

- bei Personen, <strong>die</strong> nächtliche <strong>Arbeit</strong>sleistungen (von 20.00 bis 8.00 Uhr) zur Betreuung<br />

von Personen erbringen: Abendessen und Frühstück oder Essensgeld <strong>im</strong> herkömmlichen<br />

Wert <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verpflegung sowie geeignete Unterbringung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nacht.<br />

Der herkömmliche Wert wird durch <strong>die</strong> Multiplikation des Werts der Ersatzzulage des<br />

laufenden Jahrs mit der Anzahl der bezahlten <strong>Arbeit</strong>stage berechnet. Diese Werte werden<br />

jährlich durch eine eigens eingerichtete Kommission des <strong>Arbeit</strong>sministeriums erhöht.<br />

6 Zum Beispiel: Bei 25 <strong>Arbeit</strong>sstunden pro Woche ist <strong>die</strong> Berechnung wie folgt: (25 x 40):100 = 10 Stunden pro<br />

Jahr<br />

5. Kost und Logis


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>8<br />

Das Gehalt bzw. <strong>die</strong> Entlohnung kann nach Stunden oder Monaten berechnet werden. Der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber muss eine Gehaltsübersicht (Lohnabrechung) in zweifacher Ausfertigung abfassen,<br />

in der alle Elemente der Entlohnung aufgeführt und bemessen sind. Eine vom <strong>Arbeit</strong>geber<br />

unterzeichnete Kopie geht an den/<strong>die</strong> Angestellte/n, <strong>die</strong> andere an den <strong>Arbeit</strong>geber,<br />

unterzeichnet von der/vom Angestellten, <strong>die</strong>/der sicherstellt, dass der aufgeführte Betrag<br />

dem empfangenen oder dem auf das Girokonto überwiesenen Betrag entspricht.<br />

Posten der Lohnabrechnung:<br />

1. Der Basislohn muss mindestens den Angaben <strong>im</strong> geltenden <strong>Kollektivvertrag</strong> entsprechen<br />

und wird von einer entsprechenden nationalen Kommission <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lohnanpassung auf<br />

der Grundlage der Lebensunterhaltskosten <strong>für</strong> Familien jedes Jahr zum 30. November erhöht.<br />

Kategorie<br />

Monatslohn bei<br />

zusammenleb.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehm.<br />

Entlohnung <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen<br />

Stundenlohn bei<br />

nicht<br />

zusammenleb.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehm.<br />

Monatlicher<br />

Betrag bei<br />

Teilzeitarbeit<br />

Nächtliche<br />

Betreuung<br />

A 550,00 € 4,00 €<br />

AS 650,00 € 4,70 €<br />

B 700,00 € 5,00 € 500,00 €<br />

BS 750,00 € 5,30 € 525,00 € 862,50 €<br />

C 800,00 € 5,60 € 580,00 €<br />

CS 850,00 € 5,90 € 977,50 €<br />

D* 1.000,00 € 6,80 €<br />

DS* 1.050,00 € 7,10 € 1.207,50 €<br />

Nächtliche<br />

Anwesenheit<br />

577,50 €<br />

* Den in den Kategorien D und DS eingestuften <strong>Arbeit</strong>skräften steht eine monatliche Zulage<br />

von 150,00 € zu.<br />

2. Die Ersatzzulage <strong>für</strong> Kost und Logis ist dem/der <strong>Arbeit</strong>nehmer/in <strong>für</strong> jeden Tag, an<br />

dem <strong>die</strong> betreffende Person, <strong>die</strong>se nicht als „Sachleistungen“ in Anspruch n<strong>im</strong>mt, das heißt<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Urlaubstage, zu bezahlen, um <strong>die</strong> Unannehmlichkeit auszugleichen, Kost und<br />

Logis nicht selbstständig in Anspruch nehmen zu können.<br />

Zulage pro Tag<br />

Typ Mittagessen/Frühstück Abendessen Unterkunft Gesamt<br />

Betrag 1,637 € 1,637 € 1,416 € 4,69 €<br />

3. Die Dienstalterzulage in Höhe von 4% der effektiven Entlohnung steht angestellten<br />

<strong>Arbeit</strong>skräften <strong>für</strong> alle zwei Dienstjahre bei ein und demselben <strong>Arbeit</strong>geber zu.<br />

4. Die Entlohnungen <strong>für</strong> Überstunden (zusätzlich zur normalen <strong>Arbeit</strong>szeit) stehen zu,<br />

wenn <strong>die</strong> kollektivvertraglich festgelegten <strong>Arbeit</strong>sstunden pro Tag überschritten werden. Die<br />

Beträge sind je nach Art der geleisteten Überstunden unterschiedlich:<br />

Entlohnung <strong>für</strong> Überstunden<br />

von der 40.<br />

von 6 bis 22<br />

von 22 bis 6<br />

<strong>Arbeit</strong>szeit bis zur 44.<br />

am Ruhetag Nachtarbeit<br />

Uhr<br />

Uhr<br />

Wochenstunde<br />

<strong>Arbeit</strong> an<br />

Feiertagen<br />

Erhöhung 10% 25% 40% 50% 50% 60%<br />

5. Das dreizehnte Monatsgehalt steht innerhalb des Monats Dezember in Höhe eines<br />

Zwölftels der Jahresentlohnung <strong>für</strong> jeden Monat effektiver <strong>Arbeit</strong>, Krankheit, Unfall am<br />

<strong>Arbeit</strong>splatz und Elternurlaub zu, innerhalb der Grenzen des Zeitraums zur Erhaltung des<br />

<strong>Arbeit</strong>splatzes.<br />

6. Die betriebliche Zulage ist ein zusätzliches freiwilliges Lohnelement, wenn der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber <strong>die</strong>/den Angestellte/n belohnen will (als Extra in der Lohnabrechnung<br />

aufgeführt)<br />

6. Entlohnung


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>9<br />

7. Die Sozialbeiträge gehen teils zu Lasten der <strong>Arbeit</strong>nehmerin/des <strong>Arbeit</strong>nehmers und<br />

teils zu Lasten des <strong>Arbeit</strong>gebers und werden von <strong>die</strong>sem abgeführt.<br />

Für einige Beispiele der Lohnerhöhung werden nachfolgend <strong>die</strong> Daten aus „Speciale Colf e<br />

Badanti“ aus der Zeitung „Il sole-24 ore“ vom 23.03.2007 aufgeführt:<br />

Aufgaben<br />

Std./<br />

Woche<br />

zusammenl./<br />

nicht<br />

zusammenl.<br />

vorherg.<br />

Nettol.<br />

neue<br />

Einstufung<br />

Nettol.<br />

mind.<br />

Mindestlohnk.<br />

neue<br />

Einstufung<br />

Nettol.<br />

max.<br />

Lohnkosten<br />

Max.<br />

Babysitter 36 Nicht zus. 670,02 A sup. 698,88 842,40 B sup. 792,80 936,00<br />

<strong>Haushalt</strong>shilfe 30 Nicht zus. 558,35 B sup. 660,40 780,00 - - -<br />

<strong>Haushalt</strong>shilfe<br />

fest ang.<br />

54 Zus. 518,05 B 646,54 870,10 B sup. 696,54 920,10<br />

Pflegekraft 54 Zus. 723,81 C sup. 796,54 1.020,10 D sup. 996,54 1.220,10<br />

<strong>Haushalt</strong>shilfe<br />

nach Std.<br />

20 Nicht zus. 362,49 B 346,58 513,42 B sup. 430,00 539,22<br />

Nachtarbeit - Zus. 465,01 Unico 524,04 747,51 - - -<br />

Nächtl. Betr. - Zus. 840,90 D sup. 1.154,04 1.377,51 - - -<br />

Teilzeitbetr. 25 Nicht zus. - B sup. 510,24 600,60 - - -<br />

Bei Krankheit oder Unfällen außerhalb des <strong>Arbeit</strong>splatzes steht <strong>die</strong> Entlohnung,<br />

einschließlich der Ersatzzulage <strong>für</strong> Kost und Logis, in Höhe von 50% während der ersten<br />

drei Tage und in Höhe von 100% ab dem vierten Tag zu, aber nur dann, wenn <strong>die</strong><br />

betreffende Person <strong>im</strong> Krankenhaus liegt oder sich am Wohnort des <strong>Arbeit</strong>gebers aufhält.<br />

Bei Unfällen am <strong>Arbeit</strong>platz oder bei Berufskrankheit steht der betreffenden Person –<br />

wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in bei INAIL versichert wurde und wenn der <strong>Arbeit</strong>geber den<br />

Unfall rechtzeitig 7 gemeldet hat – je nach Art der Berufsunfähigkeit Folgendes zu:<br />

1. eine Rente wegen vorläufiger Berufsunfähigkeit oder<br />

2. eine Rente wegen permanenter Berufsunfähigkeit<br />

3. eine Zulage <strong>für</strong> persönliche dauerhafte Betreuung<br />

4. eine Rente <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überlebenden und eine Zulage <strong>im</strong> Todesfall<br />

5. ärztliche und chirurgische Betreuung<br />

6. Lieferung von Prothesen<br />

Während des obligatorischen Mutterschutzes von 5 Monaten (1 bis 2 Monate vor und<br />

jeweils 4 oder 3 Monate nach der Entbindung) und während einer eventuellen vorzeitigen<br />

durch den Arzt aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen verfügten Enthaltungen von<br />

der <strong>Arbeit</strong> hat <strong>die</strong> <strong>Haushalt</strong>sangestellte, <strong>die</strong> dem <strong>Arbeit</strong>geber und INPS/NISF innerhalb des<br />

7. Monats der Schwangerschaft einen entsprechenden Antrag mit ärztlichem Attest über <strong>die</strong><br />

Schwangerschaft und innerhalb von 30 Tagen nach der Entbindung <strong>die</strong> Geburtsurkunde des<br />

Kindes vorlegt, Anrecht auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 80% der Entlohnung, ausgezahlt<br />

vom INPS/NISF. Während der weiteren 5 Monate der freiwilligen Abwesenheit beträgt <strong>die</strong><br />

Höhe des Mutterschaftsgelds 30%. Das Recht auf <strong>die</strong> Zahlung besteht, wenn <strong>die</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerin mindestens 52 wöchentliche Beitragszahlungen innerhalb der 24<br />

vorhergehenden Monate oder mindestens 26 innerhalb der 12 vorhergehenden Monate vor<br />

dem obligatorischen Mutterschutz geleistet hat.<br />

7. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge (oder Vor- und Fürsorgebeiträge), <strong>die</strong> der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber an das INPS/NISF abführt, werden an folgenden Elementen berechnet:<br />

1. vereinbarter Stundenlohn<br />

2. 13. Monatsgehalt, nach Stunden berechnet<br />

3. herkömmlicher Wert <strong>für</strong> Kost und Logis, berechnet nach Stunden<br />

Diese Beiträge sind alle 4 Monate (seit kurzem auch telematisch) <strong>für</strong> alle jedenfalls<br />

bezahlten <strong>Arbeit</strong>stage abzuführen und summieren sich mit denen <strong>für</strong> Krankheit, Urlaub,<br />

Feiertage unter der Woche usw..<br />

Die vom Einkommen des/der Angestellten und des <strong>Arbeit</strong>gebers abgezogenen<br />

Sozialversicherungsbeiträge sind eine Versicherungsgarantie zugunsten des/der<br />

Angestellten <strong>im</strong> Hinblick auf Rente, Berufsunfähigkeit, Mutterschaft, Krankheit,<br />

<strong>Arbeit</strong>slosigkeit, Familiengeld, Unfälle am <strong>Arbeit</strong>splatz und Berufskrankheiten. Durch <strong>die</strong>se<br />

Sozialversicherungsbeiträge erwächst das Recht auf <strong>die</strong> entsprechenden Leistungen in<br />

Italien und in allen Staaten der Europäischen Union sowie in anderen Staaten, <strong>die</strong> mit<br />

7 Innerhalb von 24 Stunden bei tödlichem Unfall, innerhalb von 2 Tagen bei Prognosen über 3 Tagen, innerhalb<br />

von 2 Tagen ab dem 4. Tag bei Prognosen unter 3 Tagen, wenn der Schaden jedoch über den 3. Tag hinausreicht.


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>10<br />

Italien und/oder der Europäischen Union entsprechende Abkommen getroffen haben<br />

(bisher: Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Kapverden, Kroatien, Israel,<br />

Montenegro, Serbien, Tunesien, USA und Venezuela).<br />

Achtung! Die Fotokopien der Sozialbeitragszahlungen bilden eine der<br />

Hauptvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und<br />

sind bei <strong>die</strong>ser Gelegenheit vorzuweisen.<br />

Auf Antrag des/der angestellten <strong>Arbeit</strong>nehmers/<strong>Arbeit</strong>nehmerin muss der <strong>Arbeit</strong>geber bis<br />

Ende März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahrs <strong>die</strong> Erklärung zu den <strong>im</strong> Laufe des Jahrs<br />

gezahlten Gesamtsummen ausstellen. Diese Erklärung ist eine Ersatzurkunde des CUD<br />

(Certificazione unica dei compensi – Einheitsbescheinigung der Einkommen aus abhängiger<br />

<strong>Arbeit</strong>), <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einkommenserklärung des/der Angestellten <strong>die</strong>nt.<br />

Für das Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag <strong>für</strong> zu Lasten lebende Kinder und <strong>für</strong> das<br />

Anrecht auf eventuelles Familiengeld muss <strong>die</strong> betreffende Person be<strong>im</strong> NISF einen<br />

entsprechenden Antrag stellen.<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber kann <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> eingestellte Person abgeführten<br />

Sozialbeiträge bis zu einer Höhe von 1.549,37 Euro von seinem Einkommen abziehen.<br />

Das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis kann aus drei Gründen beendet werden:<br />

1. Wille des/der Angestellten (Kündigung)<br />

2. Wille des <strong>Arbeit</strong>gebers (Entlassung)<br />

3. Ablauf des befristeten <strong>Arbeit</strong>svertrags<br />

8. Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />

Die/der Angestellte kann das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis aus folgenden Gründen beenden:<br />

a) Berechtigter Grund (keine Lohnzahlungen, sexuelle Belästigung, Mobbing<br />

usw.), mit Anspruch auf <strong>die</strong> Entschädigung bei Nichteinhaltung der<br />

Kündigungsfrist<br />

b) Aus persönlichen Gründen – in <strong>die</strong>sem Fall muss der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in<br />

<strong>die</strong> Kündigungsfrist einhalten, <strong>die</strong> je nach Dienst- und <strong>Arbeit</strong>szeit pro<br />

Woche bemessen ist:<br />

Dienstalter/<strong>Arbeit</strong>szeit über 25 Stunden pro bis 25 Stunden pro Woche<br />

Woche<br />

bis 2 Jahre Dienstalter 7,5 Kalendertage 4 Kalendertage<br />

über 2 Jahre Dienstalter 15 Kalendertage 7,5 Kalendertage<br />

Wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in bei befristetem <strong>Arbeit</strong>svertrag vor Ablauf des Vertrags<br />

vom Vertrag zurücktritt muss er/sie dem <strong>Arbeit</strong>geber eine Summe in Höhe der<br />

Entschädigung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen. Wenn der/<strong>die</strong> Angestellte <strong>die</strong><br />

Kündigungsfrist nicht einhält, kann der <strong>Arbeit</strong>geber den Betrag zur Entschädigung bei<br />

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist einbehalten und Schadensersatz fordern.<br />

Wenn hingegen der <strong>Arbeit</strong>geber vor Vertragsablauf vom Vertrag zurücktritt, hat der/<strong>die</strong><br />

Angestellte Anrecht auf <strong>die</strong> Entlohnung, <strong>die</strong> er/sie bezogen hätte, wenn das<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis weitergeführt worden wäre. Wenn hingegen ein neues <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />

zwischen denselben Parteien eingegangen wird, wird der Unterschied zwischen nicht<br />

bezogener Entlohnung und neuer Entlohnung berechnet.<br />

Bei Kündigung oder Entlassung eines <strong>Arbeit</strong>nehmers/einer <strong>Arbeit</strong>nehmerin aus Nicht-EU-<br />

Ländern wird <strong>die</strong> Aufenthaltsgenehmigung – zumindest <strong>für</strong> <strong>die</strong> restliche Gültigkeitszeit –<br />

nicht widerrufen. Die betreffende Person hat jedenfalls Recht auf eine neue<br />

Aufenthaltsgenehmigung wegen „Beschäftigungserwartung“ mit einer Dauer von sechs<br />

Monaten. Für <strong>die</strong>se Aufenthaltsgenehmigung sind folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

1. Vorsprechen bei der territorial zuständigen <strong>Arbeit</strong>svermittlungsstelle (ehemal.<br />

<strong>Arbeit</strong>samt) – binnen einer Frist von 40 Tagen nach Beendigung des<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnisses und jedenfalls innerhalb des Gültigkeitszeitraums der<br />

Aufenthaltsgenehmigung – <strong>für</strong> <strong>die</strong> Eintragung in <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenliste sowie<br />

2. Einsendung an <strong>die</strong> Polizeidirektion, durch Versand der entsprechenden Unterlagen<br />

durch das Postamt, des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung wegen<br />

Beschäftigungserwartung unter Beilage einer Fotokopie der vorhergehenden<br />

Aufenthaltsgenehmigung, des Reisepasses und der Eintragung in <strong>die</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>slosenliste Wenn <strong>die</strong> betreffende Personen eine neue <strong>Arbeit</strong>sstelle findet,<br />

muss sie – ebenfalls durch das Postamt – bei der Polizeidirektion einen Antrag auf<br />

Umwandlung der Aufenthaltsgenehmigung in Aufenthaltsgenehmigung aus


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>11<br />

<strong>Arbeit</strong>sgründen stellen. Achtung: Die Aufenthaltsgenehmigung wegen<br />

Beschäftigungserwartung kann nicht verlängert werden!<br />

Bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses hat der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in Recht auf <strong>die</strong><br />

Abfertigung bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses (TFR), berechnet proportional<br />

zu den Beträgen der Entlohnung und der <strong>Arbeit</strong>szeit bei ein und demselben <strong>Arbeit</strong>geber. Die<br />

<strong>Haushalt</strong>shilfen haben keine Möglichkeit, an einem vertraglichen Rentenfonds teilzunehmen<br />

und dort <strong>die</strong> Abfertigung bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses einzuzahlen.<br />

9. <strong>Arbeit</strong>srechtliche Streitigkeiten<br />

Sowohl während des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses, als auch bei dessen Beendigung kann es zu<br />

Streitigkeiten zwischen <strong>Arbeit</strong>geber und <strong>Arbeit</strong>nehmer/in kommen, zum Beispiel zur zu<br />

leistenden <strong>Arbeit</strong>, zur Entlohnung, zu den Sozialbeiträgen, zur Kündigung/Entlassung.<br />

In <strong>die</strong>sen Fällen muss der Versuch einer außergerichtlichen Versöhnung angestrebt<br />

werden, und zwar:<br />

1. Gewerkschaftliche Versöhnung, das heißt durch Inanspruchnahme einer<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmergewerkschaft (der <strong>Arbeit</strong>geber wendet sich hingegen an den<br />

jeweiligen <strong>Arbeit</strong>geberverband)<br />

2. Verwaltungsversöhnung – vor dem <strong>Arbeit</strong>sservice (ehemals <strong>Arbeit</strong>samt) Bozen, wo<br />

der Fall von einer Versöhnungskommission, zusammengesetzt aus Vertretern der<br />

Parteien, verhandelt wird.<br />

Die Streitigkeit muss innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage in Angriff genommen und<br />

innerhalb von 60 Tagen beigelegt werden. Wenn <strong>die</strong> Versöhnung erfolgreich verläuft wird<br />

ein entsprechendes Protokoll abgefasst und von den Parteien unterzeichnet. Nur bei<br />

Nichterfüllung der Vereinbarungen oder wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann sich<br />

der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in direkt an das <strong>Arbeit</strong>sgericht wenden. Das Gericht versucht, zu<br />

einer neuen Vereinbarung zu gelangen. Sollte keine Versöhnung zustande kommen, kann<br />

das Gericht – eventuell nach Untersuchung der Sache – das sofort vollstreckbare Urteil<br />

verkünden.<br />

Gegen <strong>die</strong>ses Urteil kann Einspruch am <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>ssachen territorial zuständigen<br />

Oberlandesgericht erhoben werden, wo keine neuen Anträge oder Einreden oder neue<br />

Beweismittel zulässig sind, außer sie werden zum Zweck der Entscheidungsfindung als<br />

unerlässlich eingestuft. Die in den Berufungsinstanzen erlassenen Urteile können be<strong>im</strong><br />

Kassationshof, jedoch zu präzisen Bedingungen, angefochten werden (<strong>die</strong><br />

Hauptverhandlung ist nicht zulässig).<br />

Wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in während des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses oder bei dessen<br />

Beendigung Verzichte oder Vergleiche <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>die</strong> eigenen Rechte unterschrieben<br />

hat, kann er/sie <strong>die</strong>se Urkunden am <strong>Arbeit</strong>sgericht innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses anfechten.<br />

Der/<strong>die</strong> <strong>Haushalt</strong>sangestellte haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> verursachten Schäden, wenn der Schaden<br />

vorsätzlich oder durch Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit verursacht wurde. Laut Art. 2104<br />

Zivilgesetzbuch hat der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Natur der Leistung erforderte<br />

Sorgfalt anzuwenden. Außerdem sind <strong>die</strong> vom <strong>Arbeit</strong>geber erteilten Anweisungen zur<br />

Erbringung der Leistung einzuhalten. Bei Schäden kann der <strong>Arbeit</strong>geber innerhalb von 5<br />

Tagen nach Eintreten des Vorfalls Schadensersatz fordern. Dies kann auch – nach<br />

entsprechender Vereinbarung – durch den direkten Einbehalt eines gewissen Lohnanteils<br />

(höchstens 10%) oder den Einbehalt eines Anteils (bis 20%) der Abfertigung bei<br />

Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses erfolgen. Für an Dritten hervorgerufene Schäden kann<br />

sich <strong>die</strong> geschädigte Person direkt an den <strong>Arbeit</strong>geber wenden, der seinen Regressanspruch<br />

bei dem/der Angestellten geltend machen kann, der/<strong>die</strong> den Schaden verursacht hat.<br />

Der/<strong>die</strong> <strong>Haushalt</strong>sangestellte muss <strong>die</strong> Verjährungsfristen beachten, das heißt <strong>die</strong> Fristen,<br />

innerhalb derer er/sie seine/ihre Rechte geltend machen kann und nach deren Ablauf er/sie<br />

keine weiteren Ansprüche mehr hat.<br />

3 Jahre Rechte an Entlohnungen <strong>für</strong> Zeiträume von höchstens einem Monat<br />

5 Jahre Rechte <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Zulagen/Entschädigungsleistungen <strong>im</strong><br />

Rahmen der Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses (Abfertigung bei<br />

Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses, Entschädigung bei Nichteinhaltung er<br />

Kündigungsfrist usw.); Rechte an Entlohnungen <strong>für</strong> Zeiträume über einem<br />

Monat<br />

10 Jahre Rechte wegen der unterlassenen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

Die Verjährung beginnt ab der Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses.


Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>12<br />

Gewerkschaftsverbände<br />

(Hauptniederlassungen, <strong>die</strong> Nebenniederlassungen sind nicht aufgeführt)<br />

ASGB – Handel, Hotel und Gastgewerbe<br />

Bozen, Bindergasse 30, Tel. 0471/308200, Fax 0471/308201<br />

E-Mail: info@asgb.org<br />

CGIL/AGB – FILCAMS/LHFD<br />

Bozen, Romstraße 79, Tel. 0471/926423, Fax 0471/926458<br />

E-Mail: filcams@cgil-agb.it<br />

SGB/CISL - FISASCAT<br />

Bozen, Siemensstraße 23 (Büro 505), Tel. 0471-568441, Fax 0471-568444<br />

E-Mail: fisascat@sgbcisl.it<br />

UIL/SGK - UILTUCS<br />

Bozen, Romstraße 84 c, Tel. 0471-245611, 0471934537<br />

E-Mail: uilbz@uilaltoadige.it<br />

Zuständige Behörden:<br />

Abteilung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> – Amt <strong>für</strong> sozialen <strong>Arbeit</strong>sschutz<br />

Bozen – Leonardo-da-Vinci-Straße 7, Tel. 0471/412750, Fax 0471/412747<br />

E-Mail: sozialer-arbeitsschutz@provinz.bz.it<br />

INPS/NISF – Nationales Institut <strong>für</strong> Soziale Fürsorge<br />

Bozen – Dominikanerplatz 30, Te. 04719966<br />

E-Mail: anna.habicher@inps.it<br />

Polizeidirektion Bozen<br />

Bozen, Marconi-Straße 33, Tel. 0471/947611<br />

Anlage 1: Zuständige Behörden

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