Kollektivvertrag für die Arbeit im Haushalt. Kleiner Ratgeber - AFI-IPL
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<strong>Kollektivvertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong><br />
<strong>Kleiner</strong> <strong>Ratgeber</strong> zu den Vorschriften des 1. GSKV <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen und<br />
Pflegekräfte vom 13.02.2007<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einführung ____________________________________________________________ 1<br />
2. Einstellungsverfahren _______________________Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />
3. Aufgabenbereiche __________________________Fehler! Textmarke nicht definiert.<br />
4. <strong>Arbeit</strong>szeiten und -arten _________________________________________________ 5<br />
5. Kost und Logis _________________________________________________________ 7<br />
6. Entlohnung ___________________________________________________________ 8<br />
7. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ____________________________________ 9<br />
8. Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses ______________________________________ 10<br />
9. <strong>Arbeit</strong>srechtliche Streitigkeiten ___________________________________________ 11<br />
Anlage 1: Zuständige Behörden ___________________________________________ 12<br />
Verfasser:<br />
Konrad Walter<br />
April 2007<br />
GESAMTSTAATLICHER KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DIE ARBEIT IM HAUSHALT 1<br />
Dieser Text liefert Informationen über folgende Aspekte:<br />
• Einstellungsverfahren<br />
• Aufgabenbereiche bei der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong><br />
• Entlohnung<br />
• Vorschriften zu <strong>Arbeit</strong>szeit, Kost und Logis<br />
• Sozialbeiträge, Abgaben, Unfallversicherung<br />
• Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />
• <strong>Arbeit</strong>srechtliche Streitigkeiten<br />
Dieser Text enthält <strong>die</strong> Basisinformationen zu den Vorschriften bezüglich des Verhältnisses<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen, Pflegekräfte, Gärtner, Chauffeure usw., deren<br />
<strong>Arbeit</strong>geber <strong>die</strong> Familie ist. Im Bedarfsfall können sich <strong>die</strong> betreffenden Personen an <strong>die</strong><br />
Gewerkschaftsorganisationen wenden.<br />
Am 13. Februar 2007 haben <strong>die</strong> Sozialpartner 2 <strong>die</strong> Vereinbarung zum gesamtstaatlichen<br />
<strong>Arbeit</strong>skollektivvertrag hinsichtlich der Regelung der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> unterzeichnet, <strong>die</strong><br />
vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2011 gültig ist.<br />
Ein bedeutender Aspekt <strong>die</strong>ser Branche betrifft <strong>die</strong> Tatsache, dass es sich bei den<br />
<strong>Arbeit</strong>skräften fast ausschließlich um Frauen und vorwiegend um Ausländerinnen handelt<br />
1<br />
Quellen: Webseiten von CGIL/AGB, CISL/SGB und UIL/SGK<br />
www.patronato.acli.it/allegati/75Colf_CCNL_sinottico.pdf, www.meltingpot.org, www.assindatcolf.it. Sonderbeilage<br />
der Zeitung „Il sole-24 ore“ vom 2. April 2007. Für weitere detaillierte Informationen siehe: Giuseppe Vinci:<br />
Lavoro Domestico – Colf e Badanti, Verlag Finanze e Lavoro 2007. Eine kurze Zusammenfassung der Vertrags<br />
in albanischer, arabischer, französischer, englischer, polnischer, rumänischer, russischer und spanischer Sprache<br />
steht zur Verfügung auf der Website:<br />
http://www.filcams.cgil.it/Info.nsf/ac8d2db0d4389bca802567ed004c5cf4/91647F3C84B0C82BC125729F003585<br />
B1/?OpenDocument<br />
2<br />
Federazione italiana datori di lavoro domestico (FIDALDO), Associazione nazionale datori di lavoro domestico<br />
(DOMINA), FILCAMS-CGIL, FISASCAT-CISL, UILTuCS-UIL und FEDERCOLF<br />
1. Einführung
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>2<br />
(geschätzt werden von 700.000 bis zu 1.340.000 <strong>Arbeit</strong>skräfte in <strong>die</strong>sem Bereich in Italien<br />
mit zunehmendem Trend), <strong>die</strong> in vielen Fällen aus Ländern außerhalb der Europäischen<br />
Union kommen. Ein Teil <strong>die</strong>ser <strong>Arbeit</strong>skräfte arbeitet schwarz (einer Schätzung des Instituts<br />
<strong>für</strong> Sozialforschung zufolge arbeiten 60% der <strong>Haushalt</strong>shilfen und Pflegekräfte ungemeldet,<br />
38% ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung) oder haben <strong>die</strong> vollständige <strong>Arbeit</strong>szeit nicht<br />
angemeldet. Der <strong>Arbeit</strong>geber ist in der Regel außerdem kein Unternehmen oder eine<br />
Organisation, sondern eine Familie. Diese Ausnahmen beinhalten Sonderverfahren, <strong>die</strong><br />
eingehalten werden müssen.<br />
Die Prozeduren zur Erneuerung des <strong>Kollektivvertrag</strong>s waren ziemlich langfristig: fast zwei<br />
Jahre. Im März 2005 haben <strong>die</strong> Gewerkschaftsverbände Handel und Dienstleistungen der<br />
Gegenseite <strong>die</strong> erste Plattform vorgelegt. Im Laufe der Verhandlungen wurden <strong>die</strong><br />
wichtigsten Änderungen an der beruflichen Einstufung (8 Stufen gegenüber den 4 zuvor<br />
vorgesehenen), der Teilzeitarbeit und <strong>im</strong> Allgemeinen der flexiblen <strong>Arbeit</strong>szeit<br />
vorgenommen.<br />
Wir weisen darauf hin, dass unter <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> irgendeine von dem/der<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerIn eigenhändig zugunsten des Familienlebens erbrachte Leistung zu verstehen<br />
ist (sowohl <strong>für</strong> eine Einzelperson, als auch <strong>für</strong> eine Familiengruppe oder <strong>für</strong> Gemeinschaften<br />
ohne Gewinnabsicht). Diese Art der <strong>Arbeit</strong> wird hauptsächlich durch das Gesetz Nr. 339<br />
„Zum Schutz der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>“ vom 2. April 1958 geregelt, veröffentlich <strong>im</strong> Amtsblatt<br />
Nr. 93 vom 17. April 1958, sowie durch <strong>die</strong> Artikel 2240 ff des Zivilgesetzbuches und <strong>im</strong><br />
Hinblick auf <strong>die</strong> Vor- und Fürsorge durch das Dekret des Präsidenten der Republik DPR<br />
1403/71.<br />
Nachdem eine Einigung über eine komplexe Zusammenarbeit erzielt wurde, <strong>die</strong> neben einer<br />
gewissen beruflichen Qualifikation auch ein starkes Vertrauensverhältnis erfordert, sind<br />
fünf Schritte vorzunehmen:<br />
1. Einreichen und Überprüfung der Unterlagen der <strong>Haushalt</strong>shilfe<br />
2. Aushandlung der <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />
3. Mündlicher (nur bei <strong>Arbeit</strong>sleistungen mit einer Dauer unter 12 Tagen) oder<br />
schriftlicher Abschluss eines individuellen <strong>Arbeit</strong>svertrags (siehe unten)<br />
4. Anmeldung bei den Vor- und Fürsorgeanstalten (INPS/NISF, INAIL usw.) sowie<br />
5. Mitteilung bzw. Empfang der Einstellung<br />
Ad 1 – Bei der Einstellung muss <strong>die</strong> arbeitssuchende Person (italienischer oder<br />
ausländischer Abstammung) dem <strong>Arbeit</strong>geber (Familie oder Organisation) eine Kopie<br />
folgender Dokumente übergeben:<br />
a) Gültiger Personalausweis<br />
b) Steuernummer<br />
c) Eventuelle Versicherungs- und Vor- und Fürsorgeunterlagen<br />
d) Eventuelle spezifische Abschlusszeugnisse oder Berufsbescheinigungen<br />
e) Ein aktuelles Gesundheitszeugnis<br />
Der individuelle <strong>Arbeit</strong>svertrag muss folgende Angaben enthalten 3 :<br />
1. Beginn des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />
2. Ort (oder Orte), an denen <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung zu erbringen ist<br />
3. Eventuelles Beendigungsdatum bei einem befristeten <strong>Arbeit</strong>svertrag 4<br />
4. Dauer der Probezeit<br />
5. Zugehörigkeitsstufe und Dienstalter in <strong>die</strong>ser Kategorie<br />
6. Eventuelles Zusammenleben (oder nicht) mit dem <strong>Arbeit</strong>geber<br />
7. <strong>Arbeit</strong>szeit<br />
8. Wöchentlicher Ruhetag und zusätzlicher freier halber Tag, wenn vorgesehen<br />
9. Urlaub<br />
10. Eventuelle vom <strong>Arbeit</strong>geber zur Verfügung gestellte <strong>Arbeit</strong>skleidung<br />
11. Bereich, wo der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in seine/ihre persönlichen Sachen unterbringen<br />
kann<br />
3 Der <strong>Arbeit</strong>geber und der/<strong>die</strong> Angestellte können andere <strong>Arbeit</strong>sbedingungen vereinbaren, vorausgesetzt,<br />
<strong>die</strong>se sind <strong>im</strong> Vergleich zu den gesetzlichen oder vertraglichen Best<strong>im</strong>mungen vorteilhafter <strong>für</strong> den/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in.<br />
4 Eine Einstellung mit befristetem <strong>Arbeit</strong>svertrag ist möglich aus technischen, produktiven, organisatorischen<br />
Gründen oder zur Vertretung (zeitlich befristeter Dienst, Vertretung – auch teilweise – einer anderen angestellten<br />
Person usw.)<br />
2. Einstellungsverfahren
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>3<br />
12. Vereinbarte Entlohnung (<strong>die</strong> mindestens den vom <strong>Kollektivvertrag</strong><br />
vorgeschriebenen Beträgen entsprechen muss)<br />
13. Eventuelle Bedingungen <strong>für</strong> Kost und Logis<br />
14. Wohn- oder Aufenthaltsort<br />
Der individuelle <strong>Arbeit</strong>svertrag ist in zweifacher Ausfertigung abzufassen und von beiden<br />
Parteien zu unterzeichnen, <strong>die</strong> jeweils eine Kopie davon erhalten.<br />
Die Probezeit ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei der <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> beträgt sie 8<br />
effektive <strong>Arbeit</strong>stage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kategorien A, B und C sowie 30 <strong>Arbeit</strong>stage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kategorien<br />
D und D Super. Während <strong>die</strong>ser Zeit können sowohl <strong>Arbeit</strong>geber als auch <strong>Arbeit</strong>nehmer/in<br />
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten. Nur wenn <strong>die</strong> betreffende<br />
Person aus einer anderen Region kommt und ihren Wohnort nicht umgemeldet hat, hat sie<br />
Anrecht auf drei Tage Kündigungsfrist, sofern das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis nicht aus einem<br />
berechtigten Grund aufgelöst wird. Die eingestellte Person hat jedoch das Recht auf <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> geleistete <strong>Arbeit</strong> anfallende Entlohnung. Die Probezeit wird also in jeder Hinsicht zum<br />
Dienstalter hinzugezählt.<br />
Wenn eine eingestellte Person ohne rechtzeitige Entschuldigung be<strong>im</strong> <strong>Arbeit</strong>geber nicht am<br />
<strong>Arbeit</strong>splatz erscheint, kann sie (außer bei Gründen der höheren Gewalt) aus wichtigem<br />
Grund entlassen werden. Der <strong>Arbeit</strong>geber muss einen Beschwerdebrief an <strong>die</strong> <strong>im</strong><br />
individuellen <strong>Arbeit</strong>svertrag angegebene Adresse der <strong>Arbeit</strong>nehmerin/des <strong>Arbeit</strong>nehmers<br />
schicken und sollte keine Entschuldigung/Rechtfertigung eingehen, das<br />
Entlassungsschreiben. Wenn <strong>die</strong> eingestellte Person sich nach dem 5. Tag ab dem<br />
vereinbarten Zeitpunkt <strong>für</strong> den Beginn des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses einfindet, kann der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber entscheiden, ob er sie entlässt oder einstellt, wobei <strong>die</strong> Abwesenheit der<br />
betreffenden Person als Urlaub zu berücksichtigen ist.<br />
Bürger/innen aus EU-Ländern (einschließlich Personen rumänischer und bulgarischer<br />
Staatsangehörigkeit) müssen <strong>die</strong> Aufenthaltsgenehmigung bei einem Postamt oder direkt<br />
bei der Polizeidirektion beantragen und hierzu den abgeschlossenen <strong>Arbeit</strong>svertrag<br />
vorweisen.<br />
Minderjährige müssen dem <strong>Arbeit</strong>geber, vorausgesetzt sie haben ihr 15. Lebensjahr<br />
vollendet und <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> steht nicht <strong>im</strong> Gegensatz zur Schulpflicht und beeinträchtigt <strong>die</strong><br />
Gesundheit des Minderjährigen nicht, zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen<br />
folgende Dokumente übergeben:<br />
- Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, gesichtet vom<br />
Bürgermeister<br />
- Bescheinigung über <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>stauglichkeit, ausgestellt von einem Amtsarzt<br />
be<strong>im</strong> lokalen Sanitätsbetrieb<br />
Personen ohne EU-Staatsbürgerschaft, <strong>die</strong> in ihrem Land wohnhaft sind, müssen<br />
außerdem folgende Dokumente vorweisen:<br />
- Aufenthaltsgenehmigung aus <strong>Arbeit</strong>sgründen<br />
Für <strong>die</strong>se Genehmigung muss der betreffende <strong>Arbeit</strong>geber einen Namensantrag 5 bei der<br />
Polizeidirektion stellen und das so genannte von der Regierung erlassene „Decreto dei<br />
flussi“ (Dekret zu den Einwanderungsströmen) abwarten. Die Erteilung der Genehmigung<br />
hängt von best<strong>im</strong>mten Umständen ab: a) Der/<strong>die</strong> Antragsteller/in darf wegen<br />
schwerwiegender Vergehen oder wegen illegaler Einwanderung nicht angezeigt oder<br />
verurteilt worden sein, b) <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeit muss mindestens 20 Wochenstunden betragen, c)<br />
<strong>die</strong> monatliche Entlohnung muss mindestens der Einstiegsentlohnung entsprechen (<strong>für</strong> das<br />
Jahr 2007 mindestens 480 Euro), d) angemessene Finanzkapazität, um <strong>die</strong> Entlohnungsund<br />
Versicherungszahlungen aufzuwenden (das Jahreseinkommen muss mindestens dem<br />
Doppelten der Bruttoentlohnung der Person, <strong>die</strong> eingestellt werden soll, entsprechen – eine<br />
Ausnahme gilt, wenn <strong>die</strong> Familie ein von schwerer Krankheit oder von Behinderung<br />
betroffenes Familienmitglied aufweist) und e) Verfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft<br />
entsprechend den gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen.<br />
Die nicht aus EU-Ländern kommenden Personen, <strong>die</strong> bereits ordnungsgemäß in<br />
Italien gemeldet sind, d.h. <strong>im</strong> Besitz einer aus <strong>Arbeit</strong>sgründen (Saisonarbeit<br />
5 Der Antrag (zu senden an <strong>die</strong> Polizeidirektion – Schalter Immigration) muss unter Verwendung der entsprechenden<br />
bei den Postämtern verfügbaren Unterlagen abgefasst werden. Diese umfassen einen abzufassenden<br />
Vordruck, dem eine Fotokopie des Ausweises des <strong>Arbeit</strong>gebers sowie des Ausweises des Antragstellers sowie<br />
eine Stempelmarke <strong>im</strong> Wert von 14,62 Euro beizufügen ist. Für <strong>die</strong> Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung<br />
gelten <strong>die</strong>selben Prozeduren. Dem Antrag ist ebenfalls eine Kopie der ablaufenden Aufenthaltsgenehmigung<br />
beizufügen. Im Bedarfsfall kann man sich auch an ein Gewerkschaftspatronat wenden.
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>4<br />
ausgeschlossen), aus familiären Gründen, aus Stu<strong>die</strong>ngründen, aus Asylgründen, aus<br />
humanitären Gründen und aus sozialen Gründen ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung<br />
sind, können ohne Stellung weiterer Anträge als <strong>Haushalt</strong>shilfen und/oder Pflegekräfte<br />
eingestellt werden. Eine Person mit einer Aufenthaltsgenehmigung aus Stu<strong>die</strong>ngründen darf<br />
höchstens <strong>für</strong> 20 Wochenstunden mit höchstens 1040 <strong>Arbeit</strong>sstunden pro Jahr eingestellt<br />
werden.<br />
Die befristete Einstellung ist nur unter best<strong>im</strong>mten Umständen zulässig, wie zum Beispiel<br />
als Vertretung (auch nur teilweise) von erkrankten, verunglückten, in Mutterschaft oder <strong>im</strong><br />
Urlaub befindlichen <strong>Arbeit</strong>nehmern/<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen usw. Der Vertrag bedarf der<br />
Schriftform nicht, wenn <strong>die</strong> Tätigkeit <strong>für</strong> einen Zeitraum von höchstens 12 Kalendertagen<br />
ausgeführt wird. Bei Ablauf kann <strong>die</strong>ser Vertrag nur einmal verlängert werden und nur,<br />
wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in seine/ihre Zust<strong>im</strong>mung erteilt und der Vertrag anfänglich<br />
eine Vertragsdauer von weniger als drei Jahren betraf und wenn <strong>die</strong> Verlängerung durch<br />
objektive Gründe berechtigt ist.<br />
Ein <strong>Arbeit</strong>geber, der eine Person ohne gültige und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstellung geeignete<br />
Aufenthaltsgenehmigung einstellt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zwölf Monaten und<br />
einem Bußgeld von 5.000 Euro bestraft.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>sbedingungen sind durch den <strong>Kollektivvertrag</strong> geregelt. Die Parteien, das heißt<br />
der <strong>Arbeit</strong>geber und der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in, können von den kollektivvertraglichen<br />
Vorschriften abweichende Bedingungen vereinbaren, vorausgesetzt, <strong>die</strong>se sind vorteilhafter<br />
<strong>für</strong> den/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in.<br />
Die Aufgabenbereiche können sich auf drei verschiedene Gruppen beziehen:<br />
a) Leitung: Die eingestellte Person n<strong>im</strong>mt eine durch Verantwortungen <strong>im</strong> Hinblick<br />
auf Koordination und selbstständige Entscheidungen gekennzeichnete Position ein<br />
b) Betreuung: Die eingestellte Person – mit oder ohne spezifische Berufsausbildung –<br />
ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflege und Betreuung von mehr oder minder pflegebedürftigen Personen<br />
zuständig, übt jedoch keine Tätigkeiten <strong>im</strong> Gesundheitsbereich aus<br />
c) Familien<strong>die</strong>nste: Die eingestellte Person übt auf das Familienleben bezogene<br />
Tätigkeiten aus, <strong>die</strong> rein manueller Natur sind oder best<strong>im</strong>mte Grundkenntnisse<br />
voraussetzen<br />
Auf der Grundlage der auszuführenden Aufgaben legt der GSKV (Art. 10) <strong>die</strong> Einstufungen<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> fest, <strong>die</strong> sich <strong>im</strong> Vergleich zu denen laut vorhergehendem <strong>Kollektivvertrag</strong><br />
grundlegend geändert haben. Bei mehreren Aufgaben gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einstufung<br />
<strong>die</strong> Aufgaben <strong>im</strong> Rahmen der Betreuung von Personen.<br />
Nachfolgend sind <strong>die</strong> Haupteinstufungen und <strong>die</strong> entsprechenden Berufsprofile aufgeführt:<br />
• Qualifikationsstufe A: Einfache <strong>Haushalt</strong>shilfe, zuständig <strong>für</strong> rein manuelle <strong>Arbeit</strong>en<br />
unter direkter Aufsicht des <strong>Arbeit</strong>gebers ohne Aufgaben <strong>im</strong> Pflegebereich, Berufserfahrung<br />
weniger als zwölf Monate (z.B. Putzkraft, Gärtner/in, Küchenhilfe)<br />
• Qualifikationsstufe A Super: Mitarbeiter/in <strong>für</strong> <strong>die</strong> ausschließliche Begleitung von<br />
Personen (z.B. Babysitter)<br />
• Qualifikationsstufe B: Einfache/r Mitarbeiter/in mit unterschiedlichen Aufgaben<br />
(zum Beispiel Wächter von Privatwohnungen, Bügelfachkraft, Be<strong>die</strong>nungen, Gärtner,<br />
qualifizierte/r <strong>Arbeit</strong>er/in<br />
• Qualifikationsstufe B Super: Betreuer/in von nicht pflegebedürftigen Familienangehörige<br />
(Kinder oder Senioren)<br />
• Qualifikationsstufe C: <strong>Arbeit</strong>nehmer, welche best<strong>im</strong>mte Aufgaben <strong>im</strong> Familienbereich<br />
in voller Autonomie und mit voller Verantwortung vornehmen und entsprechende<br />
theoretische und praktische Grundkenntnisse besitzen (zum Beispiel<br />
Koch/Köchin)<br />
• Qualifikationsstufe C Super: Betreuer/in von pflegebedürftigen Personen – ohne<br />
Berufsausbildung<br />
• Qualifikationsstufe D: Ausgebildete Person <strong>im</strong> Besitz von Berufsbescheinigungen<br />
(zum Beispiel Verwalter von Familienvermögen, Haus<strong>die</strong>ner, Gouvernante, Küchenchef,<br />
Chefgärtner, Hauslehrer)<br />
• Qualifikationsstufe D Super: Ausgebildete Person <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung pflegebedürftiger<br />
Personen, Hausleiter/in (zum Beispiel Krankenschwester/Krankenpfleger,<br />
Altenpfleger/in)<br />
3. Aufgabenbereiche
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>5<br />
Wenn ein/e <strong>Arbeit</strong>nehmer/in mehrere Aufgaben verschiedener Qualifikationsstufen zu erfüllen<br />
hat, hat er/sie Anrecht auf <strong>die</strong> Einstufung in der Qualifikationsstufe, <strong>die</strong> der vorwiegenden<br />
Tätigkeit entspricht. Aufgaben zur Betreuung von Personen gelten als vorwiegend.<br />
Die Einstufung in einer Kategorie ist ausschlaggebend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entlohnung, <strong>die</strong> Dauer der<br />
Probezeit und <strong>die</strong> automatische Beförderung.<br />
Die max<strong>im</strong>ale <strong>Arbeit</strong>szeit beträgt 54 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag (nicht<br />
hintereinander) <strong>für</strong> zusammenlebende <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen und 40 Stunden pro Woche (8<br />
Stunden pro Tag nicht hintereinander), verteilt auf 5 oder 6 Tage, <strong>für</strong> nicht zusammenlebende<br />
Angestellte.<br />
Im neuen Vertrag (Art. 15) wurde <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>für</strong> Teilzeitarbeit auf 30 Wochenstunden<br />
(bei zusammenlebenden Angestellten) <strong>für</strong> Schüler/Studenten <strong>im</strong> Alter von 16 bis 40<br />
(<strong>die</strong> einen vom Staat oder von anderen öffentlichen Behörden anerkannten Stu<strong>die</strong>ntitel erzielen)<br />
und <strong>für</strong> Personen mit Einstufung in den Qualifikationsstufen C, B und B Super erweitert:<br />
Die <strong>Arbeit</strong> kann sich auch vollständig nur in den beiden Zeitabschnitten abwickeln:<br />
zwischen 6.00 und 14.00 Uhr oder zwischen 14.00 und 22.00 Uhr und an nicht mehr als<br />
drei Wochentagen (<strong>die</strong> Übernahme <strong>die</strong>ser Modalität muss durch eine schriftlich abgefasste<br />
und von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde ersichtlich sein, aus der <strong>die</strong> effektive <strong>Arbeit</strong>szeit<br />
und ihre Einteilung wie oben hervorgeht).<br />
In gemeinsamem Einverständnis zwischen den Parteien kann der Teilzeitvertrag schriftlich<br />
in ein Verhältnis des Zusammenlebens mit einer normalen Dauer der <strong>Arbeit</strong>szeit umgewandelt<br />
werden und umgekehrt.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung ist <strong>im</strong> Voraus und möglichst schriftlich festzulegen: Unterschieden<br />
wird zwischen:<br />
- <strong>Arbeit</strong> nach Stunden: <strong>die</strong> tägliche <strong>Arbeit</strong>sleistung beträgt weniger als 4 Stunden, zu<br />
vereinbaren zwischen den Parteien<br />
- halbe Stelle: <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>sleistung beträgt zwischen 4 und 8 Stunden, zu vereinbaren<br />
zwischen den Parteien<br />
- ganze Stelle <strong>die</strong> tägliche <strong>Arbeit</strong>szeit beträgt mindestens 8 Stunden. In <strong>die</strong>sem Fall muss<br />
der <strong>Arbeit</strong>geber Kost und Logis (siehe unten) zur Verfügung stellen und kann <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung<br />
festlegen.<br />
Die <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung wird bei zusammenlebenden Personen mit ganzer Stelle vom<br />
<strong>Arbeit</strong>geber festgelegt. Für nicht zusammenlebendes Teilzeitpersonal wird <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeiteinteilung<br />
zwischen den Parteien vereinbart.<br />
Auf jeden Fall hat der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in das Recht auf eine angemessene Ruhezeit während<br />
des Tags und auf eine Nachtruhe von mindestens 8 Stunden hintereinander. Wer mit<br />
dem <strong>Arbeit</strong>geber zusammenlebt, hat Anrecht auf eine Ruhezeit von 11 Stunden hintereinander<br />
an ein und demselben Tag und auf eine Ruhezeit (in der Regel nachmittags) von<br />
mindestens 2 Stunden hintereinander. Recht auf mindestens 2 Stunden Ruhezeit haben<br />
auch mit Teilzeitvertrag eingestellte Personen. Zulässig ist nach gemeinsamem Einverständnis<br />
das Nacharbeiten von eventuell nicht gearbeiteten Stunden, max. 2 Std. pro Tag.<br />
Die Essenszeit gilt nicht als <strong>Arbeit</strong>szeit.<br />
Die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens erbrachte und nicht vertraglich vorgesehene<br />
<strong>Arbeit</strong>sleistung gilt als Nachtarbeit und ist mit einer Erhöhung von 20% des Basisstundenlohns<br />
zu entlohnen (50%, wenn außerhalb der vereinbarten <strong>Arbeit</strong>szeit geleistet). Bei <strong>Arbeit</strong><br />
nach Stunden gilt als Nachtarbeit <strong>die</strong> mindestens 7 Stunden hintereinander geleistete <strong>Arbeit</strong>,<br />
<strong>die</strong> teilweise zwischen Mitternacht und 5.00 Uhr morgens durchgeführt wird.<br />
Überstunden können vom <strong>Arbeit</strong>geber mit mindestens einem Tag Vorankündigung gefordert<br />
werden. Der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in kann <strong>die</strong>se Art der <strong>Arbeit</strong>sleistung nur dann verweigern,<br />
wenn er/sie einen berechtigten Grund anführen kann.<br />
Im individuellen <strong>Arbeit</strong>svertrag werden <strong>die</strong> Wochenruhetage von 36 Stunden pro Woche<br />
und der Urlaub vereinbart. Der Ruhetag fällt in der Regel auf den Sonntag, kann aber auch<br />
auf einen anderen Wochentag festgelegt werden. Wenn der Ruhetag auf einen Sonntag fällt<br />
(oder auf einen anderen Feiertag bei Personen, <strong>die</strong> eine nicht christliche Religion praktizieren),<br />
umfasst <strong>die</strong> Ruhezeit 24 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten oder zusammenlebenden<br />
Angestellten umfasst der Ruhetag, soweit er nicht auf einen Sonntag fällt, nur 12 Stunden<br />
4. <strong>Arbeit</strong>szeiten und -arten
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>6<br />
hintereinander. Der <strong>Arbeit</strong>geber kann <strong>die</strong> Erbringung der <strong>Arbeit</strong>sleistung am vereinbarten<br />
Ruhetag nur bei unvorhersehbaren Bedürfnissen verlangen. Diese <strong>Arbeit</strong>sleistung ist mit<br />
einer Erhöhung von 60% (falls sonntags) oder von 40% (falls an einem anderen Wochentag)<br />
zu entlohnen. Die an <strong>die</strong>sem Tag nicht in Anspruch genommene Ruhezeit kann am<br />
nächsten Tag nachgeholt werden.<br />
Feiertage unter der Woche sind Ruhetage. Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, muss<br />
<strong>die</strong>ser wie ein normaler <strong>Arbeit</strong>stag bezahlt werden. Wenn an <strong>die</strong>sem Tag gearbeitet wird,<br />
steht dem/der <strong>Arbeit</strong>nehmer/in <strong>die</strong> geschuldete Entlohnungserhöhung und ein Ausgleichsruhetag<br />
zu.<br />
Der vom <strong>Kollektivvertrag</strong> vorgesehene Urlaub kann auf höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt<br />
sein, <strong>die</strong> normalerweise vom <strong>Arbeit</strong>geber unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der<br />
betreffenden Person auf den Sommer festgelegt werden. <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen ohne italienische<br />
Staatsbürgerschaft können <strong>die</strong> Urlaubstage in zwei Jahren ansammeln, um einen längeren<br />
Zeitraum in ihrem Herkunftsland verbringen zu können.<br />
Auch während der Probezeit erwächst das Recht auf Urlaub. Für jeden Monat (oder Bruchteil<br />
von mindestens 15 Tagen) geleistete <strong>Arbeit</strong> erwächst das Anrecht auf ein Zwölftel des insgesamt<br />
<strong>im</strong> Bezugsjahr zustehenden Urlaubs. Das Anrecht auf Urlaub entsteht auch während<br />
der Abwesenheit wegen Schwangerschaft und während des Mutterschutzes, bei Abwesenheit<br />
wegen Krankheit oder Hochzeit.<br />
Wer <strong>im</strong> Urlaub krank wird, muss dem <strong>Arbeit</strong>geber das entsprechende ärztliche Attest zusenden:<br />
Auf <strong>die</strong>se Weise gilt der restliche Urlaub als Krankheit. Auf den Urlaub kann – außer<br />
bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses – nicht verzichtet werden. In <strong>die</strong>sem Fall entspricht<br />
<strong>die</strong> Tagesentschädigung der Entlohnung <strong>für</strong> einen normalen <strong>Arbeit</strong>stag, berechnet<br />
als ein Sechsundzwanzigstel der Monatsentlohnung, einschließlich der Zulage <strong>für</strong> Kost und<br />
Logis. Eine zusammenlebende angestellte Person kann ihren Urlaub auch <strong>im</strong> Hause des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />
verbringen, vorausgesetzt, sie muss nicht arbeiten.<br />
Mindestdauer des Urlaubs<br />
Art des<br />
Vertrag <strong>Arbeit</strong> nach<br />
Stunden<br />
Halbe Stelle: bis<br />
5 Jahre<br />
Halbe Stelle: über<br />
5 Jahre<br />
Ganze Stelle<br />
und zusammenlebende<strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />
Urlaubstage 8 15 20 26<br />
Der <strong>Kollektivvertrag</strong> (Art. 11–12) schreibt zwei Formen der Nachtarbeit vor:<br />
- Nächtliche Anwesenheit: Diese Art der <strong>Arbeit</strong> wickelt sich ausschließlich zwischen 21.00<br />
Uhr und 8.00 Uhr morgens ab und betrifft lediglich <strong>die</strong> Begleitung, aber nicht <strong>die</strong> Betreuung.<br />
Die Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se <strong>Arbeit</strong>sleistung erbringt, hat Anrecht auf <strong>die</strong> komplette Nachtruhe in<br />
einer geeigneten Unterkunft. Eventuelle während der nächtlichen Anwesenheit geleistete<br />
<strong>Arbeit</strong>en werden zusätzlich auf der Grundlage der unten aufgeführten Tabelle mit den eventuellen<br />
vertraglichen Erhöhungen entlohnt.<br />
- Nächtliche Betreuung: Dies ist eine Form der nicht ununterbrochenen nächtlichen Leistung<br />
(zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens) zur Betreuung von Personen (Kinder,<br />
Senioren, Behinderte oder Kranke) oder von Pflegebedürftigen. Dem Personal, das <strong>die</strong>se<br />
Leistung erbringt, müssen Abendessen, Frühstück und eine geeignete Unterkunft <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Nacht zur Verfügung gestellt werden. Dem zusammenlebenden Personal muss eine ununterbrochene<br />
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden <strong>im</strong> Zeitraum von 24 Stunden gewährleistet<br />
werden.<br />
Mit der Reform des <strong>Arbeit</strong>smarkts wurden neue <strong>Arbeit</strong>sformen eingeführt, <strong>die</strong> sich auch <strong>im</strong><br />
Hinblick auf <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>szeit unterscheiden:<br />
- Gelegenheitsarbeit: Die <strong>Arbeit</strong>sleistung darf höchstens 30 Tage <strong>im</strong> Jahr betragen, <strong>die</strong><br />
entsprechende Entlohnung höchstens 5.000 € pro Jahr.<br />
- <strong>Arbeit</strong>splatzteilung (Job Sharing): Zwei Personen übernehmen – auf der Grundlage<br />
eines schriftlichen Vertrags – gemeinsam <strong>die</strong> Erledigung einer einzigen <strong>Arbeit</strong>spflicht und<br />
wechseln sich nach vorgegebener Art und Weise am <strong>Arbeit</strong>splatz ab. In <strong>die</strong>sem Fall ist jede<br />
der beiden Personen persönlich verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung der gesamten <strong>Arbeit</strong>sverpflichtung.<br />
Die beiden Personen können sich somit jederzeit abwechseln. Die Entlohnung ist<br />
proportional zur effektiven <strong>Arbeit</strong>sleistung. Kündigung oder Entlassung einer der beiden<br />
Personen beinhaltet <strong>die</strong> Aufhebung der gesamten vertraglichen Verpflichtung, außer <strong>die</strong><br />
andere Person will <strong>die</strong> gesamte <strong>Arbeit</strong> erledigen oder findet eine andere Person, <strong>die</strong> <strong>die</strong> freie<br />
Stelle übern<strong>im</strong>mt. Wenn <strong>die</strong> Parteien zu keiner Einigung gelangen, wird der Vertrag aufgehoben.<br />
Eine nationale paritätische Kommission arbeitet gerade eine einschlägige detaillierte<br />
Regelung aus.
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>7<br />
Bei vorläufiger Verlegung des <strong>Arbeit</strong>splatzes in eine andere Gemeinde (zum Beispiel, wenn<br />
<strong>die</strong> Familie <strong>im</strong> Urlaub ist) muss der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in schriftlich mindestens 15 Tage zuvor<br />
unterrichtet werden und hat Anrecht auf eine Lohnzulage von 20% und <strong>die</strong> eventuelle<br />
Rückerstattung der aufgewendeten Spesen.<br />
Bei Abwesenheit von der <strong>Arbeit</strong> wegen Krankheit und Unfall muss <strong>die</strong> betreffende Person<br />
den <strong>Arbeit</strong>geber unverzüglich benachrichtigen und <strong>die</strong> Krankheit mit einem höchstens am<br />
Tag nach Beginn der Krankheit ausgestellten ärztlichen Attest belegen, das innerhalb der<br />
zwei darauf folgenden Tagen an den <strong>Arbeit</strong>geber zu senden ist. Die zusammenlebenden<br />
Angestellten müssen das ärztliche Attest nur bei ausdrücklicher Aufforderung seitens des<br />
<strong>Arbeit</strong>gebers vorlegen, außer sie sind wegen Urlaub oder aus anderen Gründen abwesend.<br />
Der <strong>Arbeit</strong>splatz wird je nach Dienstzeit beibehalten: 10 Tage bei einer Dienstzeit bis zu 6<br />
Monaten, 45 Tage bei einer Dienstzeit zwischen 6 und 24 Monaten und 180 Tage bei einer<br />
längeren Dienstzeit.<br />
Für <strong>die</strong> Zukunft ist eine eigene „Cassa Malattia Colf“ (Krankenkasse <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen)<br />
vorgesehen, mit der <strong>die</strong> Bedingungen bei Krankheit oder Unfall am <strong>Arbeit</strong>splatz geändert<br />
werden könnten.<br />
Die Personen, <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>en <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>geber erledigen, haben Anrecht auf bezahlte<br />
(und unbezahlte) freie Stunden <strong>im</strong> Lauf eines Jahrs aus folgenden Gründen:<br />
1. belegte Arztbesuche 16 Stunden bei zusammenlebenden Personen der Kategorien<br />
D und D Super, 12 Stunden bei nicht zusammenlebenden Personen mit einer wöchentlichen<br />
<strong>Arbeit</strong>szeit über 30 Stunden, eine proportional bemessene Anzahl an<br />
Stunden Anwesenheit bei geringerer <strong>Arbeit</strong>szeit 6 Zusätzlich zu <strong>die</strong>sen freien bezahlten<br />
Stunden können – aus berechtigten Gründen – unbezahlte freie Stunden bewilligt<br />
werden.<br />
2. Trauerfall in der Familie: 3 Tage bei Tod von Familienangehörigen bis zum 2.<br />
Grad<br />
3. Geburt eines Kindes: 2 Tage <strong>für</strong> den Vater<br />
4. Berufsbildung: 40 Stunden pro Jahr <strong>für</strong> spezifische Kurse <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen und<br />
Pflegekräfte, wenn <strong>die</strong> betreffenden Personen seit mindestens 12 Monaten be<strong>im</strong><br />
selben <strong>Arbeit</strong>geber arbeiten<br />
5. Pflichtschule oder Berufsschule: günstige Verteilung <strong>für</strong> den Besuch der Schule<br />
nach monatlicher Vorlage von Teilnahmebescheinigungen sowie bezahlte freie<br />
Stunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahresabschlussprüfungen<br />
6. Hochzeit: 15 Kalendertage nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen<br />
7. Sonstige unbezahlte freie Stunden aus berechtigten Gründen<br />
Auf der Grundlage der <strong>Arbeit</strong>szeit und der Aufgaben sowie wenn der <strong>Arbeit</strong>geber will, dass<br />
der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in mit der Familie zusammenlebt, stehen Kost und Logis (entweder<br />
beide oder keine) zu. Wenn vorgesehen, muss der <strong>Arbeit</strong>geber Folgendes gewährleisten:<br />
- eine gesunde und ausreichende Verpflegung<br />
- eine <strong>Arbeit</strong>sumgebung, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> körperliche und geistige Gesundheit nicht schädlich<br />
ist<br />
- eine geeignete Unterkunft zur Wahrung der Würde und der Privatsphäre<br />
Den Angestellten steht Folgendes zu:<br />
- bei zusammenlebenden Personen: Kost und Logis sowie Zulage <strong>für</strong> Kost und Logis<br />
(Beträge siehe oben)<br />
- bei Personen, <strong>die</strong> sechs Stunden oder mehr am Tag arbeiten und sich dabei ständig am<br />
<strong>Arbeit</strong>splatz aufhalten: Mahlzeit oder Essensgeld <strong>im</strong> herkömmlichen Wert der Verpflegung<br />
- bei Personen, <strong>die</strong> nächtliche <strong>Arbeit</strong>sleistungen (von 20.00 bis 8.00 Uhr) zur Betreuung<br />
von Personen erbringen: Abendessen und Frühstück oder Essensgeld <strong>im</strong> herkömmlichen<br />
Wert <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verpflegung sowie geeignete Unterbringung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nacht.<br />
Der herkömmliche Wert wird durch <strong>die</strong> Multiplikation des Werts der Ersatzzulage des<br />
laufenden Jahrs mit der Anzahl der bezahlten <strong>Arbeit</strong>stage berechnet. Diese Werte werden<br />
jährlich durch eine eigens eingerichtete Kommission des <strong>Arbeit</strong>sministeriums erhöht.<br />
6 Zum Beispiel: Bei 25 <strong>Arbeit</strong>sstunden pro Woche ist <strong>die</strong> Berechnung wie folgt: (25 x 40):100 = 10 Stunden pro<br />
Jahr<br />
5. Kost und Logis
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>8<br />
Das Gehalt bzw. <strong>die</strong> Entlohnung kann nach Stunden oder Monaten berechnet werden. Der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber muss eine Gehaltsübersicht (Lohnabrechung) in zweifacher Ausfertigung abfassen,<br />
in der alle Elemente der Entlohnung aufgeführt und bemessen sind. Eine vom <strong>Arbeit</strong>geber<br />
unterzeichnete Kopie geht an den/<strong>die</strong> Angestellte/n, <strong>die</strong> andere an den <strong>Arbeit</strong>geber,<br />
unterzeichnet von der/vom Angestellten, <strong>die</strong>/der sicherstellt, dass der aufgeführte Betrag<br />
dem empfangenen oder dem auf das Girokonto überwiesenen Betrag entspricht.<br />
Posten der Lohnabrechnung:<br />
1. Der Basislohn muss mindestens den Angaben <strong>im</strong> geltenden <strong>Kollektivvertrag</strong> entsprechen<br />
und wird von einer entsprechenden nationalen Kommission <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lohnanpassung auf<br />
der Grundlage der Lebensunterhaltskosten <strong>für</strong> Familien jedes Jahr zum 30. November erhöht.<br />
Kategorie<br />
Monatslohn bei<br />
zusammenleb.<br />
<strong>Arbeit</strong>nehm.<br />
Entlohnung <strong>für</strong> <strong>Haushalt</strong>shilfen<br />
Stundenlohn bei<br />
nicht<br />
zusammenleb.<br />
<strong>Arbeit</strong>nehm.<br />
Monatlicher<br />
Betrag bei<br />
Teilzeitarbeit<br />
Nächtliche<br />
Betreuung<br />
A 550,00 € 4,00 €<br />
AS 650,00 € 4,70 €<br />
B 700,00 € 5,00 € 500,00 €<br />
BS 750,00 € 5,30 € 525,00 € 862,50 €<br />
C 800,00 € 5,60 € 580,00 €<br />
CS 850,00 € 5,90 € 977,50 €<br />
D* 1.000,00 € 6,80 €<br />
DS* 1.050,00 € 7,10 € 1.207,50 €<br />
Nächtliche<br />
Anwesenheit<br />
577,50 €<br />
* Den in den Kategorien D und DS eingestuften <strong>Arbeit</strong>skräften steht eine monatliche Zulage<br />
von 150,00 € zu.<br />
2. Die Ersatzzulage <strong>für</strong> Kost und Logis ist dem/der <strong>Arbeit</strong>nehmer/in <strong>für</strong> jeden Tag, an<br />
dem <strong>die</strong> betreffende Person, <strong>die</strong>se nicht als „Sachleistungen“ in Anspruch n<strong>im</strong>mt, das heißt<br />
auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Urlaubstage, zu bezahlen, um <strong>die</strong> Unannehmlichkeit auszugleichen, Kost und<br />
Logis nicht selbstständig in Anspruch nehmen zu können.<br />
Zulage pro Tag<br />
Typ Mittagessen/Frühstück Abendessen Unterkunft Gesamt<br />
Betrag 1,637 € 1,637 € 1,416 € 4,69 €<br />
3. Die Dienstalterzulage in Höhe von 4% der effektiven Entlohnung steht angestellten<br />
<strong>Arbeit</strong>skräften <strong>für</strong> alle zwei Dienstjahre bei ein und demselben <strong>Arbeit</strong>geber zu.<br />
4. Die Entlohnungen <strong>für</strong> Überstunden (zusätzlich zur normalen <strong>Arbeit</strong>szeit) stehen zu,<br />
wenn <strong>die</strong> kollektivvertraglich festgelegten <strong>Arbeit</strong>sstunden pro Tag überschritten werden. Die<br />
Beträge sind je nach Art der geleisteten Überstunden unterschiedlich:<br />
Entlohnung <strong>für</strong> Überstunden<br />
von der 40.<br />
von 6 bis 22<br />
von 22 bis 6<br />
<strong>Arbeit</strong>szeit bis zur 44.<br />
am Ruhetag Nachtarbeit<br />
Uhr<br />
Uhr<br />
Wochenstunde<br />
<strong>Arbeit</strong> an<br />
Feiertagen<br />
Erhöhung 10% 25% 40% 50% 50% 60%<br />
5. Das dreizehnte Monatsgehalt steht innerhalb des Monats Dezember in Höhe eines<br />
Zwölftels der Jahresentlohnung <strong>für</strong> jeden Monat effektiver <strong>Arbeit</strong>, Krankheit, Unfall am<br />
<strong>Arbeit</strong>splatz und Elternurlaub zu, innerhalb der Grenzen des Zeitraums zur Erhaltung des<br />
<strong>Arbeit</strong>splatzes.<br />
6. Die betriebliche Zulage ist ein zusätzliches freiwilliges Lohnelement, wenn der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber <strong>die</strong>/den Angestellte/n belohnen will (als Extra in der Lohnabrechnung<br />
aufgeführt)<br />
6. Entlohnung
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>9<br />
7. Die Sozialbeiträge gehen teils zu Lasten der <strong>Arbeit</strong>nehmerin/des <strong>Arbeit</strong>nehmers und<br />
teils zu Lasten des <strong>Arbeit</strong>gebers und werden von <strong>die</strong>sem abgeführt.<br />
Für einige Beispiele der Lohnerhöhung werden nachfolgend <strong>die</strong> Daten aus „Speciale Colf e<br />
Badanti“ aus der Zeitung „Il sole-24 ore“ vom 23.03.2007 aufgeführt:<br />
Aufgaben<br />
Std./<br />
Woche<br />
zusammenl./<br />
nicht<br />
zusammenl.<br />
vorherg.<br />
Nettol.<br />
neue<br />
Einstufung<br />
Nettol.<br />
mind.<br />
Mindestlohnk.<br />
neue<br />
Einstufung<br />
Nettol.<br />
max.<br />
Lohnkosten<br />
Max.<br />
Babysitter 36 Nicht zus. 670,02 A sup. 698,88 842,40 B sup. 792,80 936,00<br />
<strong>Haushalt</strong>shilfe 30 Nicht zus. 558,35 B sup. 660,40 780,00 - - -<br />
<strong>Haushalt</strong>shilfe<br />
fest ang.<br />
54 Zus. 518,05 B 646,54 870,10 B sup. 696,54 920,10<br />
Pflegekraft 54 Zus. 723,81 C sup. 796,54 1.020,10 D sup. 996,54 1.220,10<br />
<strong>Haushalt</strong>shilfe<br />
nach Std.<br />
20 Nicht zus. 362,49 B 346,58 513,42 B sup. 430,00 539,22<br />
Nachtarbeit - Zus. 465,01 Unico 524,04 747,51 - - -<br />
Nächtl. Betr. - Zus. 840,90 D sup. 1.154,04 1.377,51 - - -<br />
Teilzeitbetr. 25 Nicht zus. - B sup. 510,24 600,60 - - -<br />
Bei Krankheit oder Unfällen außerhalb des <strong>Arbeit</strong>splatzes steht <strong>die</strong> Entlohnung,<br />
einschließlich der Ersatzzulage <strong>für</strong> Kost und Logis, in Höhe von 50% während der ersten<br />
drei Tage und in Höhe von 100% ab dem vierten Tag zu, aber nur dann, wenn <strong>die</strong><br />
betreffende Person <strong>im</strong> Krankenhaus liegt oder sich am Wohnort des <strong>Arbeit</strong>gebers aufhält.<br />
Bei Unfällen am <strong>Arbeit</strong>platz oder bei Berufskrankheit steht der betreffenden Person –<br />
wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in bei INAIL versichert wurde und wenn der <strong>Arbeit</strong>geber den<br />
Unfall rechtzeitig 7 gemeldet hat – je nach Art der Berufsunfähigkeit Folgendes zu:<br />
1. eine Rente wegen vorläufiger Berufsunfähigkeit oder<br />
2. eine Rente wegen permanenter Berufsunfähigkeit<br />
3. eine Zulage <strong>für</strong> persönliche dauerhafte Betreuung<br />
4. eine Rente <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überlebenden und eine Zulage <strong>im</strong> Todesfall<br />
5. ärztliche und chirurgische Betreuung<br />
6. Lieferung von Prothesen<br />
Während des obligatorischen Mutterschutzes von 5 Monaten (1 bis 2 Monate vor und<br />
jeweils 4 oder 3 Monate nach der Entbindung) und während einer eventuellen vorzeitigen<br />
durch den Arzt aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen verfügten Enthaltungen von<br />
der <strong>Arbeit</strong> hat <strong>die</strong> <strong>Haushalt</strong>sangestellte, <strong>die</strong> dem <strong>Arbeit</strong>geber und INPS/NISF innerhalb des<br />
7. Monats der Schwangerschaft einen entsprechenden Antrag mit ärztlichem Attest über <strong>die</strong><br />
Schwangerschaft und innerhalb von 30 Tagen nach der Entbindung <strong>die</strong> Geburtsurkunde des<br />
Kindes vorlegt, Anrecht auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 80% der Entlohnung, ausgezahlt<br />
vom INPS/NISF. Während der weiteren 5 Monate der freiwilligen Abwesenheit beträgt <strong>die</strong><br />
Höhe des Mutterschaftsgelds 30%. Das Recht auf <strong>die</strong> Zahlung besteht, wenn <strong>die</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerin mindestens 52 wöchentliche Beitragszahlungen innerhalb der 24<br />
vorhergehenden Monate oder mindestens 26 innerhalb der 12 vorhergehenden Monate vor<br />
dem obligatorischen Mutterschutz geleistet hat.<br />
7. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge (oder Vor- und Fürsorgebeiträge), <strong>die</strong> der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber an das INPS/NISF abführt, werden an folgenden Elementen berechnet:<br />
1. vereinbarter Stundenlohn<br />
2. 13. Monatsgehalt, nach Stunden berechnet<br />
3. herkömmlicher Wert <strong>für</strong> Kost und Logis, berechnet nach Stunden<br />
Diese Beiträge sind alle 4 Monate (seit kurzem auch telematisch) <strong>für</strong> alle jedenfalls<br />
bezahlten <strong>Arbeit</strong>stage abzuführen und summieren sich mit denen <strong>für</strong> Krankheit, Urlaub,<br />
Feiertage unter der Woche usw..<br />
Die vom Einkommen des/der Angestellten und des <strong>Arbeit</strong>gebers abgezogenen<br />
Sozialversicherungsbeiträge sind eine Versicherungsgarantie zugunsten des/der<br />
Angestellten <strong>im</strong> Hinblick auf Rente, Berufsunfähigkeit, Mutterschaft, Krankheit,<br />
<strong>Arbeit</strong>slosigkeit, Familiengeld, Unfälle am <strong>Arbeit</strong>splatz und Berufskrankheiten. Durch <strong>die</strong>se<br />
Sozialversicherungsbeiträge erwächst das Recht auf <strong>die</strong> entsprechenden Leistungen in<br />
Italien und in allen Staaten der Europäischen Union sowie in anderen Staaten, <strong>die</strong> mit<br />
7 Innerhalb von 24 Stunden bei tödlichem Unfall, innerhalb von 2 Tagen bei Prognosen über 3 Tagen, innerhalb<br />
von 2 Tagen ab dem 4. Tag bei Prognosen unter 3 Tagen, wenn der Schaden jedoch über den 3. Tag hinausreicht.
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>10<br />
Italien und/oder der Europäischen Union entsprechende Abkommen getroffen haben<br />
(bisher: Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Kapverden, Kroatien, Israel,<br />
Montenegro, Serbien, Tunesien, USA und Venezuela).<br />
Achtung! Die Fotokopien der Sozialbeitragszahlungen bilden eine der<br />
Hauptvoraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und<br />
sind bei <strong>die</strong>ser Gelegenheit vorzuweisen.<br />
Auf Antrag des/der angestellten <strong>Arbeit</strong>nehmers/<strong>Arbeit</strong>nehmerin muss der <strong>Arbeit</strong>geber bis<br />
Ende März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahrs <strong>die</strong> Erklärung zu den <strong>im</strong> Laufe des Jahrs<br />
gezahlten Gesamtsummen ausstellen. Diese Erklärung ist eine Ersatzurkunde des CUD<br />
(Certificazione unica dei compensi – Einheitsbescheinigung der Einkommen aus abhängiger<br />
<strong>Arbeit</strong>), <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einkommenserklärung des/der Angestellten <strong>die</strong>nt.<br />
Für das Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag <strong>für</strong> zu Lasten lebende Kinder und <strong>für</strong> das<br />
Anrecht auf eventuelles Familiengeld muss <strong>die</strong> betreffende Person be<strong>im</strong> NISF einen<br />
entsprechenden Antrag stellen.<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber kann <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong> eingestellte Person abgeführten<br />
Sozialbeiträge bis zu einer Höhe von 1.549,37 Euro von seinem Einkommen abziehen.<br />
Das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis kann aus drei Gründen beendet werden:<br />
1. Wille des/der Angestellten (Kündigung)<br />
2. Wille des <strong>Arbeit</strong>gebers (Entlassung)<br />
3. Ablauf des befristeten <strong>Arbeit</strong>svertrags<br />
8. Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses<br />
Die/der Angestellte kann das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis aus folgenden Gründen beenden:<br />
a) Berechtigter Grund (keine Lohnzahlungen, sexuelle Belästigung, Mobbing<br />
usw.), mit Anspruch auf <strong>die</strong> Entschädigung bei Nichteinhaltung der<br />
Kündigungsfrist<br />
b) Aus persönlichen Gründen – in <strong>die</strong>sem Fall muss der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in<br />
<strong>die</strong> Kündigungsfrist einhalten, <strong>die</strong> je nach Dienst- und <strong>Arbeit</strong>szeit pro<br />
Woche bemessen ist:<br />
Dienstalter/<strong>Arbeit</strong>szeit über 25 Stunden pro bis 25 Stunden pro Woche<br />
Woche<br />
bis 2 Jahre Dienstalter 7,5 Kalendertage 4 Kalendertage<br />
über 2 Jahre Dienstalter 15 Kalendertage 7,5 Kalendertage<br />
Wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in bei befristetem <strong>Arbeit</strong>svertrag vor Ablauf des Vertrags<br />
vom Vertrag zurücktritt muss er/sie dem <strong>Arbeit</strong>geber eine Summe in Höhe der<br />
Entschädigung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen. Wenn der/<strong>die</strong> Angestellte <strong>die</strong><br />
Kündigungsfrist nicht einhält, kann der <strong>Arbeit</strong>geber den Betrag zur Entschädigung bei<br />
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist einbehalten und Schadensersatz fordern.<br />
Wenn hingegen der <strong>Arbeit</strong>geber vor Vertragsablauf vom Vertrag zurücktritt, hat der/<strong>die</strong><br />
Angestellte Anrecht auf <strong>die</strong> Entlohnung, <strong>die</strong> er/sie bezogen hätte, wenn das<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnis weitergeführt worden wäre. Wenn hingegen ein neues <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />
zwischen denselben Parteien eingegangen wird, wird der Unterschied zwischen nicht<br />
bezogener Entlohnung und neuer Entlohnung berechnet.<br />
Bei Kündigung oder Entlassung eines <strong>Arbeit</strong>nehmers/einer <strong>Arbeit</strong>nehmerin aus Nicht-EU-<br />
Ländern wird <strong>die</strong> Aufenthaltsgenehmigung – zumindest <strong>für</strong> <strong>die</strong> restliche Gültigkeitszeit –<br />
nicht widerrufen. Die betreffende Person hat jedenfalls Recht auf eine neue<br />
Aufenthaltsgenehmigung wegen „Beschäftigungserwartung“ mit einer Dauer von sechs<br />
Monaten. Für <strong>die</strong>se Aufenthaltsgenehmigung sind folgende Maßnahmen zu treffen:<br />
1. Vorsprechen bei der territorial zuständigen <strong>Arbeit</strong>svermittlungsstelle (ehemal.<br />
<strong>Arbeit</strong>samt) – binnen einer Frist von 40 Tagen nach Beendigung des<br />
<strong>Arbeit</strong>sverhältnisses und jedenfalls innerhalb des Gültigkeitszeitraums der<br />
Aufenthaltsgenehmigung – <strong>für</strong> <strong>die</strong> Eintragung in <strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>slosenliste sowie<br />
2. Einsendung an <strong>die</strong> Polizeidirektion, durch Versand der entsprechenden Unterlagen<br />
durch das Postamt, des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung wegen<br />
Beschäftigungserwartung unter Beilage einer Fotokopie der vorhergehenden<br />
Aufenthaltsgenehmigung, des Reisepasses und der Eintragung in <strong>die</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>slosenliste Wenn <strong>die</strong> betreffende Personen eine neue <strong>Arbeit</strong>sstelle findet,<br />
muss sie – ebenfalls durch das Postamt – bei der Polizeidirektion einen Antrag auf<br />
Umwandlung der Aufenthaltsgenehmigung in Aufenthaltsgenehmigung aus
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>11<br />
<strong>Arbeit</strong>sgründen stellen. Achtung: Die Aufenthaltsgenehmigung wegen<br />
Beschäftigungserwartung kann nicht verlängert werden!<br />
Bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses hat der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in Recht auf <strong>die</strong><br />
Abfertigung bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses (TFR), berechnet proportional<br />
zu den Beträgen der Entlohnung und der <strong>Arbeit</strong>szeit bei ein und demselben <strong>Arbeit</strong>geber. Die<br />
<strong>Haushalt</strong>shilfen haben keine Möglichkeit, an einem vertraglichen Rentenfonds teilzunehmen<br />
und dort <strong>die</strong> Abfertigung bei Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses einzuzahlen.<br />
9. <strong>Arbeit</strong>srechtliche Streitigkeiten<br />
Sowohl während des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses, als auch bei dessen Beendigung kann es zu<br />
Streitigkeiten zwischen <strong>Arbeit</strong>geber und <strong>Arbeit</strong>nehmer/in kommen, zum Beispiel zur zu<br />
leistenden <strong>Arbeit</strong>, zur Entlohnung, zu den Sozialbeiträgen, zur Kündigung/Entlassung.<br />
In <strong>die</strong>sen Fällen muss der Versuch einer außergerichtlichen Versöhnung angestrebt<br />
werden, und zwar:<br />
1. Gewerkschaftliche Versöhnung, das heißt durch Inanspruchnahme einer<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmergewerkschaft (der <strong>Arbeit</strong>geber wendet sich hingegen an den<br />
jeweiligen <strong>Arbeit</strong>geberverband)<br />
2. Verwaltungsversöhnung – vor dem <strong>Arbeit</strong>sservice (ehemals <strong>Arbeit</strong>samt) Bozen, wo<br />
der Fall von einer Versöhnungskommission, zusammengesetzt aus Vertretern der<br />
Parteien, verhandelt wird.<br />
Die Streitigkeit muss innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage in Angriff genommen und<br />
innerhalb von 60 Tagen beigelegt werden. Wenn <strong>die</strong> Versöhnung erfolgreich verläuft wird<br />
ein entsprechendes Protokoll abgefasst und von den Parteien unterzeichnet. Nur bei<br />
Nichterfüllung der Vereinbarungen oder wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann sich<br />
der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in direkt an das <strong>Arbeit</strong>sgericht wenden. Das Gericht versucht, zu<br />
einer neuen Vereinbarung zu gelangen. Sollte keine Versöhnung zustande kommen, kann<br />
das Gericht – eventuell nach Untersuchung der Sache – das sofort vollstreckbare Urteil<br />
verkünden.<br />
Gegen <strong>die</strong>ses Urteil kann Einspruch am <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>ssachen territorial zuständigen<br />
Oberlandesgericht erhoben werden, wo keine neuen Anträge oder Einreden oder neue<br />
Beweismittel zulässig sind, außer sie werden zum Zweck der Entscheidungsfindung als<br />
unerlässlich eingestuft. Die in den Berufungsinstanzen erlassenen Urteile können be<strong>im</strong><br />
Kassationshof, jedoch zu präzisen Bedingungen, angefochten werden (<strong>die</strong><br />
Hauptverhandlung ist nicht zulässig).<br />
Wenn der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in während des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses oder bei dessen<br />
Beendigung Verzichte oder Vergleiche <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>die</strong> eigenen Rechte unterschrieben<br />
hat, kann er/sie <strong>die</strong>se Urkunden am <strong>Arbeit</strong>sgericht innerhalb von sechs Monaten nach<br />
Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses anfechten.<br />
Der/<strong>die</strong> <strong>Haushalt</strong>sangestellte haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> verursachten Schäden, wenn der Schaden<br />
vorsätzlich oder durch Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit verursacht wurde. Laut Art. 2104<br />
Zivilgesetzbuch hat der/<strong>die</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/in <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Natur der Leistung erforderte<br />
Sorgfalt anzuwenden. Außerdem sind <strong>die</strong> vom <strong>Arbeit</strong>geber erteilten Anweisungen zur<br />
Erbringung der Leistung einzuhalten. Bei Schäden kann der <strong>Arbeit</strong>geber innerhalb von 5<br />
Tagen nach Eintreten des Vorfalls Schadensersatz fordern. Dies kann auch – nach<br />
entsprechender Vereinbarung – durch den direkten Einbehalt eines gewissen Lohnanteils<br />
(höchstens 10%) oder den Einbehalt eines Anteils (bis 20%) der Abfertigung bei<br />
Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses erfolgen. Für an Dritten hervorgerufene Schäden kann<br />
sich <strong>die</strong> geschädigte Person direkt an den <strong>Arbeit</strong>geber wenden, der seinen Regressanspruch<br />
bei dem/der Angestellten geltend machen kann, der/<strong>die</strong> den Schaden verursacht hat.<br />
Der/<strong>die</strong> <strong>Haushalt</strong>sangestellte muss <strong>die</strong> Verjährungsfristen beachten, das heißt <strong>die</strong> Fristen,<br />
innerhalb derer er/sie seine/ihre Rechte geltend machen kann und nach deren Ablauf er/sie<br />
keine weiteren Ansprüche mehr hat.<br />
3 Jahre Rechte an Entlohnungen <strong>für</strong> Zeiträume von höchstens einem Monat<br />
5 Jahre Rechte <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Zulagen/Entschädigungsleistungen <strong>im</strong><br />
Rahmen der Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses (Abfertigung bei<br />
Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses, Entschädigung bei Nichteinhaltung er<br />
Kündigungsfrist usw.); Rechte an Entlohnungen <strong>für</strong> Zeiträume über einem<br />
Monat<br />
10 Jahre Rechte wegen der unterlassenen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
Die Verjährung beginnt ab der Beendigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses.
Basisinformationen: <strong>Kollektivvertrag</strong>liche Best<strong>im</strong>mungen zur <strong>Arbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Haushalt</strong>12<br />
Gewerkschaftsverbände<br />
(Hauptniederlassungen, <strong>die</strong> Nebenniederlassungen sind nicht aufgeführt)<br />
ASGB – Handel, Hotel und Gastgewerbe<br />
Bozen, Bindergasse 30, Tel. 0471/308200, Fax 0471/308201<br />
E-Mail: info@asgb.org<br />
CGIL/AGB – FILCAMS/LHFD<br />
Bozen, Romstraße 79, Tel. 0471/926423, Fax 0471/926458<br />
E-Mail: filcams@cgil-agb.it<br />
SGB/CISL - FISASCAT<br />
Bozen, Siemensstraße 23 (Büro 505), Tel. 0471-568441, Fax 0471-568444<br />
E-Mail: fisascat@sgbcisl.it<br />
UIL/SGK - UILTUCS<br />
Bozen, Romstraße 84 c, Tel. 0471-245611, 0471934537<br />
E-Mail: uilbz@uilaltoadige.it<br />
Zuständige Behörden:<br />
Abteilung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> – Amt <strong>für</strong> sozialen <strong>Arbeit</strong>sschutz<br />
Bozen – Leonardo-da-Vinci-Straße 7, Tel. 0471/412750, Fax 0471/412747<br />
E-Mail: sozialer-arbeitsschutz@provinz.bz.it<br />
INPS/NISF – Nationales Institut <strong>für</strong> Soziale Fürsorge<br />
Bozen – Dominikanerplatz 30, Te. 04719966<br />
E-Mail: anna.habicher@inps.it<br />
Polizeidirektion Bozen<br />
Bozen, Marconi-Straße 33, Tel. 0471/947611<br />
Anlage 1: Zuständige Behörden