und Strafsachen (GOG)
und Strafsachen (GOG)
und Strafsachen (GOG)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du ...<br />
Art. 100<br />
Entzug der Zulassung<br />
Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die in schwerwiegender Weise gegen die<br />
für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann das Obergericht die Zulassung<br />
entziehen.<br />
IV. Verschiedene Bestimmungen<br />
Art. 101<br />
Wohnsitzpflicht<br />
a Gerichtsbehörden<br />
1 Es haben Wohnsitz zu nehmen<br />
1. die Mitglieder des Obergerichts im Kanton,<br />
2. die Gerichtspräsidentinnen <strong>und</strong> Gerichtspräsidenten in ihrem Gerichtskreis,<br />
3. die Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter in ihrer<br />
Untersuchungsregion,<br />
4. die für das ganze Kantonsgebiet eingesetzten Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong><br />
Untersuchungsrichter im Kanton,<br />
5. die Jugendgerichtspräsidentinnen <strong>und</strong> -präsidenten im Kreis ihres Jugendgerichts.<br />
2 Das Obergericht kann seinen Mitgliedern <strong>und</strong> den übrigen Mitgliedern der Gerichtsbehörden<br />
die Wahl eines andern Wohnsitzes gestatten, sofern keine Nachteile für die Rechtspflege zu<br />
befürchten sind.<br />
Art. 102<br />
b Staatsanwaltschaft<br />
1 Es haben Wohnsitz zu nehmen<br />
1. die Generalprokuratorin oder der Generalprokurator sowie die Stellvertreterinnen <strong>und</strong><br />
Stellvertreter im Kanton,<br />
2. die Prokuratorinnen <strong>und</strong> Prokuratoren für die Region in ihrer Region,<br />
3. die Prokuratorinnen <strong>und</strong> Prokuratoren für das ganze Kantonsgebiet im Kanton,<br />
4. die Jugendstaatsanwältinnen <strong>und</strong> -anwälte in ihrer Sprachregion.<br />
2 Die Anklagekammer im Fall von Absatz 1 Ziffer 2 beziehungsweise die zuständige<br />
Strafkammer im Fall von Ziffer 4 kann den der Staatsanwaltschaft zugehörigen Personen die<br />
Wahl eines andern Wohnsitzes gestatten, sofern keine Nachteile für die Rechtspflege zu<br />
befürchten sind.<br />
Art. 103<br />
Verbot des Berichtens<br />
Sämtlichen Gerichtsbehörden ist die Besprechung der Streitfragen mit den Parteien<br />
ausserhalb des Verfahrens untersagt.<br />
Art. 104<br />
Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> öffentliche Ämter<br />
1 Die vollzeitlich <strong>und</strong> teilzeitlich tätigen Richterinnen <strong>und</strong> Richter des Obergerichts dürfen<br />
Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> öffentliche Ämter nur mit Bewilligung der Justizkommission des<br />
Grossen Rates ausüben. Für Ersatzrichterinnen <strong>und</strong> Ersatzrichter des Obergerichts ist die<br />
Ausübung öffentlicher Ämter bewilligungspflichtig. Das Obergericht stellt Antrag.<br />
Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter, Gerichtspräsidentinnen <strong>und</strong><br />
Gerichtspräsidenten, Jugendgerichtspräsidentinnen <strong>und</strong> Jugendgerichtspräsidenten sowie die<br />
der Staatsanwaltschaft zugehörigen Personen dürfen Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> öffentliche<br />
Ämter nur mit Bewilligung des Obergerichts ausüben. Die Bewilligungen sind der<br />
http://www.sta.be.ch/belex/d/1/161_1_.html<br />
Page 21 of 26<br />
24.12.2010