12.09.2013 Aufrufe

und Strafsachen (GOG)

und Strafsachen (GOG)

und Strafsachen (GOG)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du ...<br />

Art. 100<br />

Entzug der Zulassung<br />

Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die in schwerwiegender Weise gegen die<br />

für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann das Obergericht die Zulassung<br />

entziehen.<br />

IV. Verschiedene Bestimmungen<br />

Art. 101<br />

Wohnsitzpflicht<br />

a Gerichtsbehörden<br />

1 Es haben Wohnsitz zu nehmen<br />

1. die Mitglieder des Obergerichts im Kanton,<br />

2. die Gerichtspräsidentinnen <strong>und</strong> Gerichtspräsidenten in ihrem Gerichtskreis,<br />

3. die Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter in ihrer<br />

Untersuchungsregion,<br />

4. die für das ganze Kantonsgebiet eingesetzten Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong><br />

Untersuchungsrichter im Kanton,<br />

5. die Jugendgerichtspräsidentinnen <strong>und</strong> -präsidenten im Kreis ihres Jugendgerichts.<br />

2 Das Obergericht kann seinen Mitgliedern <strong>und</strong> den übrigen Mitgliedern der Gerichtsbehörden<br />

die Wahl eines andern Wohnsitzes gestatten, sofern keine Nachteile für die Rechtspflege zu<br />

befürchten sind.<br />

Art. 102<br />

b Staatsanwaltschaft<br />

1 Es haben Wohnsitz zu nehmen<br />

1. die Generalprokuratorin oder der Generalprokurator sowie die Stellvertreterinnen <strong>und</strong><br />

Stellvertreter im Kanton,<br />

2. die Prokuratorinnen <strong>und</strong> Prokuratoren für die Region in ihrer Region,<br />

3. die Prokuratorinnen <strong>und</strong> Prokuratoren für das ganze Kantonsgebiet im Kanton,<br />

4. die Jugendstaatsanwältinnen <strong>und</strong> -anwälte in ihrer Sprachregion.<br />

2 Die Anklagekammer im Fall von Absatz 1 Ziffer 2 beziehungsweise die zuständige<br />

Strafkammer im Fall von Ziffer 4 kann den der Staatsanwaltschaft zugehörigen Personen die<br />

Wahl eines andern Wohnsitzes gestatten, sofern keine Nachteile für die Rechtspflege zu<br />

befürchten sind.<br />

Art. 103<br />

Verbot des Berichtens<br />

Sämtlichen Gerichtsbehörden ist die Besprechung der Streitfragen mit den Parteien<br />

ausserhalb des Verfahrens untersagt.<br />

Art. 104<br />

Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> öffentliche Ämter<br />

1 Die vollzeitlich <strong>und</strong> teilzeitlich tätigen Richterinnen <strong>und</strong> Richter des Obergerichts dürfen<br />

Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> öffentliche Ämter nur mit Bewilligung der Justizkommission des<br />

Grossen Rates ausüben. Für Ersatzrichterinnen <strong>und</strong> Ersatzrichter des Obergerichts ist die<br />

Ausübung öffentlicher Ämter bewilligungspflichtig. Das Obergericht stellt Antrag.<br />

Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter, Gerichtspräsidentinnen <strong>und</strong><br />

Gerichtspräsidenten, Jugendgerichtspräsidentinnen <strong>und</strong> Jugendgerichtspräsidenten sowie die<br />

der Staatsanwaltschaft zugehörigen Personen dürfen Nebenbeschäftigungen <strong>und</strong> öffentliche<br />

Ämter nur mit Bewilligung des Obergerichts ausüben. Die Bewilligungen sind der<br />

http://www.sta.be.ch/belex/d/1/161_1_.html<br />

Page 21 of 26<br />

24.12.2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!