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und Strafsachen (GOG)

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Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du ...<br />

Art. 39b [Eingefügt am 6. 6. 2000]<br />

Veränderung des Beschäftigungsgrades<br />

Veränderungen des Beschäftigungsgrades von regionalen <strong>und</strong> kantonalen<br />

Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichtern sind während der Amtsdauer mit dem<br />

Einverständnis der Stelleninhaberinnen <strong>und</strong> Stelleninhaber im Rahmen der vom Grossen Rat<br />

bewilligten Stellen (Art. 38 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 39 Abs. 2) möglich <strong>und</strong> bedürfen der Zustimmung<br />

des Präsidiums des Obergerichts. Die Geschäftsleitung der betroffenen Untersuchungsregion<br />

<strong>und</strong> die Justiz-, Gemeinde- <strong>und</strong> Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.<br />

Art. 40<br />

Geschäftsleitung<br />

In jedes regionale sowie das kantonale Untersuchungsrichteramt wird eine Geschäftsleitung<br />

bestimmt. Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates. [Fassung vom 12. 4. 2000]<br />

Art. 41<br />

Stellvertretung<br />

1 Die Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter einer Region vertreten sich<br />

gegenseitig gemäss Anordnung der Geschäftsleitung. Das gleiche gilt für die kantonalen<br />

Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter.<br />

2 Ausnahmsweise kann die Anklagekammer in einem regionalen oder im kantonalen<br />

Untersuchungsrichteramt eine Untersuchungsrichterin oder einen Untersuchungsrichter aus<br />

einer andern Region oder eine in dieses Amt wählbare Person mit der Stellvertretung<br />

beauftragen.<br />

3 Bei dauernder Überlastung der ordentlichen Amtsinhaberinnen <strong>und</strong> Amtsinhaber kann die<br />

Anklagekammer einzelne Geschäfte oder das Obergericht auf Antrag der Anklagekammer<br />

einen Teil der Gesamtgeschäfte einer in das Amt als Untersuchungsrichterin oder<br />

Untersuchungsrichter wählbaren Person übertragen.<br />

Art. 42<br />

Protokollführung<br />

Die Protokollführung wird durch Kanzleipersonal besorgt oder ausnahmsweise durch<br />

Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber. Näheres ordnet ein Reglement des<br />

Obergerichts.<br />

Art. 43<br />

Berichterstattung<br />

Die Geschäftsleitungen der regionalen Untersuchungsrichterämter sowie des kantonalen<br />

Untersuchungsrichteramtes haben auf Ende jedes Jahres dem Obergericht über die<br />

Amtsführung Bericht zu erstatten.<br />

6. Jugendgerichte<br />

Art. 44<br />

Jugendgerichtskreise<br />

Zur Verwaltung der Jugendrechtspflege durch die Jugendgerichte wird der Kanton durch<br />

Dekret des Grossen Rates in Jugendgerichtskreise eingeteilt.<br />

Art. 45<br />

Bestand<br />

1 Das Jugendgericht besteht aus<br />

1. einer Jugendgerichtspräsidentin oder einem Jugendgerichtspräsidenten,<br />

2. vier nebenamtlichen Fachrichterinnen oder Fachrichtern,<br />

http://www.sta.be.ch/belex/d/1/161_1_.html<br />

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24.12.2010

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