und Strafsachen (GOG)
und Strafsachen (GOG)
und Strafsachen (GOG)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung BSG / Acte législatif du ...<br />
Art. 39b [Eingefügt am 6. 6. 2000]<br />
Veränderung des Beschäftigungsgrades<br />
Veränderungen des Beschäftigungsgrades von regionalen <strong>und</strong> kantonalen<br />
Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichtern sind während der Amtsdauer mit dem<br />
Einverständnis der Stelleninhaberinnen <strong>und</strong> Stelleninhaber im Rahmen der vom Grossen Rat<br />
bewilligten Stellen (Art. 38 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 39 Abs. 2) möglich <strong>und</strong> bedürfen der Zustimmung<br />
des Präsidiums des Obergerichts. Die Geschäftsleitung der betroffenen Untersuchungsregion<br />
<strong>und</strong> die Justiz-, Gemeinde- <strong>und</strong> Kirchendirektion sind vorgängig anzuhören.<br />
Art. 40<br />
Geschäftsleitung<br />
In jedes regionale sowie das kantonale Untersuchungsrichteramt wird eine Geschäftsleitung<br />
bestimmt. Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates. [Fassung vom 12. 4. 2000]<br />
Art. 41<br />
Stellvertretung<br />
1 Die Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter einer Region vertreten sich<br />
gegenseitig gemäss Anordnung der Geschäftsleitung. Das gleiche gilt für die kantonalen<br />
Untersuchungsrichterinnen <strong>und</strong> Untersuchungsrichter.<br />
2 Ausnahmsweise kann die Anklagekammer in einem regionalen oder im kantonalen<br />
Untersuchungsrichteramt eine Untersuchungsrichterin oder einen Untersuchungsrichter aus<br />
einer andern Region oder eine in dieses Amt wählbare Person mit der Stellvertretung<br />
beauftragen.<br />
3 Bei dauernder Überlastung der ordentlichen Amtsinhaberinnen <strong>und</strong> Amtsinhaber kann die<br />
Anklagekammer einzelne Geschäfte oder das Obergericht auf Antrag der Anklagekammer<br />
einen Teil der Gesamtgeschäfte einer in das Amt als Untersuchungsrichterin oder<br />
Untersuchungsrichter wählbaren Person übertragen.<br />
Art. 42<br />
Protokollführung<br />
Die Protokollführung wird durch Kanzleipersonal besorgt oder ausnahmsweise durch<br />
Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber. Näheres ordnet ein Reglement des<br />
Obergerichts.<br />
Art. 43<br />
Berichterstattung<br />
Die Geschäftsleitungen der regionalen Untersuchungsrichterämter sowie des kantonalen<br />
Untersuchungsrichteramtes haben auf Ende jedes Jahres dem Obergericht über die<br />
Amtsführung Bericht zu erstatten.<br />
6. Jugendgerichte<br />
Art. 44<br />
Jugendgerichtskreise<br />
Zur Verwaltung der Jugendrechtspflege durch die Jugendgerichte wird der Kanton durch<br />
Dekret des Grossen Rates in Jugendgerichtskreise eingeteilt.<br />
Art. 45<br />
Bestand<br />
1 Das Jugendgericht besteht aus<br />
1. einer Jugendgerichtspräsidentin oder einem Jugendgerichtspräsidenten,<br />
2. vier nebenamtlichen Fachrichterinnen oder Fachrichtern,<br />
http://www.sta.be.ch/belex/d/1/161_1_.html<br />
Page 10 of 26<br />
24.12.2010