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Info TVS-Kunde - MTG

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• Verzichtskunde / Versicherungszahler<br />

<strong>Info</strong>rmationen zur Schadenabwicklung<br />

Es gibt zwei Arten einen Transport versicherungstechnisch abzuwickeln:<br />

zum einen hat der <strong>Kunde</strong> die Möglichkeit, die Ware über die Spedition zu versichern.<br />

Die Prämie gestaltet sich nach Warenwert und Warenart, sie wird pro Transportauftrag in<br />

Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 3,00/Transport.<br />

oder aber der <strong>Kunde</strong> möchte seine Ware bei einer Versicherung seiner Wahl für den Transport<br />

versichern. Es fällt hierfür keine Prämie über die Spedition an, allerdings ist die Haftung im<br />

Schadenfall im Rahmen der ADSp, des HGB und der CMR begrenzt, d.h. es kann sein, dass<br />

der Spediteur nicht den kompletten Schaden zu ersetzen hat.<br />

• Die Ablieferquittung<br />

Schadenabwicklung des Versicherungszahlers<br />

Von großer Wichtigkeit ist, dass die Ware von den Empfängern bei der Anlieferung auf<br />

Beschädigung / Vollzähligkeit überprüft wird. Erteilt der <strong>Kunde</strong> eine reine Quittung so besteht im<br />

Nachhinein kein Anspruch mehr gegenüber der Spedition. (HGB § 438)<br />

Die Annahme der Ware z.Bsp. „unter Vorbehalt“ ohne Angabe eines konkret festgestellten<br />

Schadenbildes ist rechtlich wirkungslos. Der Schaden muss plausibel formuliert sein, damit<br />

dieser im Nachhinein dem Grunde und der Höhe nach anhand des Vorbehalts überprüft werden<br />

kann.<br />

• Angabe des Warenwertes<br />

die Höhe der Versicherungsprämie wird nach dem Warenwert bemessen, daher ist es sehr<br />

wichtig, diesen Wert bei Übergabe der Sendung mitzuteilen. Die Versicherungsprämie wird pro<br />

Transport im Rahmen der Frachtrechnung abgerechnet.<br />

Wird dem Spediteur der Warenwert nicht übermittelt, wird der Sendung automatisch die<br />

Minimale an Warenwert von € 3.000,00 zugeordnet. Dies bedeutet im Schadenfall jedoch, dass<br />

bei höherwertigem Gut lediglich € 3.000,00 ersetzt werden können.<br />

• Was wird im Schadenfall ersetzt?<br />

Bei korrekter Angabe des Warenwertes wird, bei Verlust oder Beschädigung, der Warenwert bei<br />

Übernahme des Gutes ersetzt. Die <strong>Kunde</strong>nfaktura (od. Preisliste) dient als Grundlage zur<br />

Schadenberechnung und muss beigefügt werden.<br />

Die Schadenrechnung wird prinzipiell ohne Mehrwertsteuer erstellt, da nach<br />

Umsatzsteuergesetzt § 1 und 4 Versicherungsleistungen im Schadenfall mehrwertsteuerfrei<br />

sind.<br />

Bei einer bestehenden Lieferfristüberschreitung, muss der Nachweis erbracht sein, dass auch<br />

ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Die Kosten müssen mit entsprechenden Belegen<br />

nachgewiesen werden. (z. Bsp. Monteure/Baustelle, deren Lohnzettel, Erklärung, warum kein<br />

anderer Einsatz möglich war….)<br />

Konventionalstrafen f. Lieferverzug, die der Versender mit dem Empfänger vertraglich<br />

vereinbart hat, können nicht auf den Spediteur übertragen werden und sind somit nicht<br />

erstattungspflichtig.


• .....und die Transportkosten?<br />

Ersatztransportkosten werden nicht ersetzt da, wie bereits erwähnt, die <strong>Kunde</strong>nfaktura<br />

Berechnungsgrundlage im Schadenfall ist.<br />

Werden auf dieser <strong>Kunde</strong>nfaktura die Frachtkosten gesondert aufgeführt, so sind diese je nach<br />

Schadenfall (Total- oder Teilschaden der Sendung) anteilig zu berechnen.<br />

Werden die Frachtkosten auf der <strong>Kunde</strong>nfaktura nicht gesondert aufgeführt, geht der<br />

Gesetzgeber davon aus, dass die Fracht im Warenwert mit einkalkuliert ist, so dass bei ganz-<br />

oder teilweisem Wertersatz auch automatisch die Fracht abgegolten ist.<br />

Eine Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtrechnungen ist nicht gestattet.<br />

Die Transportkosten für Retouren sind nur dann erstattungspflichtig, wenn die Ware zur<br />

Schadenminderung retourniert wurde und eine Schadenminderung erfolgen konnte.<br />

• Schadenminderungspflicht<br />

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle am Transport Beteiligten zur Schadenminderung<br />

verpflichtet sind. Auch wenn ein Geschädigter dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen<br />

Einbußen an Rechtsgüter oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die<br />

Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadenfolgen gering zu halten.<br />

Beispiel: 1 Pal. mit 10 Karton, 1 KT der 10 KT ist eingedrückt. Die Annahme der 9 KT trägt zur<br />

Schadenminderung bei, da die Retoure und Ersatzlieferung eines Kartons erheblich weniger<br />

Kosten verursacht, als die ganze Palette zu verweigern.<br />

• Die Verpackung des Gutes<br />

Das Frachtrecht (HGB § 411) geht von der Notwendigkeit einer transportsicheren Verpackung<br />

aus, da das Gut bei jedem Transport gewissen Gefahren ausgesetzt ist, z.B. durch<br />

Erschütterungen, Fliehkrafteinwirkungen und Druck beigeladener Güter.<br />

Durch eine transportsichere Verpackung soll bewirkt werden, dass die üblichen Gefahren eines<br />

„normal“ verlaufenden Transportes weder zu Verlust noch zur Beschädigung des Gutes führen.<br />

z.Bsp. - dient Folie lediglich als Staub/Schmutzschutz<br />

- die Ware darf nicht über die Palette hinaus stehen<br />

- an der Ware sollte ein Kantenschutz angebracht sein.<br />

- entsprechende Warnhinweise bei Bruchgefahr<br />

- korrekte Sicherung der Ware auf der Palette etc., etc.<br />

• Schlussanmerkung:<br />

natürlich ist jeder Schadenfall für sich gesondert zu prüfen und zu bearbeiten, die oben<br />

genannten Punkte sind als allgemeine Richtlinien zu beachten.

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