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wandlungen des strafrecht- lichen schuldbegriffs in ... - Criminet

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Wandlungen <strong>des</strong> <strong>strafrecht</strong><strong>lichen</strong> Schuldbegriffs <strong>in</strong> Deutschland und Österreich<br />

RECPC 05-01 (2003) - http://crim<strong>in</strong>et.ugr.es/recpc/recpc05-01vo.pdf<br />

01: 13<br />

zogenen noch für die täterbezogenen Kriterien der Zurechnung tauge. In e<strong>in</strong>em<br />

,,tatbezogenen Massnahmerecht”, wie er es empfiehlt, soll das Schuldpr<strong>in</strong>zip durch die<br />

Kriterien der ,,Sozialschädlichkeit” und der ,,Motivierbarkeit” <strong>des</strong> Täters ersetzt werden<br />

(S. 302). Alle drei Lehrme<strong>in</strong>ungen führen zu Vorschlägen aus der Vorstellungswelt der<br />

Abschaffung <strong>des</strong> Strafrechts, die <strong>des</strong>sen Garantien für den Betroffenen nicht ersetzen und<br />

das Gerechtigkeitsverlangen <strong>des</strong> Täters wie der Allgeme<strong>in</strong>heit nicht erfüllen können. Mit<br />

diesen extremen Positionen s<strong>in</strong>d jedoch die <strong>in</strong> der Literatur vielfach vertretenen Bestrebungen,<br />

den Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung bei der<br />

Strafzumessung zu berücksichtigen, ke<strong>in</strong>eswegs gleichzusetzen. Die <strong>in</strong> dieser Richtung<br />

<strong>in</strong> Deutschland ergangenen neuen Vorschriften <strong>in</strong> § 46 Abs 2 letzter Satzteil und <strong>in</strong> § 46 a<br />

StGB ändern nichts an der Geltung <strong>des</strong> Schuldpr<strong>in</strong>zips, das <strong>in</strong> § 46 Abs 1 S 1 StGB<br />

unverändert bestehen geblieben ist.<br />

In Österreich werden ähnliche Thesen wie die der radikalen Gegner <strong>des</strong> Schuldpr<strong>in</strong>zips<br />

<strong>in</strong> Deutschland unter dem Titel ,,Die neue Gerechtigkeit” von Wolfgang Stangl<br />

(99) vertreten, der sich entschieden gegen jeden Tadel durch e<strong>in</strong>en Schuldvorwurf<br />

wendet. An die Stelle <strong>des</strong> Schuldspruchs soll die freiwillige Wiedergutmachung ,,nach<br />

Kräften <strong>des</strong> Täters” treten. Das Strafrecht soll durch e<strong>in</strong>en sozialen Ausgleich ersetzt<br />

werden (100). Diese Tendenzen haben <strong>in</strong> Österreich immerh<strong>in</strong> zu der durch Udo Jesionek<br />

geförderten Konfliktlösung im Jugend<strong>strafrecht</strong> (§§ 6-8 JGG 1988) geführt, die <strong>in</strong><br />

den hier e<strong>in</strong>gehaltenen Grenzen durchaus zu begrüssen ist (101). In e<strong>in</strong>em Modellversuch<br />

wird auch für das Erwachsenen<strong>strafrecht</strong> die E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong> Aussergericht<strong>lichen</strong> Tatausgleichs<br />

erprobt, wofür sich besonders Roland Miklau e<strong>in</strong>gesetzt hat (102). Dies alles<br />

kann jedoch auch <strong>in</strong> Österreich noch ke<strong>in</strong>e Abschaffung <strong>des</strong> Schuld<strong>strafrecht</strong>s bedeuten.<br />

Der Konfliktausgleich setzt vielmehr voraus, dass grundsätzlich im H<strong>in</strong>tergrund das<br />

Schuld<strong>strafrecht</strong> die fortbestehende Verantwortung <strong>des</strong> Täters für se<strong>in</strong>e Tat und ihre<br />

Folgen konstituiert. Wenn der österreichische Schuldbegriff nach offizieller Lesart auch<br />

e<strong>in</strong> generalisierender, nicht e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividual-ethischer Begriff ist, so bedeutet dies doch<br />

ke<strong>in</strong>eswegs e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>schwenken auf die L<strong>in</strong>ie der Gegner <strong>des</strong> Schuldpr<strong>in</strong>zips überhaupt.<br />

III. Ich komme damit zum Schluss.<br />

Deutschland und Österreich haben <strong>in</strong> der Schuldlehre seit der Mitte <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts<br />

e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Entwicklung durchlaufen. Im Schuldbegriff ist jedoch durch das<br />

frühzeitige Auftreten der Charakterschuld bei Wahlberg und durch das konsequente<br />

Bemühen um e<strong>in</strong>en von der Entscheidungsfreiheit unabhängigen Schuldbegriff bei<br />

Kadeèka und Nowakowski e<strong>in</strong>e Trennung von der überwiegend am Freiheitsgedanken<br />

auf die e<strong>in</strong>e oder andere Weise festhaltenden deutschen Lehre e<strong>in</strong>getreten. Der<br />

österreichische Standpunkt zum Schuldbegriff wurde dadurch verfestigt, dass das Strafgesetzbuch<br />

die Modellfigur <strong>des</strong> mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen<br />

Menschen als Massstab übernommen hat. Damit wurde der Schuldbegriff <strong>des</strong> Gesetzes<br />

auch mit der positiven Generalprävention <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang gebracht, die auf die Erhaltung der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten abzielt. E<strong>in</strong> Unter-

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