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Private Sector Participation in der Siedlungswasserwirtschaft

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<strong>Private</strong> <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong><br />

E<strong>in</strong> Leitfaden und Erfahrungsbericht des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für<br />

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

Wien, Februar 2001


ERSTELLT VON<br />

Kommunalkredit Austria AG<br />

Türkenstraße 9<br />

1092 Wien<br />

IM AUFTRAG DES<br />

Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

Stubenbastei 5<br />

1010 Wien<br />

REDAKTIONSKOMITEE:<br />

BMLFUW: DDr. Dorith Bre<strong>in</strong>dl, Mag. Erna Etl<strong>in</strong>ger, SC Dr. Ernst Streeruwitz<br />

Kommunalkredit: Dipl.-Ing. Rupert Ebenbichler, Dipl.-Ing. Ortw<strong>in</strong> Maurer,<br />

Mag. Wolfgang Meister, Dipl.-Ing. Bernhard Sagmeister, Dipl.Ing. Wolfgang<br />

Viehauser<br />

MEDIENINHABER UND HERAUSGEBER:<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1010 Wien<br />

Druck: Druckerei Berger, 3580 Horn<br />

Gedruckt auf Umweltzeichenpapier<br />

Copyright: Bundesm<strong>in</strong>isterium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Unter Angabe <strong>der</strong> Quelle ist e<strong>in</strong>e Verwendung zulässig.<br />

Sollten Sie für diesen Band ke<strong>in</strong>e Verwendung mehr haben, können Sie<br />

diesen an das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft zur Weiterverwendung bzw. Verwertung zurück-


senden.


Inhalt<br />

1. Die Zukunftssicherung unserer wertvollsten Ressource S 1<br />

Vorwort von Umweltm<strong>in</strong>ister Mag. Wilhelm Molterer<br />

2. Übersicht privatwirtschaftlicher Lösungsmöglichkeiten S 2<br />

2.1 Begriffe im Zusammenhang mit Privatisierungen S 2<br />

2.2 Struktur privatwirtschaftlicher Modelle S 4<br />

2.3 Effekte und Risken e<strong>in</strong>er Privatisierung S 6<br />

2.4 F<strong>in</strong>anzierungsformen S 15<br />

3. Rechtsgrundlagen S 23<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundlagen S 23<br />

3.2 Steuerrechtliche Aspekte S 24<br />

3.3 Arbeitsrechtliche Aspekte S 28<br />

3.4 Vergaberechtliche Aspekte S 32<br />

3.5 Aspekte des För<strong>der</strong>ungsrechtes S 36<br />

4. Wie setze ich e<strong>in</strong> privatwirtschaftliches Modell um? S 39<br />

4.1 Wahl des richtigen Modells S 39<br />

4.2 Kriterien <strong>der</strong> Entscheidungs- und Umsetzungsphase S 41<br />

4.3 Rolle des Beraters – Aufbau e<strong>in</strong>er Projektgruppe S 45<br />

4.4 Aufsichtsbehörde und För<strong>der</strong>ungsstellen S 45<br />

4.5 Öffentlichkeitsarbeit S 45<br />

5. Fragen zur Privatisierung S 47<br />

6. Vertragswerk S 50<br />

6.1 Gesellschaftsvertrag (Muster) S 55<br />

6.2 Betriebsführungsvertrag (Muster) S 60<br />

6.3 Schiedsvertrag (Muster) S 73<br />

7. Erfahrungsberichte anhand von Pilotprojekten S 75<br />

7.1 Abwasserentsorgung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen S 76<br />

7.2 Abwasserentsorgung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ruden S 85<br />

7.3 Abwasserentsorgung des Re<strong>in</strong>halteverbandes Zellerbecken S 93<br />

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis S 99<br />

Literaturh<strong>in</strong>weise S 100


1. Die Zukunftssicherung unserer wertvollsten Ressource<br />

Österreich ist e<strong>in</strong>es des wasserreichsten Län<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erde und hat e<strong>in</strong>e Position zu<br />

verteidigen. Die gesamte Wassernutzung beträgt rund 3 % des Dargebotes.<br />

99 % <strong>der</strong> österreichischen Bevölkerung werden aus Grund- und Quellwasser mit<br />

Tr<strong>in</strong>k- bzw. Nutzwasser versorgt. 87 % <strong>der</strong> österreichischen Bevölkerung lebt <strong>in</strong><br />

Gebieten mit öffentlicher Wasserversorgung. 81 % <strong>der</strong> Fließgewässer<br />

entsprechen zum<strong>in</strong>dest <strong>der</strong> Güteklasse II. Sämtliche bedeutende Seen weisen<br />

Badewasserqualität auf.<br />

Diese Aussagen bestätigen die bereits seit Jahrzehnten mit Weitsicht betriebene<br />

österreichische Wasserpolitik, die die Grundlage für die ausgezeichnete<br />

Tr<strong>in</strong>kwasserqualität unseres Grund- und Quellwassers bildet.<br />

In geme<strong>in</strong>samen Anstrengungen haben Bund, Län<strong>der</strong> und Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> den<br />

letzten Jahrzehnten rund EUR 19 Mrd. <strong>in</strong> den systematischen Aufbau <strong>der</strong><br />

österreichischen <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> <strong>in</strong>vestiert und somit entscheidende<br />

Voraussetzungen für das Funktionieren e<strong>in</strong>es gesunden ökologischen<br />

Wasserkreislaufes geschaffen. In den kommenden Jahren gilt es nun, den mit<br />

Umsicht beschrittenen Weg geme<strong>in</strong>sam fortzusetzen. Auch <strong>in</strong> Zukunft werden<br />

große f<strong>in</strong>anzielle Anstrengungen notwendig se<strong>in</strong>, um die Qualität unseres<br />

Wassers zu sichern. Der notwendige Investitionsbedarf wird für den Zeitraum<br />

2001 bis 2012 auf rund EUR 11,8 Mrd. geschätzt.<br />

Dem gegenüber steht die Notwendigkeit <strong>der</strong> Konsolidierung aller öffentlichen<br />

Haushalte. Ich habe daher Experten beauftragt, Überlegungen anzustellen, wie<br />

unter diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen auch weiterh<strong>in</strong> die Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> ohne zusätzliche budgetäre Belastungen auf e<strong>in</strong>em<br />

sehr hohen Qualitätsniveau für unsere BürgerInnen realisiert werden können.<br />

In diesem S<strong>in</strong>ne hoffe ich, dass <strong>der</strong> vorliegende Leitfaden und Erfahrungsbericht<br />

auf breites Interesse unter den Entscheidungsträgern <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den und<br />

Wasserverbänden stößt und e<strong>in</strong>e entsprechende Hilfestellung bei <strong>der</strong> effizienten<br />

und erfolgreichen Bewältigung <strong>der</strong> zukünftigen Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

österreichischen <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> bietet.<br />

Ihr<br />

Mag. Wilhelm Molterer<br />

Bundesm<strong>in</strong>ister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

1


2. Übersicht privatwirtschaftlicher Lösungsmöglichkeiten<br />

Österreichs Wasserpolitik schafft die – auch <strong>in</strong>ternational anerkannte –<br />

Voraussetzung für die ausgezeichnete Qualität unseres Wassers. Um die<br />

Fortsetzung dieses Weges zu gewährleisten, hat Umweltm<strong>in</strong>ister Mag. Wilhelm<br />

Molterer den Auftrag erteilt, Überlegungen anzustellen, wie ohne zusätzliche<br />

Belastungen für die Bürger auch weiterh<strong>in</strong> die Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> realisiert werden können. Aufbauend auf den<br />

langjährigen österreichischen Erfahrungen sollten Ergänzungen zu den bisher<br />

erfolgreich angewandten Lösungsansätzen <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong><br />

gefunden werden.<br />

Der <strong>in</strong>ternationale Trend führt diese Überlegungen vermehrt <strong>in</strong> Richtung Ausbau<br />

privatwirtschaftlicher Beteiligungen. In den meisten europäischen Län<strong>der</strong>n sieht<br />

man die größten Verbesserungsmöglichkeiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rückzug des Staates und<br />

<strong>der</strong> Reduktion <strong>der</strong> öffentlichen Aufgaben auf die notwendige hoheitliche<br />

Verwaltung. So soll <strong>der</strong> Staat zwar weiterh<strong>in</strong> die Verantwortung für die<br />

Bereitstellung e<strong>in</strong>er hochwertigen und flächendeckenden Wasserver- und<br />

Abwasserentsorgung tragen, die Planung, die Errichtung, <strong>der</strong> Betrieb und die<br />

F<strong>in</strong>anzierung werden jedoch nicht mehr als primäre öffentliche Aufgabe gesehen.<br />

In Österreich hat das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft bereits <strong>in</strong> mehreren Pilotprojekten erste Erfahrungen mit<br />

privaten Partnern gemacht. Es zeigte sich, dass die realisierten Modelle<br />

beson<strong>der</strong>s kostengünstige Lösungen hervorbr<strong>in</strong>gen konnten. Doch sollen diese<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en positiven Erkenntnisse nicht gänzlich von den möglichen<br />

Nachteilen und <strong>der</strong> oft weitreichenden Verunsicherung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Entscheidungsträger ablenken.<br />

Es ist daher die Aufgabe dieses Leitfadens, durch e<strong>in</strong>e neutrale und umfangreiche<br />

Informationstätigkeit Entscheidungsgrundlagen für die Verantwortlichen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> aufzubereiten und offen Auskunft über die Chancen<br />

und Risken e<strong>in</strong>er privaten Beteiligung zu geben. Er kann aber nicht e<strong>in</strong>e<br />

unabhängige, vertiefte Expertenberatung ersetzen. Erst nach dieser sollte im<br />

E<strong>in</strong>zelfall über den E<strong>in</strong>satz von Privat o<strong>der</strong> Staat entschieden werden.<br />

2.1 Begriffe im Zusammenhang mit Privatisierungen<br />

In <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternational zunehmenden Diskussion über e<strong>in</strong>e privatwirtschaftliche<br />

Beteiligung bei bisher durch die öffentliche Hand wahrgenommenen Aufgaben<br />

werden viele unterschiedliche Begriffe verwendet. Damit Schlagworte wie<br />

beispielsweise „Privatisierung“, „Liberalisierung“ o<strong>der</strong> „Globalisierung“ e<strong>in</strong>heitlich<br />

verwendet werden, werden zunächst diese Begriffe – versehen mit Beispielen aus<br />

<strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> – erklärt.<br />

Unter Globalisierung s<strong>in</strong>d Entwicklungen bzw. Betrachtungen zu verstehen, die<br />

e<strong>in</strong>e große räumliche Ausdehnung aufweisen. Beispielsweise wird die Versorgung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung mit hygienisch e<strong>in</strong>wandfreiem und ausreichendem Tr<strong>in</strong>kwasser<br />

zunehmend zu e<strong>in</strong>em weltweiten Problem. Ebenso erfor<strong>der</strong>t die<br />

Abwasserbeseitigung e<strong>in</strong>e „globale“ Betrachtung, da Gewässersysteme wie<br />

Flüsse o<strong>der</strong> Grundwasserströme vielfachen Nutzungen ausgesetzt s<strong>in</strong>d und die<br />

2


daraus resultierenden Herausfor<strong>der</strong>ungen nicht ausschließlich <strong>in</strong>nerhalb<br />

politischer Grenzen gelöst werden können.<br />

Der Begriff Liberalisierung beschreibt die von Regeln und äußeren Zwängen<br />

weitestgehend befreite Möglichkeit, Aufgabenstellungen zu erledigen. Die<br />

Aufgabenerledigung wird somit dem freien Spiel <strong>der</strong> Kräfte überlassen. Zum<br />

Beispiel kann je<strong>der</strong> <strong>in</strong> Österreich grundsätzlich Wasser <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewöhnlichen<br />

Ausmaß wirtschaftlich gebrauchen. Die E<strong>in</strong>schränkung beg<strong>in</strong>nt, sobald durch die<br />

Benutzung des Wassers bestehende Rechte verletzt o<strong>der</strong> öffentliche Interessen<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Unter Liberalisierung wird daher kurz gesagt die Freiheit<br />

<strong>der</strong> Konsumenten verstanden, die Ver- o<strong>der</strong> Entsorgungsdienstleistung bei<br />

unterschiedlichen Anbietern nachzufragen. In <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> ist<br />

e<strong>in</strong>e Liberalisierung auf Grund <strong>der</strong> rechtlichen, politischen, technischen und<br />

ökonomischen Randbed<strong>in</strong>gungen nur sehr e<strong>in</strong>geschränkt möglich.<br />

Unter Deregulierung s<strong>in</strong>d legistische und verwaltungstechnische Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand zur Öffnung <strong>der</strong> Märkte zu verstehen. Ziel dieser Maßnahmen<br />

ist es, <strong>in</strong> den betreffenden Märkten möglichst freie Wettbewerbsverhältnisse<br />

zu schaffen. Deregulierungsschritte stellen somit die Voraussetzung für liberalere<br />

Märkte dar.<br />

F<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Verlagerung öffentlicher Aufgaben <strong>in</strong> Richtung privatwirtschaftliche<br />

Beteiligungen bzw. privatwirtschaftliche Engagements statt, so spricht man von<br />

e<strong>in</strong>er Privatisierung. Diese kann sehr unterschiedliche Ausformungen haben<br />

und erfor<strong>der</strong>t nicht per se e<strong>in</strong>e organisationsrechtliche Unternehmensbeteiligung.<br />

So stellt e<strong>in</strong> Dienstleistungsvertrag e<strong>in</strong>es öffentlichen Wasserunternehmens mit<br />

e<strong>in</strong>em Steuerberater über die Buchhaltungsführung im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Wasserversorgung e<strong>in</strong>en Privatisierungsschritt durch Auslagerung<br />

(Outsourc<strong>in</strong>g) dar. Man spricht dann von e<strong>in</strong>er Aufgabenprivatisierung.<br />

Der häufig verwendete Begriff <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung beschreibt e<strong>in</strong>e<br />

organisationsrechtliche Privatisierung. Dabei wird beispielsweise e<strong>in</strong>e im Eigenbetrieb<br />

organisierte Abwasserentsorgung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>e Organisation<br />

des Privatrechtes (z. B. Aktiengesellschaft) übertragen. Damit werden von <strong>der</strong><br />

öffentlichen Hand lediglich Instrumente des Privatrechtes verwendet. Aus <strong>der</strong><br />

Sicht von Ökonomen handelt es sich dabei um e<strong>in</strong>e bloße Reorganisation e<strong>in</strong>es<br />

öffentlichen Verwaltungssegments und nicht um e<strong>in</strong>e echte Privatisierung.<br />

Der Begriff <strong>Private</strong> <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong> (PSP) wurde von <strong>der</strong> Weltbank für<br />

e<strong>in</strong>e „echte Beteiligung des privaten Sektors“ im Zusammenhang mit öffentlichen<br />

Aufgaben e<strong>in</strong>geführt. Er fasst alle Möglichkeiten <strong>der</strong> materiellen Privatisierung<br />

unter e<strong>in</strong>em Überbegriff zusammen. Demgegenüber beschreibt <strong>der</strong> <strong>in</strong> unserem<br />

Sprachgebrauch häufig verwendetet Begriff Public <strong>Private</strong> Partnership (PPP)<br />

die organisationsrechtliche „Partnerschaft zwischen öffentlicher Hand und<br />

privatem Unternehmen“ <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Kooperationsmodells. Die Public <strong>Private</strong><br />

Partnership (PPP) ist somit e<strong>in</strong>e spezifische Ausprägung <strong>der</strong> <strong>Private</strong> <strong>Sector</strong><br />

<strong>Participation</strong>.<br />

3


2.2 Struktur privatwirtschaftlicher Modelle<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Privatisierung können mehrere unterschiedliche<br />

Strukturierungen vorgenommen werden. Am häufigsten wird im Sprachgebrauch<br />

die Differenzierung nach den Organisationsformen verwendet. Die folgende<br />

Abbildung 1 zeigt Beispiele für Organisationsformen des öffentlichen Rechts und<br />

solchen des Privatrechts. Nur die Organisationsformen des Privatrechts können<br />

tatsächlich im Zusammenhang mit Privatisierungen stehen.<br />

Beispiele<br />

Abbildung 1: Öffentlich-rechtliche versus privatrechtliche Organisationsformen<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Organisationsformen des Privatrechts kann je nach<br />

Organisationsstruktur (Grad des privaten Eigentums) o<strong>der</strong><br />

Aufgabenwahrnehmung durch die öffentliche Hand (Grad <strong>der</strong> privaten Aufgaben-<br />

/Risikoübernahme ) e<strong>in</strong>e Unterscheidung zwischen formaler und materieller<br />

Privatisierung vorgenommen werden. Handelt es sich im ersten Fall um e<strong>in</strong>e<br />

Unterscheidung nach <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen Struktur, so wird im letzteren<br />

Fall anhand <strong>der</strong> Risikoaufteilung zwischen privatem und öffentlichem Partner die<br />

Zuordnung <strong>in</strong> formale und materielle Privatisierung getroffen.<br />

2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Glie<strong>der</strong>ung<br />

Dabei wird die Unterscheidung nach dem Grad <strong>der</strong> (Eigentums)Beteiligung des<br />

privaten Partners an dem Unternehmen, welches die ursprünglich öffentliche<br />

Aufgabenerfüllung übernommen hat, durchgeführt. Grundsätzlich gibt es dabei<br />

drei mögliche Ausprägungen:<br />

Das übernehmende Unternehmen steht<br />

Organisationsformen<br />

des öffentlichen Rechts des Privatrechts<br />

Geme<strong>in</strong>den (Regieo<strong>der</strong><br />

Eigenbetrieb)<br />

Verbände nach<br />

Landes- o<strong>der</strong><br />

Wasserrechtsgesetz<br />

Genossenschaften<br />

nach dem<br />

Wasserrechtsgesetz<br />

Anstalten, Fonds etc.<br />

auf Basis von<br />

Son<strong>der</strong>gesetzen<br />

Kapitalgesellschaften<br />

wie Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung,<br />

Aktiengesellschaft etc.<br />

Personengesellschaften<br />

Vere<strong>in</strong>e nach dem<br />

Vere<strong>in</strong>sgesetz<br />

Genossenschaften<br />

nach dem Genossenschaftsgesetz<br />

• zu 100 % im öffentlichen Eigentum (Ausglie<strong>der</strong>ung, formale Privatisierung)<br />

• sowohl im öffentlichen als auch im privaten Eigentum (Mischform z. B.<br />

Kooperationsmodell o<strong>der</strong> Mischung von Pacht- und Betreibermodell; materielle<br />

Privatisierung)<br />

• zu 100 % im privaten Eigentum (Betreibermodell, materielle Privatisierung)<br />

4


Die Voraussetzung für e<strong>in</strong>e materielle Privatisierung ist somit e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />

des privaten Partners am übernehmenden Unternehmen. Ist diese gegeben, so<br />

spricht man von e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong>. Verbleibt dieses nach wie vor<br />

im 100%igen öffentlichen Eigentum, so handelt es sich um e<strong>in</strong>e formale Privatisierung<br />

(Ausglie<strong>der</strong>ung). Nachfolgende Abbildung 2 beschreibt die gesellschaftsrechtliche<br />

Glie<strong>der</strong>ung zwischen formaler und materieller Privatisierung.<br />

Formale Privatisierung<br />

ohne private Beteiligung<br />

(Public Service)<br />

Organisationsformen<br />

des Privatrechts<br />

mit öffentlichen Eigentümern<br />

(Ausglie<strong>der</strong>ung)<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

nach Organisationsstruktur<br />

Kooperationsmodell PPP<br />

Öffentl. private Partnerschaft<br />

(Public <strong>Private</strong> Partnership)<br />

Abbildung 2: Formale/materielle Privatisierung nach gesellschaftsrechtlicher<br />

Unterscheidung<br />

Im Mittelpunkt dieses Leitfadens stehen mögliche Ausprägungen <strong>der</strong> materiellen<br />

Privatisierung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong>. Beson<strong>der</strong>es Augenmerk wird<br />

dabei auf die beiden gebräuchlichsten Modelle – Kooperationsmodell sowie<br />

Betreibermodell – gelegt. Das Kooperationsmodell – als Mischform – tritt <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Praxis meist im Beteiligungsverhältnis 51-%-Anteil <strong>der</strong> öffentlichen Hand und<br />

49-%-Anteil für den privaten Partner auf. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d jedoch alle<br />

denkbaren Beteiligungsverhältnisse im Rahmen e<strong>in</strong>es Kooperationsmodells<br />

möglich.<br />

Unter den Betreibermodellen wird als häufigstes das BOT-Modell genannt. Die<br />

Buchstaben BOT im Namen dieses Modells stehen für die englischen Begriffe<br />

Build, Operate and Transfer, die im Deutschen die Übernahme <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong><br />

Errichtung und des Betriebs sowie des Transfers des Eigentums an <strong>der</strong><br />

Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlage nach dem Ende <strong>der</strong> vertraglich<br />

fixierten Betriebsführungsphase bezeichnen. Neben dem BOT-Modell gibt es auch<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Nebenformen. Bei <strong>der</strong> organisationsrechtlichen Unterscheidung ist<br />

für alle Betreibermodelle jedoch als wesentlich festzuhalten, dass das zur<br />

Aufgabenerfüllung vertraglich verpflichtete Unternehmen vollständig im privaten<br />

Eigentum steht.<br />

2.2.2 Unterscheidung nach Art des privaten Risikos<br />

Materielle Privatisierung<br />

mit privater Beteiligung PSP<br />

(<strong>Private</strong> <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong>)<br />

Betreibermodell BOT<br />

ausschließlich private<br />

Aufgabenerledigungen<br />

sowie Eigentum auf Zeit<br />

(Build Operate Transfer)<br />

Die Unterscheidung nach <strong>der</strong> Risikoteilung zwischen öffentlichem und privatem<br />

Partner überlagert die organisationsrechtliche Struktur. Dadurch werden<br />

<strong>in</strong>sgesamt sehr viele Modellformen mit unterschiedlicher Ausprägung möglich<br />

(siehe Abbildung 3). Je mehr Risken dem privaten Partner zugeteilt werden,<br />

desto s<strong>in</strong>nvoller ist es, dies <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er vollständigen privaten<br />

5


Organisationsform (z. B. Betreibermodell mit 100%igem privaten Eigentum)<br />

durchzuführen.<br />

In <strong>der</strong> Eigengesellschaft trägt die öffentliche Hand alle Risken. Sie bedient sich<br />

jedoch bei <strong>der</strong> Aufgabenerledigung privatwirtschaftlicher Strukturen und Formen<br />

wie z. B. e<strong>in</strong>er doppischen Bilanzbuchhaltung, privatrechtlicher Dienstverträge,<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften etc.<br />

Beim Kooperationsmodell kommt meist e<strong>in</strong>e geteilte Risikoaufteilung zum<br />

Tragen. Beispielsweise liegt das F<strong>in</strong>anzierungsrisiko <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel beim<br />

öffentlichen Partner, das Risiko <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung (Errichtungs-,<br />

Betriebsführungsrisiko) trägt üblicherweise <strong>der</strong> <strong>Private</strong>. Das Vermögensrisiko<br />

(Kapitalbeteiligung) wird entsprechend dem Beteiligungsverhältnis <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

Kooperationsgesellschaft getragen.<br />

Formale Privatisierung<br />

ohne private Beteiligung<br />

(Public Service)<br />

Öffentliche<br />

Aufgabenwahrnehmung mit<br />

privatwirtschaftlichen Elementen<br />

(z. B. Eigengesellschaft)<br />

Glie<strong>der</strong>ung nach<br />

Art des privaten Risikos<br />

<strong>Private</strong><br />

Aufgabenwahrnehmung<br />

z. B. Auslagerung <strong>der</strong><br />

Betriebsführung<br />

(Outsourc<strong>in</strong>g)<br />

Abbildung 3: Formale/materielle Privatisierung nach <strong>der</strong> Art des privaten Risikos<br />

Bei <strong>der</strong> Vermögensprivatisierung ist auch e<strong>in</strong>e breite Beteiligung zum Beispiel im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es „Go<strong>in</strong>g Public“ (Kapitalbeteiligung an <strong>der</strong> Börse) denkbar. Von<br />

e<strong>in</strong>er F<strong>in</strong>anzierungsprivatisierung kann im Unterschied zu e<strong>in</strong>er konventionellen<br />

F<strong>in</strong>anzierung mit Haftung <strong>der</strong> öffentlichen Hand nur dann gesprochen werden,<br />

wenn das Risiko <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung mit dem wirtschaftlichen Risiko bei <strong>der</strong><br />

Aufgabenerledigung verknüpft ist.<br />

2.3 Effekte und Risken e<strong>in</strong>er Privatisierung<br />

Bevor die wesentlichen Modellformen näher betrachtet werden, wird zum<br />

besseren Verständnis von privatwirtschaftlichen Modellen zunächst e<strong>in</strong> Überblick<br />

über die e<strong>in</strong>er Privatisierung unterstellten Effekte und Risken geboten.<br />

Mögliche positive Effekte von Privatisierungen:<br />

Materielle Privatisierung<br />

mit privater Beteiligung<br />

(<strong>Private</strong> <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong>)<br />

Privatisierung<br />

von Vermögen<br />

Kapitalbeteiligung e<strong>in</strong>es<br />

privaten Unternehmens<br />

Privatisierung<br />

<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung<br />

z. B. Projektf<strong>in</strong>anzierung<br />

mit Risikobeteiligung<br />

• Schnellere und kostengünstigere Realisierung von Errichtungsmaßnahmen<br />

durch privatwirtschaftliches Management und Know-how<br />

• Bessere Nutzung von Wettbewerbsmechanismen – Beseitigung von<br />

mangeln<strong>der</strong> Innovationsbereitschaft<br />

6


• Mehr Kostenbewusstse<strong>in</strong> bei Planung, Errichtung und Betrieb<br />

• Höhere Flexibilität und Sachgerechtigkeit auf Grund höherer wirtschaftlicher<br />

und organisatorischer Selbständigkeit<br />

• Mobilisierung von privatwirtschaftlichem Kapital – Reduktion des<br />

•<br />

Investitionsstaus<br />

Höhere Kostentransparenz durch klare Abgrenzung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Mögliche negativen Effekte von Privatisierungen:<br />

• Gew<strong>in</strong>norientierung führt zu Preiserhöhungen sowie zu e<strong>in</strong>er Verschlechterung<br />

<strong>der</strong> Leistungsqualität<br />

• Die politische Handlungsfreiheit <strong>der</strong> öffentlichen Hand kann durch mangelnde<br />

vertragliche Festlegungen e<strong>in</strong>geschränkt werden – E<strong>in</strong>schränkung externer<br />

Regulierungsmöglichkeiten<br />

• Beschäftigungsreduktion <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> bei gleichzeitiger<br />

Verlagerung <strong>der</strong> Arbeitskräfte <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e Beschäftigungsbereiche<br />

• Abhängigkeit <strong>der</strong> öffentlichen Hand gegenüber privatwirtschaftlichen<br />

Unternehmen wird durch eigenen Know-how-Verlust größer<br />

Unter den e<strong>in</strong>er Privatisierung zugeordneten Risken unterscheidet man<br />

grundsätzlich zwischen politischem, wirtschaftlichem und f<strong>in</strong>anziellem Risiko.<br />

Diese Begriffe werden nachfolgend erläutert.<br />

Politische Risken: Darunter s<strong>in</strong>d Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

durch politische E<strong>in</strong>flussnahme auf e<strong>in</strong>e<br />

Privatisierungsaufgabe zu verstehen. Beispielsweise<br />

hängt <strong>der</strong> wirtschaftliche Erfolg e<strong>in</strong>er<br />

privatwirtschaftlichen Wasserversorgung davon ab, wie<br />

sich die öffentliche Hand <strong>in</strong> Raumplanungsfragen<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Versorgungsgebietes verhält.<br />

Wirtschaftliche Risken: Darunter s<strong>in</strong>d alle wirtschaftlichen Konsequenzen des<br />

unternehmerischen Handelns zu verstehen.<br />

Beispielsweise können Market<strong>in</strong>gmaßnahmen die<br />

Qualität des Tr<strong>in</strong>kwassers hervorheben und damit<br />

positive Auswirkungen durch Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Nachfrage erzeugen.<br />

F<strong>in</strong>anzielle Risken: Darunter s<strong>in</strong>d die Auswirkungen <strong>der</strong><br />

F<strong>in</strong>anzierungsgestaltung auf den Erfolg <strong>der</strong><br />

Aufgabenerledigung zu verstehen. Beispielsweise<br />

bestimmt <strong>der</strong> Aktienkurs e<strong>in</strong>es börsenotierenden<br />

Wasserversorgungsunternehmens die Kosten e<strong>in</strong>er<br />

Fremdf<strong>in</strong>anzierung bei Neu<strong>in</strong>vestitionen.<br />

7


Die Möglichkeiten <strong>der</strong> Delegation von Risken können anhand e<strong>in</strong>er Skala von<br />

Optionen vere<strong>in</strong>facht dargestellt werden (siehe Abbildung 4). Wesentlich für die<br />

Zuordnung ist, <strong>in</strong>wieweit dabei die Verantwortung für Errichtung, Betrieb,<br />

Instandhaltung, Kapitalbeteiligung sowie wirtschaftlicher und f<strong>in</strong>anzieller Risken<br />

beim privaten Partner liegt. Je mehr und tief greifen<strong>der</strong> Verantwortung und<br />

Risken an dem privaten Partner delegiert werden, desto vollständiger ist <strong>der</strong><br />

Grad <strong>der</strong> Privatisierung. Gleichzeitig steigen auch die rechtlichen Vorgaben, die<br />

<strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em umfassenden Regelwerk zur Verfügung<br />

stellen muss. Diese haben primär die Aufgabe, die Konsumenten vor<br />

monopolistischen Preisbildungen – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch e<strong>in</strong>en möglichst<br />

umfassenden Wettbewerb <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergabephase – zu schützen. Ebenso haben<br />

diese die gefor<strong>der</strong>ten Umweltstandards sicherzustellen.<br />

0 %<br />

Kommunales Risiko<br />

100 %<br />

0 %<br />

Regulations- und Kontrollmechanismen<br />

(Vertragswerke)<br />

Dienstleistungsvertrag<br />

Managementvertrag<br />

Pacht/<br />

Leas<strong>in</strong>g<br />

Kooperationsmodell<br />

<strong>Private</strong> Beteiligung<br />

Abbildung 4: Kommunales Risiko und private Beteiligung<br />

Konzessionsmodell<br />

Betreibermodell<br />

100 %<br />

Da es für die e<strong>in</strong>zelnen Aufgaben – je nach Bedürfnis des öffentlichen<br />

Auftraggebers – unterschiedliche Verantwortungszuteilungen und daher e<strong>in</strong>en<br />

unterschiedlichen Grad an Risikoübergang geben kann, existieren sehr viele<br />

Modellformen. E<strong>in</strong>e Charakterisierung privatwirtschaftlicher Modelle nach dem<br />

Grad des kommunalen Risikos zeigt Abbildung 4. E<strong>in</strong>e tabellarische Auflistung<br />

dieser Modellformen sowie ihre Unterscheidung <strong>in</strong> Bezug auf die wesentlichen<br />

Schlüsselverantwortungen gibt Tabelle 1. Im Anschluss werden die<br />

grundlegenden Eigenschaften <strong>der</strong> angeführten Modelle beschrieben.<br />

8


Modell Eigentum Betriebsführung<br />

&<br />

Instandhaltung <br />

Dienstleistungsvertrag <br />

Managementvertrag<br />

Pachtmodell<br />

(Leas<strong>in</strong>g)<br />

Kooperationsmodell<br />

Öffentlich Öffentlich<br />

und Privat<br />

F<strong>in</strong>anzierung <br />

Wirtschaftliche<br />

Risken<br />

Regelungsaufwand <br />

Vertragsdauer<br />

Öffentlich Öffentlich Ger<strong>in</strong>g 1-2 Jahre<br />

Öffentlich Privat Öffentlich Öffentlich Ger<strong>in</strong>g 3-5 Jahre<br />

Öffentlich<br />

und Privat<br />

Öffentlich<br />

und Privat<br />

Privat Öffentlich Geteilt Durchschnittlich<br />

Privat Öffentlich<br />

und Privat<br />

Öffentlich<br />

und Privat<br />

Durchschnittlich<br />

8-15 Jahre<br />

15–30 Jahre<br />

Konzession Öffentlich Privat Privat Privat Hoch 25-30 Jahre<br />

Betreibermodell<br />

Privat Privat Privat Privat Hoch 20-30 Jahre<br />

Tabelle 1: E<strong>in</strong> Überblick über privatwirtschaftliche Modellformen<br />

Dienstleistungsverträge s<strong>in</strong>d dann e<strong>in</strong>e wirtschaftlich effektive Lösung, wenn<br />

beispielsweise e<strong>in</strong>e technische Expertise für e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, die sehr gut gemanagt und wirtschaftlich profitabel ist. Sie stellen<br />

jedoch ke<strong>in</strong>en umfassenden Reformlösungsansatz für E<strong>in</strong>richtungen mit<br />

schlechtem Management und ger<strong>in</strong>ger Kostendeckung dar. Der große Vorteil <strong>der</strong><br />

Dienstleistungsverträge liegt dar<strong>in</strong>, dass für temporär o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrend<br />

punktuell auftretende Aufgaben privatwirtschaftliche Erfahrung e<strong>in</strong>gekauft<br />

werden kann. Beispiele für Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsverträgen<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

• Kanal<strong>in</strong>spektion<br />

• Wasserverlustanalyse<br />

Managementverträge stellen e<strong>in</strong>e Zwischenstufe im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Privatisierung dar. Sie eignen sich beson<strong>der</strong>s, wenn sich die Randbed<strong>in</strong>gungen<br />

für die Aufgabenstellung noch weitgehend än<strong>der</strong>n. Beispielsweise kann e<strong>in</strong><br />

privates Unternehmen nur dann volles wirtschaftliches Risiko übernehmen, wenn<br />

e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destversorgungs- o<strong>der</strong> –entsorgungsanteil die Wirtschaftlichkeit des<br />

Projektes sicherstellt. Dies kann im Rahmen <strong>der</strong> Anschlussverpflichtungen nur<br />

durch den öffentlichen Partner durchgesetzt werden. E<strong>in</strong> Beispiel für e<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit im Rahmen e<strong>in</strong>es Managementvertrages kann e<strong>in</strong>e privatwirtschaftliche<br />

Betriebsführung e<strong>in</strong>er Abwasserre<strong>in</strong>igungsanlage se<strong>in</strong>.<br />

Beim Pachtmodell (Leas<strong>in</strong>g) pachtet das private Unternehmen von <strong>der</strong><br />

öffentlichen Hand das Anlageneigentum und übernimmt den Betrieb und die<br />

Instandhaltung dieser Anlagen. Der wirtschaftliche Erfolg liegt für das private<br />

Unternehmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Möglichkeit, Kosten bei gleichzeitiger E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong><br />

Serviceleistungen (z. B. Umweltstandard) zu senken. Dadurch besteht für den<br />

<strong>Private</strong>n die Motivation, die Betriebsführung möglichst effizient zu gestalten.<br />

Pachtmodelle eignen sich daher im Beson<strong>der</strong>en bei öffentlichen<br />

Aufgabenstellungen, wo die großen Investitionen im vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> kaum absehbar<br />

s<strong>in</strong>d und die betriebswirtschaftlich optimierte Betriebsführung im Vor<strong>der</strong>grund<br />

9


steht. Je mehr wirtschaftliche Verantwortung dem privaten Unternehmen für<br />

Neu<strong>in</strong>vestitionen gegeben wird, desto mehr bewegt sich das Pachtmodell zu<br />

e<strong>in</strong>em Konzessionsmodell.<br />

Nach diesem Überblick werden folgend die wichtigsten Modellformen detaillierter<br />

dargestellt. Dabei wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf die beiden Grundformen – das<br />

Kooperationsmodell (Public <strong>Private</strong> Partnership) und das Betreibermodell<br />

(BOT-Modell, als häufigste Form e<strong>in</strong>es Betreibermodells) – e<strong>in</strong>gegangen sowie<br />

das Konzessionsmodell kurz angerissen. Bei den Kooperationsmodellen erfolgt<br />

die Aufgabenerfüllung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gemischten Unternehmen zwischen öffentlicher<br />

Hand und privatem Unternehmen. Somit erfolgt auch die Riskenteilung <strong>in</strong>nerhalb<br />

je<strong>der</strong> Teilaufgabe. Beim Betreibermodell werden demgegenüber e<strong>in</strong>zelne<br />

Teilaufgaben bis h<strong>in</strong> zu allen Teilaufgaben durch das privatwirtschaftliche<br />

Unternehmen alle<strong>in</strong>e erledigt. Dadurch liegen auch die Risken für diese Aufgaben<br />

ausschließlich beim privaten Unternehmen.<br />

2.3.1 Das Kooperationsmodell (PPP-Modell)<br />

In <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> ist es häufig nicht möglich, die anstehenden<br />

Leistungen so e<strong>in</strong>deutig zu def<strong>in</strong>ieren, dass e<strong>in</strong>e Ausschreibung und Vergabe zu<br />

e<strong>in</strong>em Festpreis an e<strong>in</strong>en privaten Dritten erfolgen kann. Bei <strong>der</strong> Erweiterung von<br />

Anlagen ist es oft unverhältnismäßig aufwendig, die Planungen im Vorfeld so zu<br />

präzisieren, dass alle E<strong>in</strong>zelheiten vorab bekannt s<strong>in</strong>d. Darüber h<strong>in</strong>aus kann es<br />

erhebliche Prognose-Unsicherheiten geben (z. B. Zeitpunkt, zu dem e<strong>in</strong> neues<br />

Gewerbegebiet o<strong>der</strong> Wohngebiet mit Abwasserbeseitigungsanlagen versehen<br />

werden muss). Bei bestehenden Anlagen kommt h<strong>in</strong>zu, dass sich <strong>der</strong><br />

Sanierungsaufwand <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nie vollständig beschreiben lässt. E<strong>in</strong>e<br />

Ausschreibung nach dem unter 2.3.2 beschriebenen Betreibermodell ist daher<br />

kaum möglich. Zudem zeigt die Praxis, dass die Geme<strong>in</strong>depolitik aus<br />

verschiedensten Gründen <strong>in</strong>volviert bleiben möchte.<br />

Aus diesen Gründen wurde als organisatorische Kompromissform zwischen dem<br />

Betreibermodell und an<strong>der</strong>en, nicht privatwirtschaftlichen Lösungen, das<br />

Kooperationsmodell entwickelt. Das Kooperationsmodell sieht zumeist e<strong>in</strong>e<br />

mehrheitliche Beteiligung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Gesellschaft<br />

vor und b<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>en privaten Investor und/o<strong>der</strong> Errichter und Betriebsführer<br />

mittels e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitsbeteiligung <strong>in</strong> die Gesellschaft e<strong>in</strong>. Das<br />

Kooperationsmodell verb<strong>in</strong>det den kommunalen E<strong>in</strong>fluss mit gegebenenfalls<br />

privatem Kapital, Know-how und hoher Flexibilität.<br />

10


Öffentlicher<br />

Partner<br />

Gebühr<br />

Bürger<br />

Entgelt für Errichtung und<br />

Betriebsführung<br />

Wasser/Abwasser<br />

Beirat<br />

(optional)<br />

Beratung<br />

Kooperationsgesellschaft<br />

Planung<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

Errichtung<br />

Betrieb<br />

Abbildung 5: Darstellung e<strong>in</strong>es Kooperationsmodells<br />

gegebenenfalls Kapital<br />

Vergütung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Verfügungstellung von Leistungen<br />

(Personal, Know-how, Infrastruktur)<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Die zentralen Merkmale des Kooperationsmodells lassen sich wie folgt<br />

beschreiben:<br />

• Die kommunale Mehrheit sichert ausreichenden E<strong>in</strong>fluss <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und<br />

hilft, emotionale Barrieren <strong>der</strong> Bürger gegen die Beteiligung privater Dritter<br />

abzubauen.<br />

• Die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung privaten Kapitals und Know-hows eröffnet neue<br />

F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeiten und lässt dadurch e<strong>in</strong>en erheblichen Zeitgew<strong>in</strong>n<br />

bei <strong>der</strong> Realisierung erwarten.<br />

• Privatwirtschaftliche Managementmethoden und Anreizsysteme sorgen für<br />

hohe Wirtschaftlichkeit bei gleichzeitiger Erfüllung hoher ökologischer<br />

Standards.<br />

• Es können verschiedene Leistungspakete unter Wettbewerb gestellt werden<br />

o<strong>der</strong> das Kooperationsmodell als solches ausgeschrieben werden.<br />

• All jene Leistungsteile, die nicht unter Wettbewerb gestellt werden müssen<br />

o<strong>der</strong> können, werden nach dem Kostenumlagepr<strong>in</strong>zip vergütet (Bonus/Malus-<br />

Vere<strong>in</strong>barung als Anreiz zum Kostensparen s<strong>in</strong>nvoll). Bei Konzernen als<br />

Kooperationspartner müssen Gegenkontrollen <strong>in</strong>stalliert werden, damit die<br />

Kooperationsgesellschaft nicht als „Auftragsbeschaffungs-Instutition“ für<br />

Tochterfirmen verwendet wird.<br />

Insgesamt lässt sich feststellen, dass das Kooperationsmodell e<strong>in</strong>e sehr flexible<br />

und zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und dem privaten Partner frei gestaltbare<br />

Organisationsform darstellt, die entsprechend den Zielprioritäten des jeweiligen<br />

E<strong>in</strong>zelfalles ausgeprägt se<strong>in</strong> kann.<br />

11


2.3.2 Das Betreibermodell (BOT-Modell)<br />

Mit <strong>der</strong> Idee, e<strong>in</strong>e ganzheitliche Optimierung aller notwendigen Leistungen,<br />

nämlich Planung, F<strong>in</strong>anzierung, Bau, Ausrüstung und Betrieb, unter E<strong>in</strong>schaltung<br />

privaten Kapitals zu ermöglichen, wurde das Betreibermodell entwickelt. Es<br />

werden Planung, F<strong>in</strong>anzierung, Bau und Betrieb als Gesamtleistung<br />

ausgeschrieben. Die Betreiber haben dabei e<strong>in</strong>en Pauschalpreis für die Errichtung<br />

und e<strong>in</strong>en Festpreis für den Betrieb z. B. <strong>in</strong> EUR/m³ Abwasser anzubieten. Der<br />

Betreiber übernimmt die gesamte Aufgabenerfüllung, die Ver- o<strong>der</strong><br />

Entsorgungsgungspflicht als solche verbleibt jedoch aus rechtlichen Gründen bei<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Am Ende <strong>der</strong> Vertragslaufzeit wird das Anlageneigentum vom<br />

privaten Partner an den öffentlichen Partner übertragen. Dazu s<strong>in</strong>d Bewertungen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Restwertes <strong>der</strong> Anlagen für die f<strong>in</strong>anzielle Abgeltung des privaten<br />

Partners erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Öffentlicher<br />

Partner<br />

Gebühr<br />

Bürger<br />

Beirat<br />

geme<strong>in</strong>sames Kontroll- und Informationsorgan<br />

Entgelt für Errichtung und<br />

Betriebsführung<br />

Wasser/Abwasser<br />

Abbildung 6: Darstellung e<strong>in</strong>es Betreibermodells<br />

private<br />

Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsgesellschaft<br />

Planung<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

Errichtung<br />

Betrieb<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Durch die Zusammenfassung vielfältiger Leistungsbereiche im Betreibermodell<br />

wird e<strong>in</strong>e ganzheitliche Optimierung unter umfassendem Wettbewerb möglich,<br />

und es verr<strong>in</strong>gern sich die „Reibungsverluste“ zum e<strong>in</strong>en zwischen den<br />

Schnittstellen Planung und Bau und zum an<strong>der</strong>en zwischen Bau und Betrieb.<br />

Die Wesensmerkmale des Betreibermodells lassen sich wie folgt<br />

zusammenfassen:<br />

• Die Basis des Betreibermodells s<strong>in</strong>d vielfältige vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen<br />

(Errichtungs-, Betriebsführungs-, Schiedsvertrag...), um über e<strong>in</strong>en längeren<br />

Zeitraum (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel 15 bis 25 Jahre) e<strong>in</strong>en ordnungsgemäßen Betrieb <strong>der</strong><br />

Anlagen zu gewährleisten.<br />

• Der E<strong>in</strong>fluss <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de auf die Erfüllung <strong>der</strong> Leistung kann nur im Rahmen<br />

<strong>der</strong> abgeschlossenen Verträge geltend gemacht werden. Allerd<strong>in</strong>gs wählt die<br />

Kapital<br />

Verdienst<br />

12


Geme<strong>in</strong>de den Betreiber <strong>in</strong>nerhalb des Vergabeprozesses selbst aus und kann<br />

auch bei <strong>der</strong> vertraglichen Gestaltung entsprechende E<strong>in</strong>flussmöglichkeiten<br />

festschreiben.<br />

• Alle Regelungen, außer den hoheitlichen Kontrollfunktionen, basieren auf<br />

zivilrechtlichen Verträgen zweier unabhängiger Vertragspartner. Problematisch<br />

ist vor allem das „Nachverhandeln“, wenn sich die vertraglich vere<strong>in</strong>barte<br />

Leistung än<strong>der</strong>t.<br />

• Im Mittelpunkt des Betreibermodells steht die Gesamtoptimierung unter<br />

Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen. Die Vergabe nach den wesentlichen Kriterien<br />

Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zw<strong>in</strong>gt alle Anbieter zur Optimierung.<br />

• Klare Verantwortungsteilung zwischen Vollzug und Kontrolle.<br />

Voraussetzung für die Realisierung e<strong>in</strong>es Betreibermodells ist die<br />

Ausschreibungsfähigkeit <strong>der</strong> zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen. Dazu s<strong>in</strong>d klare<br />

Schnittstellen bei <strong>der</strong> Leistungsabgrenzung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Nebenform des Betreibermodells stellt das Konzessionsmodell dar.<br />

E<strong>in</strong>e Konzession überträgt dem privaten Partner neben den Verantwortungen für<br />

Betrieb und Instandhaltung ebenso das Errichtungsrisiko, wobei die Anlage<br />

jedoch im Unterschied zum Betreibermodell im Eigentum des öffentlichen<br />

Auftraggebers steht. Es unterscheidet sich somit vom Betreibermodell im<br />

Wesentlichen dadurch, dass dem privaten Unternehmen das Recht <strong>der</strong> Nutzung<br />

<strong>der</strong> Anlagen e<strong>in</strong>geräumt wird. Die Nutzung kann soweit gehen, dass zur besseren<br />

Ausnutzung <strong>der</strong> Anlagen durch den privaten Partner auch Dienstleistungen an<br />

Dritte angeboten werden, um die Rentabilität zu erhöhen. Weiters be<strong>in</strong>haltet die<br />

Konzession immer die Übertragung des wesentlichen wirtschaftlichen Risikos,<br />

während beispielsweise bei e<strong>in</strong>er Übertragung <strong>der</strong> Betriebsführung dies auch für<br />

den privaten Unternehmer risikofrei im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Kostenumlage gestaltet se<strong>in</strong><br />

kann.<br />

13


2.3.3 Vor- und Nachteile <strong>der</strong> Modelle<br />

Zielkriterien/<br />

Vorteile<br />

VORTEILE UNTERSCHIEDLICHER ORGANISATIONSFORMEN<br />

Dienstleistungsvertrag <br />

Managementvertrag <br />

Pachtmodell<br />

Kooperati<br />

onsmodell <br />

Konzessionsmodell <br />

Betreibermodell<br />

Schnelle Realisierung 4 4 4 1 2 1<br />

Kosteneffizienz 4 3 2 2 2 1<br />

Entlastung des<br />

Haushalts<br />

Strafrechtliche<br />

Entlastung<br />

5 5 3 1 1 1<br />

4 3 2 2 1 1<br />

Funktionstrennung 4 4 2 2 2 2<br />

Querverbundmöglichkeit<br />

1 1 3 1 3 3<br />

Kommunaler E<strong>in</strong>fluss 1 2 4 3 4 4<br />

Ganzheitliche<br />

Optimierung<br />

5 5 3 2 2 1<br />

Flexibilität 1 2 3 2 4 5<br />

Tabelle 2: Vor- und Nachteile <strong>der</strong> privatwirtschaftlichen Modelle<br />

(Bewertung: 1 ... hoch, 5 ... ger<strong>in</strong>g)<br />

Erläuterungen zur Tabelle 2:<br />

1. Schnelle Realisierung: Erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d dazu ausreichende<br />

Projektmanagement-Kapazitäten <strong>in</strong> Form von Personal- und<br />

F<strong>in</strong>anzierungsmitteln, außerdem rasche und flexible Entscheidungswege.<br />

2. Kosteneffizienz: Insbeson<strong>der</strong>e dort günstig, wo die Verantwortlichen<br />

ökonomischen Anreizen unterliegen und zum Kostensparen angeregt werden,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e unter Wettbewerb.<br />

3. Entlastung des Haushalts: Geme<strong>in</strong>t ist <strong>der</strong> kommunale Vermögenshaushalt.<br />

4. Strafrechtliche Entlastung: Sie ist dort gegeben, wo die Verantwortung<br />

nachvollziehbar delegiert wird und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß<br />

kontrolliert wurden, abhängig von <strong>der</strong> klaren Funktionsteilung und<br />

Dienstanweisung, z. B. im Regiebetrieb o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsgestaltung im<br />

Kooperationsmodell bzw. Betreibermodell.<br />

14


5. Funktionstrennung: Sie ist dort gegeben, wo hoheitliche Funktionen<br />

(Kontrolle, Grundsatzentscheidungen) von exekutiven Funktionen<br />

(Durchführungsaufgabe, Betriebsverantwortung etc. ) getrennt s<strong>in</strong>d.<br />

6. Querverbundmöglichkeiten: Zum Beispiel Abwasser und Wasser, Gas.<br />

7. Kommunaler E<strong>in</strong>fluss: Wird oft erwünscht, kann sich jedoch auch nachteilig<br />

auswirken (z. B. Parteienproporz im Klärwerksbetrieb).<br />

8. Ganzheitliche Optimierung: Sie ist dort nicht gegeben, wo getrennte<br />

Verantwortlichkeiten für Planung, F<strong>in</strong>anzierung, Bau und Betrieb bestehen, <strong>der</strong><br />

Abgleich auf <strong>der</strong> theoretischen Ebene (Planungsrichtwerte) jedoch nicht unter<br />

Wettbewerb erfolgt.<br />

9. Flexibilität (gegenüber Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Randbed<strong>in</strong>gungen): Wesentlichen<br />

E<strong>in</strong>fluss haben vor allem die Än<strong>der</strong>ung von technischen o<strong>der</strong> ökonomischen<br />

Randbed<strong>in</strong>gungen. Beim Betreibermodell greifen die entsprechenden<br />

Vertragsklauseln. Beim Eigenbetrieb und im Regiebetrieb ist ggf. e<strong>in</strong>e<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren Organisation erfor<strong>der</strong>lich.<br />

2.4 F<strong>in</strong>anzierungsformen<br />

Die Städte, Geme<strong>in</strong>den, Wasser- und Abwasserverbände verfügen über e<strong>in</strong><br />

breites Spektrum möglicher F<strong>in</strong>anzierungsvarianten für die geplanten<br />

Investitionen im Rahmen <strong>der</strong> Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung.<br />

Angesichts begrenzter Haushaltsmittel kommt es jedoch mehr denn je auf e<strong>in</strong>e<br />

Optimierung <strong>der</strong> verfügbaren F<strong>in</strong>anzmittel an. Organisations- und<br />

F<strong>in</strong>anzierungsformen bed<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> dabei nicht zwangsläufig gegenseitig. So<br />

kann beispielsweise die F<strong>in</strong>anzierung mit kommunaler Bürgschaft auch beim<br />

Betreiber- o<strong>der</strong> Kooperationsmodell möglich und s<strong>in</strong>nvoll ersche<strong>in</strong>en. Der<br />

konkrete E<strong>in</strong>zelfall und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die gewünschte Risikostruktur wird<br />

bestimmen, <strong>in</strong>wieweit die Geme<strong>in</strong>de generell <strong>in</strong> die F<strong>in</strong>anzierung mite<strong>in</strong>gebunden<br />

wird. Das Spektrum reicht hier von e<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong>igen Auftreten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de als<br />

Schuldner bis zu F<strong>in</strong>anzierungsvarianten, bei denen ganz auf die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de als Schuldner verzichtet wird (siehe Tabelle 3 auf Seite 16).<br />

Bei allen F<strong>in</strong>anzierungsvarianten ist darauf zu achten, dass die Laufzeit <strong>der</strong><br />

F<strong>in</strong>anzierung an die Haltbarkeit (Abschreibungsdauer) des zu f<strong>in</strong>anzierenden<br />

Gutes angepasst ist. Investitionsgüter, wie Wasserver- bzw.<br />

Abwasserentsorgungsanlagen, sollten deshalb langfristig f<strong>in</strong>anziert werden. Weil<br />

die Z<strong>in</strong>sentwicklungen für lange Laufzeiten nicht prognostiziert werden können,<br />

s<strong>in</strong>d zur Vermeidung von Z<strong>in</strong>srisken Fixz<strong>in</strong>svere<strong>in</strong>barungen anzuraten. Zusätzlich<br />

sollte die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Anlage auch <strong>der</strong>art konzipiert se<strong>in</strong>, dass sie e<strong>in</strong>e<br />

kont<strong>in</strong>uierliche Gebührenentwicklung gewährleistet. Im Folgenden werden nun<br />

die wichtigsten F<strong>in</strong>anzierungsmodelle für die <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong><br />

beschrieben.<br />

15


F<strong>in</strong>anzierungsform<br />

Direktes<br />

Darlehen an den<br />

öffentlichen<br />

Partner<br />

F<strong>in</strong>anzierung mit<br />

kommunaler<br />

Bürgschaft<br />

F<strong>in</strong>anzierungsnehmer<br />

Träger des<br />

F<strong>in</strong>anzierungsrisikos<br />

Maastricht-Relevanz<br />

Öffentlicher Partner Öffentlicher Partner Erhöht die Maastricht-<br />

Verschuldung, falls ke<strong>in</strong><br />

Betrieb mit<br />

marktbestimmter<br />

Tätigkeit e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wird<br />

Öffentlicher Partner <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er<br />

Eventualverpflichtung<br />

Factor<strong>in</strong>g Öffentlicher Partner<br />

Leas<strong>in</strong>g Öffentlicher Partner<br />

Fondsf<strong>in</strong>anzierung <br />

Beteiligungsf<strong>in</strong>anzierung <br />

Projektf<strong>in</strong>anzierung<br />

Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsgesellschaft<br />

Üblicherweise <strong>der</strong><br />

öffentliche Partner <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er<br />

Eventualverpflichtung<br />

Üblicherweise <strong>der</strong><br />

öffentliche Partner <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er<br />

Eventualverpflichtung<br />

Der öffentliche Partner<br />

trägt nahezu ke<strong>in</strong><br />

F<strong>in</strong>anzierungsrisiko<br />

Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

Verschuldung nach<br />

Maastricht<br />

Tabelle 3: Übersicht unterschiedlicher F<strong>in</strong>anzierungsformen von PSP-Projekten <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong><br />

2.4.1 F<strong>in</strong>anzierung über e<strong>in</strong> direktes Darlehen an die öffentliche Hand<br />

Österreichs Geme<strong>in</strong>den verfügen im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich über e<strong>in</strong>e<br />

ausgezeichnete Stellung als Schuldner. Aus diesem Grunde können nach wie vor<br />

beson<strong>der</strong>s günstige F<strong>in</strong>anzierungskonditionen bei <strong>der</strong> Vergabe von Darlehen<br />

direkt an die öffentliche Hand erzielt werden. In diesem Fall tritt die Geme<strong>in</strong>de<br />

direkt als Schuldner auf und f<strong>in</strong>anziert die Wasserversorgungs- bzw. die<br />

Abwasserentsorgungsanlage aus dem Gesamthaushalt (siehe Abbildung 7 auf<br />

Seite 17). Entscheiden<strong>der</strong> Nachteil dieser F<strong>in</strong>anzierungsvariante ist die Belastung<br />

des kommunalen Vermögenshaushaltes und die Erhöhung des Maastricht-<br />

Schuldenstandes, falls ke<strong>in</strong> Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit e<strong>in</strong>gerichtet<br />

wird. Die Kriterien für die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Betriebes mit marktbestimmter<br />

Tätigkeit s<strong>in</strong>d:<br />

- Der Betrieb muss m<strong>in</strong>destens zur Hälfte kostendeckend geführt werden,<br />

- <strong>der</strong> Betrieb muss über e<strong>in</strong>e vollständige Rechnungsführung verfügen,<br />

16


- <strong>der</strong> Betrieb muss weitgehende Entscheidungsfreiheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung se<strong>in</strong>er<br />

Hauptfunktion besitzen.<br />

Diese Art <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mit e<strong>in</strong>em Regie- o<strong>der</strong> Eigenbetrieb<br />

verbunden.<br />

€<br />

Bank<br />

Öffentliche<br />

Hand<br />

Abbildung 7: Das direkte Darlehen an die öffentliche Hand<br />

2.4.2 <strong>Private</strong> F<strong>in</strong>anzierung mit kommunaler Bürgschaft<br />

Bei dieser F<strong>in</strong>anzierungsform tritt das PSP-Unternehmen als Schuldner auf. Die<br />

Geme<strong>in</strong>de übernimmt e<strong>in</strong>e Bürgschaft für die Verpflichtungen des<br />

privatwirtschaftlichen Unternehmens als Sicherheit für die<br />

darlehensgewährenden Banken (siehe Abbildung 8). Je nach Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Bürgschaft können auf Grund des ger<strong>in</strong>gen Bonitätsrisikos <strong>der</strong> bürgenden<br />

Geme<strong>in</strong>de F<strong>in</strong>anzierungskonditionen erzielt werden, die mit den Konditionen<br />

e<strong>in</strong>es direkten Darlehens an den öffentlichen Partner vergleichbar s<strong>in</strong>d. Die<br />

höchste Sicherheit bietet die selbstschuldnerische Bürgschaft. Hier kann <strong>der</strong><br />

Gläubiger sofort den Bürgen <strong>in</strong> Anspruch nehmen, ohne e<strong>in</strong> Klageverfahren<br />

gegenüber dem Schuldner e<strong>in</strong>leiten zu müssen. E<strong>in</strong>e Bürgschaftsübernahme<br />

belastet e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Eventualverpflichtung, erhöht aber nicht<br />

die Maastricht-Verschuldung.<br />

€<br />

Bank<br />

Tilgung<br />

Darlehen<br />

Bürgschaft<br />

Haftung<br />

Darlehen<br />

Tilgung<br />

Öffentliche<br />

Hand<br />

Errichtungs- und<br />

BetriebsführungsgesellschaftInvestitionsf<strong>in</strong>anzierung<br />

Investitionsf<strong>in</strong>anzierung<br />

Abbildung 8: <strong>Private</strong> F<strong>in</strong>anzierung mit kommunaler Bürgschaft<br />

Wasserversorgungs-/<br />

Abwasserentsorgungsanlage<br />

Wasserversorgungs-/<br />

Abwasserentsorgungsanlage<br />

17


2.4.3 F<strong>in</strong>anzierung über Factor<strong>in</strong>g (Forfaitierung)<br />

Ausgangspunkt für diese F<strong>in</strong>anzierungsvariante ist e<strong>in</strong>e Vertragskonzeption, bei<br />

<strong>der</strong> die Geme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong> privates Unternehmen e<strong>in</strong>en langfristigen Vertrag<br />

mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> schließen, auf dessen Basis <strong>der</strong> <strong>Private</strong> als Erfüllungsgehilfe <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de die öffentliche Aufgabe Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung<br />

übernimmt. Die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> zu errichtenden Anlagen erfolgt, <strong>in</strong>dem <strong>der</strong><br />

private Anlagenerrichter, <strong>der</strong> zugleich auch Betreiber <strong>der</strong> Anlage ist, die ihm<br />

zukünftig aus dem Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsvertrag mit<br />

dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden For<strong>der</strong>ungen teilweise im Voraus an<br />

e<strong>in</strong>e darlehensgebende Bank verkauft (siehe Abbildung 9). Diese diskontiert die<br />

For<strong>der</strong>ungen auf den Barwert und stellt diesen For<strong>der</strong>ungskaufpreis dem privaten<br />

Errichter als E<strong>in</strong>malerlag bereit. Die Höhe <strong>der</strong> zu verkaufenden For<strong>der</strong>ungen<br />

muss <strong>der</strong>art ermittelt werden, dass <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungskaufpreis nicht höher als die<br />

Netto<strong>in</strong>vestitionssumme ist. Der ausgezahlte Kaufpreis kann aber die<br />

Netto<strong>in</strong>vestitionen erreichen, wodurch e<strong>in</strong>e hun<strong>der</strong>tprozentige<br />

Fremdf<strong>in</strong>anzierungsquote möglich wird.<br />

Vere<strong>in</strong>barung über die<br />

E<strong>in</strong>redefreiheit <strong>der</strong> angekauften<br />

For<strong>der</strong>ungen<br />

Öffentliche<br />

Hand<br />

Abbildung 9: F<strong>in</strong>anzierung über Factor<strong>in</strong>g<br />

€<br />

Bank<br />

For<strong>der</strong>ung<br />

Entgelt<br />

Wasserversorgungs-/ Abwasserbeseitigungsvertrag<br />

For<strong>der</strong>ungskaufpreis<br />

Forfaitierungsvertrag<br />

Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsgesellschaft<br />

Investitionsf<strong>in</strong>anzierung<br />

Wasserversorgungs-/<br />

Abwasserentsorgungsanlage<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt im Grunde genommen nicht durch Darlehensgewährung,<br />

son<strong>der</strong>n durch den Ankauf e<strong>in</strong>es Teiles <strong>der</strong> Ansprüche gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de.<br />

Mit dem For<strong>der</strong>ungsankauf erwirbt die f<strong>in</strong>anzierende Bank Zahlungsansprüche<br />

gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, die ursprünglich auf Grund des Wasserversorgungs-<br />

bzw. Abwasserbeseitigungsvertrages dem privaten Errichter und Betreiber<br />

zustanden. Die Rückzahlung des an den privaten Errichter und Betreiber<br />

ausgezahlten For<strong>der</strong>ungskaufpreises an die Bank erfolgt auf Grund dieser<br />

Zahlungsansprüche.<br />

Die Bank ist unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen – wie beispielsweise Verzicht <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de auf E<strong>in</strong>reden, die sie bei Nicht- o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>erfüllung des<br />

Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsvertrages gegen den privaten<br />

Betreiber hätte – auf Grund des ger<strong>in</strong>gen Bonitätsrisikos <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bereit,<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Z<strong>in</strong>sgestaltung F<strong>in</strong>anzierungskonditionen zu bieten, die nahe an<br />

die des direkten Darlehens an den öffentlichen Partner heranreichen. In aller<br />

Regel muss sich die Geme<strong>in</strong>de auch verpflichten, für den Fall <strong>der</strong> vorzeitigen<br />

18


Beendigung des Vertrages e<strong>in</strong>e Entschädigungssumme <strong>in</strong> Höhe des<br />

Restbuchwertes <strong>der</strong> Anlagen an den <strong>Private</strong>n zu zahlen. Dieser Eventualanspruch<br />

wird ebenfalls im Voraus an die Bank abgetreten.<br />

Das Factor<strong>in</strong>gmodell ist e<strong>in</strong>e gute Lösung für PSP-Projekte. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d<br />

aber, dass <strong>der</strong> private Errichter und Betreiber se<strong>in</strong> Entgelt von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bezieht<br />

und dass die Laufzeit des Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsvertrages<br />

nicht kürzer als die des For<strong>der</strong>ungsankaufsvertrages ist. Die im Wasserversorgungs-<br />

bzw. Abwasserbeseitigungsvertrag vere<strong>in</strong>barte Laufzeit bestimmt<br />

die Laufzeit <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung und damit die Höhe <strong>der</strong> Rückzahlungen.<br />

Da erst mit <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> Anlagen e<strong>in</strong> ankaufbarer Leistungsanspruch<br />

(For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesellschaft) besteht, ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e Garantieerklärung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de für die Bauzeit <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lich, um auch schon während<br />

dieser Zeit e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierung zu ermöglichen.<br />

E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Variante sieht die Aufnahme e<strong>in</strong>es langfristigen direkten Darlehens<br />

an den öffentlichen Partner <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Netto<strong>in</strong>vestitionskosten durch die<br />

Geme<strong>in</strong>de vor, wobei zum Ende <strong>der</strong> Bauzeit die Möglichkeit <strong>der</strong> Ablöse durch e<strong>in</strong><br />

Factor<strong>in</strong>gmodell besteht. Sollte beim Bauabschluss auf Grund fehlen<strong>der</strong><br />

rechtlicher o<strong>der</strong> wirtschaftlicher Voraussetzungen e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierung über<br />

Factor<strong>in</strong>g nicht möglich se<strong>in</strong>, bleibt das Darlehensverhältnis direkt mit <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de bestehen.<br />

2.4.4 F<strong>in</strong>anzierung über Leas<strong>in</strong>g<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung von Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen<br />

über Leas<strong>in</strong>g hat sich bisher nicht durchgesetzt. Der überwiegende Grund liegt<br />

dar<strong>in</strong>, dass generell nur <strong>der</strong> Eigentümer e<strong>in</strong>e Anlage verleasen kann.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei Wasserleitungen und Kanalnetzen besteht hier e<strong>in</strong>e Rechtsunsicherheit,<br />

weil diese üblicherweise auf Grundstücken verschiedener Eigentümer<br />

verlegt s<strong>in</strong>d. Zusätzlich wurden die mit Leas<strong>in</strong>g-Lösungen verbundenen<br />

Steuervorteile abgeschafft, weshalb die Steuerbelastung vergleichbar jener bei<br />

e<strong>in</strong>er herkömmlichen Kreditf<strong>in</strong>anzierung ist.<br />

Die weiteren Vorteile des Leas<strong>in</strong>gs – Planungssicherheit durch ausgefeilte Bau-,<br />

Term<strong>in</strong>- und Kostenplanung sowie Entlastung <strong>der</strong> Verwaltungskapazitäten <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de – werden bei PSP-Projekten ohneh<strong>in</strong> durch die E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es<br />

privaten Errichters und Betreibers erzielt. Zusammenfassend lässt sich somit<br />

festhalten, dass aus heutiger Sicht Leas<strong>in</strong>g ke<strong>in</strong>e Vorteile bei <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung<br />

von Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen auf PSP-Basis bietet.<br />

19


Investoren<br />

2.4.5 F<strong>in</strong>anzierung über Fonds<br />

E<strong>in</strong>e weitere F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeit besteht <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>es Fonds. Die<br />

Errichtungs- und Betriebsgesellschaft beschafft sich die benötigten F<strong>in</strong>anzmittel<br />

nur zu e<strong>in</strong>em Teil durch Bankdarlehen, <strong>der</strong> Rest wird durch e<strong>in</strong>en Fonds als<br />

Eigenkapital <strong>in</strong> die Gesellschaft e<strong>in</strong>gebracht. Der Fonds setzt sich aus privaten<br />

Investoren als Zertifikats<strong>in</strong>haber zusammen. Aufgabe des Fonds ist die<br />

F<strong>in</strong>anzierung von Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen, um diese nach<br />

<strong>der</strong> Errichtung an die Geme<strong>in</strong>de zu vermieten (siehe Abbildung 10).<br />

Eigenkapital<br />

Fonds<br />

Abbildung 10: F<strong>in</strong>anzierung über Fonds<br />

Der Anreiz für die privaten Investoren bei <strong>der</strong>artigen Fonds liegt dar<strong>in</strong>, dass sie<br />

auf Grund <strong>der</strong> Anfangsverluste – <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bauphase und den ersten Betriebsjahren<br />

werden die E<strong>in</strong>nahmen <strong>der</strong> Gesellschaft die Kapitalkosten für die Anlage<br />

unterschreiten – steuerliche Vorteile realisieren können. Voraussetzung hierfür<br />

ist, dass <strong>der</strong> private Investor als Unternehmer im e<strong>in</strong>kommensteuerlichen S<strong>in</strong>n<br />

gilt. Die F<strong>in</strong>anzierung über Fonds ist nicht Maastricht-relevant.<br />

2.4.6 Beteiligungsf<strong>in</strong>anzierung<br />

€<br />

Bank<br />

Tilgung<br />

Darlehen<br />

Eigenkapital<br />

Rückzahlung<br />

Bürgschaft<br />

Öffentliche<br />

Hand<br />

Errichtungs- und<br />

BetriebsführungsgesellschaftInvestitionsf<strong>in</strong>anzierung<br />

Wasserversorgungs-/<br />

Abwasserentsorgungsanlage<br />

Bei e<strong>in</strong>er Beteiligungsf<strong>in</strong>anzierung beteiligt sich e<strong>in</strong> „Stiller Gesellschafter“ an <strong>der</strong><br />

Eigentümergesellschaft <strong>der</strong> Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlage.<br />

Öffentliche und/o<strong>der</strong> private Partner s<strong>in</strong>d die Hauptgesellschafter <strong>der</strong><br />

Errichtungs- und Betriebsführungsgesellschaft. Es kann auch <strong>der</strong> öffentliche<br />

Partner e<strong>in</strong>e Bürgschaft für den privaten Partner übernehmen, um beson<strong>der</strong>s<br />

günstige F<strong>in</strong>anzierungskonditionen für benötigte Darlehen zu erzielen. E<strong>in</strong><br />

„Typisch Stiller Gesellschafter“ erhält e<strong>in</strong>e vertraglich vere<strong>in</strong>barte Verz<strong>in</strong>sung auf<br />

die von ihm e<strong>in</strong>gebrachte E<strong>in</strong>lage; <strong>der</strong> „Atypisch Stille Gesellschafter“ partizipiert<br />

auch am Vermögenszuwachs des Unternehmens mit. Vorteilhaft für den „Stillen<br />

Gesellschafter“ ist – ähnlich wie bei <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung über Fonds - die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Verlustzuteilung bis zur Höhe <strong>der</strong> E<strong>in</strong>lage.<br />

Für die Eigentümer <strong>der</strong> Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlage s<strong>in</strong>d die<br />

Vorteile dieser F<strong>in</strong>anzierungsform, dass die E<strong>in</strong>lagen des Stillen Gesellschafters<br />

Haftkapital s<strong>in</strong>d, dieser aber dennoch ke<strong>in</strong>e Mitwirkungsrechte hat. Zusätzlich<br />

kann es sich um e<strong>in</strong>e Partnerschaft auf Zeit handeln, bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong> Rückzug des<br />

„Stillen Gesellschafters“ bereits von Beg<strong>in</strong>n an vertraglich fixiert wird. Die<br />

Beteiligungsf<strong>in</strong>anzierung erhöht nicht die Verschuldung nach Maastricht.<br />

20


€<br />

Bank<br />

Tilgung<br />

Gesellschafter<br />

Darlehen<br />

Abbildung 11: Beteiligungsf<strong>in</strong>anzierung<br />

2.4.7 Projektf<strong>in</strong>anzierung<br />

E<strong>in</strong>lagen<br />

Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsgesellschaft<br />

Stiller<br />

Gesellschafter<br />

Investitionsf<strong>in</strong>anzierung<br />

Wasserversorgungs-/<br />

Abwasserentsorgungsanlage<br />

Die oben angeführten F<strong>in</strong>anzierungsmodelle können von <strong>der</strong><br />

Organisationsstruktur PSP-Modelle se<strong>in</strong>, die zu Grunde gelegten<br />

kommunalorientierten F<strong>in</strong>anzierungen belasten die Geme<strong>in</strong>de jedoch entwe<strong>der</strong><br />

durch die direkte Darlehensaufnahme o<strong>der</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er übernommenen<br />

Haftung (z. B. Bürgschaft). E<strong>in</strong>e Darlehensf<strong>in</strong>anzierung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

For<strong>der</strong>ungsverkauf kann allerd<strong>in</strong>gs auch erfolgen, wenn <strong>der</strong> private Errichter und<br />

Betreiber die eigentliche F<strong>in</strong>anzierung auf das Projekt und nicht auf den<br />

kommunalen H<strong>in</strong>tergrund abstellt.<br />

Im Falle e<strong>in</strong>er solchen „Projektf<strong>in</strong>anzierung“ dient <strong>der</strong> aus dem Projekt<br />

erwirtschaftete Cashflow als Projektsicherheit für die darlehensgewährende Bank.<br />

Der Cashflow ist die Summe <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zahlungen abzüglich <strong>der</strong> Auszahlungen e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschaft im Rahmen <strong>der</strong> ordentlichen Betriebstätigkeit. Der kommunale<br />

Haushalt übernimmt im Falle e<strong>in</strong>er privaten Projektf<strong>in</strong>anzierung von Risken und<br />

Belastungen weitgehend frei (siehe Abbildung 12 auf Seite 22). Die Maastricht-<br />

Verschuldung steigt nicht.<br />

Banken s<strong>in</strong>d pr<strong>in</strong>zipiell bereit, die Risken, die bei solchen Projekten entstehen,<br />

mitzutragen. Die Analyse <strong>der</strong> Risken sowie die vertragliche Strukturierung des<br />

Projektes verursachen allerd<strong>in</strong>gs Kosten, die nur bei großen Investitionssummen<br />

gerechtfertigt s<strong>in</strong>d. Auf Grund des höheren Bonitätsrisikos durch den Wegfall <strong>der</strong><br />

direkten o<strong>der</strong> <strong>in</strong>direkten E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die F<strong>in</strong>anzierung liegen die<br />

Z<strong>in</strong>sen bei Projektf<strong>in</strong>anzierungen über den Z<strong>in</strong>sen e<strong>in</strong>es direkten Darlehens an<br />

den öffentlichen Partner.<br />

21


Investoren<br />

€<br />

Bank<br />

Rückzahlung<br />

Tilgung<br />

Darlehen<br />

Eigenkapital Eigenkapital<br />

Errichtungs- und<br />

BetriebsführungsgesellschaftInvestitionsf<strong>in</strong>anzierung<br />

Abbildung 12: F<strong>in</strong>anzierung mittels Projektf<strong>in</strong>anzierung<br />

Öffentliche<br />

Hand<br />

Wasserversorgungs-/<br />

Abwasserentsorgungsanlage<br />

22


2. Rechtsgrundlagen<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundlagen<br />

Den rechtlichen Rahmen für die <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> bilden die jeweiligen<br />

materiellen Umweltvorschriften (samt organisationsrechtlichen Bestimmungen<br />

des Wasserrechtsgesetzes), das Bundesvergabegesetz (BVergG)<br />

sowie die vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit den Bestimmungen des Geme<strong>in</strong>deorganisations-, Geme<strong>in</strong>dehaushalts-<br />

und Geme<strong>in</strong>deaufsichtsrechts und haben daher auch beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung für PSP-Modelle.<br />

Daneben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Bauordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie die Kanalgesetze<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wesentlich. Dar<strong>in</strong> f<strong>in</strong>den sich zumeist die Regelungen über die<br />

Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal, die Voraussetzung für die<br />

E<strong>in</strong>hebung von Gebühren, die Gestaltung und Höhe <strong>der</strong> Gebühren bzw. Abgaben<br />

sowie die Gebührenhoheit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de.<br />

Das F<strong>in</strong>anzverfassungsgesetz (F-VG) regelt die Zuordnung <strong>der</strong> „kommunalen<br />

Pflichtaufgabe“ zur Bereitstellung von Abwasserentsorgungsanlagen und<br />

ermächtigt die Geme<strong>in</strong>den, Abgaben auszuschreiben. Das<br />

F<strong>in</strong>anzausgleichsgesetz (FAG) berechtigt die Geme<strong>in</strong>den, für die Benützung<br />

von Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>richtungen und -anlagen, die für Zwecke <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung betrieben werden, Gebühren auszuschreiben.<br />

Die Gewerbeordnung (GewO) legt fest, ob die vom Betreiber o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Kooperationsgesellschaft betriebenen Anlagen e<strong>in</strong>er Betriebsanlagenbewilligung<br />

bedürfen und ob e<strong>in</strong> Gewerbe für die Durchführung <strong>der</strong> Leistungen anzumelden<br />

ist.<br />

Das Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz <strong>in</strong>klusive <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsrichtl<strong>in</strong>ie für die<br />

kommunale <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> enthält relevante Bestimmungen für PSP-<br />

Modelle. Dar<strong>in</strong> ist bereits auf die Möglichkeit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>beziehung <strong>Private</strong>r Bezug<br />

genommen und die Gleichstellung von För<strong>der</strong>ungswerbern auf Basis öffentlicher<br />

Organisationsformen mit jenen auf Basis privatrechtlicher Organisationsformen<br />

hergestellt.<br />

Für den Arbeitnehmer bedeutet rechtlich gesehen <strong>der</strong> Wechsel des Dienstgebers<br />

auch e<strong>in</strong>en Wechsel <strong>der</strong> legislativen Grundlage vom Dienstrecht zum<br />

Arbeitsrecht. Obliegt Gesetzgebung und Vollziehung betreffend<br />

Angelegenheiten des Dienstrechtes <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbänden<br />

gemäß Bundesverfassungsgesetz (B-VG) grundsätzlich den Län<strong>der</strong>n, ordnet das<br />

B-VG die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des „Arbeitsrechtes“<br />

dem Bund zu.<br />

Die Steuergesetze regeln die Besteuerung <strong>der</strong> Erträge, <strong>der</strong> Umsätze sowie<br />

weiterer steuerrechtlich relevanter Aktivitäten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und<br />

Gesellschaften. In den Steuergesetzen wird nicht geson<strong>der</strong>t auf PSP-Projekte<br />

Bezug genommen; es gibt jedoch steuerliche Beson<strong>der</strong>heiten für Tätigkeiten im<br />

Hoheitsbereich von Geme<strong>in</strong>den.<br />

23


3.2 Steuerrechtliche Aspekte<br />

Bei <strong>der</strong> Überlegung, die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung unter<br />

Mite<strong>in</strong>beziehung privater Partner durchzuführen, sollten steuerliche Aspekte nicht<br />

unberücksichtigt bleiben. Wenn e<strong>in</strong> privater Partner bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung mitwirkt, muss <strong>in</strong> aller Regel e<strong>in</strong> eigenes<br />

Unternehmen gegründet werden. Hierbei handelt es sich meistens um e<strong>in</strong>e<br />

Kapital- o<strong>der</strong>, <strong>in</strong> selteneren Fällen, auch um e<strong>in</strong>e Personengesellschaft. Die<br />

Besteuerung <strong>der</strong> Ver- bzw. Entsorgungstätigkeit im Rahmen e<strong>in</strong>er solchen<br />

Gesellschaft kann sich wesentlich von <strong>der</strong> Besteuerung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

gleichen Tätigkeit durch Geme<strong>in</strong>den unterscheiden.<br />

Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung von E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ist,<br />

ob die jeweilige E<strong>in</strong>richtung im E<strong>in</strong>zelfall als Hoheitsbetrieb zu klassifizieren ist.<br />

Wasserversorgungsanlagen, wenn sie überwiegend <strong>der</strong> Tr<strong>in</strong>kwasserversorgung<br />

dienen, und „E<strong>in</strong>richtungen zur Abfuhr von Spülwasser“ gelten ertragsteuerlich<br />

als Hoheitsbetriebe.<br />

Wasserversorgungsanlagen, wenn sie mehrheitlich die Nutzwasserversorgung zur<br />

Aufgabe haben, werden als Betriebe gewerblicher Art e<strong>in</strong>gestuft. Steuerlich<br />

spricht man immer dann von e<strong>in</strong>em Betrieb gewerblicher Art, wenn<br />

- er wirtschaftlich selbstständig ist (organisatorische E<strong>in</strong>heit, eigene<br />

Betriebsanlage etc.);<br />

- die Tätigkeit wie<strong>der</strong>holt durchgeführt wird und privatwirtschaftlich ist;<br />

- die Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen angestrebt wird (e<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht<br />

ist nicht erfor<strong>der</strong>lich).<br />

Das Steuerrecht ist grundsätzlich <strong>der</strong>art gestaltet, dass e<strong>in</strong>em Betrieb<br />

gewerblicher Art e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Vorteile gegenüber privatwirtschaftlichen<br />

Unternehmen gewährt werden. Tätigkeiten, die im Hoheitsbereich e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>de durchgeführt werden, s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen steuerlich begünstigt.<br />

Der OGH stellt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil (OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 178/98b) fest, dass<br />

Geme<strong>in</strong>den öffentliche Aufgaben wie beispielsweise die Abwasserentsorgung<br />

auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form des Privatrechts o<strong>der</strong> durch ausgeglie<strong>der</strong>te Unternehmen<br />

wahrnehmen lassen können. Die Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung<br />

ist dann hoheitliches Handeln, wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber zur Erfüllung dieser<br />

Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. Somit<br />

entscheidet die Geme<strong>in</strong>de über die Rechtsform, <strong>in</strong> <strong>der</strong> öffentliche Aufgaben<br />

abgewickelt werden, und damit letztlich auch über die steuerlichen<br />

Konsequenzen.<br />

Im Folgenden wird e<strong>in</strong> Überblick über die wesentlichen steuerlichen Aspekte für<br />

die jeweilige Rechtsform gegeben.<br />

3.2.1 Ertragsteuer<br />

E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> wichtigsten Steuerarten ist die Besteuerung <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens. Kapitalgesellschaften haben unabhängig davon, wie hoch ihr<br />

Gew<strong>in</strong>n ist, e<strong>in</strong>e 34%ige Körperschaftsteuer vom Gew<strong>in</strong>n zu entrichten.<br />

Personengesellschaften müssen E<strong>in</strong>kommensteuer abführen, die sich h<strong>in</strong>sichtlich<br />

24


ihrer Höhe an dem erzielten Gew<strong>in</strong>n orientiert. Tätigkeiten im Hoheitsbereich von<br />

Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.<br />

3.2.1.1 Körperschaftsteuer bei Geme<strong>in</strong>den bzw. Betrieben gewerblicher Art<br />

Steuerlich führt die Erfüllung <strong>der</strong> Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung im<br />

Hoheitsbereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich nur zu e<strong>in</strong>er beschränkten<br />

Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). D.h. mit Ausnahme<br />

e<strong>in</strong>er 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) aus etwaigen Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künften müssen<br />

Hoheitsbetriebe faktisch ke<strong>in</strong>e Körperschaftsteuer abführen.<br />

E<strong>in</strong>e unbeschränkte Steuerpflicht kann nur bei von Geme<strong>in</strong>den geführten<br />

Betrieben gewerblicher Art entstehen (§ 1 Abs 2 KStG). Dies wäre dann <strong>der</strong> Fall,<br />

wenn e<strong>in</strong>e Wasserversorgungsanlage mehrheitlich die Nutzwasserversorgung zur<br />

Aufgabe hat. In diesem Fall unterliegen Gew<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er 34%igen<br />

Körperschaftsteuer. Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen s<strong>in</strong>d steuerrechtlich als neutral zu<br />

betrachten.<br />

E<strong>in</strong>e Zusammenfassung mehrerer betrieblicher Tätigkeiten zu e<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>heitsbetrieb ist im Bereich von so genannten Versorgungsbetrieben möglich<br />

(Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Wärmeversorgung, öffentlicher Verkehr). In<br />

allen an<strong>der</strong>en Fällen können Betriebe gewerblicher Art nur bei e<strong>in</strong>em engen<br />

wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhang<br />

zusammengefasst werden.<br />

3.2.1.2 Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften<br />

Sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch die<br />

Aktiengesellschaft (AG) unterliegen grundsätzlich denselben<br />

körperschaftssteuerlichen Regelungen. In <strong>der</strong> Praxis ist jedoch die GmbH auf<br />

Grund <strong>der</strong> Haftungsbeschränkungen und <strong>der</strong> weisungsgebundenen<br />

Geschäftsführung e<strong>in</strong>e sehr praktikable Gesellschaftsform für PSP-Projekte.<br />

Vere<strong>in</strong>fachend wird aus diesem Grund im Folgenden lediglich die steuerrechtliche<br />

Situation <strong>der</strong> GmbH dargestellt. Bei Gründung e<strong>in</strong>er GmbH s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e 1%ige<br />

Gesellschaftsteuer auf das e<strong>in</strong>bezahlte Stammkapital sowie Notariatsaktgebühren<br />

zu bezahlen. Von <strong>der</strong> Gesellschaftsteuer ausgenommen ist die Gründung e<strong>in</strong>er<br />

GmbH, die <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung mit Wasser dient, wenn sie<br />

ausschließlich e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>deverband gehört, und alle<br />

Erträge diesen Körperschaften zufließen (§ 6 Abs 1 Kapitalverkehrsteuer (KVG)).<br />

Die GmbH – wie auch die Aktiengesellschaft – unterliegt <strong>der</strong> unbeschränkten<br />

Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs 2 KStG). Die GmbH muss somit wie <strong>der</strong><br />

Betrieb gewerblicher Art die 34%ige Körperschaftsteuer auf ihre Gew<strong>in</strong>ne<br />

entrichten. Auch <strong>in</strong> Verlustjahren ist bei e<strong>in</strong>er GmbH e<strong>in</strong>e<br />

M<strong>in</strong>destkörperschaftsteuer abzuführen. Ausschüttungen an die Geme<strong>in</strong>de<br />

unterliegen ke<strong>in</strong>er weiteren Besteuerung.<br />

Von <strong>der</strong> Steuerpflicht s<strong>in</strong>d jene Körperschaften gänzlich befreit, die <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung geme<strong>in</strong>nütziger Zwecke dienen (§ 5 Z 6 KStG). E<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>heit liegt u. a. im Bereich <strong>der</strong> Gesundheitspflege (Wasserversorgung<br />

und Abwasserbeseitigung fallen darunter) vor (§ 35 Z 2 Bundesabgabenordnung<br />

(BAO)). Für die Gewährung <strong>der</strong> Steuerfreiheit ist bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

geme<strong>in</strong>nütziger Zwecke <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf die Ausschließlichkeit <strong>der</strong> Tätigkeit, die<br />

25


Unmittelbarkeit des Tätigwerdens und die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit zu<br />

achten. Wichtig ist, dass ke<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>nerzielung angestrebt werden darf. Die<br />

Vermischung von geme<strong>in</strong>nützigen und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten kann zu<br />

e<strong>in</strong>em Verlust des Geme<strong>in</strong>nützigkeitscharakters führen, welcher von den<br />

Behörden sehr eng ausgelegt wird.<br />

Für das Zusammenfassen mehrerer Betriebe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er GmbH gelten dieselben<br />

Regeln wie bereits unter 3.2.1.1 beschriebenen Betriebe gewerblicher Art. Sie<br />

werden daher nicht mehr näher ausgeführt.<br />

3.2.1.3 E<strong>in</strong>kommensteuer bei Personengesellschaften<br />

Personengesellschaften müssen E<strong>in</strong>kommensteuer abführen, <strong>der</strong>en Ausmaß sich<br />

an <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> erzielten Gew<strong>in</strong>ne orientiert (§ 2 Abs 3 E<strong>in</strong>kommensteuergesetz,<br />

EStG). E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommensteuer ist <strong>in</strong> Verlustjahren nicht zu entrichten.<br />

Wenn sich e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de an e<strong>in</strong>er Personengesellschaft beteiligt, welche<br />

Tr<strong>in</strong>kwasserver- o<strong>der</strong> Abwasserentsorgung durchführt, muss die Geme<strong>in</strong>de für<br />

ihren Gew<strong>in</strong>nanteil ke<strong>in</strong>e Körperschaftsteuer abführen. Ist die Geme<strong>in</strong>de<br />

h<strong>in</strong>gegen an e<strong>in</strong>er Personengesellschaft beteiligt, die mehrheitlich die<br />

Nutzwasserversorgung betreibt, gilt diese Beteiligung als Betrieb gewerblicher<br />

Art und die Geme<strong>in</strong>de unterliegt mit ihrem Gew<strong>in</strong>nanteil <strong>der</strong> 34%igen<br />

Körperschaftsteuer.<br />

Im Gegensatz zu den Betrieben gewerblicher Art und den Kapitalgesellschaften<br />

ermöglicht die Rechtsform <strong>der</strong> Personengesellschaft auch dann e<strong>in</strong><br />

Zusammenfassen von mehreren betrieblichen Tätigkeiten zu e<strong>in</strong>em Betrieb,<br />

wenn es sich nicht um Versorgungsbetriebe handelt.<br />

3.2.2 Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer ist e<strong>in</strong>e Verbrauchssteuer, welche <strong>der</strong> Letztverbraucher zu<br />

tragen hat.<br />

3.2.2.1 Umsatzsteuer bei Geme<strong>in</strong>den bzw. Betrieben gewerblicher Art<br />

Der umsatzsteuerliche Unternehmensbereich e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de umfasst<br />

ausdrücklich auch Wasserversorgungsanlagen und E<strong>in</strong>richtungen zur<br />

Abwasserentsorgung (§ 2 Abs 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Für diesen<br />

umsatzsteuerlichen Unternehmensbereich steht e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de daher auch das<br />

Recht auf Vorsteuerabzug zu.<br />

Für die mit dem Betrieb von E<strong>in</strong>richtungen zur Wasserversorgung und<br />

Abwasserentsorgung regelmäßig verbundenen Umsätze gilt <strong>der</strong> ermäßigte<br />

Umsatzsteuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 UStG). D.h. die Bürger müssen für diese<br />

<strong>in</strong> Rechnung gestellten Leistungen e<strong>in</strong>e 10%ige Umsatzsteuer bezahlen. Das<br />

Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass alle umsatzsteuerpflichtigen Bereiche e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>de zusammengefasst und nur e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Umsatzsteuervoranmeldung<br />

und Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden.<br />

26


3.2.2.2 Umsatzsteuer bei Kapitalgesellschaften<br />

Bei Kapitalgesellschaften gilt <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>e Unternehmerbegriff, wobei e<strong>in</strong>e<br />

Gesellschaft dann Unternehmer ist, wenn sie nachhaltig gewerblich o<strong>der</strong> beruflich<br />

tätig wird (§ 2 UStG). Somit besteht bei den diskutierten Projekten <strong>der</strong><br />

Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Für<br />

die erzielten Umsätze im Bereich <strong>der</strong> Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung gilt<br />

ebenfalls <strong>der</strong> ermäßigte Steuersatz von 10 %.<br />

3.2.2.3 Umsatzsteuer bei Personengesellschaften<br />

Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, wobei jede<br />

nachhaltige und gewerbliche o<strong>der</strong> berufliche Tätigkeit zu e<strong>in</strong>er<br />

Umsatzsteuerpflicht <strong>der</strong> Personengesellschaft führt (§ 2 UStG). Es gilt ebenfalls<br />

<strong>der</strong> ermäßigte Steuersatz von 10 % für die mit dem Betrieb von E<strong>in</strong>richtungen<br />

zur Wasserver- und Abwasserentsorgung regelmäßig verbundenen Umsätze.<br />

Wie die Tabelle 4 zusammenfassend zeigt, besteht aus ertragsteuerlicher Sicht<br />

e<strong>in</strong> Nachteil, wenn e<strong>in</strong> Hoheitsbetrieb, wie <strong>der</strong> Tr<strong>in</strong>k- o<strong>der</strong> Abwasserbereich, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Form des Privatrechts o<strong>der</strong> durch ausgeglie<strong>der</strong>te Unternehmen geführt wird.<br />

Bei Geme<strong>in</strong>nützigkeit e<strong>in</strong>er Gesellschaft dürfen im Gegensatz zur Führung e<strong>in</strong>es<br />

Hoheitsbetriebes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ke<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>ne erzielt werden.<br />

Gew<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er privatrechtlichen, nicht geme<strong>in</strong>nützigen Gesellschaft unterliegen<br />

<strong>der</strong> 34%igen Körperschaftsteuerpflicht bzw. <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensteuer, Gew<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>es Hoheitsbetriebs h<strong>in</strong>gegen nicht. PSP-Projekte im Bereich <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong><br />

s<strong>in</strong>d also <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Ertragsteuer gegenüber <strong>der</strong><br />

Durchführung dieser Tätigkeiten im Hoheitsbereich e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de benachteiligt.<br />

Aus umsatzsteuerlicher Sicht bestehen we<strong>der</strong> Vor- noch Nachteile, wenn die<br />

Wasserver- bzw. die Abwasserentsorgung unter Mite<strong>in</strong>beziehung <strong>Private</strong>r<br />

durchgeführt werden. Für Umsätze aus dem Tr<strong>in</strong>k- o<strong>der</strong> Abwasserbereich ist<br />

generell <strong>der</strong> ermäßigte Steuersatz von 10 % zu entrichten; das Recht auf<br />

Vorsteuerabzug besteht ebenfalls generell.<br />

Geme<strong>in</strong>den und Verbände s<strong>in</strong>d gemäß diverser Son<strong>der</strong>regelungen von gewissen<br />

Gebühren und Verkehrsteuern befreit, die <strong>Private</strong> entrichten müssen. Hier<br />

besteht für PSP-Projekte ebenfalls e<strong>in</strong>e nachteilige Situation.<br />

Durchführung <strong>der</strong><br />

Wasserver- und<br />

Abwasserentsorgung durch<br />

Geme<strong>in</strong>de im Hoheitsbereich<br />

(Tr<strong>in</strong>k- und Abwasser)<br />

Geme<strong>in</strong>de als Betrieb<br />

gewerblicher Art (Nutzwasser)<br />

Ertragsteuer Umsatzsteuer<br />

Faktisch von <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer befreit<br />

Umsatzsteuerpflichtig,<br />

ermäßigter Satz (10 %)<br />

Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuerpflichtig,<br />

ermäßigter Satz (10 %)<br />

Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuerpflichtig,<br />

ermäßigter Satz (10 %)<br />

Geme<strong>in</strong>nützige<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Faktisch von <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer befreit<br />

Umsatzsteuerpflichtig,<br />

ermäßigter Satz (10 %)<br />

Personengesellschaft Körperschaftsteuerpflichtig Umsatzsteuerpflichtig,<br />

27


Tabelle 4: Die Besteuerung <strong>der</strong> Wasserver- und Abwasserentsorgung<br />

3.3 Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

ermäßigter Satz (10 %)<br />

Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> wesentlicher Erfolgsfaktor je<strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>gung und<br />

zugleich auch e<strong>in</strong> beträchtlicher Kostenfaktor. Der Erfolg e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Sector</strong><br />

<strong>Participation</strong> hängt daher entscheidend mit <strong>der</strong> für die Personalfrage gefundenen<br />

Lösung zusammen.<br />

Relativ e<strong>in</strong>fach ersche<strong>in</strong>t dies für den Fall, dass sowohl e<strong>in</strong>e PSP als auch die<br />

entsprechende Wasserver- o<strong>der</strong> Abwasserentsorgungsleistung mit dem E<strong>in</strong>gehen<br />

<strong>der</strong> öffentlich-privaten Partnerschaft erstmals zu Stande kommen. In diesem Fall<br />

gilt für die im Rahmen <strong>der</strong> Betriebsführung durch den privaten Partner<br />

e<strong>in</strong>gesetzten Arbeitnehmer das bundesstaatlich geregelte Arbeitsrecht. Die<br />

Festlegung <strong>der</strong> Rahmenbed<strong>in</strong>gungen des Arbeitsvertrages als auch des Entgeltes<br />

für die von den Arbeitnehmern zu leistenden Dienste erfolgen im bei<strong>der</strong>seitigen<br />

E<strong>in</strong>vernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien. Diese haben jedoch die<br />

geltenden Kollektivverträge, <strong>in</strong> denen beispielsweise stets M<strong>in</strong>destlöhne für die<br />

Arbeitnehmer festgelegt s<strong>in</strong>d, zu beachten.<br />

An<strong>der</strong>s ist es, wenn die Wasserver- o<strong>der</strong> Abwasserentsorgung, die bislang von<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand mit eigenen Bediensteten besorgt wurde, nun im Falle<br />

e<strong>in</strong>er PSP von e<strong>in</strong>em privaten Rechtsträger übernommen wird. Hier handelt es<br />

sich um e<strong>in</strong>en Betriebsübergang im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 77/187/EWG über die<br />

Wahrung von Ansprüchen <strong>der</strong> Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen<br />

(Betriebsübergangsrichtl<strong>in</strong>ie) <strong>der</strong> Europäischen Union. Diese zum Schutz <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer erlassene Richtl<strong>in</strong>ie gewährleistet bei e<strong>in</strong>em Wechsel des Inhabers<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Arbeitnehmer, <strong>in</strong>dem<br />

sie ihnen die Möglichkeit e<strong>in</strong>räumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen<br />

Arbeitgeber zu denselben Bed<strong>in</strong>gungen fortzusetzen, wie sie mit dem<br />

ursprünglichen Arbeitgeber vere<strong>in</strong>bart waren.<br />

3.3.1 Rechte von Arbeitnehmern e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft<br />

Die österreichische Verfassung räumt Arbeitnehmern e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft<br />

e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Rechtsstellung e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Grund für die unterschiedliche<br />

Behandlung ist das beson<strong>der</strong>e Verhältnis, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Bedienstete e<strong>in</strong>er<br />

Gebietskörperschaft zu se<strong>in</strong>em Arbeitgeber, dem Staat, steht. Dieses Verhältnis<br />

kann als beson<strong>der</strong>es Treueverhältnis bezeichnet werden, dem seitens des<br />

Staates die Gewährung beson<strong>der</strong>er Privilegien für die Staatsbediensteten<br />

gegenübersteht. Der Arbeitnehmer unterliegt zwar beson<strong>der</strong>en Amtspflichten (z.<br />

B. B<strong>in</strong>dung an Weisungen und Treuegelöbnis), genießt aber auch beson<strong>der</strong>e<br />

Schutzbestimmungen (z. B. Versetzungs- und Kündigungsschutz). Dies gilt<br />

sowohl für öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) als auch <strong>in</strong> abgeschwächter<br />

Form für Vertragsbedienstete. Nachfolgende Tabelle 5 auf Seite 30 gibt e<strong>in</strong>en<br />

Überblick über die unterschiedliche Rechtsstellung von Beamten,<br />

Vertragsbediensteten und Arbeitnehmern <strong>der</strong> Privatwirtschaft.<br />

28


Beamte Vertragsbedienstete<br />

Arbeitnehmer <strong>der</strong><br />

Privatwirtschaft<br />

Entgelt Gesetz Gesetz Kollektivvertrag<br />

Entgeltfortzahlung<br />

bis zur Versetzung <strong>in</strong><br />

den Ruhestand nach<br />

e<strong>in</strong>em Jahr<br />

§ 14 Abs 1 Z 1 BDG<br />

Urlaub § 65 BDG<br />

5 Wochen - 6<br />

Wochen<br />

Dienstgeberkündigung<br />

Abfertigung<br />

Arbeiter –<br />

Angestellte<br />

Sozialversicherung<br />

nach Provisorium<br />

(§ 10 BDG)<br />

nur<br />

Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />

(vgl. § 134 BDG)<br />

§ 24 VBG<br />

m<strong>in</strong>destens 6<br />

Wochen voll<br />

6 Wochen halb<br />

§ 27a VGB<br />

5 Wochen - 6<br />

Wochen<br />

§ 32 VBG<br />

nach 1 Jahr nur<br />

schriftlich mit<br />

Angabe e<strong>in</strong>es<br />

gesetzlichen<br />

Grundes<br />

§ 26 Gehaltsgesetz § 35 VGB<br />

bei Lösung durch DG nicht bei<br />

im Probezeitraum Zeitablauf,<br />

Nur im<br />

Gehaltsschema<br />

nicht bei den<br />

meisten Gründen<br />

für DG-Kündigung,<br />

nicht bei<br />

e<strong>in</strong>vernehmlicher<br />

Auflösung, wenn<br />

nicht vere<strong>in</strong>bart<br />

nur im<br />

Gehaltsschema<br />

PG/BKUVG ASVG ASVG<br />

§ 8 AngG<br />

m<strong>in</strong>destens 6<br />

Wochen voll<br />

4 Wochen halb<br />

UrlG<br />

5 Wochen - 6<br />

Wochen<br />

§ 20 AngG<br />

ke<strong>in</strong> Grund<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

§ 23 AngG<br />

bei Zeitablauf,<br />

DG-Kündigung,<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche<br />

Auflösung<br />

AngG gilt nicht für<br />

Arbeiter (EFZG,<br />

ArbeiterAbfG, GeO<br />

1859 etc.)<br />

Tabelle 5: Rechtsstellung von Beamten, Vertragsbediensteten und Arbeitnehmern<br />

<strong>der</strong> Privatwirtschaft*<br />

* Aus e<strong>in</strong>er Unterlage von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Holzer<br />

29


Im Falle e<strong>in</strong>er Übertragung <strong>der</strong> Betriebsführung an e<strong>in</strong>e private<br />

Betreibergesellschaft ergeben sich für den Arbeitnehmer im Allgeme<strong>in</strong>en drei<br />

mögliche Szenarien:<br />

1. Der private Betriebsführer tritt <strong>in</strong> die bisherigen Arbeitsverhältnisse e<strong>in</strong>. Das<br />

Personal wechselt <strong>in</strong> e<strong>in</strong> nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes<br />

geregeltes privatrechtliches Dienstverhältnis (Personalübernahme).<br />

2. Die Bediensteten werden an den privaten Betreiber zur Dienstleistung<br />

zugewiesen (Personalgestellung bzw. Abordnung) o<strong>der</strong> vorübergehend<br />

zugunsten des Betreibers karenziert.<br />

3. Der Bedienstete verbleibt an an<strong>der</strong>er Stelle (Wechsel des Arbeitsplatzes und<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit) im öffentlichen Dienst.<br />

3.3.2 Personalübernahme<br />

Kommt es im Zuge e<strong>in</strong>er PSP zu e<strong>in</strong>er Personalübernahme, so bedeutet dies für<br />

die Dienstnehmer, dass sie aus ihrer privilegierten Stellung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> normales<br />

privatrechtliches Arbeitsverhältnis überwechseln. Dieser Übergang kann für<br />

öffentlich-rechtliche Bedienstete nur per Gesetz, e<strong>in</strong> privatrechtliches<br />

Dienstverhältnis kann auch e<strong>in</strong>vernehmlich übertragen werden. In <strong>der</strong> Regel ist<br />

<strong>in</strong> beiden Fällen die Zustimmung <strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer e<strong>in</strong>zuholen, <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber kann jedoch auch e<strong>in</strong>en ex lege-Übergang des Dienstverhältnisses<br />

vorsehen (vgl. ÖBB- und Austro Control-Erkenntnis).<br />

Wie bereits erwähnt, stehen die von e<strong>in</strong>em Betriebsübergang betroffenen<br />

Arbeitnehmern unter dem Schutz <strong>der</strong> Betriebsübergangsrichtl<strong>in</strong>ie. Durch e<strong>in</strong>e<br />

1998 beschlossene Än<strong>der</strong>ung diesen Richtl<strong>in</strong>ie (Richtl<strong>in</strong>ie 98/50/EG) wurde auch<br />

klargestellt, dass dem Geltungsbereich <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie alle öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen unterworfen s<strong>in</strong>d, die wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, wobei<br />

unter wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Tätigkeiten ohne jede<br />

Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht zu verstehen s<strong>in</strong>d.<br />

Die Betriebsübergangsrichtl<strong>in</strong>ie wurde auf Bundesebene durch das<br />

Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459) umgesetzt.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist dieses gemäß <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 Z 1 normierten Ausnahme auf<br />

Arbeitsverhältnisse zu Län<strong>der</strong>n, Geme<strong>in</strong>deverbänden o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den nicht anzuwenden.<br />

Für diese liegt die Umsetzungsverpflichtung bei den Landesgesetzgebern,<br />

die <strong>der</strong>zeit noch an e<strong>in</strong>er konzertierten Umsetzung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie arbeiten.<br />

Aber auch ohne Umsetzung <strong>in</strong> nationales Recht können Richtl<strong>in</strong>ien unter<br />

bestimmten Umständen als Grundlage für <strong>in</strong>dividuelle Rechtsansprüche gegen<br />

den Staat herangezogen werden. Voraussetzung für e<strong>in</strong>e unmittelbare Wirkung<br />

ist, dass die Richtl<strong>in</strong>ie für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Anwendung zureichend bestimmt ist<br />

und den Mitgliedstaaten ke<strong>in</strong>en beson<strong>der</strong>en Ermessenspielraum gewährt. Dies ist<br />

bei <strong>der</strong> Betriebsübergangsrichtl<strong>in</strong>ie unstrittig <strong>der</strong> Fall. Sie gilt somit auch für die<br />

Dienstnehmer von öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungse<strong>in</strong>richtungen.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ie gewährleistet somit, dass <strong>der</strong> Übergang <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse mit<br />

allen Rechten und Pflichten, die zum Zeitpunkt des Überganges zwischen den<br />

Arbeitsvertragsparteien bestanden haben, erfolgt. Dies bedeutet, dass alle<br />

Vergünstigungen, die den Bediensteten im öffentlichen Dienst gewährt wurden,<br />

unverän<strong>der</strong>t <strong>in</strong> den Bereich <strong>der</strong> Privatwirtschaft übertragen werden. Dies gilt<br />

30


zugunsten <strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer zw<strong>in</strong>gend und kann auch nicht durch<br />

e<strong>in</strong>e vertragliche Vere<strong>in</strong>barung zwischen dem Arbeitnehmer und dem „alten“<br />

Arbeitgeber o<strong>der</strong> dem „neuen“ Arbeitgeber zum Nachteil <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

abgeän<strong>der</strong>t werden. Dabei ist aber zu beachten, dass <strong>der</strong> Europäische<br />

Gerichtshof auch e<strong>in</strong>en Gesamtvergleich nicht zulässt. Selbst wenn <strong>in</strong>sgesamt die<br />

Rechtsstellung <strong>der</strong> Arbeitnehmer durch die Übernahme verbessert werden würde,<br />

darf <strong>der</strong>en Rechtsstellung <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Punkt verschlechtert werden. Kurz<br />

gesagt, es steht dem Übernehmer zwar frei, den übernommenen Arbeitnehmern<br />

vertragliche Verbesserungen (z. B. höheres Entgelt) zu gewähren, er darf sie<br />

aber <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Punkt schlechter stellen als bisher.<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen – auch zum Nachteil des Arbeitnehmers –<br />

s<strong>in</strong>d aber nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann<br />

möglich, wenn diese – unabhängig vom Betriebsübergang – nach nationalem<br />

Recht auch vor dem Übergang möglich waren.<br />

Zusammenfassend schützt die Richtl<strong>in</strong>ie somit den Arbeitnehmer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Rechtsbeziehungen, wie er nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften bereits vor<br />

dem Übergang geschützt war. Sie verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Betriebsübergang als<br />

solcher zum Anlass genommen wird, die bestehende Situation des Arbeitnehmers<br />

zu verschlechtern, also erworbene Ansprüche zu verkürzen o<strong>der</strong> nicht mehr zu<br />

gewähren.<br />

3.3.3 Personalgestellung - Karenzierung<br />

Tritt <strong>der</strong> private Betriebsführer nicht <strong>in</strong> die Arbeitsverhältnisse e<strong>in</strong>es bisher <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Wasserver- o<strong>der</strong> Abwasserentsorgung beschäftigten Bediensteten e<strong>in</strong>, können<br />

diese dem privaten Betreiber (mittelfristig) zur Dienstleistung zugewiesen. Die<br />

jeweiligen Geme<strong>in</strong>debedienstetengesetze lassen allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e länger dauernde<br />

Dienstzuteilung bzw. Karenzierung nur <strong>in</strong> engen Grenzen zu. Die Zuweisung ist<br />

zudem ausdrücklich an die Zustimmung des Dienstnehmers gebunden (§ 2 Abs.<br />

2 AÜG sowie § 1153 ABGB).<br />

Auch bei <strong>der</strong> Zuweisung bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten des<br />

Dienstnehmers unberührt, das Dienstverhältnis bleibt zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

bzw. dem Geme<strong>in</strong>deverband und dem Arbeitnehmer bestehen. Der<br />

Betriebsführer leistet dafür <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. dem Geme<strong>in</strong>deverband e<strong>in</strong>e<br />

Entschädigung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> anfallenden Entgelt-, Sozialabgaben- und<br />

Pensionszahlungen. Er kann weiters dem Bediensteten e<strong>in</strong> zusätzliches Honorar<br />

(beispielsweise zur Erhöhung <strong>der</strong> Motivation) bezahlen. Dieses Honorar ist<br />

sozialversicherungsrechtlich als Entgelt zu betrachten. Als Dienstgeber hat die<br />

Geme<strong>in</strong>de dafür Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.<br />

E<strong>in</strong>e selten gebräuchliche Alternative ist das Karenzierungsmodell. Auf Wunsch<br />

des Dienstnehmers kann sich dieser karenzieren lassen und vorübergehend <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Arbeitsverhältnis mit dem privaten Betreiber e<strong>in</strong>treten. Nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Karenzierungsfrist hat er dann die Möglichkeit zwischen privaten o<strong>der</strong><br />

öffentlichen Arbeitgeber zu optieren (z. B. § 36 UFG).<br />

Lehnt <strong>der</strong> Dienstnehmer se<strong>in</strong>e Zustimmung zu e<strong>in</strong>em Betriebsübergang bzw. zu<br />

e<strong>in</strong>er Dienstzuweisung ab, so ist die Geme<strong>in</strong>de bzw. <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverband<br />

verpflichtet, ihm e<strong>in</strong>en Wechsel <strong>der</strong> Arbeitsstelle zu ermöglichen. E<strong>in</strong>e Kündigung<br />

– die bei Beamten allgeme<strong>in</strong> ausgeschlossen ist – ist auch bei<br />

Vertragsbediensteten auf Grund des Betriebsübergangs nicht möglich.<br />

31


3.4 Vergaberechtliche Aspekte<br />

Das Vergaberecht regelt grundsätzlich die Vergabe von Leistungen durch<br />

öffentliche Auftraggeber. Aber auch an<strong>der</strong>e als öffentliche Auftraggeber (also<br />

auch <strong>Private</strong>) können bei <strong>der</strong> Vergabe von bestimmten Bauaufträgen (z. B.<br />

Bauaufträge zur Errichtung von Ableitungen von Abwässern und Kläranlagen)<br />

sowie von mit diesen Bauaufträgen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden<br />

Dienstleistungsaufträgen vergaberechtlichen Regelungen unterliegen. Und zwar<br />

dann, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 %<br />

f<strong>in</strong>anziert o<strong>der</strong> direkt geför<strong>der</strong>t werden (vgl. § 11 Abs. 3 BVergG, i.d.F. BGBl. I<br />

Nr. 120/1999). Die Bed<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> mehr als 50%igen F<strong>in</strong>anzierung o<strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung trifft im geför<strong>der</strong>ten Siedlungswasserbau <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zu. Die<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Vergabegesetze s<strong>in</strong>d daher im Allgeme<strong>in</strong>en für die im<br />

Zusammenhang mit PSP-Modellen gebildeten Errichtungs- und<br />

Betriebsgesellschaften zu beachten. Zu berücksichtigen ist auch, ob <strong>der</strong><br />

Auftraggeber dem Begriff des „Sektorenauftraggebers“ (z. B. im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Errichtung e<strong>in</strong>er Tr<strong>in</strong>kwasserversorgungsanlage) zuzuordnen ist. In<br />

diesem Fall gelten von den allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen für öffentliche<br />

Auftraggeber abweichende (nicht so strenge) Bestimmungen für das<br />

Vergabeverfahren.<br />

Grundsätzlich stellt sich, wie bei allen an<strong>der</strong>en öffentlichen Auftragsvergaben<br />

auch bei PSP-Modellen, zuerst die Frage nach dem Geltungsbereich<br />

(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dem persönlichen und dem sachlichen) des Vergaberechts.<br />

Die Zuordnung nach dem persönlichen Geltungsbereich regelt die Frage, ob <strong>der</strong><br />

öffentliche Auftraggeber dem Bereich des Bundes und <strong>in</strong>folgedessen dem<br />

Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes (BVergG) o<strong>der</strong> dem Bereich <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> und Geme<strong>in</strong>den und somit den Landesvergabegesetzen zuzuordnen ist.<br />

Dies ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>fach zu beantworten. Zu beachten ist <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang lediglich, dass unter die Bestimmungen des<br />

Bundesvergabegesetzes auch Wasserverbände und Wassergenossenschaften<br />

nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG) fallen. Für Geme<strong>in</strong>deverbände, die nach<br />

den jeweiligen Landesgesetzen gebildet werden, gelten jedoch die Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Landesvergabegesetze. Da die relevanten Bestimmungen für<br />

die Vergabe von PSP-Modellen im Bundesvergabegesetz und <strong>in</strong> den<br />

Landesvergabegesetzen weitgehend gleich geregelt s<strong>in</strong>d, wird im folgenden Text<br />

ausschließlich auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes e<strong>in</strong>gegangen.<br />

Beim sachlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Vergabegesetze wird zwischen<br />

unterschiedlichen Auftragsarten (Lieferaufträgen, Bauaufträgen und<br />

Baukonzessionsaufträgen sowie Dienstleistungsaufträgen) unterschieden. Für<br />

diese unterschiedlichen Auftragsarten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Vergabegesetzen<br />

verschiedene Schwellenwerte (Maßstab für den Schwellenwert ist <strong>der</strong> geschätzte<br />

Auftragswert) festgelegt, <strong>der</strong>en Überschreitung zur Geltung des Vergabegesetzes<br />

führt. Unterhalb dieser Schwellenwerte gilt im Bundesbereich verb<strong>in</strong>dlich die<br />

ÖNORM A 2050 <strong>in</strong> <strong>der</strong> im Bundesvergabegesetz zitierten Fassung. Diese hat<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e Geltung für den Sektorenbereich und enthält darüber h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e<br />

speziellen Festlegungen, die für die Vergabe im Bereich von PSP-Modellen<br />

relevant ersche<strong>in</strong>en. Grundsätzlich gilt aber für alle Vergaben durch öffentliche<br />

Auftraggeber – damit auch für jene unterhalb <strong>der</strong> Schwellenwerte – die<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Grundsätze aus den Geme<strong>in</strong>schaftsverträgen <strong>der</strong> EU<br />

32


(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot,<br />

Gebot <strong>der</strong> Gleichbehandlung und Transparenz).<br />

Für die weitere Betrachtung wird vorausgesetzt, dass die maßgeblichen<br />

Schwellenwerte überschritten werden; bei PSP-Modellen ist das <strong>in</strong>folge ihrer<br />

Größe <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall.<br />

3.4.1 Bauauftrag versus Baukonzessionsauftrag<br />

In <strong>der</strong> Praxis treten häufig Unklarheiten auf, welcher Auftragsart die Vergabe<br />

e<strong>in</strong>es bestimmten PSP-Modelles zuzuordnen ist. Grundsätzlich können PSP-<br />

Modelle <strong>in</strong> die Kategorie <strong>der</strong> Bauaufträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baukonzessionsaufträge, im<br />

Falle von re<strong>in</strong>en Betriebsführungsmodellen aber auch unter den Begriff des<br />

Dienstleistungsauftrages fallen. Gerade diese Festlegung entscheidet jedoch<br />

darüber, ob die weitreichenden Vergaberegeln des Bundesvergabegesetzes für<br />

Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge o<strong>der</strong> die nicht so strengen Regelungen<br />

für Baukonzessionsaufträge gelten.<br />

Das Bundesvergabegesetz def<strong>in</strong>iert Bauaufträge als solche, <strong>der</strong>en<br />

Vertragsgegenstand die Ausführung und die gleichzeitige Planung von<br />

Bauvorhaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Baugewerbes o<strong>der</strong> die<br />

Ausführung e<strong>in</strong>es Bauwerkes mit wirtschaftlicher o<strong>der</strong> technischer Funktion s<strong>in</strong>d.<br />

Darunter fällt auch die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Bauleistung durch Dritte. Dabei errichtet<br />

<strong>der</strong> Bauträger das Bauwerk im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und<br />

stellt die Vorf<strong>in</strong>anzierung zur Verfügung. Erschöpft sich e<strong>in</strong> Betreibermodell <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Vorf<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Baukosten und im Betrieb <strong>der</strong> Infrastruktur durch die<br />

Projektgesellschaft, dann liegt e<strong>in</strong> Bauträgervertrag und damit e<strong>in</strong> öffentlicher<br />

Bauauftrag vor. Dieser umfasst neben <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Arbeiten auch die zur<br />

Bewirtschaftung des Bauwerkes erfor<strong>der</strong>lichen Dienstleistungen.<br />

Generalunternehmeraufträge (GU-Aufträge), bei denen <strong>der</strong> Generalunternehmer<br />

die gesamte Auftragsabwicklung erbr<strong>in</strong>gt, die Planung und die Ausführung<br />

koord<strong>in</strong>iert und f<strong>in</strong>anziert, sowie Totalunternehmeraufträge gelten ebenso als<br />

öffentliche Bauaufträge.<br />

Für die Abgrenzung des Bauträgerauftrages vom Baukonzessionsauftrag ist die<br />

Art <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong> Leistung maßgeblich, die <strong>der</strong> Auftraggeber dem<br />

Auftragnehmer für die erbrachten Arbeiten als Gegenleistung gewährt. Besteht<br />

die Gegenleistung zum<strong>in</strong>dest zum Teil o<strong>der</strong> zur Gänze im übertragenen Recht zur<br />

Nutzung des Bauwerkes und wird somit e<strong>in</strong> bedeuten<strong>der</strong> Teil des wirtschaftlichen<br />

Risikos aus <strong>der</strong> Nutzung auf den privaten Auftragnehmer übertragen, so liegt e<strong>in</strong><br />

Baukonzessionsauftrag vor.<br />

Das Nutzungsrecht ermöglicht es dem Konzessionär (Unternehmer), dass se<strong>in</strong>e<br />

Aufwendungen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch E<strong>in</strong>nahmen, die von den Endbenutzern des<br />

Bauwerkes (Bürger) erhoben werden, zu decken. Dabei ist es unerheblich, ob die<br />

Nutzungse<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis vom Konzessionsgeber (Auftraggeber) o<strong>der</strong><br />

vom Konzessionär e<strong>in</strong>gehoben werden. Maßgeblich ist lediglich, dass die<br />

E<strong>in</strong>nahmen vollständig o<strong>der</strong> anteilsmäßig dem Konzessionär als Vergütung für<br />

se<strong>in</strong>e Leistung zufließen. Damit hat <strong>der</strong> Konzessionär neben dem Baurisiko auch<br />

e<strong>in</strong> wirtschaftliches Risiko an <strong>der</strong> Nutzung des Bauwerkes übernommen und se<strong>in</strong>e<br />

Tätigkeit ist als Baukonzessionsauftrag e<strong>in</strong>zuordnen.<br />

33


Ist h<strong>in</strong>gegen die F<strong>in</strong>anzierung durch den Auftraggeber gewährleistet, ohne dass<br />

e<strong>in</strong> mit dem Betrieb <strong>der</strong> Anlage verbundenes Risiko besteht, fehlt das<br />

Risikoelement und <strong>der</strong> Vertrag ist als Bauauftrag und nicht als<br />

Baukonzessionsauftrag e<strong>in</strong>zuordnen.<br />

Aus den unterschiedlichen PSP-Modellen im Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> treffen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en<br />

Baukonzessionsauftrag am e<strong>in</strong>deutigsten auf das BOT-Modell zu. Sofern <strong>der</strong><br />

Konzessionär durch se<strong>in</strong> Wirken unmittelbaren E<strong>in</strong>fluss auf se<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>ne (<strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel: E<strong>in</strong>nahmen aus Gebühren abzüglich Ausgaben) hat und die (wenn auch<br />

von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gehobenen) Gebühren vollständig o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest<br />

anteilsmäßig erhält, liegt e<strong>in</strong>deutig e<strong>in</strong> Baukonzessionsauftrag vor. Es schadet<br />

dieser Zuordnung auch nicht, wenn <strong>der</strong> Konzessionsgeber dem Konzessionär<br />

e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destertrag zusichert. Erhält <strong>der</strong> Konzessionär jedoch als Gegenleistung<br />

e<strong>in</strong>en vom tatsächlichen Aufwand unabhängigen fixen Betrag, liegt nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> EU-Kommission e<strong>in</strong>e öffentlicher Bauauftrag vor. In diesem Fall<br />

würde <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber die mit <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

zusammenhängenden wirtschaftlichen Risken und Vorteile <strong>in</strong> Wirklichkeit für sich<br />

behalten.<br />

Kooperationsmodelle s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel dem Bauauftrag – o<strong>der</strong> <strong>in</strong> bestimmten<br />

Fällen dem Dienstleistungsauftrag – zuzuzählen, da <strong>in</strong> diesem Fall <strong>der</strong><br />

Auftraggeber die mit <strong>der</strong> Bewirtschaftung zusammenhängenden Risken und<br />

Vorteile für sich behält und dem privaten Partner <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>en festen<br />

Geldbetrag für se<strong>in</strong>e Leistungen bezahlt.<br />

3.4.2 Dienstleistungsauftrag versus Dienstleistungskonzession<br />

Besteht bei e<strong>in</strong>em Kooperationsmodell (Public <strong>Private</strong> Partnership) die Leistung<br />

des <strong>Private</strong>n beispielsweise nur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Durchführung des Projektmanagements<br />

während <strong>der</strong> Errichtungsphase und <strong>der</strong> anschließenden Betriebsführung <strong>der</strong><br />

Anlagen und wird für diese Leistung e<strong>in</strong> (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel fixes) Entgelt vere<strong>in</strong>bart,<br />

liegt e<strong>in</strong> <strong>in</strong> den Wirkungsbereich <strong>der</strong> Vergabegesetze fallen<strong>der</strong><br />

Dienstleistungsauftrag vor.<br />

Nicht unter den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fallen h<strong>in</strong>gegen<br />

Dienstleistungskonzessionen. E<strong>in</strong>e Dienstleistungskonzession ist e<strong>in</strong><br />

Konzessionsvertrag, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e Bauarbeiten vorsieht o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sich nur auf die<br />

Nutzung e<strong>in</strong>es bereits bestehenden Bauwerkes bezieht.<br />

Auch bei <strong>der</strong> Dienstleistungskonzession ist für die Unterscheidung zwischen<br />

Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession maßgeblich, ob <strong>der</strong><br />

Konzessionär das Nutzungsrecht übertragen bekommt und zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en<br />

bedeutenden Teil des Nutzens und des Risikos trägt.<br />

Obwohl die EU-Richtl<strong>in</strong>ien Dienstleistungskonzessionen und an<strong>der</strong>e analoge<br />

Formen <strong>der</strong> öffentlich-privaten Partnerschaft <strong>in</strong> ihren Geltungsbereich nicht<br />

ausdrücklich e<strong>in</strong>beziehen, bedeutet dies nicht, dass die Vorschriften und<br />

Grundsätze des EG-Vertrages für diese nicht gelten. Daher kommen auch hier die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung, <strong>der</strong> Gleichbehandlung, <strong>der</strong> Transparenz<br />

sowie <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zur Anwendung.<br />

34


3.4.3 Wahl des Vergabeverfahrens<br />

3.4.3.1 Kooperationsmodell<br />

Wie bereits erwähnt, werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Aufträge im Bereich von<br />

Kooperationsmodellen für die Errichtung von Infrastrukture<strong>in</strong>richtungen dem<br />

Begriff des Bauauftrages zugeordnet.<br />

Auch im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vergabe von PSP-Modellen, die unter den<br />

Begriff des Bauauftrages fallen, bleibt das Primat des Offenen Verfahrens<br />

bestimmend. Demgemäß kann bei Bauaufträgen nur unter im<br />

Bundesvergabegesetz taxativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen das<br />

Verhandlungsverfahren angewendet werden.<br />

Bauaufträge können demnach im Verhandlungsverfahren nach vorheriger<br />

öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn <strong>der</strong>en Eigenheiten e<strong>in</strong>e<br />

globale Preisgestaltung nicht zulassen, o<strong>der</strong> die mit <strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

verbundenen Risken e<strong>in</strong>e solche verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Wird bei <strong>der</strong> Ausschreibung des<br />

PSP-Modells <strong>in</strong>folge komplexer Problemlösungsansätze z. B. e<strong>in</strong>e funktionale<br />

Leistungsbeschreibung angewendet, sche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong> Ausnahmetatbestand<br />

vorzuliegen, <strong>der</strong> das Verhandlungsverfahren als das e<strong>in</strong>zig zulässige<br />

Vergabeverfahren für diesen Fall verlangt.<br />

Die Bildung e<strong>in</strong>er Kooperationsgesellschaft selbst stellt an sich bloß e<strong>in</strong>e<br />

zivilrechtliche Vere<strong>in</strong>barung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Partner<br />

dar, geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>e Gesellschaft zu gründen, und ist somit grundsätzlich<br />

vergaberechtlich nicht relevant. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Leistungen<br />

<strong>der</strong> private Partner <strong>in</strong> die Kooperationsgesellschaft e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen wird und ob und –<br />

wenn ja – wie er für se<strong>in</strong>e Leistungen entlohnt werden soll. Unterliegen diese<br />

Leistungen dem öffentlichen Vergaberegime, muss <strong>der</strong> öffentliche Partner bereits<br />

die Wahl des privaten Partners dem Wettbewerb unterwerfen und je nach Art <strong>der</strong><br />

zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen das Vergabeverfahren wählen. Handelt es sich im<br />

Wesentlichen um Dienstleistungen, wird e<strong>in</strong> Dienstleistungsauftrag vorliegen;<br />

umfasst die Leistung hauptsächlich Bauleistungen, wird e<strong>in</strong> Bauauftrag vorliegen.<br />

Ob <strong>der</strong> öffentliche Auftraggeber von vornhere<strong>in</strong> das Vergabeverfahren zur Wahl<br />

des privaten Partners durchführt o<strong>der</strong> vorerst als alle<strong>in</strong>iger Gesellschafter die<br />

Kooperationsgesellschaft gründet und erst anschließend über e<strong>in</strong><br />

Vergabeverfahren die private Beteiligung sucht, ist aus vergaberechtlicher Sicht<br />

unbedeutend.<br />

3.4.3.2 Betreibermodell<br />

Wie bisher erwähnt, fallen BOT-Modelle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel unter den Begriff des<br />

Baukonzessionsauftrages. Die Wahl des Vergabeverfahrens bleibt dabei<br />

entsprechend den Richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> EU dem Auftraggeber (Konzessionsgeber) frei<br />

überlassen. Öffentliche Baukonzessionen unterliegen auf Grund ihrer Eigenart im<br />

Wesentlichen Bekanntmachungsvorschriften, die e<strong>in</strong>e größtmögliche Transparenz<br />

sicherstellen sollen.<br />

Das BVergG enthält sowohl Bestimmungen für die Vergabe des Baukonzessionsauftrages<br />

durch den Konzessionsgeber als auch Regelungen für die Vergabe<br />

von Aufträgen durch den Konzessionär. Ist e<strong>in</strong> Konzessionär selbst „öffentlicher<br />

Auftraggeber“ im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Baukoord<strong>in</strong>ierungsrichtl<strong>in</strong>ie, so muss er bei <strong>der</strong><br />

35


Vergabe von Bauleistungen an Dritte alle Vorschriften des Bundesvergabgesetzes<br />

beachten. Ist <strong>der</strong> Konzessionär ke<strong>in</strong> öffentlicher Auftraggeber, so ist er bei <strong>der</strong><br />

Vergabe von Bauleistungen nur an bestimmte Bekanntmachungsvorschriften des<br />

Bundesvergabegesetzes gebunden.<br />

3.5 Aspekte des För<strong>der</strong>ungsrechtes<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> wurden För<strong>der</strong>ungen des Bundes<br />

durch das Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz im Jahr 1993 neu geregelt. Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d<br />

Maßnahmen, die durch privatwirtschaftliche För<strong>der</strong>ungswerber gesetzt werden,<br />

jenen <strong>der</strong> öffentlichen För<strong>der</strong>ungswerber grundsätzlich gleichgestellt. Dies gilt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die För<strong>der</strong>ungsfähigkeit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Maßnahmen und für das<br />

Ausmaß <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungs<strong>in</strong>tensität. Das Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz stellt das<br />

öffentliche Interesse am Umweltschutz <strong>in</strong> den Vor<strong>der</strong>grund, weshalb es bei re<strong>in</strong><br />

privat orientierten Wirtschafts<strong>in</strong>teressen im Zusammenhang mit dem möglichen<br />

För<strong>der</strong>ungswerberkreis, dem Endbegünstigten <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong><br />

volkswirtschaftlichen Betrachtung <strong>der</strong> Maßnahmen und dem öffentlich zu<br />

entsorgenden Abwasserbereich e<strong>in</strong>iges im Beson<strong>der</strong>en zu beachten gibt.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber s<strong>in</strong>d für PSP-Modelle zwei Bestimmungen des<br />

Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetzes relevant. Als För<strong>der</strong>ungswerber gemäß<br />

Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz kann unter an<strong>der</strong>en von folgenden Institutionen e<strong>in</strong><br />

Ansuchen auf För<strong>der</strong>ung gestellt werden:<br />

• Geme<strong>in</strong>den geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em Dritten (z. B. Genossenschaften nach dem<br />

Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil o<strong>der</strong><br />

zur Gänze <strong>in</strong> eigenem Namen und auf eigene Rechnung Anlagen errichtet<br />

o<strong>der</strong> betreibt und die Kosten dafür e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> mehreren Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong><br />

Rechnung stellt.<br />

• Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften,<br />

die im eigenem Namen und auf eigene Rechnung Anlagen errichten und<br />

Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Tr<strong>in</strong>kwasserabnehmern o<strong>der</strong><br />

Abwasserproduzenten abgeschlossen haben.<br />

Bei privatwirtschaftlichen Unternehmen liegen <strong>in</strong> den seltensten Fällen Liefer-<br />

bzw. Leistungsverträge mit den e<strong>in</strong>zelnen Haushalten vor, da ja durch das<br />

Unternehmen ke<strong>in</strong>e Anschlussverpflichtung ausgesprochen werden kann und die<br />

Annahme des Dienstleistungsangebotes damit auf Freiwilligkeit beruht. Im<br />

Zusammenhang mit PSP-Modellen ist daher vor allem die erste Bestimmung über<br />

den möglichen För<strong>der</strong>ungswerberkreis von Bedeutung. Bei dieser konsortialen<br />

Antragsstellung stellt sich nur mehr die Frage nach <strong>der</strong> Konsortialführerschaft<br />

bzw. danach, wer für die För<strong>der</strong>ungsabwicklung primär verantwortlich zeichnet.<br />

Dies wird sehr wesentlich durch den För<strong>der</strong>ungsgeber bestimmt, wobei <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

bisherigen För<strong>der</strong>ungspraxis auf die Teilung von Anlageneigentum, Wasserrecht,<br />

F<strong>in</strong>anzierungsabwicklung und Haftung sowie Betriebsführung (unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Dauer) geachtet wurde. Je mehr davon an das private<br />

Unternehmen delegiert wurden, desto eher kommt er als Konsortialführer <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> Frage. Grundsätzlich kann diese Fragestellung nur im E<strong>in</strong>zelfall<br />

geklärt werden, wobei sich die För<strong>der</strong>ungsabwicklung sehr gut an die aus <strong>der</strong><br />

Sicht des öffentlichen Partners ideale Modellform anpassen kann.<br />

36


Nachdem es das Hauptziel <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ist, die Belastung für den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bürger zu reduzieren, müssen sämtliche vertraglichen Regelungen sicherstellen,<br />

dass die För<strong>der</strong>ung ausnahmslos dem Endverbraucher zugute kommt. Dieser<br />

Umstand ist auch im Beson<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Veräußerung von geför<strong>der</strong>tem<br />

Anlageneigentum zu beachten. E<strong>in</strong> <strong>der</strong>artiger Vorgang ist ganz allgeme<strong>in</strong><br />

gegenüber dem För<strong>der</strong>ungsgeber zustimmungspflichtig.<br />

Weitere Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e För<strong>der</strong>ung f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> im Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz genannten Richtl<strong>in</strong>ien (För<strong>der</strong>ungsrichtl<strong>in</strong>ie-<br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong>, Technische Richtl<strong>in</strong>ien und Vergaberichtl<strong>in</strong>ie).<br />

Entsprechend den zwischen För<strong>der</strong>ungsgeber und För<strong>der</strong>ungsnehmer<br />

geschlossenen För<strong>der</strong>ungsverträgen ist <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsnehmer verpflichtet, „bei<br />

<strong>der</strong> Vergabe von Leistungen die jeweiligen zw<strong>in</strong>genden Vergabenormen, die<br />

Vergaberichtl<strong>in</strong>ien 1995 und die Bestimmungen des Regelblattes für Vergaben im<br />

Siedlungswasserbau, die Leitl<strong>in</strong>ien für die Prüfung von Angeboten im Bereich des<br />

geför<strong>der</strong>ten Siedlungswasserbaues und die Technischen Richtl<strong>in</strong>ien des<br />

Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

e<strong>in</strong>zuhalten und auf Auffor<strong>der</strong>ung je<strong>der</strong>zeit Vergabeunterlagen vorzulegen.“<br />

Entsprechend den Vergaberichtl<strong>in</strong>ien 1995 hat <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber bei allen<br />

nach dem Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz geför<strong>der</strong>ten Bauvorhaben die jeweils für ihn<br />

verb<strong>in</strong>dlichen Vergabenormen e<strong>in</strong>zuhalten. Das Regelblatt für Vergaben legt fest,<br />

dass für geför<strong>der</strong>te Maßnahmen ab e<strong>in</strong>er bestimmten Größenordnung die mit<br />

Ausgabetag genannte ÖNORM A 2050, sowie zusätzliche angeführte<br />

Bestimmungen anzuwenden s<strong>in</strong>d. Demnach wird beispielsweise festgelegt,<br />

soferne <strong>in</strong> den Vorbemerkungen nichts an<strong>der</strong>es enthalten ist, dass<br />

Alternativangebote nur neben e<strong>in</strong>em ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig<br />

s<strong>in</strong>d. Das Regelblatt verpflichtet auch zur Anwendung <strong>der</strong> Österreichischen<br />

Güteanfor<strong>der</strong>ungen für Produkte im Siedlungswasserbau als Ausschreibungs-<br />

bzw. Angebotsgrundlage.<br />

Ziel <strong>der</strong> Technischen Richtl<strong>in</strong>ien ist die Festlegung von technischen, ökologischen<br />

und ökonomischen Standards als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von<br />

För<strong>der</strong>ungsmitteln für die <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong>. Sie beschreiben jedoch<br />

nicht detailliert den technischen Standard, son<strong>der</strong>n legen grundlegend fest, dass<br />

die Projektierung <strong>der</strong> Anlagen nach dem jeweiligen „Stand <strong>der</strong> Technik“ zu<br />

erfolgen hat. Hievon abweichende Bemessungsgrundlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Verfahren<br />

s<strong>in</strong>d dann zulässig, wenn die gleiche Wirksamkeit unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>er<br />

zum<strong>in</strong>dest gleichen Betriebssicherheit und Reserve nachgewiesen werden kann.<br />

Wie dieser Nachweis zu führen ist, wird nicht festgelegt.<br />

Die Technischen Richtl<strong>in</strong>ien lassen daher e<strong>in</strong>en weiten Spielraum für die<br />

Konzeption <strong>der</strong> Anlagen. Dieser Spielraum wird gerade bei <strong>der</strong> Konzeption von<br />

Anlagen im Zuge von PSP-Modellen genützt, da die e<strong>in</strong>zelnen Bieter mit ihren<br />

Vorschlägen für die Verfahrenswahl <strong>der</strong> Anlagen <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er funktionalen<br />

Ausschreibung im Wettbewerb stehen und nach <strong>der</strong> ökonomisch (Investitions-,<br />

Betriebs- und Re<strong>in</strong>vestitionskosten) günstigsten sowie ökologisch verträglichsten<br />

Lösung suchen. Dieser Spielraum ist selbstverständlich durch die<br />

Genehmigungsfähigkeit nach dem Wasserrechtsgesetz e<strong>in</strong>geschränkt. Im<br />

Beson<strong>der</strong>en zu beachten ist, dass die ökonomische Betrachtung im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Variantenuntersuchung nach volkswirtschaftlichen und nach<br />

betriebswirtschaftlichen Aspekten getrennt durchzuführen ist. Die<br />

betriebswirtschaftliche Optimierung ist bei Betreibermodellen mit entsprechend<br />

37


langen Vertragslaufzeiten mit hoher Prognosewahrsche<strong>in</strong>lichkeit sehr gut<br />

nachweisbar, da die Lösungen im Wettbewerb zu überwiegend fixen Preisen<br />

angeboten werden. Da jedoch seitens <strong>der</strong> Bundesför<strong>der</strong>ung nur<br />

Errichtungsmaßnahmen geför<strong>der</strong>t werden können, besteht durch den<br />

För<strong>der</strong>ungsgeber das Interesse, dass Betriebs- o<strong>der</strong> Re<strong>in</strong>vestitionskosten nicht<br />

ausschließlich zu Lasten <strong>der</strong> Errichtungskosten e<strong>in</strong>gespart werden. Aus diesem<br />

Grund kommt <strong>der</strong> volkswirtschaftlichen Betrachtung e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Bedeutung<br />

zu.<br />

Die Festlegung des öffentlichen Entsorgungsbereiches (Gelbe L<strong>in</strong>ie) bei<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen sollte generell erst nach Vorliegen des räumlichen<br />

Variantenuntersuchungsergebnisses erfolgen. Erst wenn die Größe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Entsorgungse<strong>in</strong>heiten (Abwassersammlung mit zugehöriger<br />

Abwasserre<strong>in</strong>igungsanlage) bekannt ist, kann darüber entschieden werden,<br />

welche dieser Entsorgungse<strong>in</strong>heiten „geme<strong>in</strong>schaftlich und öffentlich“<br />

durchgeführt werden sollen. Soferne daher bei Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

auch die räumliche Lösung dem Vergabewettbewerb überlassen wird, sollte die<br />

endgültige Festlegung des öffentlichen Entsorgungsbereiches (Gelbe L<strong>in</strong>ie) erst<br />

nach Festlegung <strong>der</strong> Entsorgungslösung getroffen werden.<br />

38


4. Wie setze ich e<strong>in</strong> privatwirtschaftliches Modell um?<br />

In den ersten drei Kapiteln des Leitfadens wurde e<strong>in</strong>e umfangreiche theoretische<br />

E<strong>in</strong>führung für die Anwendung e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong> <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> geboten. Der Schwerpunkt <strong>der</strong> nachfolgenden Kapitel<br />

liegt auf <strong>der</strong> Erarbeitung von praxisorientierten Ratschlägen zur Umsetzung von<br />

privatwirtschaftlichen Modellen.<br />

Entscheidend für den Schritt zu e<strong>in</strong>er privatwirtschaftlichen Beteiligung bei <strong>der</strong><br />

Lösung von siedlungswasserwirtschaftlichen Aufgaben s<strong>in</strong>d die Motive und die<br />

damit verbundenen Zielsetzungen sowie die Ausgangslage des jeweiligen<br />

Projektes. Bei <strong>der</strong> Ausgangslage gilt es, die Projektrandbed<strong>in</strong>gungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> politischen, rechtlichen, ökonomischen und ökologischen Voraussetzungen<br />

aufzuzeigen und zu bewerten. Bei den Motiven stehen meistens politische und<br />

wirtschaftliche Gesichtspunkte im Vor<strong>der</strong>grund. Diese bee<strong>in</strong>flussen sehr<br />

wesentlich den Lösungscharakter und s<strong>in</strong>d somit e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Hauptparameter für<br />

die Auswahl <strong>der</strong> optimalen Modellform.<br />

Zentrale Bedeutung haben die mit <strong>der</strong> Projektumsetzung verbundenen<br />

Zielprioritäten. Bei <strong>der</strong> endgültigen Entscheidung über die Durchführung e<strong>in</strong>er<br />

PSP geben die Prioritäten wie z. B. F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Investitionen, Auswirkungen<br />

auf den Haushalt, Wirtschaftlichkeit bei Bau und Betrieb, Höhe <strong>der</strong> Gebühren,<br />

Kommunalpolitik (Parteiene<strong>in</strong>fluss, Raumordnungsentwicklung, Flexibilität etc.),<br />

Eigen<strong>in</strong>itiative (Qualitätssicherung beim Tr<strong>in</strong>kwasser, Vollzug <strong>der</strong><br />

Indirekte<strong>in</strong>leiterverordnung, Ablaufwerte, laufende Kostenoptimierung etc.) den<br />

Ausschlag. Dabei ist zu beachten, dass sie je nach Privatisierungstiefe über e<strong>in</strong>en<br />

größeren Zeitraum zu betrachten s<strong>in</strong>d. Nicht zuletzt deshalb verlangt die<br />

Vorbereitung e<strong>in</strong>er privatwirtschaftlichen Beteiligung sehr genaue Überlegungen<br />

und Prognosen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Entwicklungsmöglichkeiten <strong>der</strong> zu realisierenden<br />

Aufgabe.<br />

Der erfolgreiche E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er PSP verlangt somit e<strong>in</strong>e genaue Betrachtung <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen zu verfolgenden Schritte. Neben <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> für den konkreten<br />

Anwendungsfall optimalen Organisationsform kommt den im Zuge <strong>der</strong> Planungs-,<br />

Entscheidungs- und Umsetzungsphase des Projektes zu leistenden Vorarbeiten<br />

(Grundlagenermittlung, räumliche und technische Lösung und Klärung <strong>der</strong><br />

Wirtschaftlichkeit) e<strong>in</strong>e entscheidende Rolle zu.<br />

4.1 Wahl des richtigen Modells<br />

Entsprechend <strong>der</strong> konkreten Ausprägung <strong>der</strong> oben genannten Variablen steht<br />

dem öffentlichen Auftraggeber e<strong>in</strong> breites Spektrum an Modellformen zur<br />

Verfügung. Zweckmäßig ist es deshalb, die positiven Elemente <strong>der</strong> möglichen<br />

Organisationsformen herauszufiltern und sie mit den im konkreten<br />

Anwendungsfall effizientesten Formen <strong>der</strong> Variablen zu komb<strong>in</strong>ieren. Anhand <strong>der</strong><br />

nachstehenden Tabelle 6 auf Seite 41 kann e<strong>in</strong> erster Überblick über mögliche<br />

Anwendungsformen und <strong>der</strong>en spezifischen Charakteristika gewonnen werden.<br />

39


Modell Technisches<br />

Know-how<br />

Dienstleistungsvertrag <br />

Managementvertrag<br />

Pachtmodell<br />

(Leas<strong>in</strong>g)<br />

Kooperationsmodell <br />

Managementerfahrung <br />

Betriebseffizienz <br />

Errichtungseffizienz <br />

Errichtungs<strong>in</strong>vestition <br />

Tagespolitikisolierung<br />

Hoch Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g<br />

Hoch Hoch Mittel Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g<br />

Hoch Hoch Hoch Ger<strong>in</strong>g Ger<strong>in</strong>g Hoch<br />

Hoch Hoch Hoch Mittel Mittel Mittel<br />

Konzession Hoch Hoch Hoch Hoch Hoch Hoch<br />

Betreibermodell Hoch Hoch Hoch Hoch Hoch Hoch<br />

Tabelle 6: Eigenschaften privatwirtschaftlicher Modellformen<br />

Sehr oft s<strong>in</strong>d die wirtschaftlichen und politischen Motive des öffentlichen Partners<br />

entscheidend für die Auswahl <strong>der</strong> Modellform. Sie bestimmen vor allem den Grad<br />

<strong>der</strong> Privatisierungstiefe. H<strong>in</strong>sichtlich des nachhaltigen Erfolges e<strong>in</strong>er <strong>Private</strong><br />

<strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong> haben die spezifischen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen jedoch e<strong>in</strong>en<br />

m<strong>in</strong>destens ebenso großen E<strong>in</strong>fluss. Und selbstverständlich dürfen rechtliche<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und ökologische Zielsetzungen nicht vernachlässigt werden.<br />

Erst die Optimierung all dieser E<strong>in</strong>flussfaktoren kann die bestmögliche<br />

privatwirtschaftliche Beteiligung hervorbr<strong>in</strong>gen.<br />

Da den politischen und wirtschaftlichen Motiven <strong>der</strong> größte E<strong>in</strong>fluss bei <strong>der</strong><br />

Modellauswahl zukommt, werden nachfolgend stichwortartig die <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang am häufigsten genannten Argumente angeführt:<br />

Politische Motive:<br />

• Zurückziehen auf hoheitliche Aufgaben – Konzentration auf<br />

Kernkompetenzen<br />

• Herausnehmen aus schwieriger politischer Diskussion – schnellere<br />

Entscheidungsf<strong>in</strong>dung und mehr Entscheidungsfreude - Entkoppelung <strong>der</strong><br />

Sachentscheidungen von tagespolitischen Fragen - Isolierung <strong>der</strong> Aufgabe von<br />

politisch motivierten Interventionen sowie mehr Flexibilität und<br />

•<br />

Sachgerechtigkeit auf Grund höherer wirtschaftlicher und organisatorischer<br />

Selbständigkeit<br />

Delegation von Verantwortung – Schutz vor straf- und haftungsrechtlicher<br />

Verantwortung<br />

• Notwendige Rationalisierungsschritte können im Rahmen<br />

•<br />

privatwirtschaftlicher Unternehmen leichter durchgeführt werden<br />

Langfristige Sicherheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

• Ke<strong>in</strong>e geeigneten Personalressourcen <strong>in</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung bzw.<br />

Entlastung <strong>der</strong>selben<br />

40


• Zu wenig Flexibilität im öffentlichen Personalrecht<br />

• Mangelndes Vertrauen <strong>in</strong> Planer (Planungen von unterschiedlichen Verfassern<br />

zu verschiedenen Zeitpunkten ergeben jeweils hohe Kostenschätzungen mit<br />

zum Teil erheblichen Unterschieden)<br />

• Bessere Nutzung von Wettbewerbsmechanismen – Beseitigung von<br />

•<br />

mangeln<strong>der</strong> Innovationsbereitschaft<br />

Durch schnellere Realisierung bessere Gleichstellung <strong>der</strong> Bürger (z. B.<br />

Gleichzeitigkeit <strong>der</strong> Anschlussverpflichtung und <strong>der</strong> Entsorgungsleistung)<br />

• Mobilisierung von privatwirtschaftlichem Kapital – Reduktion des<br />

•<br />

Investitionsstaus<br />

Budgetsanierung – zusätzliche E<strong>in</strong>nahmemöglichkeit über Anlagenverkauf<br />

Wirtschaftliche Motive:<br />

• Here<strong>in</strong>holen von technischer Expertise, neuester Technologie und<br />

Managementerfahrung<br />

• Stärkung des Wettbewerbs - mehr Kostenbewusstse<strong>in</strong> bei Planung, Errichtung<br />

und Betrieb <strong>in</strong>folge umfangreicheren unternehmerischen Risken<br />

• Schnellere und kostengünstigere Realisierung von Errichtungsmaßnahmen<br />

durch privatwirtschaftliches Management und Know-how<br />

• Höhere Kostentransparenz und Kostensicherheit<br />

• Verbesserung <strong>der</strong> ökonomischen Effizienz sowohl beim Kapitale<strong>in</strong>satz als auch<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

• Zugang zu privatem Investitionskapital<br />

• Stärkere Orientierung gegenüber den Konsumentenbedürfnissen<br />

4.2 Kriterien <strong>der</strong> Entscheidungs- und Umsetzungsphase<br />

Nach den politischen und wirtschaftlichen Motiven kommt <strong>der</strong> konkreten<br />

Ausgangslage entscheidende Bedeutung zu. Bei <strong>der</strong> Überprüfung h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

spezifischen politischen, rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen s<strong>in</strong>d dabei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Aspekte zu beachten:<br />

• Grundlagenermittlung<br />

• Räumliche und technische Lösung<br />

• Wirtschaftlichkeit<br />

Diese s<strong>in</strong>d neben <strong>der</strong> Voraussetzung für die Wahl e<strong>in</strong>er optimalen Modellstruktur<br />

auch bereits die Basis für den erfolgreichen Wettbewerb im Rahmen des<br />

Vergabeverfahrens. Sie bilden somit die wesentlichen Kriterien <strong>der</strong><br />

Entscheidungs- und Umsetzungsphase.<br />

41


4.2.1 Grundlagenermittlung<br />

Als erster Schritt ist e<strong>in</strong>e Ziel- und Prioritätenliste für das Ver- o<strong>der</strong><br />

Entsorgungsgebiet (Wohn- und Gewerbegebiet, E<strong>in</strong>leitungsbed<strong>in</strong>gungen etc.)<br />

aufzustellen. Dabei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> gewählte Zeitrahmen für die<br />

Realisierung des Projektes an die zeitlichen Vorgaben <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde<br />

und an die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> wasserwirtschaftlichen Prioritäten angepasst ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Vorhaben s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Anzahl von komplexen Kriterien zu<br />

berücksichtigen, beispielsweise ist zu klären, ob e<strong>in</strong>e kurzfristige Ausweisung von<br />

Gewerbegebieten mit kompletter Infrastruktur erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Überprüfung<br />

dieser Planvorgaben, die Aufstellung e<strong>in</strong>es Term<strong>in</strong>planes und die Ermittlung des<br />

„kritischen Weges“ zur E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Zeitachse stellen weitere wichtige<br />

E<strong>in</strong>zelschritte dar.<br />

Auch die Möglichkeiten für e<strong>in</strong>en Quer- o<strong>der</strong> Längsverbund s<strong>in</strong>d zu prüfen. Es gilt<br />

zu h<strong>in</strong>terfragen, ob im Rahmen e<strong>in</strong>es organisatorischen Zusammenschlusses mit<br />

an<strong>der</strong>en Geme<strong>in</strong>den bzw. Geme<strong>in</strong>deverbänden Synergien erzielt werden können.<br />

Im Anschluss s<strong>in</strong>d die eigenen <strong>in</strong>frastrukturellen Vorraussetzungen zu erheben.<br />

Über welche Betriebsmittel (Spezialfahrzeuge, Pumpen etc.) kann bereits verfügt<br />

werden? Welche personellen Reserven s<strong>in</strong>d gegeben und ist die vorhandene<br />

Verwaltungsstruktur entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen ausbaufähig? Und wie weit<br />

ist die organisatorische Entflechtung <strong>der</strong> Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung<br />

bereits fortgeschritten?<br />

E<strong>in</strong> wesentlicher Aspekt bei <strong>der</strong> Vorbereitung e<strong>in</strong>er PSP ist die Vergabe von<br />

Ausschreibungsvorbereitungsleistungen (Bodenuntersuchungen, Berechnungsbasis<br />

<strong>der</strong> Gebührenfestlegung etc.). Diese dienen im Rahmen des zu<br />

realisierenden Vergabeverfahrens als wichtige Grundlage für die<br />

Leistungsbeschreibung, def<strong>in</strong>ieren somit die zukünftige Aufgabenstellung für den<br />

<strong>Private</strong>n und bieten e<strong>in</strong>en wesentlichen Anhaltspunkt für die zu erstellenden<br />

Kostenschätzungen.<br />

Für e<strong>in</strong>e optimale Ausführung <strong>der</strong> Grundenlagenermittlung ist es s<strong>in</strong>nvoll, e<strong>in</strong>e<br />

beratende Projektgruppe zu <strong>in</strong>stallieren. Unter H<strong>in</strong>zuziehung von technischen,<br />

wirtschaftlichen und rechtlichen Experten s<strong>in</strong>d die für die Festlegung <strong>der</strong><br />

geeigneten Organisationsform relevanten Parameter zielgenauer zu eruieren.<br />

4.2.2 Räumliche und technische Lösung<br />

E<strong>in</strong>en wesentlichen E<strong>in</strong>fluss auf die Gesamtentwicklung e<strong>in</strong>es PSP-Projektes übt<br />

auch die zu erbr<strong>in</strong>gende räumliche und technische Lösung aus. Die räumliche<br />

Lösung wird im Rahmen <strong>der</strong> Variantenuntersuchung, bei <strong>der</strong> u. a. die<br />

vorhandenen Standortmöglichkeiten bzw. –notwendigkeiten erhoben werden,<br />

festgelegt. Für die anzuwendende technische Lösung s<strong>in</strong>d dabei auch die<br />

gewünschte Quantität und Qualität des Tr<strong>in</strong>kwassers bzw. die Art <strong>der</strong> erwarteten<br />

Abwässer entscheidend, denn diese def<strong>in</strong>ieren die notwendigen technischen<br />

Leistungen.<br />

42


4.2.3 Wirtschaftlichkeit<br />

Die Wirtschaftlichkeit ist jener Parameter, an dem <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Erfolg des<br />

PSP-Modells gemessen wird. Nur wenn es dem <strong>Private</strong>n gel<strong>in</strong>gt, e<strong>in</strong>e qualitativ<br />

gleichwertige Leistung zu günstigeren o<strong>der</strong> gleichen Bed<strong>in</strong>gungen als die<br />

öffentliche Hand bereitzustellen, ist die Umsetzung e<strong>in</strong>es PSP-Vorhabens s<strong>in</strong>nvoll.<br />

Um aber e<strong>in</strong>en Vergleich zwischen privater und öffentlicher Leistungserstellung<br />

zu ermöglichen, ist zunächst die Erstellung e<strong>in</strong>er Referenzplanung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese sollte u. a. e<strong>in</strong>e grobe Term<strong>in</strong>- und Kostenabschätzung, das<br />

Herausarbeiten von „kritischen Wegen“ (z. B. im Zusammenspiel mit<br />

vorgesehener Gewerbeansiedlungspolitik) und e<strong>in</strong>e dynamische Betrachtung <strong>der</strong><br />

Gebührenentwicklung be<strong>in</strong>halten. Weiters sollte als zusätzlicher Maßstab für die<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Ausschreibung e<strong>in</strong>langenden Angebote e<strong>in</strong>e<br />

Vergleichskostenberechung herangezogen werden.<br />

E<strong>in</strong>e wirtschaftliche Lösung setzt aber auch sozial verträgliche Gebühren voraus.<br />

Es sollte daher bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> wirtschaftlichen Planungsphase e<strong>in</strong><br />

Rückkopplungsmechanismus gegeben se<strong>in</strong>, <strong>der</strong> für den Fall von zu hohen<br />

Gebührenerwartungen Anpassungsmaßnahmen im Rahmen <strong>der</strong> technischen<br />

Planung veranlasst.<br />

Neben den Errichtungs-, Re<strong>in</strong>vestitions- und Betriebskosten können die<br />

Aufwendungen für die gewählte F<strong>in</strong>anzierung die Gebührenhöhe maßgeblich<br />

bee<strong>in</strong>flussen. Es ist daher e<strong>in</strong>e ausführliche Diskussion möglicher<br />

F<strong>in</strong>anzierungsalternativen zu führen. Unterschiedliche Varianten <strong>der</strong><br />

Zwischenf<strong>in</strong>anzierung s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Gebührenentwicklung zu<br />

prüfen und Möglichkeiten zur f<strong>in</strong>anziellen Überbrückung <strong>der</strong> Fixkosten bei<br />

vorgegebenen Kapazitäten und steigendem Versorgungs-/Anschlussgrad zu<br />

quantifizieren. Auch die Entwicklung alternativer Vorgehensweisen für den Fall,<br />

dass För<strong>der</strong>ungen verspätet fließen, ist vorzunehmen (z. B. Strecken <strong>der</strong><br />

Investitionen).<br />

43


Schnittstellen/<br />

Leistungsgrenzen<br />

unproblematisch?<br />

JA<br />

Personalübernahme<br />

lösbar?<br />

Gestellung/Übernahme<br />

JA<br />

S<strong>in</strong>nvolle Steuerung<br />

denkbar?<br />

(Regulations- und<br />

Kontrollmechanismen)<br />

JA<br />

Ökonomisch effizienter<br />

als öffentliche<br />

Leistungserbr<strong>in</strong>gung?<br />

JA<br />

Weitgehende<br />

Privatisierung<br />

z. B. Konzessionso<strong>der</strong><br />

Betreibermodell<br />

JA<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

Materielle Privatisierung<br />

gesetzlich/rechtlich<br />

möglich?<br />

JA<br />

Abbildung 13: Kriteriengerüst für die Diskussion von Privatisierungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> S 45<br />

JA<br />

Wille zur<br />

Kompetenzübertragung<br />

vorhanden?<br />

Abgrenzung <strong>der</strong><br />

Leistungsaufgaben<br />

vollständig möglich?<br />

JA<br />

Gründung e<strong>in</strong>er Eigen-/<br />

Kooperationsgesellschaft<br />

o<strong>der</strong> Delegierung an<br />

Verband<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

Organisatorische<br />

Ausglie<strong>der</strong>ung gesetzlich/<br />

rechtlich möglich?<br />

JA<br />

Wille zur<br />

Kompetenzübertragung<br />

vorhanden?<br />

Verband<br />

JA<br />

Eigengesellschaft<br />

Kooperationsgesellschaft<br />

JA<br />

Ökonom.<br />

Vorteil<br />

nachweisbar?<br />

Personalüberleitung<br />

lösbar?<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

NEIN<br />

Öffentliche<br />

Leistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

Regiebetrieb<br />

44


4.3 Rolle des Beraters – Aufbau e<strong>in</strong>er Projektgruppe<br />

Die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er aus externen Beratern, überparteilichen Vertrauensleuten,<br />

Behördenvertretern und Entscheidungsträgern des öffentlichen Partners<br />

bestehenden Projektgruppe nimmt bei <strong>der</strong> Umsetzung von PSP-Projekten e<strong>in</strong>e<br />

zentrale Stellung e<strong>in</strong>. Die Hauptaufgabe dieser Gruppe liegt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er frei von<br />

wirtschaftlichen o<strong>der</strong> sonstigen Interessen bereitgestellten Beraterfunktion für<br />

den öffentlichen Partner. In dieser Rolle br<strong>in</strong>gen die Mitglie<strong>der</strong> ihre technische,<br />

rechtliche und wirtschaftliche Expertise bei <strong>der</strong> Wahl des geeigneten Modells, bei<br />

<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit, bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />

Vorerhebungen, bei den Behördenabstimmungen, bei <strong>der</strong> Ausschreibung und<br />

Vergabe e<strong>in</strong>. In <strong>der</strong> späteren Phase <strong>der</strong> Projektrealisierung können sie die<br />

begleitende Kontrolle sowie die Fortsetzung ihrer beratenden Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Rolle e<strong>in</strong>es Beirates übernehmen.<br />

Wichtig für die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> neutralen Positionierung <strong>der</strong> Projektgruppe ist die<br />

Betonung <strong>der</strong> Neutralität ihrer Mitglie<strong>der</strong>. Um dies zu gewährleisten, ist es<br />

notwendig, dass e<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> Gruppe nicht gleichzeitig als Berater und Bieter<br />

auftreten darf.<br />

4.4 Aufsichtsbehörden und För<strong>der</strong>ungsstellen<br />

Wichtig bei <strong>der</strong> Umsetzung e<strong>in</strong>er Privat <strong>Sector</strong> <strong>Participation</strong> ist die möglichst<br />

frühzeitige E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden und För<strong>der</strong>stellen durch e<strong>in</strong>e<br />

fallweise, wenn erfor<strong>der</strong>lich permanente, H<strong>in</strong>zuziehung <strong>in</strong> die Projektgruppe.<br />

Durch die Integration <strong>in</strong> das <strong>in</strong>haltlich mitgestaltende Team <strong>der</strong> Projektgruppe<br />

kann die Behörde bei <strong>der</strong> Entwicklung des Projektes mitgestalten und bereits<br />

frühzeitig mögliche Unsicherheiten für Genehmigungsverfahren aufzeigen.<br />

Dadurch ist es möglich, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er frühen Projektphase notwendige<br />

Anpassungsschritte zu setzen, und dadurch spätere Genehmigungsverfahren zu<br />

verkürzen.<br />

4.5 Öffentlichkeitsarbeit<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Realisierung des PSP-Projektes sollte e<strong>in</strong>e zweigeteilte, <strong>in</strong><br />

Teilschritten erfolgende Öffentlichkeitsarbeit e<strong>in</strong>gesetzt werden. Nach dem<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>er ausreichenden Leistungsabgrenzung gilt es, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ersten Phase<br />

über Präsentationen und Diskussionsrunden dem e<strong>in</strong>zelnen Bürger die möglichen<br />

technischen Lösungen und die mit diesen verbundenen wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen vorzustellen. In e<strong>in</strong>er zweiten Phase sollte bereits möglichst<br />

frühzeitig die Diskussion über die angestrebte öffentlich-private Partnerschaft<br />

e<strong>in</strong>setzen. Denn sowohl <strong>in</strong>ternationale und nationale Erfahrungen zeigen, dass<br />

die weitgehende E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung privater Partner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bisher von <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand wahrgenommene Leistungserstellung auf erhebliche Unsicherheiten bei den<br />

betroffenen Akteuren, den politischen Entscheidungsträgern und auch bei den<br />

Bürgern stösst. Die frühe E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung und Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit und<br />

offene Darstellung <strong>der</strong> Vor-/Nachteile <strong>der</strong> Projekte trägt hier wesentlich zur<br />

Versachlichung bei. Durch die Bereitschaft zu allen auftretenden Fragen und<br />

Bedenken offen Antworten zu geben, gel<strong>in</strong>gt es, gegebene Zweifel und<br />

vorhandenes Misstrauen abzubauen.<br />

45


E<strong>in</strong>e gezielte Öffentlichkeitsarbeit ermöglicht es, dass durch die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>der</strong><br />

Bevölkerung wesentliche äußere Faktoren des Projekterfolges (so ist<br />

beispielsweise die rasche Errichtung von Kanalisationsanlagen nur bei Akzeptanz<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung gegenüber umfangreichen Baumaßnahmen möglich) aktiv<br />

bee<strong>in</strong>flusst werden können. Dadurch kann schon vor Leistungserfüllung e<strong>in</strong>e<br />

hohe Akzeptanz und Zustimmung für die gewählte Lösung erreicht werden.<br />

Die Öffentlichkeitsarbeit selbst ist sehr neutral durchzuführen und sollte deshalb<br />

von unabhängigen Dritten getragen werden. Gerade die unabhängigen Experten<br />

<strong>der</strong> Projektgruppe eignen sich auf Grund ihrer beson<strong>der</strong>en Stellung im Rahmen<br />

des Projektes dazu.<br />

46


5. Fragen zur Privatisierung<br />

• Wenn <strong>der</strong> private Partner Gew<strong>in</strong>ne erzielt, wie kann es dann günstiger<br />

werden?<br />

Das Fehlen e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>nmaximierungsansatzes als Motivation für<br />

wirtschaftliches Handeln führt bei öffentliche Unternehmen oft dazu, dass die<br />

Suche nach effizienzsteigenden Alternativen vernachlässigt wird. Dadurch<br />

werden oft konstensenkende Maßnahmen nicht realisiert. Der <strong>Private</strong>, dessen<br />

E<strong>in</strong>kommen durch die Höhe se<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>nes bestimmt ist, bef<strong>in</strong>det sich ständig<br />

auf <strong>der</strong> Suche nach Optimierungsmöglichkeiten. Bei Aufrechterhaltung <strong>der</strong><br />

qualitativen Leistungserbr<strong>in</strong>gung werden Ineffizienzen beseitigt und dadurch<br />

Kostenvorteile erwirtschaftet. Wenn diese Vorteile – wie bei PSP-Modellen <strong>der</strong><br />

Fall – zwischen privatem Partner und öffentlichem Auftraggeber verteilt werden,<br />

ziehen beide e<strong>in</strong>en Nutzen.<br />

• Wie kann <strong>der</strong> private Partner zu e<strong>in</strong>er nachhaltigen und qualitativ<br />

hochwertigen Leistungserbr<strong>in</strong>gung motiviert werden? Wie verh<strong>in</strong><strong>der</strong>e ich<br />

beispielsweise, dass bei <strong>der</strong> Errichtung das kurzfristige Gew<strong>in</strong>nstreben des<br />

<strong>Private</strong>n im Vor<strong>der</strong>grund steht und die Qualität <strong>der</strong> Anlage <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund<br />

gerät?<br />

Wesentlich ist e<strong>in</strong>e möglichst weitgehende Verb<strong>in</strong>dung sämtlicher<br />

Leistungsaufgaben (Planung, Errichtung und Betrieb). Die Vertragsdauer <strong>der</strong><br />

Betriebsführung sollte an die durchschnittliche Nutzungsdauer <strong>der</strong> Anlage<br />

angepasst se<strong>in</strong>. Weiters sollte die laufende Überprüfung <strong>der</strong> Anlagen auf den<br />

def<strong>in</strong>ierten qualitativen Erhaltungszustand durch e<strong>in</strong>en unabhängigen Dritten<br />

bereits Bestandteil <strong>der</strong> Verträge se<strong>in</strong>.<br />

• Der <strong>Private</strong> <strong>in</strong>teressiert sich nur für günstige Ver- o<strong>der</strong> Entsorgungse<strong>in</strong>heiten.<br />

Die meist <strong>in</strong> Randlagen vorliegenden ungünstigen Verhältnisse verbleiben<br />

aber <strong>der</strong> öffentlichen Hand.<br />

Grundsätzlich müssen alle Ver- und Entsorgungsaufgaben wahrgenommen<br />

werden – unabhängig davon, ob sie bevorzugte Rahmenbed<strong>in</strong>gungen aufweisen<br />

o<strong>der</strong> nicht. Es ist dabei e<strong>in</strong>e politische Entscheidung, <strong>in</strong>wieweit benachteiligte<br />

Verhältnisse durch solidarische Maßnahmen (Gebührensolidarität, Subventionen<br />

etc.) unterstützt werden. Darüber h<strong>in</strong>aus muss die Leistungserbr<strong>in</strong>gung jedoch<br />

kostendeckend erfolgen, unabhängig davon, ob sie durch e<strong>in</strong>em <strong>Private</strong>n o<strong>der</strong><br />

durch die öffentliche Hand erbracht wird. Innerhalb e<strong>in</strong>er jeden e<strong>in</strong>zelne<br />

Aufgabenstellung kommt es somit lediglich zum Wettbewerb zwischen „Privat<br />

und Staat“. Derjenige, <strong>der</strong> die Leistung wirtschaftlich und qualitativ am Besten<br />

erbr<strong>in</strong>gen kann, soll dabei den Zuschlag erhalten.<br />

• Wird durch die lange Vertragsdauer nicht e<strong>in</strong> öffentliches Monopol durch e<strong>in</strong><br />

<strong>Private</strong>s ersetzt?<br />

E<strong>in</strong> erfolgreiches PSP setzt die langfristige B<strong>in</strong>dung des <strong>Private</strong>n an den<br />

öffentlichen Partner voraus. Das Zustandekommen <strong>der</strong> Partnerschaft erfolgt<br />

jedoch unter Wettbewerbsverhältnissen. Die langjährige Leistungserfüllung wird<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es Vergabewettbewerbs an den Bestbieter erteilt. Durch die<br />

Festlegung <strong>der</strong> Leistungen und des Entgeltes über die gesamte Vertragsdauer<br />

wird auch Sicherheit h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Kostenentwicklung<br />

47


geschaffen. Soferne sich während <strong>der</strong> Vertragsdauer die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

o<strong>der</strong> die Qualität <strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>gung wesentlich än<strong>der</strong>n, besteht die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>er vorzeitigen Vertragsauflösung.<br />

• Bestimmt nicht die Ökonomie über die Ökologie bei <strong>der</strong> Anwendung von<br />

privatwirtschaftlichen Modellen?<br />

Welche Gewichtung und welcher Fokus bei <strong>der</strong> Leistungerbr<strong>in</strong>gung zwischen<br />

Ökologie und Ökonomie angewandt wird, def<strong>in</strong>iert ganz alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> Auftraggeber.<br />

Es liegt an ihm, im Rahmen <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung festzulegen, welche<br />

Schwerpunkte vom privaten Auftragnehmer bei <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung zu setzen<br />

s<strong>in</strong>d. Zur Überprüfung dieser Leistungsmerkmale s<strong>in</strong>d bereits <strong>in</strong> den Verträgen<br />

die entsprechenden Parameter festzulegen.<br />

• Wie sichere ich mich vor den negativen Folgen e<strong>in</strong>es Konkurses ab?<br />

Die für den öffentlichen Auftraggeber bei e<strong>in</strong>em Konkurs des privaten Partners<br />

bestehenden wirtschaftlichen Risken können durch vertragliche Bestimmungen<br />

weitgehend ausgeschaltet werden. Es muss sichergestellt werden, dass privates<br />

Anlageneigentum im Falle e<strong>in</strong>es Konkurses zur Gänze <strong>in</strong> das Eigentum des<br />

öffentlichen Auftraggebers übergeht. Entgelte sollten nur nach Erfüllung von<br />

vertraglich festgelegten Teilleistungen erfolgen. Werden Leistungen auf Grund<br />

e<strong>in</strong>er Insolvenz nicht mehr erbracht, werden auch Zahlungen e<strong>in</strong>gestellt und das<br />

Vertragsverhältnis aufgelöst.<br />

• Was ist für das Vertragsende vorzusehen?<br />

Grundsätzlich ist e<strong>in</strong>e optionale Verlängerungsmöglichkeit als Vertragsbestandteil<br />

zu empfehlen. Weiters sollte bereits bei <strong>der</strong> Erstellung des Vertrages festgelegt<br />

werden, dass nach Ablauf <strong>der</strong> Betriebsphase neben <strong>der</strong> laufenden auch e<strong>in</strong>e<br />

Endüberprüfung des Erhaltungszustandes durch e<strong>in</strong>en unabhängigen Dritten<br />

vorzunehmen ist. Dadurch wird noch e<strong>in</strong>mal festgestellt, ob die vertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Leistungen vom <strong>Private</strong>n vollständig erfüllt wurden. Für<br />

Leistungsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen (mangelhafter Zustand <strong>der</strong> Anlage) s<strong>in</strong>d Abschläge<br />

vorzusehen, die die Wie<strong>der</strong>herstellung des vere<strong>in</strong>barten Zustandes <strong>der</strong> Anlage<br />

durch e<strong>in</strong>en Dritten ermöglichen. Dem öffentlichen Auftraggeber entstehen im<br />

diesem Falle ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Kosten. Vor <strong>der</strong> Eigentumsübertragung an den<br />

öffentlichen Partner ist <strong>der</strong> aktuelle Anlagenwert zu ermitteln und <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

Restentgeltzahlung an den <strong>Private</strong>n zu leisten.<br />

• Wird <strong>der</strong> Bürger bei e<strong>in</strong>em Anlagenverkauf e<strong>in</strong> zweites Mal zur Kassa<br />

gebeten?<br />

Manche öffentliche Auftraggeber denken aus budgetpolitischen Überlegungen<br />

durch Verkauf von Anlageneigentum an die Möglichkeit, e<strong>in</strong>malig Entgelte zu<br />

lukrieren. Nachdem <strong>der</strong> private Auftragnehmer diese E<strong>in</strong>malzahlung über se<strong>in</strong><br />

Leistungsentgelt wie<strong>der</strong> erwirtschaften muss, besteht die Gefahr, dass <strong>der</strong><br />

Bürger über höhere Gebühren das Anlageneigentum e<strong>in</strong> zweites Mal bezahlt.<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d die Aufsichtsbehörden verpflichtet, <strong>der</strong>artige<br />

Quersubventionierungen <strong>in</strong> das öffentliche Budget zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. E<strong>in</strong> Verkauf <strong>der</strong><br />

Anlagen kann nur unter <strong>der</strong> Weitergabe des Erlöses an die Gebührenzahler (z. B.<br />

über Gebührensenkungen) erfolgen.<br />

48


• Ermöglicht das E<strong>in</strong>gehen von PSP den Ausverkauf österreichischen Wassers<br />

an das Ausland?<br />

Mit <strong>der</strong> Leistungsübertragung an e<strong>in</strong>en <strong>Private</strong>n werden neben den<br />

Versorgungsverpflichtungen auch die Rechte des privaten Betreibers festgelegt.<br />

Somit obliegt es <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> öffentlichen Hand, <strong>in</strong>wieweit diese<br />

Rechte die Gew<strong>in</strong>nung von Wasser über den lokalen Eigenbedarf h<strong>in</strong>aus<br />

be<strong>in</strong>halten.<br />

49


6. Vertragswerk<br />

Dem Vertragswerk kommt bei den privatwirtschaftlichen Organisationsformen<br />

<strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> e<strong>in</strong>e zentrale Rolle zu. Es regelt die<br />

Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Partner über die<br />

gesamte Laufzeit <strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>gung.<br />

Im Folgenden werden die wichtigsten <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Umsetzung von<br />

privatwirtschaftlichen Modellen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> zur Anwendung<br />

kommenden Vertragswerke beschrieben. Zuvor gibt die Tabelle 7 e<strong>in</strong>en kurzen<br />

Überblick über die typischerweise <strong>in</strong> Abhängigkeit von <strong>der</strong> gewählten<br />

Organisationsform zu schließenden Verträge:<br />

Dienstleistungsvertrag x<br />

Dienstleistungsmodell<br />

Managementvertrag x<br />

Managementmodell <br />

Kooperationsmodell<br />

Konzessionsvertrag x<br />

Gesellschaftsvertrag x<br />

Errichtungsvertrag x x<br />

Betriebsführungsvertrag x x<br />

Schiedsvertrag x x<br />

Personalgestellung-<br />

/übernahmvertrag<br />

x x<br />

F<strong>in</strong>anzierungsvertrag x x<br />

Baurechtsvertrag x x<br />

Betreibermodell<br />

Tabelle 7: Welche Verträge kommen bei welcher Organisationsform zur Anwendung?<br />

Dienstleistungsvertrag<br />

Dienstleistungsverträge eignen sich grundsätzlich für e<strong>in</strong>zelne und<br />

wie<strong>der</strong>kehrende Tätigkeiten (z. B. Kanal<strong>in</strong>spektion, Kläranlagenüberwachung)<br />

und regeln:<br />

− Vertragspartner und Vertragsgegenstand<br />

− Umfang und Inhalt <strong>der</strong> zu übernehmenden Dienstleistung<br />

− Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner<br />

− Messung des Erfolgs (z. B. <strong>der</strong> Betriebsführung)<br />

− Vergütung und Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

− Dauer<br />

− Kündigung<br />

50


Managementvertrag<br />

regelt:<br />

− Vertragspartner und Vertragsgegenstand<br />

− Umfang und Inhalt <strong>der</strong> entsprechenden Managementleistung<br />

− Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner<br />

− Messung des Erfolgs (z. B. <strong>der</strong> Betriebsführung)<br />

− Vergütung und Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

− Dauer<br />

− Kündigung<br />

Konzessionsvertrag<br />

regelt:<br />

− Vertragspartner und Vertragsgegenstand<br />

− Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner<br />

− Vergütung und Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

− Leistungs-, Qualitätsstandards bei <strong>der</strong> Errichtung, Betrieb und Wartung<br />

<strong>der</strong> Anlagen<br />

− Risiko und Risikoverteilung im Zusammenhang mit dem Projekt<br />

− Unterstützung und Kontrolle durch den Auftraggeber<br />

− Übertragungsbed<strong>in</strong>gungen am Ende <strong>der</strong> Konzessionsperiode<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag mit <strong>der</strong> Syndikatsvere<strong>in</strong>barung dient zur Gründung<br />

e<strong>in</strong>er Kooperationsgesellschaft und regelt:<br />

− Sitz und Gegenstand <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

− Aufgaben und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner (eventuell <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

Zusatzvere<strong>in</strong>barung)<br />

− Höhe <strong>der</strong> Stamme<strong>in</strong>lagen<br />

− Geschäftsführung und sonstige Organe <strong>der</strong> Gesellschaft sowie <strong>der</strong>en<br />

Pflichten<br />

− Dauer und Kündigungsregelungen<br />

Die Geschäftsordnung ist von <strong>der</strong> Generalversammlung zu beschließen und<br />

regelt:<br />

− Aufgaben und Verantwortung <strong>der</strong> Geschäftsführer wie z. B.<br />

Beschlussfassung durch die Geschäftsführung, die Kontrolle und Prüfung<br />

durch die Generalversammlung o<strong>der</strong> die Beratung durch e<strong>in</strong>en eventuell<br />

e<strong>in</strong>gerichteten Beirat<br />

51


Errichtungsvertrag<br />

Der Auftraggeber (Geme<strong>in</strong>de, Verband) hat mit e<strong>in</strong>em Errichtungsvertrag den<br />

<strong>Private</strong>n mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> schlüsselfertigen Errichtung <strong>der</strong><br />

ausgeschriebenen Anlagen e<strong>in</strong>schließlich aller Nebenleistungen zu beauftragen.<br />

Der Auftrag basiert auf <strong>der</strong> pauschalen Auftragssumme gemäß dem Angebot des<br />

<strong>Private</strong>n auf Basis des Leistungsprogramms zur Ausschreibung.<br />

Betriebsführungsvertrag<br />

Dieser Vertrag zwischen dem Auftraggeber und <strong>der</strong> privaten Gesellschaft regelt:<br />

− Vertragspartner und Vertragsgegenstand<br />

− Inhalt, Umfang und Qualitätsstandards <strong>der</strong> technischen und/o<strong>der</strong><br />

kaufmännischen Betriebsführung<br />

− Übernahme und Durchführung zusätzlich spezifizierter Arbeiten (z. B.<br />

Sanierungsarbeiten, Re<strong>in</strong>vestitionen, Erweiterungsmaßnahmen)<br />

− Subauftragsregelungen<br />

− Leistungen und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner h<strong>in</strong>sichtlich Personal,<br />

Informations- und Berichtspflicht<br />

− Regelungen bzgl. öffentliche E<strong>in</strong>richtungen, Grundstücksbeschaffung,<br />

Eigentum an E<strong>in</strong>richtungen und Grundstücken<br />

− Än<strong>der</strong>ung rechtlicher Vorgaben<br />

− F<strong>in</strong>anzierung, Zuschüsse, För<strong>der</strong>ungen<br />

− Vergütung <strong>der</strong> Leistungen und Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

− Vorgangsweise bei Preiserhöhungen<br />

− Kontrolle, Gefahr, Haftung, Versicherungen<br />

− Beirat<br />

− Inkrafttreten, Dauer, Beendigung und Kündigung<br />

− Folgen bei Vertragsbeendigung, Übergangsregelungen<br />

Schiedsvertrag<br />

Der Schiedsvertrag kann entwe<strong>der</strong> Bestandteil e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> vorhergenannten<br />

Verträge se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> er stellt e<strong>in</strong>en eigenen Vertrag dar. Die Vertragsparteien des<br />

Schiedsvertrages vere<strong>in</strong>baren damit, dass über alle Streitigkeiten, die sich aus<br />

dem genannten Vertragsverhältnis ergeben, entwe<strong>der</strong> unter Ausschluss des<br />

ordentlichen Rechtsweges e<strong>in</strong> Schiedsgericht entscheidet o<strong>der</strong> vor dem<br />

ordentlichen Rechtsweg e<strong>in</strong> Schiedsverfahren durchzuführen ist.<br />

Der Vertrag regelt die<br />

− Anzahl und Qualifikationen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Schiedsgerichts<br />

− Benennung <strong>der</strong> Richter sowie den Verfahrensablauf<br />

52


F<strong>in</strong>anzierungsvertrag<br />

Der F<strong>in</strong>anzierungsvertrag regelt alle Parameter <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten F<strong>in</strong>anzierung:<br />

die Vertragspartner, den Darlehensbetrag, die Laufzeit, den Verwendungszweck,<br />

die Verz<strong>in</strong>sungsart (fix, variabel, Z<strong>in</strong>sb<strong>in</strong>dungs<strong>in</strong>dikator), Tilgungsart<br />

(Pauschalraten, Kapitalraten), Sicherheiten und Sicherstellungsgeber, Gebühren<br />

(Bereitstellungsgebühr, Bearbeitungsgebühr usw.), vorzeitige<br />

Tilgungsmöglichkeiten (Pönalevere<strong>in</strong>barungen), Verzugsz<strong>in</strong>sen,<br />

Kontoverb<strong>in</strong>dungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht. Zusätzlich enthält<br />

<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierungsvertrag die Allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen (AGB).<br />

Teilweise werden zusätzlich zum F<strong>in</strong>anzierungsvertrag eigene<br />

Sicherheitenverträge abgeschlossen.<br />

Personalgestellungsvertrag<br />

Der Personalgestellungsvertrag legt primär die personelle und fachliche<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> für die Dauer <strong>der</strong> Leistungserbr<strong>in</strong>gung von <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand übernommenen Bediensteten fest. Im Detail festzulegen s<strong>in</strong>d:<br />

− Entgelterstattung für die Personalüberlassung<br />

− Weisungsrecht des privaten Partners<br />

− Kündigungsgründe zum Vertrag<br />

Personalübernahmevertrag<br />

Dieser Vertrag regelt die Zielsetzungen und Rahmenbed<strong>in</strong>gungen bei <strong>der</strong><br />

angestrebten Übernahme von öffentlichen Bediensteten. Dabei s<strong>in</strong>d folgende<br />

Punkte festzulegen:<br />

− Übernahme des öffentlichen Besoldungsrechtes<br />

− E<strong>in</strong>tritt des privaten Partners <strong>in</strong> bestehende Arbeitsverträge und<br />

Dienstvere<strong>in</strong>barungen<br />

− Mitgliedschaft des privaten Partners <strong>in</strong> öffentlichen<br />

Arbeitgebervertretungen<br />

− Aufrechterhaltung von spezifischen Vorteilen aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Tätigkeit o<strong>der</strong> Abgeltung <strong>der</strong>selben<br />

Baurechtsvertrag<br />

Mittels Baurechtsvertrag räumt <strong>der</strong> Auftraggeber dem Auftragnehmer e<strong>in</strong><br />

Baurecht an e<strong>in</strong>em Grundstück bzw. das Recht <strong>der</strong> Nutzung von aus <strong>der</strong> Hand<br />

des öffentlichen Partners übernommenen Anlagen e<strong>in</strong>. Der Vertrag sollte<br />

m<strong>in</strong>destens<br />

− den Gegenstand<br />

− die Dauer<br />

− die Erhaltungspflicht<br />

− die Haftungs-, Gewähr- und Lastenregelungen<br />

− eventuelles Besichtigungsrecht<br />

53


− Übertragungs-, Erneuerungs- und Kündigungsregelungen<br />

− Beendigung, Vorverkaufsrecht, Höhe, Fälligkeit und Anpassung des<br />

Bauz<strong>in</strong>ses<br />

festlegen. E<strong>in</strong> wesentlicher Punkt <strong>in</strong> diesem Vertrag liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

„Heimfallsklausel“. Diese regelt nach Beendigung o<strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong><br />

öffentlich/privaten Partnerschaft den Eigentumsübergang <strong>der</strong> Anlagen an die<br />

öffentliche Hand. Dabei ist es unerheblich, wie es zur Beendigung <strong>der</strong><br />

Partnerschaft gekommen ist – ob Beendigung nach vorgesehenem Ende des<br />

Leistungszeitraumes o<strong>der</strong> beispielsweise durch Insolvenz des privaten Partners.<br />

Zur Veranschaulichung f<strong>in</strong>den Sie im Folgenden je e<strong>in</strong>en Mustervertrag für e<strong>in</strong>en<br />

Gesellschafts-, Betriebsführungs- und Schiedsvertrag. Diese wurden anhand <strong>der</strong><br />

bisherigen praktischen Erfahrungen <strong>der</strong> drei Pilotprojekte erstellt und können bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung e<strong>in</strong>es PSP-Modells als Basis für Vertragsverhandlungen<br />

herangezogen werden. Angesichts <strong>der</strong> spezifischen Eigenschaften jedes e<strong>in</strong>zelnen<br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong>sprojektes muss jedoch darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden,<br />

dass die Anwendung von Musterverträgen e<strong>in</strong>e gezielte Beratung und Prüfung<br />

durch neutrale Sachverständige nicht ersetzen kann.<br />

54


6.1 Gesellschaftsvertrag<br />

Die Firma <strong>der</strong> Gesellschaft lautet<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

<strong>der</strong><br />

"Gesellschaftsname"<br />

I. FIRMA<br />

.................................................................................................................<br />

II. SITZ<br />

Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft ist ...............................................................................<br />

III. GEGENSTAND<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation, das Management, die<br />

F<strong>in</strong>anzierung, die Errichtung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsanlagen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de .............................................<br />

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweignie<strong>der</strong>lassungen zu errichten und sich<br />

an an<strong>der</strong>en Gesellschaften zu beteiligen sowie sämtliche Rechtsgeschäfte<br />

abzuschließen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

IV. STAMMKAPITAL, STAMMEINLAGEN<br />

(1) Das Stammkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beträgt EUR................ (<strong>in</strong> Worten: Euro<br />

...............) und ist zur Gänze bar e<strong>in</strong>zuzahlen.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>de übernimmt e<strong>in</strong>e Stamme<strong>in</strong>lage von EUR............... (<strong>in</strong> Worten:<br />

Euro ...............) und leistet darauf e<strong>in</strong>e bare E<strong>in</strong>zahlung von EUR...............<br />

(<strong>in</strong> Worten: Euro ................).<br />

(3) Der private Partner übernimmt e<strong>in</strong>e Stamme<strong>in</strong>lage von EUR (<strong>in</strong> Worten:<br />

Euro ...............) und leistet darauf e<strong>in</strong>e bare E<strong>in</strong>zahlung von EUR...............<br />

(<strong>in</strong> Worten: Euro ...............).<br />

V. DAUER DER GESELLSCHAFT, GESCHÄFTSJAHR<br />

Die Gesellschaft wird unbefristet errichtet. Das erste Geschäftsjahr beg<strong>in</strong>nt mit<br />

dem Tag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung <strong>der</strong> Gesellschaft im Firmenbuch und endet am<br />

darauffolgenden 31. (e<strong>in</strong>unddreißigsten) Dezember. In <strong>der</strong> Folge entspricht das<br />

Geschäftsjahr dem Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

55


VI. GESCHÄFTSFÜHRER<br />

Die Gesellschaft hat e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Geschäftsführer. Sie wird, wenn nur e<strong>in</strong><br />

Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten. S<strong>in</strong>d zwei o<strong>der</strong><br />

mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei<br />

Geschäftsführer geme<strong>in</strong>sam o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en Geschäftsführer <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaft<br />

mit e<strong>in</strong>em Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können e<strong>in</strong>zelnen<br />

Geschäftsführern E<strong>in</strong>zelvertretungsmacht erteilen. Die Geschäftsführer s<strong>in</strong>d <strong>der</strong><br />

Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die ihnen durch das Gesetz, Vertrag o<strong>der</strong><br />

Gesellschafterbeschluss auferlegten Beschränkungen e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

VII. JAHRESABSCHLUSS<br />

(1) Die Geschäftsführer s<strong>in</strong>d verpflichtet, <strong>in</strong> den ersten fünf Monaten jedes<br />

Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss<br />

aufzustellen.<br />

(2) Die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Verteilung<br />

des Re<strong>in</strong>gew<strong>in</strong>nes unterliegt nach Maßgabe des Punkt VIII. des<br />

Gesellschaftsvertrages <strong>der</strong> Beschlussfassung durch die Gesellschafter.<br />

VIII. GEWINNVERTEILUNG<br />

Der gemäß Punkt VII. festgestellte Jahresgew<strong>in</strong>n ist nach Maßgabe des<br />

Geschäftsanteiles, <strong>der</strong> sich nach <strong>der</strong> übernommenen Stamme<strong>in</strong>lage richtet, an<br />

die Gesellschafter zu verteilen. Es steht den Gesellschaftern frei, e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Art<br />

<strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nverteilung zu beschließen.<br />

IX. GESCHÄFTSANTEILE<br />

Die Geschäftsanteile s<strong>in</strong>d teilbar und übertragbar. Die Abtretung von<br />

Geschäftsanteilen o<strong>der</strong> von Teilen <strong>der</strong>selben an Personen, die <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

noch nicht als Gesellschafter angehören, weiters die Verpfändung o<strong>der</strong> sonstige<br />

Belastung, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> übrigen Gesellschafter.<br />

X. GENERALVERSAMMLUNG<br />

(1) Die Generalversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft beschließt – unbeschadet<br />

weitergehen<strong>der</strong> gesetzlicher o<strong>der</strong> vertraglicher Erfor<strong>der</strong>nisse – mit<br />

Zweidrittelmehrheit.<br />

(2) Je EUR............... (<strong>in</strong> Worten: Euro ...............) <strong>der</strong> übernommenen Stamme<strong>in</strong>lage<br />

geben e<strong>in</strong>e Stimme. Jedem Gesellschafter steht m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />

Stimme zu.<br />

(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens 60 von 100<br />

des Stammkapitals vertreten s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Die Generalversammlung ist von den Geschäftsführern unter Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung und Anschluss des Jahresabschlusses für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr e<strong>in</strong>zuberufen. Zwischen dem Tag <strong>der</strong><br />

Absendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladungen und dem Tag <strong>der</strong> Versammlung müssen<br />

56


m<strong>in</strong>destens 8 (acht) Tage liegen. Die Generalversammlung beschließt<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über den Jahresabschluss, über die Verteilung des<br />

Re<strong>in</strong>gew<strong>in</strong>nes, die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer, den<br />

Abschluss und die Än<strong>der</strong>ung von Errichtungs- und Betriebsführungsverträgen<br />

und Verträgen mit ähnlicher wirtschaftlicher Bedeutung und die Feststellung<br />

des von <strong>der</strong> Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes.<br />

(5) Es steht den Gesellschaftern frei, ihre Beschlüsse schriftlich zu fassen, falls<br />

sich sämtliche Gesellschafter im e<strong>in</strong>zelnen Fall schriftlich mit <strong>der</strong> zu<br />

treffenden Bestimmung o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> schriftlichen Abstimmung e<strong>in</strong>verstanden<br />

erklären.<br />

(6) Die Generalversammlung gibt <strong>der</strong> Gesellschaft e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

unter an<strong>der</strong>em die Installierung e<strong>in</strong>es Beirates mit beraten<strong>der</strong> Funktion<br />

vorgesehen wird.<br />

(7) Der Generalversammlung obliegt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Beschlussfassung über:<br />

1. die Än<strong>der</strong>ung des Gesellschaftsvertrages samt Syndikatsvere<strong>in</strong>barung;<br />

2. die Än<strong>der</strong>ung des Errichtungs- und Betriebsführungsvertrages;<br />

3. die Geschäftsordnung und ihre Än<strong>der</strong>ung;<br />

4. die Prüfung, Genehmigung und Än<strong>der</strong>ung des Jahresvoranschlages, des<br />

Nachtragsvoranschlages, des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses;<br />

5. die Verteilung <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>ne;<br />

6. die Übertragung von Aufgaben an die Gesellschafter;<br />

7. die Vergabe von Aufträgen, die e<strong>in</strong>en Auftragswert von EUR............... (<strong>in</strong><br />

Worten: Euro ...............) zuzügl. USt. übersteigen, soferne sie nicht im<br />

Jahresvoranschlag vorgesehen s<strong>in</strong>d;<br />

8. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die e<strong>in</strong>en Wert von<br />

<strong>in</strong>sgesamt EUR............... (<strong>in</strong> Worten: Euro ...............) pro Geschäftsjahr<br />

überschreiten, soferne sie nicht im Jahresvoranschlag vorgesehen s<strong>in</strong>d;<br />

9. die Festsetzung und die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entgelte für die Leistungen<br />

des privaten Partners;<br />

10. die Festsetzung und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entgelte <strong>der</strong> Geschäftsführer;<br />

11. <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

erwachsenden Kosten;<br />

12. <strong>der</strong> Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;<br />

13. <strong>der</strong> Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;<br />

14. <strong>der</strong> Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Anlagen;<br />

15. die nachträgliche E<strong>in</strong>beziehung o<strong>der</strong> die Ausscheidung von Anlagen;<br />

16. die Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft, die Regelung <strong>der</strong> sich daraus ergebenden<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die Liquidierung des Gesellschaftsvermögens und<br />

weitere aus diesem Anlass zu treffende Maßnahmen.<br />

57


(8) Über jede Generalversammlung ist e<strong>in</strong> Sitzungsprotokoll zu führen. Das<br />

Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:<br />

1. Ort, Tag und Stunde des Beg<strong>in</strong>nes und <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Sitzung;<br />

2. die anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten<br />

Gesellschafter;<br />

3. die Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit und die Genehmigung bzw.<br />

Abän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Nichtgenehmigung des Protokolls <strong>der</strong> letzten Sitzung;<br />

4. die Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge, <strong>in</strong> welcher sie zur<br />

Behandlung gelangen;<br />

5. alle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse mit<br />

Angabe des Abstimmungsergebnisses und des Stimmenverhältnisses;<br />

6. sämtliche sonstige Ergebnisse <strong>der</strong> Sitzung.<br />

(9) Die Abfassung des Sitzungsprotokolles <strong>der</strong> Generalversammlung obliegt den<br />

Geschäftsführern.<br />

(10) Das Sitzungsprotokoll ist von beiden Geschäftsführern zu unterzeichnen.<br />

Dem Sitzungsprotokoll ist <strong>der</strong> Nachweis über die ordnungsgemäße<br />

E<strong>in</strong>berufung <strong>der</strong> Sitzung anzuschließen.<br />

XI. BEKANNTMACHUNGEN<br />

Bekanntmachungen <strong>der</strong> Gesellschaft an die Gesellschafter werden durch<br />

e<strong>in</strong>geschriebene Briefe an die <strong>der</strong> Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen<br />

Anschriften vorgenommen.<br />

XII. KÜNDIGUNG<br />

(1) Die Gesellschaft kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. E<strong>in</strong><br />

wichtiger Grund liegt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> Beendigung des zwischen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de abzuschließenden Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsvertrages.<br />

(2) Kündigt e<strong>in</strong> Gesellschafter die Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß (1),<br />

so steht den übrigen Gesellschaftern das Recht zu, den Anteil des<br />

kündigenden Gesellschafters zu übernehmen. Wollen die Gesellschafter<br />

dieses Recht ausüben, so haben sie dies längstens bis zwei Monate nach<br />

erfolgter Kündigung mittels e<strong>in</strong>geschriebenen Briefes dem kündigenden<br />

Gesellschafter mitzuteilen. Mangels e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>weitigen Vere<strong>in</strong>barung s<strong>in</strong>d<br />

die übernehmenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung zur<br />

Übernahme des Anteils des kündigenden Gesellschafters berechtigt.<br />

(3) Der o<strong>der</strong> die übernehmenden Gesellschafter haben an den o<strong>der</strong> die<br />

kündigenden Gesellschafter für dessen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Anteil e<strong>in</strong>en Preis zu<br />

bezahlen, welcher dem Nom<strong>in</strong>ale des Geschäftsanteiles entspricht.<br />

(4) Wird im Falle <strong>der</strong> Kündigung das Aufgriffsrecht nicht ausgeübt, gilt die<br />

Gesellschaft mit 31. (e<strong>in</strong>unddreißigsten) Dezember des Jahres, zu dem die<br />

Kündigung ausgesprochen wurde, als aufgelöst und tritt <strong>in</strong> Liquidation. Die<br />

Geschäftsführer s<strong>in</strong>d die Liquidatoren, wenn die Gesellschaft nichts an<strong>der</strong>es<br />

58


eschließt (Paragraph 89 Absatz 2 des Gesetzes <strong>der</strong> Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung).<br />

XIII. VORKAUFS- UND AUFGRIFFSRECHT<br />

(1) Bei Übertragung e<strong>in</strong>es Geschäftsanteiles o<strong>der</strong> von Teilen desselben haben die<br />

übrigen Gesellschafter h<strong>in</strong>sichtlich des zu übertragenden Geschäftsanteiles<br />

e<strong>in</strong> Vorkaufs- und Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Als<br />

Vorkaufspreis wird das Nom<strong>in</strong>ale <strong>der</strong> zu übertragenden Geschäftsanteile<br />

vere<strong>in</strong>bart.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Gesellschafter ist verpflichtet, im Falle <strong>der</strong> beabsichtigten Übertragung<br />

se<strong>in</strong>es Geschäftsanteiles se<strong>in</strong>e Übertragungsabsicht und die mit dem<br />

Übernehmer, <strong>der</strong> e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dliches, unwi<strong>der</strong>rufliches, auf m<strong>in</strong>destens 2 (zwei)<br />

Monate befristetes Anbot zu erstellen hat, beabsichtigten<br />

Übertragungsbed<strong>in</strong>gungen den Gesellschaftern bekanntzugeben und sie<br />

hievon mittels e<strong>in</strong>geschriebenen Briefes zu verständigen. Die Erklärung, vom<br />

Vorkaufs- bzw. Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen, ist b<strong>in</strong>nen 30 (dreißig)<br />

Tagen ab erfolgter Verständigung dem veräußerungswilligen Gesellschafter<br />

gegenüber zu erklären. Im Falle <strong>der</strong> Ausübung des Vorkaufs- bzw.<br />

Aufgriffsrechtes ist <strong>der</strong> übertragungswillige Gesellschafter verpflichtet,<br />

sämtliche zur Übertragung des Geschäftsanteiles erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Willenserklärungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> vorgeschriebenen Form abzugeben.<br />

XIV. GRÜNDUNGSKOSTEN<br />

Die mit <strong>der</strong> Errichtung und Registrierung <strong>der</strong> Gesellschaft verbundenen Kosten<br />

und Abgaben werden bis zum Höchstbetrag von EUR................ (<strong>in</strong> Worten: Euro<br />

...............) von <strong>der</strong> Gesellschaft getragen und s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> tatsächlich<br />

aufgewendeten Beträge als Ausgaben <strong>in</strong> die erste Jahresrechnung e<strong>in</strong>zustellen.<br />

XV. SONSTIGES<br />

(1) Soweit durch diesen Gesellschaftsvertrag <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er jeweils gültigen Fassung<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten für die Gesellschaft die Vorschriften des<br />

Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.<br />

(2) Alle nach diesem Vertrag rechtserheblichen Erklärungen müssen mittels<br />

e<strong>in</strong>geschriebenen Briefes abgegeben werden, sofern das Gesetz nicht e<strong>in</strong>e<br />

an<strong>der</strong>e Form vorschreibt.<br />

(3) Werden Fristen <strong>in</strong> Gang gesetzt, zählen sie vom Tage <strong>der</strong> Absendung. Für die<br />

Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Abgabe von Erklärungen gilt <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Postaufgabe.<br />

(4) Der Rechtsanwalt wird von allen Gesellschaftern ermächtigt, <strong>in</strong> ihrem Namen<br />

die zur E<strong>in</strong>tragung <strong>der</strong> Gesellschaft etwa erfor<strong>der</strong>lichen Abän<strong>der</strong>ungen dieses<br />

Gesellschaftsvertrages vorzunehmen.<br />

59


6.2 Betriebsführungsvertrag<br />

Präambel<br />

Der öffentliche Partner (ÖP) ist gemäß Landeskanalgesetz und<br />

Landesbauordnung verpflichtet, die auf se<strong>in</strong>em Gebiet anfallenden Abwässer und<br />

Fäkalien zu beseitigen. Der ÖP bedient sich bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungspflicht des privaten Partners (PP). Der ÖP überträgt dem PP<br />

die Betriebsführung <strong>der</strong> neu zu errichtenden Abwasserre<strong>in</strong>igungs- und<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen, e<strong>in</strong>schließlich Son<strong>der</strong>bauwerken und zugehöriger<br />

Nebene<strong>in</strong>richtungen sowie zusätzlicher Aufgaben, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgung stehen, <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> diesem Vertrag festgelegten Umfang.<br />

§ 1<br />

Gegenstand des Vertrages<br />

(1) Der ÖP überträgt den Betrieb <strong>der</strong> abwassertechnischen Anlagen und die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Abwasserableitung, Abwasserre<strong>in</strong>igung,<br />

Klärschlamm-/Reststoffbehandlung und -entsorgung sowie <strong>der</strong> damit <strong>in</strong><br />

Zusammenhang stehenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages.<br />

(2) Die Betriebsführung <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen erfolgt auf Basis <strong>der</strong><br />

vom PP zu erstellenden und wasserrechtlich genehmigten E<strong>in</strong>reichplanung<br />

und <strong>der</strong> vorgeschriebenen Bed<strong>in</strong>gungen des Bescheides.<br />

(3) Der PP hat bei <strong>der</strong> Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben alle hierfür geltenden<br />

Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Bewilligungen, Auflagen, Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

behördlichen Anordnungen u.ä. zu beachten und zu befolgen.<br />

(4) Die Betriebsführung umfasst die technische und kaufmännische<br />

Betriebsführung gem. § 2 und § 3 dieses Vertrages.<br />

§ 2<br />

Technische Betriebsführung<br />

(1) Die technische Betriebsführung umfasst den laufenden Betrieb <strong>der</strong><br />

Kläranlagen und des Kanalnetzes, die ordnungsgemäße Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Kanäle<br />

und Son<strong>der</strong>bauwerke sowie die Behandlung und Entsorgung hierbei<br />

anfallen<strong>der</strong> Reststoffe (z. B. Klärschlamm).<br />

(2) Der PP übernimmt die Betriebsführung <strong>der</strong> Anlagen nach dem jeweils<br />

anerkannten Stand <strong>der</strong> Technik und unter E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> gesetzlichen und<br />

behördlichen Auflagen. Des weiteren s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze des<br />

Bundes und des Landes e<strong>in</strong>schließlich daraus resultieren<strong>der</strong> Verordnungen,<br />

Richtl<strong>in</strong>ien und sonstiger Bescheide <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

e<strong>in</strong>zuhalten. Die Betriebsführung erstreckt sich auch auf solche Anlagen, die<br />

<strong>in</strong> Zukunft an die Stelle <strong>der</strong> vorhandenen Anlagen treten.<br />

(3) Die technische Betriebsführung umfasst den Betrieb <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 1 angeführten<br />

Anlagen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

60


− Störungsfreie und vorschriftsmäßige Betriebsführung <strong>der</strong> Kläranlagen<br />

e<strong>in</strong>schließlich zugehöriger E<strong>in</strong>richtungen und des Kanalnetzes e<strong>in</strong>schließlich<br />

Son<strong>der</strong>bauwerke<br />

− Überwachung, Wartung und Reparatur/Instandhaltung <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsanlagen und aller Anlagenkomponenten unter<br />

nachzuweisen<strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Wartungsvorschriften entsprechend den<br />

Angaben <strong>der</strong> Hersteller <strong>in</strong> regelmäßigen Intervallen,<br />

Reparatur/Instandhaltung bei im Regelfall gleichzeitigem Betrieb <strong>der</strong><br />

gesamten Anlage gemäß behördlichen Vorgaben sowie Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong><br />

Anlagen und Beseitigung von Schäden<br />

− Vorhaltung und E<strong>in</strong>satz des entsprechenden Personals sowie langfristige<br />

Personalplanung im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang<br />

− Entsorgung von Reststoffen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e von Klärschlamm, Rechengut,<br />

Schlammfanggut und <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Kanalspülung und Kanalre<strong>in</strong>igung<br />

anfallenden Reststoffe<br />

− Betriebsmittelbeschaffung und -lagerhaltung aller für die Betriebsführung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Materialien und Leistungen <strong>in</strong> eigenem Namen und auf eigene<br />

Rechnung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> entsprechenden Planungen sowie Führung e<strong>in</strong>es<br />

Betriebsmittelbuches mit kont<strong>in</strong>uierlicher Aufzeichnung über den<br />

Betriebsmittelverbrauch<br />

− Durchführung <strong>der</strong> Eigen- und Fremdüberwachung entsprechend dem<br />

wasserrechtlichen Bescheid<br />

− Erstellung und Fortführung e<strong>in</strong>es Kanalkatasters sowie e<strong>in</strong>es<br />

Indirekte<strong>in</strong>leiterkatasters gemäß Indirekte<strong>in</strong>leiterverordnung (IEV) und<br />

Führung e<strong>in</strong>es Kanalwartungsbuches<br />

− Vorhaltung e<strong>in</strong>er Bereitschaft zur Störungsüberwachung und zur E<strong>in</strong>leitung<br />

<strong>der</strong> Störungsbehebung<br />

− Labordienste<br />

− Berichtswesen und Protokollführung<br />

§ 3<br />

Kaufmännische Betriebsführung<br />

Die kaufmännische Betriebsführung umfasst die ordnungsgemäße Erledigung<br />

aller betriebsbed<strong>in</strong>gten kaufmännischen Aufgaben, soweit rechtlich zulässig und<br />

kaufmännisch geboten. Dazu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

− Anlagenbuchhaltung und jährliche Fortschreibung des Restbuchwertes nach<br />

Maßgabe des ÖP<br />

− Buchführung, Rechnungslegung (Abrechnung und Rechnungserstellung,<br />

Buchhaltung, Auftragsabrechnung, Vergütungsabrechnung,<br />

Zahlungsverkehr) sowie Führung e<strong>in</strong>er Kostenrechnung<br />

− Unterstützung des ÖP bei F<strong>in</strong>anzierungs- und För<strong>der</strong>ungsfragen, bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung des Haushaltsplans, sofern es sich dabei um Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Betriebsführung handelt<br />

− Mitwirkung bei Verträgen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des PP<br />

stehen<br />

61


− Abwicklung des allgeme<strong>in</strong>en Schriftverkehrs betreffend die Betriebsführung<br />

<strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen<br />

− Auf Anfor<strong>der</strong>ung des ÖP Teilnahme an Sitzungen, sofern Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Abwasserentsorgung Gegenstand <strong>der</strong> Sitzung s<strong>in</strong>d<br />

− Zusammenstellung und Vorlage <strong>der</strong> Angaben zu dem im<br />

Wasserrechtsbescheid festgelegten Berichts- und Informationswesens<br />

§ 4<br />

Sanierungs- und Erweiterungs<strong>in</strong>vestitionen<br />

(1) Der PP führt nach geson<strong>der</strong>tem Auftrag im Namen und für Rechnung des ÖP<br />

erfor<strong>der</strong>liche Sanierungs- und Erweiterungs<strong>in</strong>vestitionen an den<br />

Abwasserentsorgungsanlagen durch. Diese s<strong>in</strong>d für jede E<strong>in</strong>zelmaßnahme<br />

anhand entsprechen<strong>der</strong> Unterlagen e<strong>in</strong>schließlich Kostenschätzung<br />

nachzuweisen und vorab mit dem ÖP abzustimmen.<br />

(2) Die e<strong>in</strong>zelnen Baumaßnahmen sowie die Erstellung detaillierter<br />

Sanierungspläne dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung und Freigabe<br />

durch den ÖP begonnen werden. Der ÖP hat grundsätzlich das Recht,<br />

e<strong>in</strong>zelne Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen abzulehnen.<br />

(3) Die unter Ziffer 1 genannten Sanierungs- und Erweiterungs<strong>in</strong>vestitionen<br />

umfassen die ausführungsreife Ingenieurplanung, E<strong>in</strong>leitung und<br />

Durchführung von Genehmigungsverfahren, Ausschreibung und Vergabe,<br />

Bauleitung und Bauabnahme sowie weitere Leistungen, die im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen des<br />

ÖP stehen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die kaufmännische und för<strong>der</strong>ungstechnische<br />

Abwicklung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Führung des hierfür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schriftverkehrs.<br />

(4) Der PP hat jeweils zu Beg<strong>in</strong>n des Jahres kurz-, mittel- und langfristige<br />

Sanierungskonzepte unter Angabe <strong>der</strong> mit den jeweiligen Maßnahmen<br />

verbundenen Investitionskosten zu erstellen und dem ÖP vorzulegen. Die<br />

Festlegung von Reihenfolge und Zeitplan für die anstehenden<br />

Sanierungsmaßnahmen obliegt dem ÖP.<br />

(5) Bei anstehenden Sanierungs- und Erweiterungs<strong>in</strong>vestitionen behält sich <strong>der</strong><br />

ÖP im E<strong>in</strong>zelfall das Recht vor, Ausschreibungsverfahren durchzuführen bzw.<br />

von Dritten durchführen zu lassen sowie diesbezügliche Leistungen zu<br />

vergeben. An diesen Ausschreibungen kann sich <strong>der</strong> Auftragnehmer ebenfalls<br />

beteiligen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsführung im S<strong>in</strong>ne<br />

dieses Vertrages für nach Vertragsabschluss h<strong>in</strong>zukommende Anlagen zu<br />

übernehmen. Hierfür hat er e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong> zusätzliches Entgelt, das<br />

zu vere<strong>in</strong>baren ist.<br />

(6) Das Entgelt für die <strong>in</strong> Ziffer 2 beschriebenen Leistungen wird durch<br />

geson<strong>der</strong>te Vere<strong>in</strong>barung unter Beachtung <strong>der</strong> geltenden gesetzlichen<br />

Vorschriften zwischen dem ÖP und dem Auftragnehmer festgelegt.<br />

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei jedwe<strong>der</strong> Vergabe von Leistungen an<br />

Dritte im Namen und für Rechnung des ÖP die für kommunale Aufträge sowie<br />

<strong>in</strong> Bezug auf För<strong>der</strong>ungen geltenden Vergabegesetze anzuwenden.<br />

62


§ 5<br />

Übernahme und Durchführung weiterer Arbeiten<br />

(1) Der PP arbeitet bei sämtlichen Tätigkeiten <strong>der</strong> Abwasserentsorgung mit dem<br />

ÖP vertrauensvoll zusammen, sofern das Zusammenwirken zwischen dem PP<br />

<strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen und dem ÖP als Träger <strong>der</strong> sonstigen<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Abwasserentsorgung erfor<strong>der</strong>lich ist, um e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße<br />

Abwasserableitung zu gewährleisten.<br />

(2) Der PP ist verpflichtet,<br />

− <strong>in</strong> diesem Vertrag nicht erwähnte Aufgaben (dazu zählt auch die<br />

Betriebsführung nach e<strong>in</strong>em ggf. später erfolgenden, über die vorliegende<br />

Genehmigungsplanung h<strong>in</strong>ausgehenden Ausbau des Kanalnetzes) zu<br />

e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt und<br />

− durch neue Rechtsvorschriften begründete Aufgaben,<br />

die nach S<strong>in</strong>n und Zweck dieses Vertrages zum Gegenstand <strong>der</strong><br />

Betriebsführung gehören, zu übernehmen. Das Entgelt für solche Tätigkeiten<br />

wird durch geson<strong>der</strong>te Vere<strong>in</strong>barungen zwischen dem ÖP und dem PP unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> geltenden gesetzlichen Vorschriften festgelegt, sofern diese<br />

nicht bereits im Gesamtentgelt des PP enthalten s<strong>in</strong>d.<br />

§ 6<br />

Unteraufträge<br />

Bei <strong>der</strong> Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer s<strong>in</strong>d wettbewerbliche<br />

Ausschreibungsverfahren anzuwenden. Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.<br />

§ 7<br />

Betriebsleitung und Personal<br />

Der PP hat dem ÖP e<strong>in</strong>en vertretungsberechtigten Betriebsleiter und e<strong>in</strong>en<br />

Stellvertreter zu benennen.<br />

Sämtliche Erklärungen des ÖP gegenüber dem PP können gegenüber dem<br />

Betriebsleiter o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em Stellvertreter mit Wirkung für und gegen den PP<br />

abgegeben werden.<br />

Der PP ist für die Bereitstellung des für die Betriebsführung <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsanlagen notwendigen Personals nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages selbst verantwortlich. Sämtliche Personalkosten e<strong>in</strong>schließlich<br />

Personalnebenkosten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abwasserentsorgung<br />

anfallen, werden mit dem im Rahmen dieses Vertrages vere<strong>in</strong>barten<br />

Gesamtentgelt abgedeckt.<br />

63


§ 8<br />

Informations- und Prüfrechte / Kontrolle<br />

(1) Der PP erteilt auf Verlangen des ÖP über Maßnahmen <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

Auskunft.<br />

(2) Der ÖP o<strong>der</strong> von ihm Beauftragte hat gegenüber dem PP als<br />

Vertragspartner Aufsichts- und Kontrollrechte über sämtliche Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Pflichten des Auftragnehmers aus<br />

diesem Vertrag. Der Auftragnehmer gewährt nach Auffor<strong>der</strong>ung Zugang zu<br />

den Abwasserentsorgungsanlagen und zu solchen Unterlagen, <strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>sicht im Rahmen <strong>der</strong> Aufsichts- und Kontrollrechte von Bedeutung ist.<br />

(3) Der ÖP kann die Rechte, Pflichten und Tätigkeit des PP überwachen und<br />

prüfen o<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>t durch Dritte, die gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet se<strong>in</strong> müssen, überwachen und prüfen lassen.<br />

Hierzu s<strong>in</strong>d vom PP dem ÖP o<strong>der</strong> beauftragten Dritten alle die<br />

Betriebsführung betreffenden Unterlagen zur E<strong>in</strong>sicht zu überlassen und alle<br />

notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

(4) Der ÖP o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihm Beauftragte ist befugt, den technischen Zustand<br />

aller E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung zu prüfen.<br />

§ 9<br />

Informations- und Beratungspflichten<br />

(1) Der PP hat dem ÖP jeweils bis zum 1.3. e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>jahres e<strong>in</strong>en<br />

schriftlichen Bericht über die Betriebsführung des vorangegangenen Jahres<br />

vorzulegen. In diesem Bericht s<strong>in</strong>d alle wesentlichen Informationen<br />

darzulegen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

− Erfahrungen aus dem Betrieb <strong>der</strong> Anlagen,<br />

− Zu- und Ablaufwerte <strong>der</strong> Kläranlagen,<br />

− Klärschlammbelastung und Klärschlammentsorgung,<br />

− Zustand <strong>der</strong> Anlagen,<br />

− Fortschreibung <strong>der</strong> Restbuchwerte (Zu- und Abgänge),<br />

− durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen.<br />

(2) Der PP hat den ÖP unabhängig von Abs. 1 unverzüglich über alle wichtigen<br />

Angelegenheiten zu unterrichten, die die ordnungsgemäße Betriebsführung<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen können.<br />

(3) Der PP verpflichtet sich, den ÖP <strong>in</strong> allen zur Erlangung von<br />

För<strong>der</strong>ungsmitteln erfor<strong>der</strong>lichen Tätigkeiten zu beraten und den ÖP<br />

rechtzeitig betreffend Fristen und Vorlagen von Unterlagen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

Auszahlung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel zu <strong>in</strong>formieren.<br />

64


§ 10<br />

Rechtsnachfolge<br />

Der PP kann die Betriebsführung nicht ohne schriftliche Genehmigung des ÖP auf<br />

Dritte übertragen. Zur Erfüllung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben aus diesem Vertrag kann<br />

sich <strong>der</strong> PP jedoch Dritter bedienen. Dabei gelten s<strong>in</strong>ngemäß die Bestimmungen<br />

des § 6 (Unteraufträge).<br />

§ 11<br />

Versicherungen<br />

(1) Der PP trägt für die von ihm zu erbr<strong>in</strong>genden Leistungen die Verantwortung –<br />

auch <strong>in</strong> strafrechtlicher H<strong>in</strong>sicht. Er verpflichtet sich, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Versicherungen abzuschließen und den Abschluss und die Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Versicherungen dem ÖP bei Vertragsabschluss und auf Verlangen<br />

je<strong>der</strong>zeit nachzuweisen. In den Versicherungsverträgen ist dem Versicherer<br />

die Verpflichtung aufzuerlegen, das Erlöschen und/o<strong>der</strong> die Kündigung des<br />

Versicherungsverhältnisses dem ÖP sofort anzuzeigen.<br />

(2) Die vorstehende Verpflichtung umfasst Verträge über e<strong>in</strong>e<br />

a) Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieurleistungen,<br />

b) Allgeme<strong>in</strong>e Bauwesenversicherung.<br />

Zu a) und b) kann <strong>der</strong> Nachweis auch durch vom Auftragnehmer beauftragte<br />

Dritte geführt werden.<br />

c) Versicherung gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Hagel und<br />

Sturm,<br />

d) Betriebsunterbrechungsversicherung,<br />

e) Allgeme<strong>in</strong>e Haftpflichtversicherung, die <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch For<strong>der</strong>ungen<br />

Dritter aus schuldhaft verursachten Gewässerschäden o<strong>der</strong><br />

Bodenverunre<strong>in</strong>igungen nach Klärschlammaufbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>schließt, für<br />

Leistungen und Risiken, soweit diese versicherbar s<strong>in</strong>d.<br />

Die Versicherungen a), b) und c) s<strong>in</strong>d ab Baubeg<strong>in</strong>n, die Versicherungen d)<br />

und e) ab Inbetriebnahme <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen abzuschließen.<br />

(3) Die versicherte Schadenssumme muss m<strong>in</strong>destens EUR............... (<strong>in</strong> Worten:<br />

Euro ...............) ausmachen; mit ihr soll das Drittschadenrisiko für Personen-,<br />

Sach- und Vermögensschäden abgedeckt werden.<br />

(4) Der PP hat auf Verlangen des ÖP Art und Umfang <strong>der</strong> abgeschlossenen<br />

Versicherungen sowie die Zahlung <strong>der</strong> Prämien nachzuweisen. Der ÖP ist<br />

berechtigt, sich bei dem Versicherer über Art und Umfang <strong>der</strong><br />

abgeschlossenen Versicherungen sowie über die Zahlung <strong>der</strong> Prämie zu<br />

erkundigen.<br />

65


§ 12<br />

Verkehrssicherungspflicht und Lasten<br />

Die allgeme<strong>in</strong>e Verkehrssicherungspflicht aus den übernommenen Aufgaben<br />

übernimmt <strong>der</strong> PP. Des weiteren übernimmt er die während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit<br />

zu entrichtenden öffentlichen und sonstigen Lasten. Dies s<strong>in</strong>d:<br />

(1) An öffentlichen Lasten und Abgaben die Grundsteuern, Wasserbenutzungs-,<br />

Straßenre<strong>in</strong>igungs- und Müllabfuhrgebühren sowie alle sonstigen öffentlichen<br />

Lasten und Abgaben für die Neuanlagen, gleich welcher Art, sofern diese<br />

anfallen.<br />

(2) An privaten Lasten die Versicherungsbeiträge und die verbrauchsabhängigen<br />

Kosten.<br />

§ 13<br />

Haftung und Freistellung<br />

(1) Die Haftung des PP ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, soweit <strong>in</strong><br />

den nachfolgenden Absätzen ke<strong>in</strong>e abweichende Regelung getroffen ist.<br />

(2) Für Verrichtungsgehilfen haftet <strong>der</strong> PP gemäß § 1313a ABGB.<br />

(3) Sofern Dritte Ansprüche gegenüber dem ÖP geltend machen, die im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Betriebsführung stehen und auf Verletzung <strong>der</strong><br />

vertraglichen Pflichten des PP zurückzuführen s<strong>in</strong>d, hat <strong>der</strong> PP dem ÖP <strong>in</strong><br />

vollem Umfang schad- und klaglos zu halten. Sofern sich <strong>der</strong> PP zur Erfüllung<br />

dieses Vertrages an<strong>der</strong>er bedient, ist <strong>der</strong> ÖP von allen durch diese<br />

Inanspruchnahme verursachten Schäden sowie Ansprüchen Dritter schad-<br />

und klaglos zu halten.<br />

(4) Der Auftragnehmer hat auf Anfor<strong>der</strong>ung des ÖP den Nachweis zu führen,<br />

dass er se<strong>in</strong>e vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich <strong>der</strong><br />

Betriebsführung <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen ordnungsgemäß erfüllt<br />

hat.<br />

Sofern <strong>der</strong> ÖP e<strong>in</strong>e vom Auftragnehmer vorgeschlagene und als notwendig<br />

erachtete Erweiterungsmaßnahme gemäß § 4 Ziffer 1 ablehnt, ist <strong>der</strong><br />

Auftragnehmer von <strong>der</strong> Haftung für die durch die Nichtdurchführung dieser<br />

Maßnahme verursachten Schäden sowie von Ansprüchen Dritter freizustellen.<br />

§ 14<br />

Vergütung<br />

(1) Der PP erhält für die Betriebsführung <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen nach<br />

diesem Vertrag e<strong>in</strong> Gesamtentgelt, das sich gemäß Ziffer 2 zusammensetzt.<br />

Dieses Gesamtentgelt umfasst alle Leistungen und Aufwendungen, die <strong>der</strong><br />

Auftragnehmer gemäß diesem Vertrag zu erbr<strong>in</strong>gen hat, es sei denn, dass<br />

dieser Vertrag an an<strong>der</strong>er Stelle an<strong>der</strong>e Regelungen vorsieht.<br />

(2) Das Gesamtentgelt setzt sich zusammen aus e<strong>in</strong>em<br />

66


− Grundentgelt [EUR........../Jahr] zur Deckung <strong>der</strong> fixen Betriebskosten für<br />

alle Abwasserentsorgungsanlagen,<br />

− Arbeitsentgelt 1 [EUR........../m³ Tr<strong>in</strong>kwasser] zur Deckung <strong>der</strong> variablen<br />

Betriebskosten für die Kläranlagen, das sich durch Multiplikation des vom<br />

Auftragnehmer anzubietenden Arbeitspreises mit <strong>der</strong> gemessenen bzw.<br />

abgerechneten Tr<strong>in</strong>kwassermenge pro Zeite<strong>in</strong>heit errechnet,<br />

− Arbeitsentgelt 2 [EUR........../lfm. Kanal und Jahr] zur Deckung <strong>der</strong><br />

Betriebskosten für das Kanalsystem e<strong>in</strong>schließlich zugehöriger<br />

E<strong>in</strong>richtungen,<br />

− Arbeitsentgelt 3 [EUR........../m³ Tr<strong>in</strong>kwasser] für die schadlose<br />

Entsorgung des Klärschlamms und <strong>der</strong> Reststoffe und ergibt sich durch<br />

Multiplikation des vom Auftragnehmer anzubietenden Arbeitspreises mit<br />

<strong>der</strong> gemessenen bzw. abgerechneten Tr<strong>in</strong>kwassermenge pro Zeite<strong>in</strong>heit.<br />

Das Grundentgelt (GE) beträgt<br />

EUR . . . . . . . . . . . . . . ./Jahr (ohne USt.)<br />

und setzt sich aus den fixen Betriebskosten gemäß § 14 Z. 4 bzw. <strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />

den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anlage "Betriebskosten"<br />

zusammen.<br />

Der Arbeitspreis 1 (AP 1) beträgt<br />

EUR . . . . . . . . . . . . . . /m³ Tr<strong>in</strong>kwassermenge (ohne USt.).<br />

Das gesamte Arbeitsentgelt berechnet sich aus dem Produkt von<br />

gemessener bzw. abgerechneter Tr<strong>in</strong>kwassermenge pro Zeite<strong>in</strong>heit und<br />

dem angegebenen Arbeitspreis. Es setzt sich aus den variablen<br />

Betriebskosten gemäß § 14 Ziffer 4 zusammen.<br />

Abrechnungsbasis ist <strong>der</strong> Tr<strong>in</strong>kwasserverbrauch <strong>der</strong> tatsächlich<br />

angeschlossenen Grundstücke des ÖP. Die für die Berechnung des<br />

Arbeitspreises maßgeblichen Werte werden vom ÖP festgestellt (z. B.<br />

Ablesen von Grundstücks- bzw. Hauswasserzählern).<br />

Der Arbeitspreis 2 (AP 2) beträgt<br />

EUR . . . . . . . . . . . . . . /lfm. Kanal und Jahr (ohne USt.)<br />

und setzt sich aus den Betriebskosten zusammen, die <strong>der</strong> Kanalisation<br />

direkt zugerechnet werden können. Betriebskosten für zugehörige<br />

Nebene<strong>in</strong>richtungen (z. B. Pumpwerke) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Arbeitspreis 2<br />

e<strong>in</strong>zukalkulieren.<br />

Das gesamte Arbeitsentgelt 2 berechnet sich aus <strong>der</strong> Summe des Produkts<br />

<strong>der</strong> vorhandenen Kanallängen mit dem Arbeitspreis 2.<br />

Der Arbeitspreis 3 (AP 3) beträgt<br />

EUR . . . . . . . . . . . . . . /m³ Tr<strong>in</strong>kwassermenge (ohne USt.)<br />

67


Das gesamte Arbeitsentgelt berechnet sich aus dem Produkt von<br />

gemessener bzw. abgerechneter Tr<strong>in</strong>kwassermenge pro Zeite<strong>in</strong>heit und<br />

dem angegebenen Arbeitspreis.<br />

Abrechnungsbasis ist <strong>der</strong> Tr<strong>in</strong>kwasserverbrauch <strong>der</strong> tatsächlich<br />

angeschlossenen Grundstücke des ÖP. Die für die Berechnung des<br />

Arbeitspreises maßgeblichen Werte werden vom ÖP festgestellt (z. B.<br />

Ablesen von Grundstücks- bzw. Hauswasserzählern).<br />

(3) Das Grundentgelt und die Arbeitspreise 1 und 2 verän<strong>der</strong>n sich mit den<br />

folgenden Preisgleitklauseln:<br />

GE GE a L<br />

b<br />

L<br />

I<br />

c<br />

I<br />

E<br />

d<br />

E<br />

S<br />

n n n n<br />

n = 0 ⋅( ⋅ + ⋅ + ⋅ + ⋅ )<br />

S<br />

mit: a + b + c + d = 1<br />

0 0 0 0<br />

AP AP a L<br />

b<br />

L<br />

I<br />

c<br />

I<br />

E<br />

d<br />

E<br />

S<br />

n n n n<br />

n = 0 ⋅( ⋅ + ⋅ + ⋅ ⋅+ ⋅ )<br />

S<br />

mit: a + b + c + d = 1<br />

0 0 0 0<br />

− GE0: Grundentgelt bei Abschluss des Betriebsführungsvertrages <strong>in</strong><br />

EUR/Jahr<br />

− GEn: Grundentgelt zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt n <strong>in</strong> EUR/Jahr<br />

− AP0: Arbeitspreis bei Abschluss des Betriebsführungsvertrages <strong>in</strong> EUR/m³<br />

TW<br />

− APn: Arbeitspreis zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt <strong>in</strong> EUR/m³ TW<br />

− L0: Jeweilige Stundenvergütung e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers<br />

− (beträgt im Basisjahr (P0) = ........ EUR/Std.)<br />

− Ln: detto, zum Zeitpunkt n<br />

− I0: Investitionsgüter<strong>in</strong>dex für Großhandel <strong>in</strong>sgesamt; Index gemäß<br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Statistik Austria<br />

− In: detto, zum Zeitpunkt n<br />

− E0: Kosten für elektrischen Strom; Stand: ........ = ...... EUR/kWh<br />

− En: detto, zum Zeitpunkt n<br />

− Sn: Preis<strong>in</strong>dex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte<br />

− S0: detto, zum Zeitpunkt n<br />

− a, b, c, d: Multiplikatoren, die die Gewichtung <strong>der</strong> jeweiligen Kostenanteile<br />

am Grund- bzw. Arbeitsentgelt def<strong>in</strong>ieren. Betragen beispielsweise die<br />

variablen Energiekosten 40 % <strong>der</strong> gesamten variablen Betriebskosten, so<br />

würde bei <strong>der</strong> Berechnung des Arbeitsentgeltes <strong>der</strong> Wert a = 0,4 betragen.<br />

− n: Jahr<br />

68


Die Zuordnung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Betriebskostenpositionen zum Grundentgelt<br />

bzw. zu den Arbeitspreisen ergibt sich aus <strong>der</strong> vom Bieter anzugebenden<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Betriebskosten <strong>in</strong> fixe und variable Anteile gemäß § 14 Z. 4.<br />

Die Preisanpassung wird jeweils zum Wechsel des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

vorgenommen. Erfolgt die Preisanpassung nicht spätestens zum 31.3. des<br />

Folgejahres, kann sie zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt werden.<br />

Die Anpassung des Arbeitspreises 3 (Klärschlamm- und Reststoffentsorgung)<br />

kann jeweils zum Wechsel des Kalen<strong>der</strong>jahres mit Wirkung auf das<br />

kommende Abrechnungsjahr vorgenommen werden. Hierbei hat <strong>der</strong><br />

Auftragnehmer die ihm entstehenden Kosten des ÖP nachzuweisen. Für die<br />

Preisanpassung s<strong>in</strong>d zwecks Orientierung vergleichbare Referenzpreise des<br />

jeweiligen Landes heranzuziehen und e<strong>in</strong>vernehmlich mit dem ÖP<br />

festzulegen.<br />

(4) Dem Grundentgelt und den Arbeitspreisen 1 und 2 liegen die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kostenanteile zugrunde, die vom Bieter<br />

verb<strong>in</strong>dlich auszufüllen ist.<br />

xx<br />

Jahre<br />

Betriebskosten<br />

Personalkosten (a)<br />

Chemikalien u.<br />

Hilfsmittel (b)<br />

Energiekosten (c)<br />

Sonstiges (d)<br />

Summe<br />

Grundentgelt<br />

[EUR....../Jahr]<br />

Arbeitspreis 1<br />

[EUR....../m³ TW]<br />

Arbeitspreis 2<br />

[EUR....../lfm.<br />

Kanal u. Jahr]<br />

(5) Die jeweiligen Kostenanteile werden jeweils zum Wechsel des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

mit Wirkung auf das kommende Abrechnungsjahr angepasst. Auf Verlangen<br />

des Auftraggebers hat <strong>der</strong> PP über die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kostenanteile<br />

Nachweis zu führen. Über die Anpassung <strong>der</strong> Kostenanteile ist zwischen PP<br />

und Auftraggeber E<strong>in</strong>vernehmen zu erzielen. Erfolgt die jährliche Anpassung<br />

nicht, so kann sie zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt werden. Bei<br />

Preisanpassungen gelten dann die letztmalig geän<strong>der</strong>ten und e<strong>in</strong>vernehmlich<br />

festgelegten Werte.<br />

(6) Die Entgelte werden ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsanlagen fällig (Bauabnahme). Sofern E<strong>in</strong>zelbauwerke<br />

früher o<strong>der</strong> später <strong>in</strong> Betrieb genommen werden, s<strong>in</strong>d die zu zahlenden<br />

Entgelte während <strong>der</strong> Übergangsphase e<strong>in</strong>vernehmlich festzulegen.<br />

(7) Auf Grund- und Arbeitsentgelte gemäß § 14 Z. 2 ist zusätzlich die gesetzliche<br />

Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Gesamtentgelt ist <strong>in</strong> vier gleichen Beträgen<br />

fällig, jeweils zahlbar bis zur Quartalsmitte. Erfolgt die Betriebsführung nicht<br />

für e<strong>in</strong> volles Kalen<strong>der</strong>jahr, so werden die Entgelte zeitanteilig <strong>in</strong> Rechnung<br />

gestellt.<br />

69


(8) Die Vertragspartner können erstmals zum 31.12. ...... und danach jeweils<br />

zum Ende e<strong>in</strong>es dreijährigen Zeitraums die Überprüfung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Entgelte durch e<strong>in</strong>en Sachverständigen verlangen. Soweit<br />

erfor<strong>der</strong>lich, hat <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vertragspartner Kalkulationsunterlagen<br />

offenzulegen. Die Kosten <strong>der</strong> Prüfung trägt <strong>der</strong> Antragsteller.<br />

(9) Alle <strong>in</strong> § 2 und § 3 bestimmte Leistungen des PP werden mit <strong>der</strong> Zahlung des<br />

Grundentgelts und <strong>der</strong> Arbeitsentgelte zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer <strong>in</strong> voller Höhe abgedeckt.<br />

§ 15<br />

För<strong>der</strong>ungsmittel<br />

(1) Beantragung von För<strong>der</strong>ungsmitteln: Der ÖP beantragt alle im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung und dem Betrieb <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsanlagen <strong>in</strong> Frage kommenden För<strong>der</strong>ungsmittel. Bei<br />

<strong>der</strong> Durchführung des Antrages wird <strong>der</strong> Auftragnehmer den ÖP <strong>in</strong> je<strong>der</strong><br />

Beziehung vorbehaltlos unterstützen.<br />

(2) E<strong>in</strong>haltung von För<strong>der</strong>voraussetzungen, Nachweispflicht: Der<br />

Auftragnehmer wird alle von ihm erfüllbaren Auflagen und Verpflichtungen<br />

des För<strong>der</strong>ungsgebers so entsprechen, dass alle Voraussetzungen zur<br />

Erlangung und zum Behalt <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel erfüllt werden.<br />

§ 16<br />

Aufgaben und Leistungen des ÖP<br />

(1) Der ÖP ist zuständig für Erklärungen betreffend<br />

− Anschluss- und Benutzungszwang<br />

− Ordnungswidrigkeiten<br />

− Beantragung wasserrechtlicher Bewilligungen und Genehmigungen (sofern<br />

dieses aus rechtlichen Gründen nicht vom Auftragnehmer übernommen<br />

werden kann)<br />

− Stundung und Erlass von Abgaben<br />

− Abschluss, Än<strong>der</strong>ung und Beendigung von Son<strong>der</strong>e<strong>in</strong>leiterverträgen<br />

− sowie alle sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgung, <strong>der</strong>en Übertragung auf e<strong>in</strong>en <strong>Private</strong>n unzulässig ist<br />

(2) Der ÖP unterstützt alle Maßnahmen des PP, die <strong>der</strong> ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung dieses Vertrages dienen. Er stellt die dazu erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit dies rechtlich zulässig<br />

ist.<br />

(3) Der ÖP ermächtigt den PP im Rahmen bestehenden Rechts, bedarfsweise<br />

auch Abwasserproben aus dem Kanalnetz o<strong>der</strong> bei Indirekte<strong>in</strong>leitern zu<br />

nehmen.<br />

70


§ 17<br />

E<strong>in</strong>leitungsrechte<br />

Der ÖP bleibt Inhaber <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitungsrechte. Dies gilt auch für zukünftig erteilte<br />

E<strong>in</strong>leitungsrechte.<br />

Der PP übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ÖP, die ihm als Träger <strong>der</strong><br />

wasserrechtlichen Bewilligung aus <strong>der</strong> Indirekte<strong>in</strong>leiterverordnung erwachsen<br />

und führt diese unaufgefor<strong>der</strong>t im Namen des ÖP aus.<br />

§ 18<br />

Zustimmungspflichtige Maßnahmen des PP<br />

Der PP hat dem ÖP die folgenden Maßnahmen vor <strong>der</strong> Durchführung schriftlich<br />

mitzuteilen:<br />

(1) Abberufung und Bestellung des Betriebsleiters o<strong>der</strong> dessen Stellvertreters<br />

(2) Vornahme von sonstigen Rechtsgeschäften o<strong>der</strong> Rechtshandlungen, die<br />

wesentlichen E<strong>in</strong>fluss auf die ordnungsgemäße Betriebsführung und auf die <strong>in</strong><br />

§ 14 vere<strong>in</strong>barte Vergütung haben können<br />

§ 19<br />

Vertragsdauer<br />

(1) Der Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>in</strong> Kraft und wird für<br />

die Dauer von ..... Jahren abgeschlossen. Sofern <strong>der</strong> Vertrag nicht von e<strong>in</strong>em<br />

Vertragspartner mit e<strong>in</strong>er Frist von 12 Monaten vor se<strong>in</strong>er Beendigung<br />

schriftlich per E<strong>in</strong>schreiben gekündigt wird, verlängert er sich um weitere<br />

3 Jahre.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 hat <strong>der</strong> ÖP e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es Kündigungsrecht zum<br />

Ende e<strong>in</strong>es Halbjahres unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er dreimonatigen Kündigungsfrist,<br />

wenn <strong>der</strong> PP se<strong>in</strong>en wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht ausreichend nachkommt.<br />

§ 20<br />

Abwicklung<br />

(1) Der PP hat bei Beendigung dieses Vertrags dem ÖP sämtliche Pläne, Akten<br />

und sonstigen Unterlagen, die die Betriebsführung <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen<br />

betreffen und zu e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, zu übergeben.<br />

(2) Anlagenteile, die gemäß geson<strong>der</strong>ter Vere<strong>in</strong>barung ausnahmsweise auf<br />

Kosten des PP zusätzlich errichtet o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gebaut wurden, kann <strong>der</strong> ÖP bei<br />

Beendigung des Vertrags zum Restbuchwert übernehmen. Werden die<br />

Anlagenteile vom ÖP nicht übernommen, kann <strong>der</strong> PP diese Anlagen<br />

ausbauen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Die eigenständige<br />

71


Funktionstüchtigkeit <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlage darf durch den Ausbau<br />

von Anlagenteilen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

§ 21<br />

Wirksamkeitsklausel<br />

Sollten e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz o<strong>der</strong> teilweise unwirksam<br />

se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> werden o<strong>der</strong> sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Es sollen<br />

dann im Wege <strong>der</strong> (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die<br />

dem wirtschaftlichen Zweck <strong>der</strong> unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich<br />

entsprechen. Sofern die Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten<br />

sich die Vertragspartner, dementsprechende ergänzende Vere<strong>in</strong>barungen zu<br />

treffen. Das gilt auch, wenn sich bei <strong>der</strong> Durchführung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auslegung des<br />

Vertrages e<strong>in</strong>e ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.<br />

§ 22<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Die Kosten dieses Vertrages und hierauf etwa anfallende Steuern trägt <strong>der</strong><br />

Auftragnehmer. Dies schließt auch die Kosten für e<strong>in</strong>e notarielle<br />

Beglaubigung e<strong>in</strong>, sofern diese erfor<strong>der</strong>lich wird. Die Kosten anwaltlicher und<br />

sonstiger Berater trägt je<strong>der</strong> Vertragspartner selbst.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen sowie die ganze o<strong>der</strong> teilweise Aufhebung<br />

dieses Vertrages bedürfen <strong>in</strong> jedem Fall <strong>der</strong> Schriftform. Mündliche<br />

Nebenabreden wurden nicht getroffen.<br />

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag ist ................. .<br />

72


6.3 Schiedsvertrag<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Vertragsparteien des Betriebsführungsvertrages zur Abwasserentsorgung des<br />

öffentlichen Partner (ÖP) vom ............ haben vere<strong>in</strong>bart, dass über alle<br />

Streitigkeiten, die sich aus den vorgenannten Vertragsverhältnissen ergeben,<br />

unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges e<strong>in</strong> Schiedsgericht entscheidet.<br />

Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages. Im<br />

e<strong>in</strong>zelnen gelten hierzu die Vere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong> diesem Schiedsvertrag.<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes<br />

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitglie<strong>der</strong>n (Schiedsrichtern). Die<br />

Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Der ÖP und <strong>der</strong><br />

private Partner (PP) benennen jeweils e<strong>in</strong>en Vertreter. Diese e<strong>in</strong>igen sich<br />

ihrerseits auf e<strong>in</strong>en neutralen Vorsitzenden (Obmann). E<strong>in</strong>igen sie sich <strong>in</strong>nerhalb<br />

zwei Wochen nach Benennung des letzten <strong>der</strong> beiden Schiedsrichter auf die<br />

Person des Obmannes nicht, so soll dieser auf Antrag e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> beiden<br />

Schiedsrichter o<strong>der</strong> auf Antrag e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Parteien vom Präsidenten des<br />

zuständigen Verwaltungsgerichts bestimmt werden.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Schiedsgerichtes dürfen zu ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Parteien <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Dienstverhältnis o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ähnlichen Rechtsverhältnis stehen, auch wenn das<br />

Rechtsverhältnis ke<strong>in</strong>en Zusammenhang mit <strong>der</strong> Streitigkeit hat.<br />

§ 3<br />

Benennung <strong>der</strong> Schiedsrichter<br />

Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat <strong>der</strong> Gegenpartei den<br />

Streitgegenstand schriftlich darzulegen, ihr zugleich schriftlich den eigenen<br />

Schiedsrichter zu benennen und aufzufor<strong>der</strong>n, ebenfalls e<strong>in</strong>en Schiedsrichter<br />

namhaft zu machen. Die Gegenpartei hat ihrerseits <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang <strong>der</strong> Darlegung den Schiedsrichter schriftlich gegenüber <strong>der</strong><br />

betreibenden Partei zu benennen. Geschieht dies <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist nicht, so<br />

soll <strong>der</strong> Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts auf Antrag <strong>der</strong><br />

betreibenden Partei den Schiedsrichter benennen.<br />

Ist e<strong>in</strong> Mitglied des Schiedsgerichts auf Dauer an <strong>der</strong> Ausübung des Amtes<br />

nachweislich verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, so ist <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses<br />

Sachverhaltes e<strong>in</strong> neuer Schiedsrichter zu benennen. Die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

§§ 2 und 3 dieses Vertrages gelten entsprechend.<br />

73


§ 4<br />

Schiedsrichterliches Verfahren<br />

Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> § 577 ff <strong>der</strong><br />

ZPO, soweit dieser Schiedsvertrag ke<strong>in</strong>e hiervon abweichende Regelung enthält.<br />

Die Schiedsrichter haben vor Erlass des Schiedsspruches die Parteien zu hören<br />

und den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit sie die<br />

Ermittlung für erfor<strong>der</strong>lich halten. Im übrigen wird das Verfahren von den<br />

Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.<br />

Der Vorsitzende (Obmann) entscheidet über den äußeren Ablauf des Verfahrens,<br />

er bestimmt den Tagungsort und die Term<strong>in</strong>e.<br />

Für die Abstimmung des Schiedsgerichtes und die Entscheidung auf Grund <strong>der</strong><br />

Abstimmung gelten die oben zitierten Bestimmungen <strong>der</strong> ZPO.<br />

§ 5<br />

Aufhebung des Schiedsspruches<br />

Wird <strong>der</strong> Schiedsspruch aufgehoben, so ist erneut nach den Bestimmungen<br />

dieses Schiedsvertrages im Schiedsverfahren zu entscheiden.<br />

74


7. Erfahrungsberichte anhand von Pilotprojekten<br />

Im Auftrag des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft führte die Kommunalkredit Austria AG <strong>in</strong> den vergangen Jahren<br />

mit den Geme<strong>in</strong>den Ernsthofen und Ruden sowie mit dem Geme<strong>in</strong>deverband RHV<br />

Zellerbecken e<strong>in</strong> Pilotprogramm zur Umsetzung von PSP-Projekten durch. Dabei<br />

wurden die drei Projekte bei <strong>der</strong> Modellauswahl, <strong>der</strong> Ausschreibung und zum Teil<br />

auch bei <strong>der</strong> Vertragsverhandlung von <strong>der</strong> Kommunalkredit betreut. Bevor die<br />

drei Projekte im E<strong>in</strong>zelnen dargestellt werden, gibt die nachfolgende Tabelle 8<br />

e<strong>in</strong>e Übersicht über die wichtigsten technischen und wirtschaftlichen Plan- und<br />

Projektdaten. Anschließend werden diese kurz erläutert.<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Ernsthofen,<br />

Nie<strong>der</strong>österreich<br />

Geme<strong>in</strong>de Ruden,<br />

Kärnten<br />

Re<strong>in</strong>halteverband<br />

Zellerbecken,<br />

Salzburg<br />

E<strong>in</strong>wohnerwert 3.700 2.150 70.000<br />

Organisationsform Kooperationsgesellschaft<br />

Modifiziertes<br />

Betreibermodell<br />

Modifiziertes<br />

Betreibermodell<br />

Betriebsführung 15 Jahre 25 Jahre 25 Jahre<br />

Anlageeigentum Kooperationsgesellschaft<br />

Geplante Anlagen 1 Kläranlage,<br />

35 km Kanalnetz,<br />

Mischsystem<br />

Errichtete Anlagen 1 Kläranlage, 35 km<br />

Kanalnetz,<br />

Trennsystem<br />

Geschätzte<br />

Investitionskosten<br />

Fixierte<br />

Investitionskosten<br />

Geplante Bauzeit bei<br />

öffentlicher<br />

Realisieurng<br />

Fixierte Bauzeit bei<br />

privatwirtschaftlicher<br />

Beteiligung<br />

Geplante und errichtete Anlagen<br />

Geme<strong>in</strong>de Geme<strong>in</strong>deverband<br />

2 Kläranlagen und<br />

mehrere<br />

Gruppenkläranlagen,<br />

30 km Kanalnetz<br />

1 Kläranlage und 3<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlagen,<br />

30 km Kanalnetz<br />

Geschätzte und fixierte Investitionskosten<br />

Erweiterung und<br />

Anpassung <strong>der</strong><br />

Kläranlage<br />

Erweiterung und<br />

Anpassung <strong>der</strong><br />

Kläranlage<br />

EUR 14,3 Mio. EUR 9,1 Mio. EUR 13,7 Mio.<br />

EUR 12,7 Mio. EUR 5,9 Mio. EUR 8,3 Mio.<br />

Geschätzte und fixierte Bauzeit<br />

15 Jahre 10 Jahre 5 Jahre<br />

5 Jahre 2 Jahre 1,5 Jahre<br />

Tabelle 8: Übersicht über die Pilotprojekte Ernsthofen, Ruden und Zellerbecken<br />

PSP-Projekte s<strong>in</strong>d auch für kle<strong>in</strong>e und mittlere Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante<br />

Alternative. Diese Erkenntnis lässt sich aus den mit 2.150 bzw. 3.700 relativ<br />

niedrigen E<strong>in</strong>wohnerwerten bei den Geme<strong>in</strong>den Ruden und Ernsthofen ablesen.<br />

75


Nur im Falle des Re<strong>in</strong>halteverbandes Zellerbecken mit 70.000 EW handelte es<br />

sich – gemessen nach den E<strong>in</strong>wohnerwerten – um e<strong>in</strong> Großprojekt.<br />

Zwei weitere wesentliche Erfahrungen lassen sich anhand <strong>der</strong> dargestellten<br />

Daten ablesen. Zum e<strong>in</strong>en zeigte es sich, dass durch die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung von privaten<br />

Partnern e<strong>in</strong>e beachtliche Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> Investitionskosten realisiert werden<br />

konnte. Ebenso kam es bei allen drei Projekten zu e<strong>in</strong>er bemerkenswerten<br />

Verkürzung <strong>der</strong> Bauzeiten.<br />

Die Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> Baukosten hat zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Entlastung <strong>der</strong><br />

kommunalen Haushalte geführt. Die realisierten E<strong>in</strong>sparungen s<strong>in</strong>d zwar zu<br />

e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen Teil auch auf e<strong>in</strong> abgeschwächtes Preisniveau <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> zurückzuführen. Im Wesentlichen s<strong>in</strong>d sie aber die<br />

Folge <strong>der</strong> gesamtheitlichen Optimierung <strong>der</strong> Teilleistungen Planung und<br />

Errichtung.<br />

Durch die Verkürzung <strong>der</strong> Bauzeiten können ökologische, soziale und<br />

wirtschaftliche Vorteile realisiert werden. So ermöglicht <strong>der</strong> be<strong>in</strong>ahe zeitgleiche<br />

Anschluss <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohner an die Kanalisation e<strong>in</strong>e weitgehende Gleichbehandlung<br />

aller Bürger. Durch die frühzeitige Anb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er großen Anzahl von Benützern<br />

an das Abwassernetz können frühzeitig Gebührene<strong>in</strong>nahmen erzielt,<br />

F<strong>in</strong>anzierungskosten reduziert und e<strong>in</strong>e gleichzeitigere Verteilung <strong>der</strong><br />

Belastungen erreicht werden. Der ökologischen Nutzen e<strong>in</strong>er rasch realisierten<br />

flächendeckenden Abwasserentsorgung braucht nicht extra erläutert werden.<br />

E<strong>in</strong> für die erfolgreiche Umsetzung <strong>der</strong> PSP-Modelle entscheiden<strong>der</strong> Moment lässt<br />

sich nicht aus den dargestellten Daten ablesen, doch kam er bei allen drei<br />

Projekten positiv zur Anwendung. Durch e<strong>in</strong>e umfangreiche und transparente<br />

Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gelang es, die bei <strong>der</strong> Bevölkerung, aber<br />

auch bei politischen Funktionären teilweise vorhandenen Unsicherheiten und<br />

Vorbehalte zu verr<strong>in</strong>gern o<strong>der</strong> gar zur Gänze zu beseitigen.<br />

Insgesamt zeigte es sich, dass die Umsetzung e<strong>in</strong>er PSP durch die Klärung von<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungsphase, die<br />

Erstellung <strong>der</strong> Ausschreibungsunterlagen und die Durchführung <strong>der</strong> Vergabe zwar<br />

mit e<strong>in</strong>em Mehraufwand verbunden ist. Die bei den Investitionskosten <strong>der</strong><br />

Projekte jedoch realisierten Kostene<strong>in</strong>sparungen und die erhebliche Verkürzung<br />

<strong>der</strong> Bauzeiten s<strong>in</strong>d aber durchaus geeignet, diesen Nachteil auszugleichen. Im<br />

Folgenden werden nun die mit den Geme<strong>in</strong>den Ernsthofen und Ruden sowie mit<br />

dem Abwasserverband Zellerbecken realisierten Projekte im E<strong>in</strong>zelnen<br />

dargestellt.<br />

7.1 Abwasserentsorgung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen,<br />

Nie<strong>der</strong>österreich<br />

7.1.1 Ausgangslage<br />

Bereits 1991 veranlasste die rund 2.100 E<strong>in</strong>wohner zählende Geme<strong>in</strong>de<br />

Ernsthofen die Erstellung e<strong>in</strong>er Studie über den Auf- und Ausbau e<strong>in</strong>er<br />

flächendeckenden Abwasserentsorgung, denn bisher fehlte – mit Ausnahme<br />

e<strong>in</strong>zelner Kanalstränge - e<strong>in</strong>e geordnete Kanalisation. Als Ergebnis sah die Studie<br />

die Errichtung e<strong>in</strong>es ca. 35 km langen Kanalnetzes, vorwiegend im Mischsystem,<br />

und e<strong>in</strong>er biologischen Kläranlage mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>wohnerwert von 3.700 EW vor.<br />

76


Das Abwasser von ca. 84 % <strong>der</strong> E<strong>in</strong>wohner Ernsthofens sollten durch die<br />

zukünftige Kläranlage öffentlich entsorgt werden. Weitere fünf Prozent <strong>der</strong><br />

Bevölkerung sollten ihre Abwässer <strong>in</strong> die Abwasserkanalisation <strong>der</strong><br />

Nachbargeme<strong>in</strong>de St. Valent<strong>in</strong> e<strong>in</strong>leiten. Die restlichen <strong>in</strong> Streulage lebenden<br />

E<strong>in</strong>wohner sollten nicht an e<strong>in</strong>e öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.<br />

Für den Auf- und Ausbau <strong>der</strong> gesamten Abwasserentsorgung waren für den<br />

Zeitraum 1996 bis 2010 sechs Bauabschnitte vorgesehen. Die Investitionskosten<br />

des Projektes sollten sich auf EUR 14,3 Mio. belaufen.<br />

7.1.2 Der Weg zur PSP - Motive und Ziele<br />

Da es im Personalstand <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de kaum freie Ressourcen gab, hätte sie im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>er konventionellen Abwicklung für den Betrieb <strong>der</strong> Anlagen sowohl <strong>in</strong><br />

technischer als auch <strong>in</strong> wirtschaftlicher H<strong>in</strong>sicht qualifiziertes Personal aufnehmen<br />

müssen. Da die Geme<strong>in</strong>de dieser Ausweitung des Personalstandes ablehnend<br />

gegenüber stand, zeigte sie schon frühzeitig Interesse an e<strong>in</strong>er<br />

privatwirtschaftlichen Organisation <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsaufgaben.<br />

Ernsthofen entschloss sich daher, als erste nie<strong>der</strong>österreichische Geme<strong>in</strong>de, für<br />

die Errichtung und Betriebsführung ihrer Abwasserentsorgungsanlage die<br />

Kooperation mit e<strong>in</strong>em privaten Partner zu suchen.<br />

7.1.3 Der Weg zum PSP<br />

Im Juni 1997 trat die Kommunalkredit Austria AG an die Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen<br />

heran. Sie bot <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Unterstützung bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong><br />

Organsiationsform und bei <strong>der</strong> Durchführung des Vergabeverfahrens an.<br />

Ernsthofen erklärte sich daraufh<strong>in</strong> bereit, den Aufbau ihrer flächendeckenden<br />

Abwasserentsorgung im Rahmen des BMLFUW-PSP-Pilotprojektes zu realisieren.<br />

Als erster Schritt wurde <strong>in</strong> mehreren Gesprächen zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, den<br />

Vertretern <strong>der</strong> Gruppe Wasser, Abteilung WA 4, des Landes Nie<strong>der</strong>österreich und<br />

<strong>der</strong> Kommunalkredit die Zustimmung des Landes Nie<strong>der</strong>österreich für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Abwasserentsorgung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es PSP-Modells gewonnen. Als<br />

nächster Schritt wurden Überlegungen bezüglich <strong>der</strong> geeigneten<br />

Organisationsform <strong>der</strong> Abwasserentsorgung angestellt.<br />

Für die Wahl <strong>der</strong> Organisationsform war <strong>der</strong> Wunsch <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Abwasserentsorgung mitbestimmen zu können und auf diese Weise zum<br />

Wohle <strong>der</strong> Bürger kommunalen E<strong>in</strong>fluss auszuüben, entscheidend. Zusätzlich<br />

mussten die technischen (vorhandene Planungen sowie Anlagen) und rechtlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen (Frage des Eigentums bzw. <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Anlagen)<br />

sowie die Sicherung <strong>der</strong> Gebührenhoheit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de berücksichtigt werden.<br />

Nach mehreren Beratungsgesprächen mit <strong>der</strong> Kommunalkredit stellte sich<br />

heraus, dass das Kooperationsmodell die Ansprüche <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de am Besten<br />

erfüllt. Das Kooperationsmodell sah e<strong>in</strong>e mehrheitliche Beteiligung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

an e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor. Der private Bauherr<br />

und Betriebsführer sollte mittels e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitsbeteiligung an die Gesellschaft<br />

gebunden werden. Die mehrheitliche kommunale Beteiligung sichert <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> kommunalen E<strong>in</strong>flussnahme bei<br />

gleichzeitiger E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung von privatem Know-how.<br />

Für e<strong>in</strong>e koord<strong>in</strong>ierte Vorgangsweise <strong>der</strong> weiteren Schritte wurde e<strong>in</strong>e<br />

Projektgruppe bestehend aus drei Geme<strong>in</strong>devertretern sowie jeweils e<strong>in</strong>em<br />

77


Vertreter des Landes und <strong>der</strong> Kommunalkredit <strong>in</strong>stalliert. Ihre Aufgaben<br />

umfassten die Erarbeitung des maßgeschnei<strong>der</strong>ten Modells, die Vorbereitung und<br />

Durchführung <strong>der</strong> Ausschreibung sowie die Gestaltung e<strong>in</strong>er möglichst<br />

transparenten Öffentlichkeitsarbeit. In all diesen Funktionen agierte die<br />

Projektgruppe als Schnittstelle zwischen den technischen, wirtschaftlichen sowie<br />

rechtlichen Experten und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de.<br />

7.1.4 Ausschreibung und Vergabe<br />

Für die Auswahl des privaten Partners wäre auf Grund <strong>der</strong> damaligen rechtlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen grundsätzlich ke<strong>in</strong> formelles Vergabeverfahren notwendig<br />

gewesen. Die Suche nach dem privaten Partner sollte jedoch unter<br />

Wettbewerbsverhältnissen erfolgen. Die Auswahl erfolgte daher im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

zweistufigen Verfahrens mit e<strong>in</strong>er öffentlichen Erkundung des Bieterkreises.<br />

Die Aufgabe des privaten Partners sollte die Wahrnehmung <strong>der</strong> operativen<br />

Geschäftsführung während <strong>der</strong> Errichtungs- und e<strong>in</strong>er 15jährigen Betriebsphase<br />

umfassen. Daher wurden Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Unternehmensführung<br />

(Bauherrenfunktion, Betriebswirtschaft, F<strong>in</strong>anzplanung, Rechtsbelange und<br />

För<strong>der</strong>ungsabwicklung), des Projektmanagements (Organisationsplanung,<br />

Term<strong>in</strong>-, Kosten- sowie Qualitätskontrolle) und <strong>der</strong> Betriebsführung (technische<br />

und kaufmännische) nachgefragt. Zusätzliche Vorschläge und das Aufzeigen<br />

möglicher Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> komplexen Aufgabe bildeten<br />

e<strong>in</strong> wichtiges Bewertungskriterium für die Angebote. Die<br />

Ausschreibungsunterlagen sahen weiters die Erstellung aller für die Gründung<br />

und den Betrieb e<strong>in</strong>er Kooperationsgesellschaft erfor<strong>der</strong>lichen Vertragsentwürfe<br />

(Gesellschaftsvertrag, Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag) durch die Bieter<br />

vor.<br />

Acht Interessenten wurden auf Grund <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen zur<br />

Teilnahme am Verhandlungsverfahren e<strong>in</strong>geladen. Nach <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>gelangten Angebote konnten die drei Bestgereihten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Hear<strong>in</strong>g ihr<br />

angebotenes Modell vorstellen. Anschließend evaluierte die Projektgruppe <strong>in</strong> ihrer<br />

Funktion als Vergabekommission e<strong>in</strong> aus den Firmen ÖKOREAL GmbH und ÖKO<br />

AUDIT GmbH bestehendes Konsortium (im Folgenden nur noch Ökoreal genannt)<br />

als Bestbieter, das nicht nur über die technischen, son<strong>der</strong>n auch über die<br />

notwendigen rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

verfügt.<br />

Ökoreal verpflichtete sich, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Kooperationsgesellschaft sämtliche<br />

Managementaufgaben zu übernehmen. In <strong>der</strong> Funktion des operativen Partners<br />

versicherte Ökoreal, <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren die Errichtung <strong>der</strong> gesamten<br />

öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen (Kläranlage mit 3.700 EW, 35 km<br />

Kanalnetz im Mischsystem) zu e<strong>in</strong>em veranschlagten Referenzpreis von EUR 12,7<br />

Mio. durchzuführen. Weiters zeichnete sich Ökoreal für die Dauer von 15 Jahren<br />

ab Inbetriebnahme <strong>der</strong> Kläranlage für die Betriebsführung <strong>der</strong> Anlagen und<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die Bereitstellung des dafür notwendigen Personals<br />

verantwortlich. Die Kosten <strong>der</strong> Betriebsführung wurden an e<strong>in</strong>en durch das Land<br />

Nie<strong>der</strong>österreich erhobenen Referenzwert gebunden. Die Betriebskosten werden<br />

dabei anhand <strong>der</strong> von <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>österreichischen Landesregierung zur Verfügung<br />

gestellten Daten von vergleichbaren Anlagen gemessen. Durch die<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche Referenzierung <strong>der</strong> Investitionskosten sowie durch die B<strong>in</strong>dung<br />

78


<strong>der</strong> laufenden Kosten an den Referenzwert des Landes Nie<strong>der</strong>österreich wurde<br />

das wirtschaftliche Risiko für die Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen weitgehend reduziert.<br />

Die zwischen Ökoreal und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen (Gesellschaftsvertrag und<br />

Syndikatsvere<strong>in</strong>barung zum Gesellschaftsvertrag) bzw. zwischen <strong>der</strong><br />

Kooperationsgesellschaft und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de (Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag)<br />

zu schließenden Verträge wurden zur Genehmigung beim Amt <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>österreichischen Landesregierung (Gruppe Innere Verwaltung) e<strong>in</strong>gereicht.<br />

Da nach Ansicht <strong>der</strong> Aufsichtbehörde auf Grund <strong>der</strong> vorliegenden Verträge die<br />

Gebührenhoheit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nicht mehr gesichert gewesen wäre, versagte die<br />

Landesregierung zunächst die Genehmigung <strong>der</strong> Verträge. Sie argumentierte,<br />

dass zur Wahrung <strong>der</strong> Gebührenhoheit die zur Abwasserentsorgung genutzten<br />

Anlagen zwar nicht im Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de stehen müssten, die Geme<strong>in</strong>de<br />

aber überwiegend das unternehmerische Risiko zu tragen hätte. Nur auf diese<br />

Weise könnte <strong>der</strong> Charakter e<strong>in</strong>er öffentlichen Anlage erhalten bleiben und die<br />

Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> das Recht auf Vorschreibung und E<strong>in</strong>hebung von<br />

Kanale<strong>in</strong>mündungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren ausüben.<br />

Daraufh<strong>in</strong> wurde zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen, Ökoreal und <strong>der</strong><br />

Kooperationsgesellschaft e<strong>in</strong>e Zusatzvere<strong>in</strong>barung zum Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsvertrag ausgearbeitet. Es wurde vere<strong>in</strong>bart, dass Ökoreal se<strong>in</strong><br />

Stimmrecht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Generalversammlung <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> f<strong>in</strong>anziellen,<br />

kaufmännischen und rechtlichen Betriebsführung <strong>der</strong> Kanalanlage immer <strong>in</strong><br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ausübt. Ausgenommen wurden lediglich<br />

Entscheidungen, die die technischen Betriebsführung <strong>der</strong> Kläranlage betreffen.<br />

Weiters wurde festgehalten, dass <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen<br />

durch die Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen erfolgt und sie sich bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Kooperationsgesellschaft als Erfüllungsgehilfen bedient.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Vere<strong>in</strong>barung war aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde die E<strong>in</strong>hebung <strong>der</strong> Kanalgebühren durch die Geme<strong>in</strong>de<br />

sichergestellt. Die Genehmigung <strong>der</strong> Verträge wurde erteilt. Daraufh<strong>in</strong> wurde <strong>der</strong><br />

geschäftsführende Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at durch e<strong>in</strong>en nahezu e<strong>in</strong>stimmigen<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>atsbeschluss vom 6.10.1997 legitimiert, die Verhandlungsrunden<br />

abzuschließen und die notwendigen Verträge zu unterzeichnen.<br />

7.1.5 Das Kooperationsmodell Ernsthofen<br />

Nach dem Abschluss des Vergabe- und Genehmigungsverfahrens unterzeichnete<br />

die Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen geme<strong>in</strong>sam mit den Firmen Ökoreal GmbH und Öko<br />

Audit GmbH den Gesellschaftsvertrag zur Gründung <strong>der</strong> Kooperationsgesellschaft<br />

„ABA Ernsthofen Errichtungs- und Betriebsgesellschafts mbH“. Zusätzlich wurden<br />

zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, dem Konsortium und <strong>der</strong> ABA Ernsthofen die<br />

Syndikatsvere<strong>in</strong>barung zum Gesellschaftsvertrag sowie die<br />

Zusatzvere<strong>in</strong>barungen unterfertigt, die bei wesentlichen Entscheidungen die<br />

Stimmrechtsb<strong>in</strong>dung des privaten Partners vorsieht. Durch dieses<br />

E<strong>in</strong>stimmigkeitspr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> wesentlichen Fragestellungen wurden die<br />

ursprünglichen Bedenken <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Durchsetzung von<br />

Gebührenvorschreibungen ausgeräumt. Zwischen <strong>der</strong> Kooperationsgesellschaft<br />

ABA Ernsthofen und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de wurde im Anschluss <strong>der</strong> Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsvertrag geschlossen.<br />

79


Die nachfolgende Abbildung 14 gibt die funktionale Aufgabenverteilung im<br />

Kooperationsmodell Ernsthofen wie<strong>der</strong>.<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Ernsthofen<br />

Entsorgungspflicht<br />

Geme<strong>in</strong>debürger<br />

Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsvertrag<br />

Abwasserentsorgung<br />

Bonus/Malus-Vere<strong>in</strong>barung<br />

Syndikatsvere<strong>in</strong>barung zum Gesellschaftsvertrag<br />

Zusatzvere<strong>in</strong>barung<br />

51 % Stamme<strong>in</strong>lage Gesellschaftsvertrag 49 % Stamme<strong>in</strong>lage<br />

Kooperationsgesellschaft<br />

Errichtungs- und<br />

Betriebsführungs-<br />

GmbH<br />

Liefer- und<br />

Leistungsverträge<br />

Planer,<br />

Baufirma,<br />

Lieferanten<br />

€<br />

Darlehensvertrag Bank<br />

För<strong>der</strong>vertrag<br />

Abbildung 14: Funktionale Aufgabenteilung sowie Rechtsbeziehungen im<br />

Kooperationsmodells Ernsthofen<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

För<strong>der</strong>ungsgeber<br />

Bund/Land<br />

Im Gesellschaftsvertrag wurde die Verteilung <strong>der</strong> Geschäftsanteile geregelt. Die<br />

Geme<strong>in</strong>de beteiligte sich mit 51 %, Ökoreal erwarb e<strong>in</strong>en Anteil von 49 %.<br />

Zusätzlich wurde vere<strong>in</strong>bart, dass e<strong>in</strong>e Kündigung des Gesellschaftsvertrages nur<br />

aus e<strong>in</strong>em wichtigen Grund (z. B. Beendigung des Betriebsführungsvertrages)<br />

erfolgen kann. In diesem Fall wurde dem verbleibenden Gesellschafter das Recht<br />

zugesichert, die Anlagen gegen Bezahlung des Anteils <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Nom<strong>in</strong>ale<br />

des Geschäftsanteils zu übernehmen. Die Gesellschafter haben weiters bei<br />

Übertragung e<strong>in</strong>es Geschäftsanteils o<strong>der</strong> von Teilen desselben e<strong>in</strong> Vorkaufs- und<br />

Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Wird im Fall <strong>der</strong> Kündigung<br />

von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, gilt die Gesellschaft mit Ende des<br />

Kündigungsjahres als aufgelöst und tritt <strong>in</strong> Liquidation. Die Anlagen gehen <strong>in</strong> das<br />

Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de (Heimfallsrecht) über. Weiters verpflichteten sich die<br />

beiden Parteien, bei unterschiedlichen Auffassungen über Inhalt und Auslegung<br />

e<strong>in</strong>zelner Rechte und Pflichten aus den Verträgen vor E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es<br />

Rechtsstreits e<strong>in</strong>en Schlichtungsversuch zu unternehmen.<br />

Funktionell setzt sich die ABA Ernsthofen aus <strong>der</strong> Geschäftsführung, <strong>der</strong><br />

Generalversammlung sowie e<strong>in</strong>em Beirat zusammen. Die Geschäftsführung<br />

besteht aus je e<strong>in</strong>em Vertreter <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und des privaten Partners. Diese<br />

s<strong>in</strong>d für die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Wirtschaftsplanes und des<br />

Jahresabschlusses verantwortlich. Beide verfügen auch über e<strong>in</strong>e<br />

80


E<strong>in</strong>zelvertretungsmacht, wodurch e<strong>in</strong>e Trennung <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

operativen – von Ökoreal nom<strong>in</strong>iert – und e<strong>in</strong>en die Aufsichts- und<br />

Kontrollfunktion wahrnehmenden Geschäftsführer – von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de entsandt<br />

– möglich wird.<br />

Die Generalversammlung konstituiert sich entsprechend den Anteilen an <strong>der</strong><br />

Gesellschaft aus <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen und dem privaten Konsortium. Sie<br />

beschließt mit Dreiviertelmehrheit u. a. über den Jahresabschluss für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr, über die Gew<strong>in</strong>nverteilung, den Abschluss und<br />

die Än<strong>der</strong>ung von Verträgen sowie über die Feststellung des von <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes.<br />

Der Beirat wurde zur Lösung von – auf Grund des Pilotcharakters des Vorhabens<br />

– eventuell auftretenden offenen Fragestellungen <strong>in</strong>stalliert. Dieser setzt sich aus<br />

je e<strong>in</strong>em Vertreter <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen, e<strong>in</strong>em Vertreter des Amtes <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>österreichischen Landesregierung, <strong>der</strong> Kommunalkredit und des privaten<br />

Partners zusammen und hat beratende Funktion <strong>in</strong> technischen, wirtschaftlichen<br />

und rechtlichen Angelegenheiten.<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> Gesellschaft wurden im Erichtungs- und<br />

Betriebsführungsvertrag zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und <strong>der</strong> ABA Ernsthofen fixiert.<br />

Die ABA Ernsthofen zeichnet sich für die Planung, Errichtung und F<strong>in</strong>anzierung<br />

<strong>der</strong> Kläranlage und des gesamten Kanalnetzes verantwortlich. Als<br />

Erfüllungsgehilfe <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen übernimmt sie auch für die Dauer von<br />

15 Jahren die Betriebsführung.<br />

Die Zuteilung <strong>der</strong> operativen Aufgaben <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> ABA Ernsthofen wurden <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Syndikatsvere<strong>in</strong>barung zum Gesellschaftsvertrag geregelt. Durch den von ihr<br />

nom<strong>in</strong>ierten Geschäftsführer übernimmt die Geme<strong>in</strong>de die Kontroll- und<br />

Aufsichtsfunktion über die ABA Ernsthofen. Für die operative Geschäftsführung<br />

zeichnet sich Ökoreal verantwortlich. Sie stellt während <strong>der</strong> Errichtungsphase<br />

Leistungen des Projekt- und F<strong>in</strong>anzmanagements sowie des Rechtsconsult<strong>in</strong>gs<br />

zur Verfügung. In <strong>der</strong> Funktion des operativen Geschäftsführers <strong>der</strong> ABA<br />

Ernsthofen schließt sie <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Namen und auf <strong>der</strong>en Rechnung Liefer – und<br />

Leistungsverträge mit den Planern, Baufirmen und Lieferanten ab, nimmt<br />

Fremdmittel auf und tritt auch gegenüber den Bundes- und Landesbehörden als<br />

konsortialführen<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber auf.<br />

Während <strong>der</strong> 15jährigen Betriebsphase übernimmt <strong>der</strong> private Partner für die<br />

Kooperationsgesellschaft die technische (Kontrolle, Wartung, Reparatur und<br />

Instandhaltung <strong>der</strong> Anlagen, Personal, Bereitschaftsdienst etc.) und die<br />

kaufmännische (F<strong>in</strong>anz-, Anlagenbuchhaltung, Rechnungslegung, F<strong>in</strong>anzierungs-<br />

und För<strong>der</strong>ungsabwicklung etc.) Betriebsführung. Nach Ablauf <strong>der</strong> 15 Jahre<br />

verpflichtete sich Ökoreal, die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile <strong>der</strong><br />

Gesellschaft gegen Zahlung e<strong>in</strong>es Betrages <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Nom<strong>in</strong>ale <strong>der</strong><br />

übernommenen Stamme<strong>in</strong>lage an die Geme<strong>in</strong>de abzutreten. Sämtliche Anlagen<br />

gehen somit nach Ablauf des Betriebsführungsvertrages <strong>in</strong> das vollständige<br />

Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de über.<br />

Gegenüber dem Geme<strong>in</strong>debürger ist die Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen für die<br />

Bereitstellung und für den Betrieb e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung<br />

verantwortlich. Die ABA Ernsthofen selbst tritt hier als Erfüllungsgehilfe <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de bei <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf. Die dabei für die<br />

81


Gesellschaft anfallenden Errichtungs- und Betriebsführungskosten werden von<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de über e<strong>in</strong>e entgeltliche Vergütungen abgedeckt.<br />

Zur Abdeckung <strong>der</strong> Errichtungskosten verpflichtet sich die Geme<strong>in</strong>de, sämtliche<br />

bereits e<strong>in</strong>gehobenen und zukünftig noch e<strong>in</strong>zuhebenden<br />

Kanale<strong>in</strong>mündungsabgaben <strong>in</strong> die Gesellschaft e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Die Vergütung für<br />

darüber h<strong>in</strong>ausgehende sonstige Kosten aus Errichtung und Betrieb erfolgt,<br />

soweit sie nicht durch öffentliche För<strong>der</strong>ungen abgedeckt s<strong>in</strong>d, über den E<strong>in</strong>satz<br />

<strong>der</strong> laufenden Kanalbenützungsgebühren.<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Ernsthofen<br />

Gebührene<strong>in</strong>nahme<br />

Gebühr<br />

Geme<strong>in</strong>debürger<br />

Beirat<br />

Entgelt für Errichtung und<br />

Betriebsführung<br />

Abwasser<br />

techniche, wirtschaftliche<br />

und rechtliche Beratung<br />

Kooperationsgesellschaft<br />

51 % 49 %<br />

Ernsthofen <strong>Private</strong>r<br />

kontrollierende<br />

Verantwortung<br />

Errichtung:<br />

Planung<br />

Projektmanagement<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

F<strong>in</strong>anzmanagement<br />

För<strong>der</strong>ungsabwicklung<br />

Rechtsconsult<strong>in</strong>g<br />

Wissenschaftl. Betreuung<br />

Betrieb:<br />

Techn. Betriebsführung<br />

Kaufmänn. Betriebsführung<br />

Abbildung 15: Entgelt- und Leistungsbeziehungen im Kooperationsmodell Ernsthofen<br />

E<strong>in</strong>e Bonus/Malus-Vere<strong>in</strong>barung regelt das <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> Leistungen bzw.<br />

<strong>der</strong> zu erreichenden Ziele an Ökoreal zu entrichtende Entgelt für die Errichtungs-<br />

und Betriebsphase. Werden die e<strong>in</strong>zelnen vertraglich vere<strong>in</strong>barten Referenzwerte<br />

bezüglich Investitionskosten (EUR 12,7 Mio.), Funktionsfähigkeit (<strong>in</strong>nerhalb von<br />

fünf Jahren) und Betriebskosten (Referenzwert <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>österreichischen<br />

Landesregierung) unterschritten, kommt es zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des Honorars, im<br />

Fall e<strong>in</strong>er Überschreitung zu e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung.<br />

7.1.6 Umsetzung und Praktische Erfahrung<br />

operative<br />

Verantwortung<br />

Vergütung<br />

<strong>der</strong> Leistungen<br />

Verfügungstellung von<br />

Personal, Know-how, Infrastruktur<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Die Kläranlage konnte nach zweijähriger, zügiger Bauzeit bereits am 6.12.1999<br />

<strong>in</strong> Betrieb genommen werden. Die gesamte Bauzeit für die<br />

Abwasserentsorgungsanlage wird wie geplant fünf Jahren betragen (<strong>in</strong> <strong>der</strong> 1991<br />

erstellten Studie waren 15 Jahre vorgesehen). Dies ist e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> wichtigsten<br />

Erfolge des PSP-Projektes. Durch die ger<strong>in</strong>ge Gesamtbauzeit kommt es – neben<br />

den positiven ökologischen Auswirkungen – zu e<strong>in</strong>er besseren Gleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Bürger <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen, da diese unter weitgehend gleichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen angeschlossen werden können.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erstplanung vorgesehenen sechs Bauabschnitte wurden auf fünf<br />

reduziert, wobei nur drei Ausschreibungen erfolgten – zwei Ausschreibungen für<br />

82


die nun im Trennsystem errichteten Kanalisationsanlagen und e<strong>in</strong>e Ausschreibung<br />

für die Kläranlage. Die Festlegung von fünf Bauabschnitten bei nur drei<br />

Baulosen – seitens Ökoreal waren analog zu den drei Ausschreibungen nur drei<br />

Bauabschnitte geplant – erfolgte aus för<strong>der</strong>ungspolitischen Gründen <strong>in</strong> Abstimmung<br />

mit dem Land Nie<strong>der</strong>österreich (gleichmäßige Verteilung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel<br />

an die nie<strong>der</strong>österreichischen Geme<strong>in</strong>den). Im Herbst 2000 wurde mit dem<br />

ca. zweijährigen Bau des fünften und letzten Abschnitts des Kanalisationsnetzes<br />

begonnen.<br />

Entgegen <strong>der</strong> ursprünglichen Planung erfolgte <strong>der</strong> Aufbau des Kanalnetzes im<br />

Trennsystem. Durch den vor allem vom privaten Partner – mit Unterstützung des<br />

Beirates – angeregten Umstieg vom Misch- auf das ökologisch vorteilhafte<br />

Trennsystem wird e<strong>in</strong>e effektivere Betriebsweise <strong>der</strong> Kläranlage und daraus<br />

folgend e<strong>in</strong>e Senkung <strong>der</strong> Betriebskosten möglich.<br />

Die Realisierung des Projektes erfolgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Phase niedriger Baupreise <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong>, wodurch trotz Umstellung auf das bei <strong>der</strong> Errichtung<br />

tendenziell kostspieligere Trennsystem (die Errichtung e<strong>in</strong>es zusätzlichen<br />

Rohrsystems ist erfor<strong>der</strong>lich) das Ziel, die Investitionskosten auf EUR 12,7 Mio.<br />

zu begrenzen, dennoch erreicht werden kann. Die 1991 prognostizierten Kosten<br />

von EUR 14,3 Mio. werden somit deutlich unterschritten. Die sowohl bei den<br />

Investitionskosten als auch bei den Betriebskosten realisierte positive<br />

Kostenentwicklung wird mittelfristig e<strong>in</strong>en positiven E<strong>in</strong>fluss auf die<br />

Gebührenentwicklung ausüben und somit die Bürger <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de entlasten.<br />

Investitionskosten [Mio. EUR]<br />

16,0<br />

12,0<br />

8,0<br />

4,0<br />

0,0<br />

Studie<br />

1991<br />

Referenzwert für<br />

Bonus/Malus-<br />

Vere<strong>in</strong>barung<br />

voraussichtl.<br />

Abrechnung<br />

Abbildung 16: Investitionskostenentwicklung des Kooperationsmodells Ernsthofen<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Anlagen erfolgt durch die ABA Ernsthofen über das<br />

Errichtungsentgelt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de (Weitergabe <strong>der</strong> E<strong>in</strong>nahmen aus den<br />

Kanale<strong>in</strong>mündungsabgaben), über För<strong>der</strong>ungen von Bund und Land Nie<strong>der</strong>österreich<br />

(Hauptför<strong>der</strong>ungsnehmer ABA Ernsthofen) sowie über die Aufnahme<br />

von Darlehen. Die Fremdmittelaufnahme wurde durch e<strong>in</strong>e Haftungsübernahme<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen erleichtert. Die För<strong>der</strong>ungsabwicklung erfolgte über die<br />

Gesellschaft als Konsortialführer geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de im S<strong>in</strong>ne des § 5<br />

(3) <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsrichtl<strong>in</strong>ien i.d.g.F.<br />

83


Für den Betrieb <strong>der</strong> Kläranlage wurden von Ökoreal zwei Bürger <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

Ernsthofen angestellt. Die Geme<strong>in</strong>de selbst musste ke<strong>in</strong>e weiteren personellen<br />

Ressourcen zur Verfügung stellen. Somit wurde auch das ursprüngliche<br />

Hauptmotiv für die Durchführung des PSP-Pilotprojektes erfüllt.<br />

Für die kommunalen Organe zeigten sich bei <strong>der</strong> Umsetzung des<br />

Kooperationsmodells sehr rasch erhebliche Vorteile. Auf Grund <strong>der</strong> E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung<br />

e<strong>in</strong>es privaten Partners wird die Geme<strong>in</strong>deverwaltung wesentlich entlastet.<br />

Gleichzeitig sichern jedoch die Wahl <strong>der</strong> GmbH als Organisationsform und das<br />

Beteiligungsverhältnis an <strong>der</strong> Errichtungs- und Betriebsgesellschaft die<br />

kontrollierende Funktion <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und ermöglichen ihr weiterh<strong>in</strong>, auf Fragen<br />

<strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Abwasserentsorgung ausschlaggebend E<strong>in</strong>fluss zu nehmen.<br />

Der von ihr entsandte Vertreter konnte bisher jeden Schritt <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>in</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Phasen (Planung, Errichtung und Betrieb) begleiten und<br />

gewährleistet e<strong>in</strong>en optimalen Informationsfluss von <strong>der</strong> Gesellschaft zur<br />

Geme<strong>in</strong>de und umgekehrt.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>der</strong> wesentlichen Aufgaben <strong>der</strong> ABA Ernsthofen besteht <strong>in</strong> ihrer Funktion als<br />

Bürgerservicestelle. Die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Informationsstelle im Ort Ernsthofen<br />

sowie die Abhaltung von Informationsveranstaltungen vor jedem e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bauabschnitt, <strong>in</strong> denen das Vorhaben, das Detailprojekt und die Aufgaben <strong>der</strong><br />

Gesellschaft dargestellt wurden, führten zu e<strong>in</strong>er hohen Akzeptanz bei <strong>der</strong><br />

Bevölkerung.<br />

Ansprechpartner:<br />

Geme<strong>in</strong>de Ernsthofen<br />

A-4432 Ernsthofen<br />

Tel.: 07435/8450<br />

Fax: 07435/8450-20<br />

Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH<br />

Hauptstraße 13<br />

A-4432 Ernsthofen<br />

Tel.: 07435/8778<br />

Fax: 07435/8778-4<br />

ÖKOREAL GmbH/ÖKO AUDIT GmbH<br />

Carl Reichert - Gasse 28<br />

A-1170 Wien<br />

Tel.: 01/4805010<br />

Fax: 01/4805010-99<br />

84


7.2 Abwasserentsorgung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ruden, Kärnten<br />

7.2.1 Ausgangslage<br />

Ruden, e<strong>in</strong>e südöstlich von Völkermarkt gelegene, landwirtschaftlich strukturierte<br />

Kärntner Geme<strong>in</strong>de mit ca. 1.700 E<strong>in</strong>wohnern, umfasst <strong>in</strong> vier<br />

Katastralgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e Fläche von ca. 42 km². Die Geme<strong>in</strong>de verfügte bisher<br />

über ke<strong>in</strong>e öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen, konnte aber auf e<strong>in</strong>e<br />

bereits 1991 erstellte und 1996 auf Grund e<strong>in</strong>er Schongebietsausweisung<br />

überarbeitete Studie über die Errichtung e<strong>in</strong>er flächendeckenden<br />

Abwasserentsorgung zurückgreifen. Diese Studie sah den Bau von zwei<br />

Hauptkläranlagen (900 EW Ruden Ost und 1.000 EW Ruden West) und mehreren<br />

Gruppenkläranlagen sowie den Aufbau e<strong>in</strong>es 30 km langen Kanalnetzes vor. Die<br />

dazu erfor<strong>der</strong>lichen Investitionskosten wurden auf EUR 9,1 Mio. geschätzt. Auf<br />

Grund <strong>der</strong> wasserwirtschaftlichen Priorität des Landes Kärnten sollte die<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Vorhaben zeitlich geteilt werden. Die Abwasserentsorgung Ruden<br />

West sollte 2003 fertiggestellt se<strong>in</strong>. Die Errichtung <strong>der</strong> Anlage Ruden Ost sollte<br />

bis 2008 erfolgen.<br />

7.2.2 Motive und Ziele<br />

Die hohen Investitionskosten zur Durchführung <strong>der</strong> Abwasserentsorgung sowie<br />

die ger<strong>in</strong>gen eigenen Personalressourcen führten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zu<br />

e<strong>in</strong>er offenen Diskussion über alternative Organisationsformen <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgung. Wesentliche Intention war, die für den Bürger<br />

kostengünstigste und ökologisch s<strong>in</strong>nvollste Form zu f<strong>in</strong>den. Weiters sollte die<br />

Verantwortung für die Aufnahme von zusätzlichem Personal an e<strong>in</strong>en <strong>Private</strong>n<br />

übertragen werden. Auch <strong>der</strong> unterschiedliche Anschlusszeitraum zwischen<br />

Ruden West und Ost stand zur Diskussion. In diesem Punkt sollte durch e<strong>in</strong>e<br />

Verkürzung <strong>der</strong> Bauzeit die weitgehende Gleichbehandlung <strong>der</strong> Bürger erreicht<br />

werden.<br />

7.2.3 Der Weg zum PSP-Modell<br />

Auf <strong>der</strong> Suche nach alternativen Möglichkeiten zur Umsetzung <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsaufgaben nahm die Geme<strong>in</strong>de Ruden im September 1997<br />

Kontakt mit <strong>der</strong> Kommunalkredit auf. Diese <strong>in</strong>formierte die Geme<strong>in</strong>de über die<br />

Vor- und Nachteile von PSP–Modellen. Dank <strong>der</strong> klaren Rahmenbed<strong>in</strong>gungen –<br />

bisher wurden noch ke<strong>in</strong>e Schritte zur Abwasserentsorgung gesetzt – lagen <strong>in</strong><br />

Ruden beson<strong>der</strong>s gute Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Organisationsform<br />

vor. Nachdem auch das Land Kärnten die politische und f<strong>in</strong>anzielle<br />

Projektunterstützung zugesichert hatte, wurde im Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at e<strong>in</strong>stimmig<br />

beschlossen, den Versuch zu unternehmen, die Abwasserentsorgungsaufgabe im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es PSP-Modells durchzuführen.<br />

Als erster Schritt wurde e<strong>in</strong>e Projektgruppe bestehend aus Vertretern <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de, des Landes und <strong>der</strong> Kommunalkredit als Koord<strong>in</strong>ations- und<br />

Informationsdrehscheibe sowie zur Erarbeitung e<strong>in</strong>es geeigneten<br />

Organisationsmodells e<strong>in</strong>gerichtet. Die Projektgruppe entwickelte unter<br />

H<strong>in</strong>zuziehung e<strong>in</strong>es technisch/wirtschaftlichen Experten e<strong>in</strong> für die Geme<strong>in</strong>de<br />

Ruden optimales PSP–Modell. In mehreren <strong>in</strong>tensiven Beratungsgesprächen und<br />

Bürgerdiskussionen wurden die gegebenen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen bezüglich <strong>der</strong><br />

85


F<strong>in</strong>anzierung, <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> rechtlichen Situation und <strong>der</strong> Gebührenhoheit<br />

diskutiert. Auch e<strong>in</strong> erfolgreiches PSP-Beispiel im benachbarten Bayern wurde<br />

vom Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at besucht. Schließlich wurde die Wahl e<strong>in</strong>es modifizierten<br />

Betreibermodells getroffen.<br />

Die Abän<strong>der</strong>ungen zum klassischen Betreibermodell beruhen dar<strong>in</strong>, dass die<br />

Anlagen sofort nach <strong>der</strong> e<strong>in</strong>wandfreien Errichtung <strong>in</strong> das Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

übergehen. Diese bleibt auch Träger <strong>der</strong> Bewilligungen und hebt die Gebühren<br />

e<strong>in</strong>. Zusätzlich nimmt die Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> die Aufgaben <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung, <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ungsabwicklung und <strong>der</strong> Bauherrenschaft wahr.<br />

Hauptmotiv für die Wahl dieses Modells war <strong>der</strong> große vertragliche Aufwand, den<br />

sowohl e<strong>in</strong>e Darstellung von privatem Anlageneigentum auf öffentlichen und<br />

privaten Grundstücken als auch die E<strong>in</strong>räumung von Dienstbarkeiten im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung und dem Betrieb <strong>der</strong> Kanalisationsanlagen<br />

bedeutet hätten.<br />

7.2.4 Ausschreibung und Vergabe<br />

Zunächst beauftragte die Geme<strong>in</strong>de im Verhandlungsverfahren e<strong>in</strong> lokales<br />

Planungsbüro, basierend auf <strong>der</strong> 1996 erstellten Studie e<strong>in</strong>en Vorentwurf über<br />

die zu errichtenden Abwasserentsorgungsanlagen zu erarbeiten. Dieser<br />

Vorentwurf bildete die Grundlage <strong>der</strong> Ausschreibung und umfasste e<strong>in</strong>e<br />

Variantenoptimierung, die Festlegung des vorläufigen öffentlichen<br />

Entsorgungsbereichs (Gelbe L<strong>in</strong>ie), e<strong>in</strong>e möglichst genaue Kosten- und<br />

För<strong>der</strong>ungsabschätzung sowie die Erhebung wesentlicher Planungsdaten<br />

(Bodenuntersuchungen, Vermessung, Anlagenteile).<br />

Beson<strong>der</strong>es Gewicht wurde auf e<strong>in</strong>e exakte Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Massen<br />

(Kanallänge, Durchmesser, Kläranlagengröße etc.) gelegt, da sie die<br />

Kalkulationsgrundlage für die Ausschreibung darstellten. Die vorläufige Gelbe<br />

L<strong>in</strong>ie def<strong>in</strong>ierte den erfor<strong>der</strong>lichen räumlichen Leistungsumfang <strong>der</strong><br />

Ausschreibung. Die endgültige Gelbe L<strong>in</strong>ie sollte nach <strong>der</strong> Auftragsvergabe <strong>in</strong><br />

Abstimmung mit dem Bestbieter festgelegt werden. Das Ergebnis des<br />

Vorentwurfs wurde mit <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde auf se<strong>in</strong>e<br />

Genehmigungsfähigkeit abgestimmt und entsprach <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er räumlichen Lösung<br />

dem ursprünglichen Entsorgungskonzept (zwei Kläranlagen mit mehreren<br />

Gruppenkläranlagen).<br />

Als nächster Schritt erfolgte im offenen Verfahren e<strong>in</strong>e EU-weite Ausschreibung<br />

über die Leistungen <strong>der</strong> Errichtung und des Betriebes <strong>der</strong> Abwasserentsorgung<br />

Ruden sowie <strong>der</strong> Bereitstellung des dafür erfor<strong>der</strong>lichen Vertragswerkes<br />

(Errichtungs-, Betriebsführungs- und Schiedsvertrag). Auf Grundlage <strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

Österreich gültigen Normen, Richtl<strong>in</strong>ien und Verordnungen def<strong>in</strong>ierte das<br />

Leistungsprogramm <strong>der</strong> Ausschreibung die gefor<strong>der</strong>te Ausführungsqualität <strong>der</strong><br />

Errichtung und <strong>der</strong> Betriebsführung. Die Errichtung sollte <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Jahren erfolgen. Die Betriebsführung (auch e<strong>in</strong>e getrennte Vergabe von<br />

Errichtung und Betrieb stand zur Diskussion) war optional auf 15, 20 und 25<br />

Jahre anzubieten. Das bereitzustellende Vertragswerk bestand aus den<br />

Musterverträgen für die Errichtung und den Betrieb sowie dem Schiedsvertrag.<br />

Neben <strong>der</strong> rechtlichen Genehmigungsfähigkeit war das wichtigste<br />

Vergabekriterium für das modifizierte Betreibermodell die Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>gehenden Angebote. E<strong>in</strong>e Vergabe an e<strong>in</strong>en privaten Erfüllungsgehilfen war<br />

86


demnach nur möglich, wenn dieser die Abwasserentsorgung zu ger<strong>in</strong>geren<br />

Gesamtkosten durchführen würde als die Geme<strong>in</strong>de selbst. Die Gesamtkosten<br />

wurden mittels e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Vergleichsrechnung basierend auf den<br />

Investitions- und Betriebskosten des Vorentwurfs ermittelt. Die<br />

Vergleichsrechnung stellte e<strong>in</strong>e Prognose <strong>der</strong> zu erwartenden Abwassergebühren<br />

im Falle e<strong>in</strong>er Errichtung und e<strong>in</strong>es Betriebs <strong>der</strong> Abwasserentsorgungsanlagen<br />

durch die Geme<strong>in</strong>de selbst dar. Die ermittelten Kosten und Gebühren dienten als<br />

Vergleichsbasis für die e<strong>in</strong>gehenden Angebote und somit als Grundlage für die<br />

Vergabeentscheidung.<br />

Über 50 Unternehmen for<strong>der</strong>ten auf Grund des günstigen Preises und <strong>der</strong><br />

digitalen Ausgabe die Ausschreibungsunterlagen an. Fünf Bietergeme<strong>in</strong>schaften,<br />

bestehend aus Ingenieurbüros und Bauunternehmen, legten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge fünf<br />

Hauptangebote und zusätzlich vier Alternativen. E<strong>in</strong>e grundsätzliche Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Angebote durch e<strong>in</strong>e wissenschaftliche Expertengruppe ergab vorerst ke<strong>in</strong><br />

wirtschaftliches Ergebnis – für den Auftragsteil <strong>der</strong> Betriebsführung. Somit wäre<br />

generell e<strong>in</strong>e Aufhebung und neuerliche Durchführung <strong>der</strong> Ausschreibung<br />

erfor<strong>der</strong>lich gewesen. Das Kärntner Vergabegesetz sieht jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

<strong>der</strong>artigen Fall neben <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Ausschreibung auch die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Überleitung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Verhandlungsverfahren vor.<br />

Schon bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> im Rahmen des offenen Verfahrens e<strong>in</strong>gelangten<br />

Angebote wurden e<strong>in</strong>e Reihen von Punkten erkannt, die bei Ergänzung o<strong>der</strong><br />

weiterer Detaillierung <strong>der</strong> Zielsetzungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung e<strong>in</strong>en<br />

Beitrag zur Erreichung e<strong>in</strong>es zufrieden stellenden Ergebnisses erbr<strong>in</strong>gen könnten.<br />

Die Geme<strong>in</strong>de Ruden entschied sich daher zur Durchführung des<br />

Verhandlungsverfahrens und beauftragte diesbezüglich e<strong>in</strong> lokales<br />

Ingenieurbüro. Zu diesem beschränkten Verfahren wurden jene 5 Bietergruppen<br />

e<strong>in</strong>geladen, die auch im offenen Verfahren e<strong>in</strong> Angebot abgegeben haben.<br />

Tatsächlich wurden im Rahmen von zwei umfangreichen Verhandlungsrunden<br />

durch Abän<strong>der</strong>ungen des Errichtungs- und Betriebsführungskonzeptes<br />

wesentliche Kostene<strong>in</strong>sparungen realisiert. Durch die Zusammenfassung aller<br />

drei Projektsphasen – Planung, Errichtung und Betrieb – konnten die<br />

Investitionskosten von den ursprünglich geplanten EUR 9,1 Mio. auf EUR 5,9 Mio.<br />

reduziert werden. Wichtigste Än<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Gesamtkonzeption des Projektes<br />

war, dass anstelle <strong>der</strong> bislang geplanten zwei Kläranlagen und mehrerer<br />

Gruppenkläranlagen nun e<strong>in</strong>e Kläranlage für 2.150 EW und drei Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

errichtet werden sollten. Diese Maßnahme brachte zwar e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Investitionskosten mit sich, führt aber während <strong>der</strong> Betriebsphase<br />

zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Reduktion <strong>der</strong> Betriebskosten. Verantwortlich für diese<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Planung war die Firma NOVUM Wassertechnik GmbH. Sie wurde<br />

auch im Rahmen des Verhandlungsverfahren als Bestbieter bewertet und von <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de Ruden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge mit <strong>der</strong> Errichtung und <strong>der</strong> Betriebsführung <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgungsanlagen beauftragt.<br />

7.2.5 Das modifizierte Betreibermodell Ruden<br />

Nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens wurden zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

Ruden und <strong>der</strong> NOVUM <strong>der</strong> Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag sowie <strong>der</strong><br />

Schiedsvertrag unterzeichnet.<br />

Mit dem Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag wurde die NOVUM mit <strong>der</strong><br />

Planung, Errichtung und dem Betrieb <strong>der</strong> gesamten öffentlichen<br />

87


Abwasserentsorgung auf 25 Jahre beauftragt. Weiters verpflichtete sie sich,<br />

sämtliche für den Erhalt <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen notwendigen<br />

Unterlagen zu erstellen sowie alle vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen.<br />

Die Aufgabe <strong>der</strong> Errichtung sieht nunmehr den Bau e<strong>in</strong>er Kläranlage mit 2.150<br />

EW, drei Kle<strong>in</strong>kläranlagen sowie den Aufbau e<strong>in</strong>es 30 km langen<br />

Kanalisationsnetzes zu e<strong>in</strong>em Festpreis von EUR 5,9 Mio. durch die NOVUM vor<br />

und muss <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren ab Vertragsabschluss erfüllt se<strong>in</strong>. Zur<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Bauvorhaben schließt die Novum weitere Liefer- und<br />

Leistungsverträge mit Planern, Baufirmen und Lieferanten. Nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Errichtung und mängelfreier Übernahme gehen sämtliche Anlagen sofort <strong>in</strong> das<br />

Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ruden über.<br />

Die Betriebsführung stellt e<strong>in</strong>e Leistung gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de dar. Es gibt<br />

daher ke<strong>in</strong>e unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen NOVUM und den Bürgern<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ruden. Der Betriebsführungsvertrag gilt für die Dauer von 25<br />

Jahren. Sofern <strong>der</strong> Vertrag nicht von e<strong>in</strong>em Vertragspartner mit e<strong>in</strong>er Frist von<br />

zwölf Monaten vor se<strong>in</strong>er Beendigung schriftlich gekündigt wird, verlängert er<br />

sich automatisch um weitere drei Jahre. Die Geme<strong>in</strong>de hat zusätzlich e<strong>in</strong><br />

beson<strong>der</strong>es Kündigungsrecht zum Ende e<strong>in</strong>es jeden Halbjahres (unter E<strong>in</strong>haltung<br />

e<strong>in</strong>er dreimonatigen Kündigungsfrist), wenn <strong>der</strong> Betriebsführer se<strong>in</strong>en<br />

wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht o<strong>der</strong> nicht ausreichend<br />

nachkommt. Als Leistungskontrolle steht u. a. die Überprüfung <strong>der</strong> Anlagen und<br />

des Betriebs durch e<strong>in</strong>en unabhängigen Dritten <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen von<br />

fünf Jahren zur Verfügung.<br />

Die Tätigkeit <strong>der</strong> Betriebsführung teilt sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en technischen und e<strong>in</strong>en<br />

kaufmännischen Part. Die technische Betriebsführung umfasst unter an<strong>der</strong>em die<br />

Kontrolle, Wartung, Reparatur, Instandhaltung <strong>der</strong> Anlagen sowie den<br />

Bereitschaftsdienst. Im Rahmen <strong>der</strong> kaufmännischen Betriebsführung ist die<br />

NOVUM für die F<strong>in</strong>anz- und Anlagenbuchhaltung, Rechnungslegung und<br />

Unterstützung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bei Verträgen und bei <strong>der</strong> Erstellung des<br />

Haushaltsplanes verantwortlich. Auch die Bereitstellung des für diese Aufgaben<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Personals fällt den privaten Partner zu.<br />

Im Schiedsvertrag zwischen <strong>der</strong> NOVUM und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ruden verpflichteten<br />

sich die beiden Partner, im Falle von unterschiedlichen Auffassungen über den<br />

Inhalt und <strong>der</strong> Auslegung e<strong>in</strong>zelner Rechte und Pflichten aus dem Errichtungs-<br />

und Betriebsführungsvertrag vor E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Rechtsstreits e<strong>in</strong>en<br />

Schlichtungsversuch an e<strong>in</strong>em unabhängigen Schiedsgericht durchzuführen.<br />

Wie bereits oben erwähnt, tritt die Geme<strong>in</strong>de Ruden gegenüber dem Bund und<br />

dem Land Kärnten als För<strong>der</strong>ungswerber auf und schließt die zur F<strong>in</strong>anzierung<br />

<strong>der</strong> Anlagen notwendigen Darlehensverträge ab. För<strong>der</strong>ungsabwicklung und<br />

F<strong>in</strong>anzierung verbleiben im modifizierten Betreibermodell somit zur Gänze als<br />

kommunale Aufgabe. Die Novum verpflichtete sich jedoch, die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> allen<br />

zur Erlangung von För<strong>der</strong>ungsmitteln erfor<strong>der</strong>lichen Tätigkeiten zu beraten und<br />

sie rechtzeitig h<strong>in</strong>sichtlich Fristen (z. B. Baubeg<strong>in</strong>n, Funktionsfähigkeit) und<br />

Vorlagen von Unterlagen (z. B. Rechnungsnachweise) die För<strong>der</strong>ungsauszahlung<br />

betreffend zu <strong>in</strong>formieren.<br />

88


€<br />

Bank<br />

För<strong>der</strong>ungsgeber<br />

Bund /Land<br />

Entsorgungspflicht<br />

Geme<strong>in</strong>debürger<br />

Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag<br />

Schiedsvertrag<br />

Abwasserentsorgung<br />

Abbildung 17: Rechtsbeziehungen im Errichtungs- und Betriebsführungsmodell Ruden<br />

Auch gegenüber dem Bürger verbleibt die Geme<strong>in</strong>de für die Errichtung und für<br />

den Betrieb <strong>der</strong> Abwasserentsorgung verantwortlich. Als Eigentümer und Betreiber<br />

<strong>der</strong> Anlagen behält sie auch die Gebührenhoheit. Die von ihr e<strong>in</strong>gehobenen<br />

Kanale<strong>in</strong>mündungs- und Kanalbenützungsgebühren werden, neben den E<strong>in</strong>nahmen<br />

aus den För<strong>der</strong>ungen von Bund und Land sowie den Darlehen, zur Deckung<br />

des Errichtungs- und Betriebsführungsentgeltes <strong>der</strong> NOVUM herangezogen.<br />

Das Entgelt für die Errichtung <strong>der</strong> Kläranlagen sowie des gesamten Kanalnetzes<br />

ist mit dem Festpreis von EUR 5,9 Mio. begrenzt. Durch diese Vere<strong>in</strong>barung<br />

übernimmt die NOVUM das wirtschaftliche Risiko von Preis- und<br />

Kostenän<strong>der</strong>ungen. Somit gehen bei festgelegter Leistung und Qualität – die von<br />

e<strong>in</strong>em unabhängigen Dritten überprüft wird – mögliche Kostene<strong>in</strong>sparungen zu<br />

Gunsten des privaten Unternehmens. Demgegenüber gehen mögliche<br />

Kostenerhöhungen ebenso auf das Risiko des Unternehmens.<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Ruden<br />

Gebührene<strong>in</strong>nahme<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

Eigentümer<br />

För<strong>der</strong>ungsabwicklung<br />

Kontrolle durch<br />

Dritten<br />

Gebühr<br />

Darlehensvertrag<br />

För<strong>der</strong>vertrag<br />

Geme<strong>in</strong>debürger<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Ruden<br />

Entgelt für<br />

Errichtung und Betriebsführung<br />

Abwasser<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Errichtung:<br />

Planung<br />

Errichtung<br />

Projektmanagement<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ungsvorausetzungen<br />

Betrieb:<br />

Technische<br />

Betriebsführung<br />

Kaufmännische<br />

Betriebsführung<br />

Abbildung 18: Entgelt und Leistungsbeziehungen im Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsmodell Ruden<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Liefer- und<br />

Leistungsverträge<br />

Planer,<br />

Baufirma, Lieferanten<br />

89


Das Entgelt für die Betriebsführung setzt sich aus dem Grundentgelt – errechnet<br />

aus den fixen Betriebskosten (z. B. Personalkosten) sowie den Arbeitsentgelten<br />

zusammen. Die Arbeitsentgelte s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>erseits von den zu wartenden<br />

Kanallängen abhängig, an<strong>der</strong>erseits an den Tr<strong>in</strong>kwasserverbrauch<br />

(=Abwasserproduktion) gekoppelt.<br />

7.2.6 Praktische Erfahrungen<br />

Die Umsetzung <strong>der</strong> Abwasserentsorgung geht gut voran. Nach <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> endgültigen Gelben L<strong>in</strong>ie und <strong>der</strong> Durchführung des wasserrechtlichen<br />

Bewilligungsverfahrens erfolgte im Herbst 2000 <strong>der</strong> Spatenstich für die<br />

Bauarbeiten. Die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Anlage soll spätestens 2002 gegeben<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Der <strong>Private</strong> übernahm von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Kosten- und Betriebsrisiko und<br />

steht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de beratend zur Seite. Der Verantwortungsbereich <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de reduzierte sich somit auf e<strong>in</strong> erfor<strong>der</strong>liches M<strong>in</strong>imum, wodurch e<strong>in</strong>e<br />

zusätzliche Belastung <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gen eigenen Personalressourcen vermieden<br />

werden konnte.<br />

Investitionskosten [Mio. EUR]<br />

10,0<br />

8,0<br />

6,0<br />

4,0<br />

2,0<br />

0,0<br />

Studie<br />

1996<br />

Studie<br />

1998<br />

max.<br />

m<strong>in</strong>.<br />

Angebotsöffnung<br />

Vertragsabschluss<br />

Abbildung 19: Investitionskostenentwicklung des modifizierten Betreibermodells Ruden<br />

Grundsätzlich konnte durch die Zusammenfassung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Leistungsbereiche „Planung, Errichtung und Betrieb“ <strong>in</strong> den<br />

Verantwortungsbereich des privaten Partners e<strong>in</strong>e umfassende Optimierung <strong>der</strong><br />

Abwasserentsorgung erfolgen. Für die Geme<strong>in</strong>de Ruden führte das sowohl bei <strong>der</strong><br />

Errichtung als auch für den Betrieb zu e<strong>in</strong>er sehr günstigen Kostenentwicklung.<br />

Für die Bürger ergibt sich dadurch e<strong>in</strong> günstiger und nachhaltiger Abwasserpreis.<br />

Nach vorläufigen Berechnungen führen die regional üblichen Gebührensätze von<br />

ca. EUR 2,5 pro Kubikmeter Abwasser nicht nur zu e<strong>in</strong>er vollständigen<br />

Kostendeckung, son<strong>der</strong>n ermöglichen auch die f<strong>in</strong>anzielle Vorsorge für zukünftig<br />

Re<strong>in</strong>vestitionsmaßnahmen.<br />

Wesentliche Grundvoraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung e<strong>in</strong>es<br />

<strong>der</strong>artigen Projekts waren die politische E<strong>in</strong>igkeit, das vorhandene Interesse<br />

sowie die positive E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>devertreter und <strong>der</strong> Bürger. Um z. B.<br />

Ängste h<strong>in</strong>sichtlich neuer Wege und Unsicherheiten bezüglich <strong>der</strong> Nachhaltigkeit<br />

<strong>der</strong> Anlagen zu verr<strong>in</strong>gern o<strong>der</strong> zu beseitigen, führte die Geme<strong>in</strong>de zusammen<br />

mit dem Land Kärnten und <strong>der</strong> Kommunalkredit e<strong>in</strong>e umfangreiche Informations-<br />

und Öffentlichkeitsarbeit durch.<br />

90


Auch die Wahl des Errichtungs- und Betriebsführungsmodells trug wesentlich<br />

zum Erfolg des PSP-Projektes bei. Durch die speziellen Eigentums- und<br />

F<strong>in</strong>anzierungsformen konnten Unsicherheiten und Ängste ausgeräumt werden.<br />

Die Abän<strong>der</strong>ung des Betreibermodells bewirkte auch e<strong>in</strong>e gute rechtliche<br />

Transparenz. Die aufwendigen vertraglichen Vere<strong>in</strong>barungen wurden auf Grund<br />

<strong>der</strong> klaren Trennung zwischen Errichtung und Betrieb auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Seite und<br />

F<strong>in</strong>anzierung, Eigentum und För<strong>der</strong>ungsabwicklung auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite auf e<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>imum reduziert. Im Fall Ruden waren nur noch e<strong>in</strong> Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsvertrag sowie e<strong>in</strong> Schiedsvertrag erfor<strong>der</strong>lich. Bei <strong>der</strong><br />

Gestaltung <strong>der</strong> Verträge konnte die Geme<strong>in</strong>de ihren E<strong>in</strong>fluss durch spezielle<br />

Regelungen (z. B. Überprüfung <strong>der</strong> Anlagen und des Betriebs durch e<strong>in</strong>en<br />

unabhängigen Dritten im Abstand von fünf Jahren) noch verfestigen.<br />

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungsphase, die<br />

Erstellung <strong>der</strong> Ausschreibungsunterlagen und die Durchführung <strong>der</strong> Vergabe<br />

stellten sehr komplexe Aufgaben dar, <strong>der</strong>en Realisierung durch die Geme<strong>in</strong>de vor<br />

allem durch die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung von technisch-wirtschaftlichen Experten möglich<br />

wurde. Wie sich am Beispiel Ruden gezeigt hat, mussten die Angebote<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Kläranlagen- und Kanalkonzeption sowie Verfahrenstechnik<br />

überprüft werden. Zu dieser technischen Bewertung war auch die kostenmäßige<br />

sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Beurteilung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Angebote<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die Bewertungen waren außerordentlich schwierig und bed<strong>in</strong>gten<br />

fachübergreifendes Wissen.<br />

Für die Angebotslegung grundsätzlich ausreichend erwies sich <strong>der</strong> im Vorfeld<br />

ausgearbeitete Ausschreibungsvorentwurf. Dieser enthielt die wesentlichen Daten<br />

und planlichen Darstellungen, um e<strong>in</strong> wasserrechtlich genehmigungsfähiges<br />

Angebot abzugeben. Klare und <strong>in</strong> Relation zur Entsorgungsfläche stehende<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen h<strong>in</strong>sichtlich des Ausführungsstandards s<strong>in</strong>d jedoch unentbehrlich.<br />

Die hohen und nicht wirtschaftlichen Angebote im Zuge <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Ausschreibung wurden auf Grund nicht genützter möglicher Synergien (z. B.<br />

Abän<strong>der</strong>ung des Entsorgungskonzepts, Dimensionierung <strong>der</strong> Kläranlage etc.)<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei den Kläranlagen verursacht. E<strong>in</strong>e hohe Qualität bei <strong>der</strong><br />

Ausführung führte ebenfalls zu beträchtlichen Kostenerhöhungen bei <strong>der</strong><br />

Errichtung und <strong>in</strong> Folge zu hohen Betriebskosten. Der vorhandene Spielraum <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben<br />

spiegelte sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Ergebnis des Verhandlungsverfahrens wi<strong>der</strong>. Dies<br />

führte auch zu <strong>der</strong> schlussendlich sehr günstigen Kostenentwicklung.<br />

Beson<strong>der</strong>s wichtig bei <strong>der</strong> Umsetzung war auch die frühe E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung relevanter<br />

Behörden (Wasserrecht, Vergaberecht, För<strong>der</strong>recht). Auf diese Weise konnten<br />

Probleme und Unstimmigkeiten, die eventuell zu erheblichen Zeitverzögerungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Errichtungsphase führen, vermieden und wesentliche wasserwirtschaftliche<br />

Aspekte (z. B. Anfor<strong>der</strong>ungen an die Re<strong>in</strong>igungsleistung, den Vorfluter etc.)<br />

abgestimmt werden.<br />

Die geme<strong>in</strong>same Ausschreibung <strong>der</strong> Errichtung und des Betriebs <strong>der</strong> gesamten<br />

Abwasserentsorgungsanlage mittels verb<strong>in</strong>dlichen Festpreisangebot hätte auch<br />

zu Problemen mit dem <strong>der</strong>zeit gültigen Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz führen können.<br />

E<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Ausschreibung ermöglicht grundsätzlich e<strong>in</strong>e Verlagerung <strong>der</strong><br />

Kosten von den Betriebs- zu den Errichtungskosten, wodurch es zu e<strong>in</strong>er<br />

Verzerrung <strong>der</strong> Variantenuntersuchung h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> volks- und<br />

betriebswirtschaftlich günstigsten Lösung kommen kann. Da gemäß<br />

91


Umweltför<strong>der</strong>ungsgesetz i.d.g.F. ausschließlich Errichtungskosten bei <strong>der</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> volks- und betriebswirtschaftlich günstigsten Lösung geför<strong>der</strong>t<br />

werden, war daher beson<strong>der</strong>s darauf zu achten, dass es zu ke<strong>in</strong>er <strong>in</strong>direkten<br />

Betriebskostenför<strong>der</strong>ung kam.<br />

Die E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>es erfahrenen Projektmanagers ermöglichte e<strong>in</strong>e möglichst<br />

transparente und gute Leistungs- und Qualitätskontrolle. Weiters wird die<br />

während <strong>der</strong> Konzeptionsphase e<strong>in</strong>gerichtete Projektgruppe auf Wunsch <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umsetzungsphase als Beirat tätig se<strong>in</strong>.<br />

Ansprechpartner:<br />

Geme<strong>in</strong>de Ruden<br />

A-9113 Ruden<br />

Tel.: 04234/2180<br />

Fax. 04234/680<br />

NOVUM Wassertechnik GmbH<br />

Dannebergplatz 6<br />

A-1030 Wien<br />

Tel.: 01/7106306<br />

Fax: 01/7106306-33<br />

92


7.3 Abwasserentsorgung des Re<strong>in</strong>halteverbandes Zellerbecken,<br />

Salzburg<br />

7.3.1 Ausgangslage<br />

Der Re<strong>in</strong>halteverband Zellerbecken im Bundesland Salzburg umfasst die<br />

Geme<strong>in</strong>den Zell am See, Kaprun, Piesendorf und Maishofen mit <strong>in</strong>sgesamt<br />

20.000 E<strong>in</strong>wohnern. Bei diesen Geme<strong>in</strong>den handelt es sich um<br />

Fremdenverkehrsorte mit e<strong>in</strong>er hohen jährlichen Anzahl an Nächtungen, sodass<br />

die bestehende Kläranlage bereits mit e<strong>in</strong>em Anschlusswert von 52.000<br />

E<strong>in</strong>wohnerwerten konzipiert war. Die vorhandene Kapazität ist jedoch nicht mehr<br />

ausreichend, um den Entsorgungsbedarf vollständig abzudecken. Sie ist bereits<br />

teilweise überlastet und erfüllt nicht mehr die gesetzlich gefor<strong>der</strong>ten<br />

Re<strong>in</strong>igungsziele.<br />

Seit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> 90er Jahre beschäftigte sich <strong>der</strong> Verband mit <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong><br />

Kläranlage. E<strong>in</strong> bereits im Jahr 1993 vorgelegtes Projekt musste jedoch nach<br />

dem Erlass <strong>der</strong> 1. Allgeme<strong>in</strong>en Emmissionsverordnung 1996 nochmals<br />

überarbeitet werden. Die aktualisierte Planung sah die Erweiterung und<br />

Anpassung <strong>der</strong> Verbandskläranlage auf EW 70.000 vor. Die dafür notwendigen<br />

Investitionskosten wurden auf EUR 13,7 Mio. geschätzt.<br />

Um die erfor<strong>der</strong>liche Erweiterung durchführen zu können, kaufte <strong>der</strong> Verband<br />

bereits e<strong>in</strong> entsprechendes Grundstück neben <strong>der</strong> bestehenden Kläranlage an.<br />

Der für diesen Zweck errichtete Ankaufspreis war <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schätzung <strong>der</strong><br />

Investitionskosten bereits <strong>in</strong>begriffen.<br />

7.3.2 Motive und Ziele<br />

Die hohen Investitionskosten für die Erweiterungs- und Anpassungsmaßnahmen<br />

waren für den Verband Anlass, neue Wege <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abwasserentsorgung zu gehen.<br />

Mit <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er funktionalen Ausschreibung für Planung, Errichtung,<br />

F<strong>in</strong>anzierung und Betrieb erhoffte sich <strong>der</strong> Verband e<strong>in</strong> kostengünstiges<br />

Angebotsergebnis. Die Kostenreduktion gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung<br />

sollte auf Grund <strong>der</strong> gesamtheitlichen Optimierung von Planung, Errichtung und<br />

Betrieb – unter an<strong>der</strong>em durch e<strong>in</strong>e entscheidende Verfahrensverbesserung –<br />

erfolgen.<br />

7.3.3 Der Weg zum PSP-Modell<br />

Im Zuge <strong>der</strong> PSP-Studie wurde von <strong>der</strong> Kommunalkredit mit dem RHV<br />

Zellerbecken Kontakt aufgenommen. Dieser erklärte sich bereit im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

Pilotprojektes von <strong>der</strong> Kommunalkredit betreut zu werden.<br />

Wie bereits bei den vorangegangenen Projekten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den Ernsthofen und<br />

Ruden wurde zunächst die Zustimmung des Landes Salzburg für die<br />

Durchführung des PSP-Vorhabens e<strong>in</strong>geholt. Die Vergabe <strong>der</strong> Leistungen an<br />

e<strong>in</strong>en <strong>Private</strong>n konnte nur erfolgen, wenn die Aufsichtsbehörde ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wände<br />

gegen das Vertragswerk hat und dieses genehmigt.<br />

Als nächster Schritt wurden Überlegungen bezüglich <strong>der</strong> geeigneten<br />

Organisationsform angestellt. Dabei galt es zu berücksichtigen, dass das nun im<br />

93


Gegensatz zu den beiden bisherigen Pilotprojekten erstmals e<strong>in</strong> PSP-Modell bei<br />

e<strong>in</strong>er bereits bestehenden Anlage – Berücksichtigung des Bestandes – zur<br />

Anwendung kam.<br />

Zusätzlich war für den Verband die Auslagerung <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong><br />

wesentliches Kriterium, denn im Verbandsgebiet konnten für den Ausbau <strong>der</strong><br />

Kläranlage ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Anschlussgebühren mehr e<strong>in</strong>gehoben werden.<br />

Auch war ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Eigenkapitalausstattung vorhanden. Nach mehreren<br />

Beratungen mit <strong>der</strong> Kommunalkredit erschien daher das klassische<br />

Betreibermodell als geeignete Lösung. Die Leistungen <strong>der</strong> Planung, Errichtung,<br />

F<strong>in</strong>anzierung und des Betriebes sollten an e<strong>in</strong>en <strong>Private</strong>n übertragen werden. Die<br />

endgültige Wahl des Organisationsmodells sollte jedoch erst nach erfolgter<br />

Ausschreibung getroffen werden.<br />

7.3.4 Ausschreibung und Vergabe<br />

Als erster Schritt wurden vom Verband Angebote für die Beratungsleistungen bei<br />

<strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er funktionalen Ausschreibung e<strong>in</strong>geholt.<br />

Die Ausschreibungsunterlagen setzten sich aus den Bewerbungs- und<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen sowie dem Leistungsprogramm und den vorhandenen<br />

technischen Planungsunterlagen zusammen. Das Leistungsprogramm umfasste<br />

die Bauleistungen, die masch<strong>in</strong>elle und elektrische Ausrüstung sowie die<br />

Angebotsunterlagen. Es wurde je e<strong>in</strong> Angebot für die Errichtung, den Betrieb und<br />

die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>geholt. Auf Basis <strong>der</strong> drei Angebote konnte sich <strong>der</strong> Verband<br />

für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> drei Vergabevarianten – Errichtung, Errichtung und Betriebsführung<br />

sowie Errichtung, Betriebsführung und F<strong>in</strong>anzierung – entscheiden.<br />

Im Rahmen des F<strong>in</strong>anzierungsangebotes sollte die Form <strong>der</strong> Besicherung (z. B.<br />

ohne kommunale Besicherung bei Bürgschaft des Auftraggebers) sowie die<br />

Z<strong>in</strong>sen und Tilgungen <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> Laufzeit für 10, 15, 20 und 25 Jahre<br />

angegeben werden. Weiters waren die Vorlage e<strong>in</strong>es Gesamtf<strong>in</strong>anzierungsplanes<br />

sowie e<strong>in</strong>e Auskunft über Eigenkapitalanteil und Fremdf<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Kredit<strong>in</strong>stitute, Konditionen, Effektivz<strong>in</strong>ssatz und<br />

Tilgungsmodalitäten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die Ausschreibung erfolgte EU-weit nach dem Bundesvergabegesetz 1997. Die<br />

Frist für die Angebotsabgabe wurde auf Grund e<strong>in</strong>er Schlichtungsverhandlung auf<br />

25.8.1999 verlängert. Insgesamt wurden 13 gültige Angebote und zahlreiche<br />

Alternativen abgegeben.<br />

Zu den wichtigsten Beurteilungskriterien zählten neben <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>gehenden Angebote (entsprechend dem Modell Ruden) unter an<strong>der</strong>em die<br />

wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit, die Errichtungskosten, die Lebensdauer<br />

und Re<strong>in</strong>vestitionen, die jährlichen Betriebskosten, <strong>der</strong> Zeitplan und die<br />

Fertigstellung.<br />

Die Ausschreibung erbrachte sowohl bezüglich <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Errichtung als auch<br />

des Betriebes e<strong>in</strong> für den Geme<strong>in</strong>deverband sehr zufriedenstellendes Ergebnis.<br />

Die Investitionskosten konnten <strong>in</strong>klusive aller Nebenkosten von EUR 13,7 Mio.<br />

auf EUR 8,3 Mio. gesenkt werden. Die angebotenen Betriebskosten lagen<br />

großteils wesentlich unter jenen, die vom Verband auf Grund se<strong>in</strong>er Erfahrungen<br />

mit <strong>der</strong> bestehenden Kläranlage bgeschätzten Betriebskosten. Lediglich im<br />

Bereich <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung konnte aus <strong>der</strong> Sicht des Geme<strong>in</strong>deverbandes ke<strong>in</strong>e<br />

94


wirtschaftliche Lösung gefunden werden. Es zeigte sich nämlich im Zuge <strong>der</strong><br />

Bewertung <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierungsangebote, dass <strong>der</strong> Verband als kommunaler<br />

Schuldner über beste Darlehenskonditionen verfügt und diese durch die<br />

e<strong>in</strong>gegangenen F<strong>in</strong>anzierungsangebote nicht unterboten werden konnten. Der<br />

Verband entschied sich daher, die F<strong>in</strong>anzierung des Projektes selbst zu<br />

übernehmen. Die Leistungen <strong>der</strong> Errichtung und Betriebsführung wurden am<br />

22.4.2000 an den Bestbieter NOVUM Wassertechnik GmbH vergeben.<br />

7.3.5 Das modifizierte Betreibermodell RHV-Zellerbecken<br />

Nachdem <strong>der</strong> Verband sich zur Übernahme <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung<br />

entschlossen hatte, kam auch im Falle des RHV-Zellerbecken das modifizierte<br />

Betreibermodell zur Anwendung. Die Leistungen <strong>der</strong> Errichtung und des<br />

Betriebes wurden an die NOVUM Wassertechnik vergeben. Wie bereits <strong>in</strong> Ruden<br />

wurden auch im Zellerbecken zwischen den privaten Partner und dem<br />

Geme<strong>in</strong>deverband e<strong>in</strong> Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag sowie e<strong>in</strong><br />

Schiedsvertrag geschlossen. In e<strong>in</strong>em zusätzlichen Baurechtsvertrag wurde <strong>der</strong><br />

Novum e<strong>in</strong> Baurecht an dem bereits vom Verband für die Erweiterung <strong>der</strong><br />

Kläranlage angekauften Grundstück e<strong>in</strong>geräumt.<br />

€<br />

Bank För<strong>der</strong>ungsgeber<br />

Bund/Land<br />

Darlehensvertrag<br />

RHV<br />

Zellerbecken<br />

Entsorgungspflicht<br />

Bürger im<br />

Verbandsgebiet<br />

För<strong>der</strong>vertrag<br />

Personalübernahmevertrag<br />

Baurechtsvertrag<br />

Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag<br />

Schiedsvertrag<br />

Abwasserentsorgung<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Liefer- und<br />

Leistungsverträge<br />

Planer,<br />

Baufirma, Lieferanten<br />

Abbildung 20: Rechtsbeziehungen im Errichtungs- und Betriebsführungsmodell RHV-<br />

Zellerbecken<br />

95


Im Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag wurde die NOVUM mit <strong>der</strong> Planung,<br />

Erweiterung und Anpassung <strong>der</strong> Kläranlage auf 70.000 E<strong>in</strong>wohnerwerte und <strong>der</strong><br />

Betriebsführung auf 25 Jahre beauftragt. In dieser Funktion ist sie auch<br />

ermächtigt; Liefer- und Leistungsverträge mit Planern, Baufirmen und<br />

Lieferanten zu schließen.<br />

Die Baumaßnahmen zur Erweiterung <strong>der</strong> Kläranlagen sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halb Jahren<br />

ab Vertragsabschluss durchgeführt se<strong>in</strong>. Die zur Realiserung des Vorhabens<br />

benötigte Bauzeit reduziert sich damit von den ursprünglich geplanten fünf<br />

Jahren auf e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halb Jahren. Nach Abschluss <strong>der</strong> Baumaßnahme geht die neu<br />

errichtete Anlange <strong>in</strong> das Eigentum des Re<strong>in</strong>halteverbandes über.<br />

Die Betriebsführung umfasst die technische und kaufmännische Betriebsführung.<br />

Die technische Betriebsführung be<strong>in</strong>haltet die Überwachung, Wartung und<br />

Instandhaltung <strong>der</strong> Kläranlage sowie die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Bereitschaftsdienstes<br />

und die Durchführung von erfor<strong>der</strong>lichen Laboruntersuchungen und sonstigen<br />

Messungen. Im Rahmen <strong>der</strong> kaufmännischen Betriebsführung übernimmt die<br />

Novum unter an<strong>der</strong>em die F<strong>in</strong>anz- und Anlagenbuchhaltung sowie die<br />

Unterstützung bei Aufstellung des Haushaltsplanes für den Verband.<br />

Im Modell Zellerbecken kam es im Zuge <strong>der</strong> Betriebsführung erstmals zu e<strong>in</strong>er<br />

Übernahme von Geme<strong>in</strong>demitarbeitern durch den privaten Partner. Das bisher<br />

auf <strong>der</strong> Kläranlage tätige Personal – e<strong>in</strong> Klärwerksmeister, e<strong>in</strong> Elektriker und zwei<br />

Schlosser – werden im Zuge e<strong>in</strong>er Personalübernahme weiterh<strong>in</strong> für die<br />

Betriebsführung <strong>der</strong> Anlagen beschäftigt. Die Übernahme des Personals erfolgte<br />

durch e<strong>in</strong>en Personalübernahmevertrag zwischen <strong>der</strong> Novum und dem<br />

Geme<strong>in</strong>deverband. Von den betroffenen Arbeitnehmern wurde die Zustimmung<br />

zur Übernahme erteilt.<br />

Wie beim Modell Ruden stellt die Betriebsführung e<strong>in</strong>e Leistung gegenüber <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de dar, wodurch es zu ke<strong>in</strong>er unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen<br />

dem Betriebsführer und den Benutzern <strong>der</strong> Anlage – den Bürger – kommt. Die<br />

Entsorgungspflicht gegenüber dem Bürger wird weiterh<strong>in</strong> von den Geme<strong>in</strong>den<br />

bzw. <strong>in</strong>direkt vom RHV-Zellerbecken wahrgenommen. Bei <strong>der</strong> Erfüllung dieser<br />

Aufgabe bedient sich <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> Firma NOVUM als Erfüllungsgehilfen.<br />

Die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Maßnahmen übernimmt gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Intention <strong>der</strong> Ausschreibung auf Grund <strong>der</strong> höheren Attraktivität nun doch <strong>der</strong><br />

Verband durch die Aufnahme von Kommunalkrediten. Die För<strong>der</strong>ungsabwicklung<br />

erfolgt durch die private Gesellschaft als Konsortialführer zusammen mit dem<br />

Verband gemäß För<strong>der</strong>ungsrichtl<strong>in</strong>ien-<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> § 5 (3).<br />

Als Eigentümer und Betreiber <strong>der</strong> Anlagen behalten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverband bzw.<br />

die Geme<strong>in</strong>den auch die Gebührenhoheit. Die von ihnen e<strong>in</strong>gehobenen<br />

Kanalbenützungsgebühren werden neben den E<strong>in</strong>nahmen aus den För<strong>der</strong>ungen<br />

von Bund und Land sowie aus den aufgenommenen Darlehen zur Abdeckung des<br />

Errichtungs- und Betriebsführungsentgeltes <strong>der</strong> NOVUM herangezogen.<br />

96


Geme<strong>in</strong>de<br />

Kaprun<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Maishofen<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Piesendorf<br />

Geme<strong>in</strong>de<br />

Zell am See<br />

RHV<br />

Zellerbecken<br />

Gebührene<strong>in</strong>nahme<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

Eigentümer<br />

För<strong>der</strong>ungsabwicklung<br />

Kontrolle durch<br />

Dritten<br />

Gebühr<br />

Abbildung 21: Entgelt- und Leistungsbeziehungen im Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsmodell RHV-Zellerbecken<br />

Das Jahresentgelt für den Betrieb errechnet sich aus dem Grundentgelt zur<br />

Deckung <strong>der</strong> fixen Betriebskosten (<strong>in</strong>kl. Personalkosten) und dem Arbeitsentgelt<br />

zur Deckung <strong>der</strong> variablen Betriebskosten. Das Arbeitsentgelt ergibt sich durch<br />

die Multiplikation <strong>der</strong> gemessenen und abgerechneten Tr<strong>in</strong>kwassermenge pro<br />

Zeite<strong>in</strong>heit mit dem Arbeitspreis, <strong>der</strong> sich aus den variablen Betriebskosten<br />

zusammensetzt. Die Abrechnungsbasis ist <strong>der</strong> Tr<strong>in</strong>kwasserverbrauch <strong>der</strong><br />

tatsächlich angeschlossenen E<strong>in</strong>wohner <strong>in</strong> den Mitgliedsgeme<strong>in</strong>den des<br />

Abwasserverbandes.<br />

7.3.6 Praktische Erfahrungen<br />

Bürger im<br />

Verbandsgebiet<br />

Entgelt für<br />

Errichtung und Betriebsführung<br />

Abwasser<br />

<strong>Private</strong>r<br />

Partner<br />

Errichtung:<br />

Planung<br />

Errichtung<br />

Projektmanagement<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ungsvorausetzungen<br />

Betrieb:<br />

Technische<br />

Betriebsführung<br />

Kaufmännische<br />

Betriebsführung<br />

Die Planungsunterlagen wurden bereits am 31.8.2000 zur wasserrechtlichen<br />

Genehmigung e<strong>in</strong>gereicht. Der Baubeg<strong>in</strong>n erfolgte im November 2000. Die<br />

Funktionsfähigkeit soll im Frühjahr 2002 gegeben se<strong>in</strong>.<br />

Durch die Wahl des modifizierten Betreibermodells konnte zwar <strong>der</strong> ursprüngliche<br />

Wunsch des Verbandes zur Auslagerung <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierungsfrage nicht erfüllt<br />

werden. Dennoch br<strong>in</strong>gt die Wahl <strong>der</strong> PSP-Lösung durch die Senkung <strong>der</strong><br />

Investitionskosten von EUR 13,7 Mio. auf EUR 8,3 Mio. e<strong>in</strong>e erhebliche<br />

Entlastung des Geme<strong>in</strong>deverbandes mit sich (siehe Abbildung 22 auf Seite 99).<br />

97


Investitionskosten [Mio.<br />

EUR]<br />

15,0<br />

10,0<br />

5,0<br />

0,0<br />

Studie 1997 Auftragssumme<br />

Abbildung 22: Investitionskostenentwicklung des modifizierten Betreibermodells RHV-<br />

Zellerbecken<br />

Maßgeblich verantwortlich dafür ist die Wahl des klärtechnischen Verfahrens. Auf<br />

Vorschlag des privaten Betreibers kommen so genannte Lamellenpakete <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Belebung zum E<strong>in</strong>satz. Durch diese Verfahrenstechnik konnten das bereits<br />

vorhandene Beckenvolumen effektiv genutzt und die Investitionskosten<br />

wesentlich gesenkt werden.<br />

Nach mehreren ausführlichen Gesprächen mit <strong>der</strong> NOVUM und dem<br />

Geme<strong>in</strong>deverband erklärte sich das bislang für den Geme<strong>in</strong>deverband tätige<br />

Personal – e<strong>in</strong> Klärwärter, e<strong>in</strong> Elektriker und zwei Schlosser – gerne bereit, unter<br />

dem neuen Betriebsführer weiterh<strong>in</strong> tätig zu se<strong>in</strong>. Es zeigt sich auch <strong>in</strong> diesem<br />

Fall, dass offen geführte Informations- und Aufklärungsarbeit für <strong>der</strong> Erfolg<br />

alternativer Organisationsformen e<strong>in</strong>e entscheidende Voraussetzung s<strong>in</strong>d.<br />

Ansprechpartner:<br />

Re<strong>in</strong>halteverband Zellerbecken<br />

Salzachuferstraße 37<br />

A-5700 Zell am See<br />

Tel.: 06542/57977<br />

Fax: 06542/57977<br />

NOVUM Wassertechnik GmbH<br />

Dannebergplatz 6<br />

A-1030 Wien<br />

Tel.: 01/7106306<br />

Fax: 01/7106306-33<br />

98


Abbildungs- und Tabellenverzeichnis<br />

Abbildung 1: Öffentlich-rechtliche versus privatrechtliche Organisationsformen S 4<br />

Abbildung 2: Formale/materielle Privatisierung nach gesellschaftsrechtlicher<br />

Unterscheidung S 5<br />

Abbildung 3: Formale/materielle Privatisierung nach <strong>der</strong> Art des privaten Risikos S 6<br />

Abbildung 4: Kommunales Risiko und private Beteiligung S 8<br />

Abbildung 5: Darstellung e<strong>in</strong>es Kooperationsmodells S 11<br />

Abbildung 6: Darstellung e<strong>in</strong>es Betreibermodells S 12<br />

Abbildung 7: Das direkte Darlehen an die öffentliche Hand S 17<br />

Abbildung 8: <strong>Private</strong> F<strong>in</strong>anzierung mit kommunaler Bürgschaft S 17<br />

Abbildung 9: F<strong>in</strong>anzierung über Factor<strong>in</strong>g S 18<br />

Abbildung 10: F<strong>in</strong>anzierung über Fonds S 20<br />

Abbildung 11: Beteiligungsf<strong>in</strong>anzierung S 21<br />

Abbildung 12: F<strong>in</strong>anzierung mittels Projektf<strong>in</strong>anzierung S 22<br />

Abbildung 13: Kriteriengerüst für die Diskussion von Privatisierungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> S 44<br />

Abbildung 14: Funktionale Aufgabenteilung sowie Rechtsbeziehungen im<br />

Kooperationsmodells Ernsthofen S 80<br />

Abbildung 15: Entgelt- und Leistungsbeziehungen im<br />

Kooperationsmodell Ernsthofen S 82<br />

Abbildung 16: Investitionskostenentwicklung des Kooperationsmodells Ernsthofen<br />

Abbildung 17: Rechtsbeziehungen im Errichtungs- und<br />

S 83<br />

Betriebsführungsmodell Ruden S 89<br />

Abbildung 18: Entgelt und Leistungsbeziehungen im Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsmodell Ruden S 89<br />

Abbildung 19: Investitionskostenentwicklung des modifizierten<br />

Betreibermodells Ruden S 90<br />

Abbildung 20: Rechtsbeziehungen im Errichtungs- und Betriebsführungsmodell<br />

RHV-Zellerbecken S 95<br />

Abbildung 21: Entgelt- und Leistungsbeziehungen im Errichtungs- und<br />

Betriebsführungsmodell RHV-Zellerbecken S 97<br />

Abbildung 22: Investitionskostenentwicklung des modifizierten<br />

Betreibermodells RHV-Zellerbecken S 98<br />

Tabelle 1: E<strong>in</strong> Überblick über privatwirtschaftliche Modellformen S 9<br />

Tabelle 2: Vor- und Nachteile <strong>der</strong> privatwirtschaftlichen Modelle<br />

Tabelle 3: Übersicht unterschiedlicher F<strong>in</strong>anzierungsformen von<br />

S 14<br />

PSP-Projekten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong> S 16<br />

Tabelle 4: Die Besteuerung <strong>der</strong> Wasserver- und Abwasserentsorgung S 27<br />

Tabelle 5: Rechtsstellung von Beamten, Vertragsbediensteten und<br />

Arbeitnehmern <strong>der</strong> Privatwirtschaft S 29<br />

Tabelle 6: Eigenschaften privatwirtschaftlicher Modellformen S 40<br />

99


Literaturh<strong>in</strong>weise<br />

Adamovich/Funk; Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht, Spr<strong>in</strong>ger-Verlag, Wien-New York<br />

André Alvarado-Dupuy; Ausglie<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Bundesverwaltung; Sem<strong>in</strong>arunterlage<br />

zum Sem<strong>in</strong>ar „Arbeits- und dienstrechtliche Probleme bei Ausglie<strong>der</strong>ungen aus dem<br />

öffentlichen Dienst“, Wien, 12/2000<br />

Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG, BGBl 1993/459)<br />

Austro Controll Erkenntnis VfGH 12.6.1996<br />

Ch. Brown; United K<strong>in</strong>gdom – Public <strong>Private</strong> Partnerships; IFLR, July 1999<br />

P. Carter; PFI – Work<strong>in</strong>g at last; Project & Trade F<strong>in</strong>ance, February 1997<br />

EuGH-Entscheidungen über die Drittwirkung gegenüber Geme<strong>in</strong>den<br />

Urteil vom 12.7.1990, C-188/89-foster ua/British Gas Plc. Slg 19990 I 3313 u. vor allem<br />

EuGH 22.6.1989, Rs 103/88 – Fratelle Constanzo/Commune di Milano ua., Slg 1989,<br />

1839<br />

EuGH-Entscheidungen ob die Tätigkeiten <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

überwiegen <strong>der</strong> Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht<br />

EuGH 15.10.1996 Rs 298/94-Henke/Geme<strong>in</strong>de Schirke, Slg I 5013 = WBl 1986/ 487<br />

R. Freeman; Public <strong>Private</strong> Partnership <strong>in</strong> Mitteleuropa; Enquete am 7. Mai 1996<br />

W. Hämmerle; Zwischen Konkurrenz und Konsens, Entscheidungsregeln im kommunalen<br />

politischen System; Leske + Budrich, Opladen 2000<br />

T Hellmuth; PPP - NRW öffnet sich privaten F<strong>in</strong>anzierungsmodellen, Kommunalwirtschaft,<br />

8/1998<br />

W. Holzer; Sem<strong>in</strong>arunterlage Arbeitsrecht, Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Graz<br />

Kiendl, Rotter; Unmittelbare Wirksamkeit von Richtl<strong>in</strong>ien, ZUV 1998<br />

U. Kirchhoff, H. Müller-Godeffroy; F<strong>in</strong>anzierungsmodelle für kommunale Investitonen; 6.<br />

Auflage, Deutscher Sparkassenverlag GmbH, 1996<br />

Kodex des österreichischen Rechts; Steuergesetze, 28. Auflage mit <strong>der</strong> Steuerreform<br />

2000, Stand 1.9.1999<br />

R.A. Kraemer; Öffentliche und private Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung <strong>in</strong><br />

Europa; Eurowater, Spr<strong>in</strong>ger Verlag 1997<br />

H. Krejci u. H. G. Ruppe; Rechtsfragen <strong>der</strong> kommunalen Wirtschaftsverwaltung; Orac<br />

Verlag, 1992<br />

R. Morrion; Large markets offered by EURO PPPs; PFI, April 1999<br />

Peter Nisipeanu (Hrsg.); Privatisierung <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung; Parey Buchverlag Berl<strong>in</strong><br />

1998<br />

ÖBB Erkenntnis VfGH 9.3.1995<br />

Pilz, Platzer, Stadler; Handbuch <strong>der</strong> kommunalen F<strong>in</strong>anzwirtschaft; Manz Verlag, Wien<br />

2000<br />

P. Pilz; Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art, Kapitalgesellschaften und<br />

Personengesellschaften von Kommunen; Handbuch <strong>der</strong> kommunalen F<strong>in</strong>anzwirtschaft;<br />

Manz Verlag, Wien 2000<br />

PFI: PFI report questions, PFI, February 2000<br />

Rechtssache C-343/98 Cooll<strong>in</strong>o und Chiappero gegen Telecom Italia SoA<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 77/187/EWG über die Wahrung von Ansprüchen <strong>der</strong> Arbeitnehmer beim<br />

Übergang von Unternehmen sowie Novelle vom 29.6.1998, 98/50/EG<br />

100


R. Rohrhofer; Auftragsvergabe im Rahmen von PSP-Modellen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Siedlungswasserwirtschaft</strong>, TU-Wien, 1999<br />

U. Scheele; Organisationsfragen <strong>in</strong> <strong>der</strong> kommunalen Wasserwirtschaft – Anmerkungen zu<br />

umweltpolitischen Implikationen von Privatisierungsmodellen; R.San<strong>der</strong> 1995<br />

Hansdieter Schmid; Beteiligung <strong>der</strong> Kommunen an wirtschaftlichen und<br />

nichtwirtschaftlichen Unternehmen; Kommunalwirtschaft, 4/2000<br />

Walter Schrammel; Konsequenzen <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung kommunaler Ver- und<br />

Entsorgungsaufgaben aus dienst- und arbeitsrechtlicher Sicht, Sem<strong>in</strong>arunterlage<br />

Sab<strong>in</strong>e Spelthahn; Privatisierung natürlicher Monopole; Gabler, Wiesbaden 1994<br />

P. Re<strong>in</strong>a; The water sector’s private answer; International Association on Water Quality<br />

(IAWQ) Yearbook 1998<br />

Jürgen Spreter; Leas<strong>in</strong>g und <strong>Private</strong> Placements, Kommunalwirtschaft, 8/1998<br />

J. Thornton; The UK´s path to public private partnership; PFI, May 1999<br />

United Nations, Economic commission für Europe; Public-<strong>Private</strong> Partnership for the<br />

central European <strong>in</strong>itiative: A new concept for <strong>in</strong>frastructur development, Genf 1999<br />

UNIDO; BOT Guidel<strong>in</strong>es; Wien 1996<br />

Verband privater Abwasserentsorger e. V.; Wirtschafts- und Arbeitsrecht;<br />

WirtschaftsBild-WDU-Verlags GmbH, Düsseldorf 1996<br />

Vorreiter für PPP <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abfallwirtschaft, Kommunalwirtschaft, 9/2000<br />

101

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