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Zwischen Autonomie und Ausgrenzung? - IG LektorInnen

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Mittelbau) wird auf die dienstrechtliche Kategorie des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnisses beschränkt. Davon ausgenommen sind, neben den Studierenden, die in einer<br />

eigenen Kurie vertreten sind, die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen, ein Kollegialorgan sui<br />

generis. Hier zielt die Rekrutierung der Mitglieder auf die gesamte Gruppe der Universitätsangehörigen<br />

ab (UOG ’93, ¤ 39, Abs 3). Etwas differenzierter stellt sich die Mitwirkung in Kollegialorganen für jene<br />

WissenschafterInnen dar, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beschäftigt sind (UOG ’93, ¤37, Abs<br />

3). Der Senat kann beschließen, daß einer/m Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird,<br />

bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der<br />

UniversitätsassistentInnen <strong>und</strong> der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- <strong>und</strong><br />

Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.<br />

<strong>Zwischen</strong> den zeitlichen Eckpunkten der Einführung des AHStG, des UniStG <strong>und</strong> des UOG ’93 ist<br />

somit die Entwicklung der rechtlichen Stellung der externen Lehrbeauftragten <strong>und</strong> der freiberuflichen<br />

WissenschafterInnen im universitären Bereich zu sehen.<br />

Ein zentrales Moment in der Entwicklung der Forschungsförderung der letzten Jahrzehnte ist die<br />

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. In Österreich wurde diese Ende der 70er, Anfang<br />

der 80er Jahre forciert. Hierbei ist einerseits die notwendige institutionelle, meist universitäre<br />

Anbindung, andererseits die Individualförderung zu analysieren.<br />

War es im UOG ’75 noch die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die zu den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Aufgaben der Universitäten zählte, so wurde dies im UOG ’93 um den Begriff<br />

Förderung ergänzt. Im B<strong>und</strong>esgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich<br />

werden in ¤1 die leitenden Gr<strong>und</strong>sätze des B<strong>und</strong>es für die Organisation <strong>und</strong> die Förderung von<br />

Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung dargelegt (¤1, Abs. 2). Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Forschung durch den B<strong>und</strong>, sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des B<strong>und</strong>es<br />

sind insbesondere:<br />

“1. die Erweiterung <strong>und</strong> Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />

2. zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller <strong>und</strong> wissenschaftlicher Problem-<br />

stellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung <strong>und</strong> Hebung der allgemeinen<br />

Lebensqualität <strong>und</strong> der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

3. die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung<br />

4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.” 12<br />

In ähnlicher Weise werden im B<strong>und</strong>esgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung die<br />

Aufgaben der beiden Fonds – Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung <strong>und</strong><br />

Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft – definiert (¤4, Abs. 1 a):<br />

12 FOG 1981, ¤1, Abs. 2<br />

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