Botond J. Kiss DAS DONAUDELTA - Adatbank
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Haushaltsabfälle und das Fischén mit Spieß und Harpune oder das Angeln mit der Gabel. Diese Verfahren werden durch Geldstrafen von 200—800 Lei geahndet. — Das Angeln in den Fischteichen oder Schutzgebieten, die Fahrt mit Motorbooten außerhalb der dafür bestimmten Wege. Das Verstoßen gegen dieses Bestimmungen wird mit 500—2000 Lei geahndet. Der 9. Punkt des erwähnten Ministerratsbeschlusses besagt, daß die gesetzwidrig erworbenen Fische (oder der Rogen) und die anderen, auf solche Weise beschafften Wasserlebewesen von behördlichen Kontrollorganen in Beschlag genommen werden. Die Straftaxen für solche Produkte betragen, je nach Maß und Art (in der Schonzeit gelten höhere Taxen) von 7 bis 70 Lei/kg. Hoffentlich bleibt all dieses kein leeres Gerede für den Leser, sondern wird zum praktischen Leitfaden während des Angelns. So kann kein einziger Tourist Unannehmlichkeiten erleben. Die Bestimmungen betreffs der Jagd werden seltener übertreten als die Anglergesetze. Die Erklärung dafür ist folgende: Im Sinne des Beschlusses des Ministeriums für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung ist die Jagd auf jedes Wasserwild im Delta bis zu neuen Verordnungen verboten (Sondergenehmigungen sind ausgeschlossen). Spezialjagdscheine werden direkt vom Ministerium ausgestellt und sind nur für die darauf eingetragene Person gültig. Außerhalb des eigentlichen Deltas, also südlich vom Sfîntu-Gheorghe-Arm, ist das Erjagen des Wasserwildes in der gesetzlichen Saison erlaubt; selbstverständlich nur denjenigen, die über einen gültigen Jagdschein verfügen. Früher bestand im ganzen Delta kein Jagdverbot. Es kamen auch viele ausländische Gastjäger zu uns. Seit dem Jahre 1973 aber besteht diese Möglichkeit nicht mehr, damit der Wildbestand wieder zunimmt und die seltenen Arten geschützt werden. Heutzutage wird im Delta auch für Mitglieder fremder Jagdvereine keine Jagd organisiert. Im allgemeinen sind die Jäger gesetzeskundig und halten die Bestimmungen auch ein, müssen also nicht von mir belehrt werden. 59
Es bleibt noch die Frage offen, wie ein durchschnittlicher Tourist, der keinen Jagdschein besitzt und der eigentlich auch gar nicht jagen will, zufällig gegen das Gesetz verstoßen könnte. § 12 des Jagdgesetzes verbietet das unbegründete Stören des Wildes und seines Lebensraumes in der Paarungs- und Brutzeit und sieht dafür eine Geldstrafe von 200—800 Lei vor. Das Ausheben von Vogeleiern, das Zerstören der Nester (oder auch nur deren Stören ohne entsprechende Erlaubnis) gleichwie die Präparierung und das Ausstopfen von Wildtieren sind ebenfalls nicht erlaubt. Der Betrag der Straftaxe bei Nichtbefolgen dieser Bestimmungen beträgt zwischen 300 und 1000 Lei. Das Gesetz erklärt: Jagd ohne Erlaubnis (das Verletzen, Fangen, das Auflauern und alle Absichten, die das Fangen oder gar Töten des Wildes zum Ziel haben), das Erlegen geschützter Exemplare, die Jagd außerhalb der Saison sind Vergehen. Über jene, die diesen Geboten zuwiderhandeln, wird eine Geldstrafe von 3000—15 000 Lei verhängt, oder es wird ihnen die Freiheit zwischen 6 Monaten und 3 Jahren entzogen. Außerdem sind sie Verpflichtet, für das getötete Wild Schadenersatz zu zahlen. Die Höhe der entsprechenden Summe wird gesetzlich bestimmt. Der Wert eines Löffelreihers z. B. beträgt 300, der eines Reihers 500, eines Schwanes 100 und der eines Pelikans 3000 Lei. Was besagt das 9. Gesetz aus dem Jahre 1973, das den Schutz unserer Umwelt, also der Luft, des Bodens, des Waldes, der Pflanzen und Tiere, des Festlandes und der Gewässer regelt und den Frieden der Naturschutzgebiete sichert? Der 29. Absatz (vom § 12 des Jagdgesetzes etwas abweichend — aber das ist ein juristisches Problem —) schreibt eine Geldstrafe von 1000—5000 Lei für unerlaubtes Getangenhalten oder Ausstopfen der Wildtiere vor. Die Verordnungen diesbezüglich werden immer strenger. Interessant ist auch § 32, demgemäß jedes Eingreifen in das ökologische Gleichgewicht eines Schutzgebietes, dessen Beschädigung oder das Zerstören einiger Exemplare geschützter Tierarten mit einer Summe von 60
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oder das Angeln mit der Gabel. Diese Verfahren werden<br />
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— Das Angeln in den Fischteichen oder Schutzgebieten,<br />
die Fahrt mit Motorbooten außerhalb der dafür<br />
bestimmten Wege. Das Verstoßen gegen dieses Bestimmungen<br />
wird mit 500—2000 Lei geahndet.<br />
Der 9. Punkt des erwähnten Ministerratsbeschlusses<br />
besagt, daß die gesetzwidrig erworbenen Fische (oder<br />
der Rogen) und die anderen, auf solche Weise beschafften<br />
Wasserlebewesen von behördlichen Kontrollorganen in<br />
Beschlag genommen werden. Die Straftaxen für solche<br />
Produkte betragen, je nach Maß und Art (in der Schonzeit<br />
gelten höhere Taxen) von 7 bis 70 Lei/kg.<br />
Hoffentlich bleibt all dieses kein leeres Gerede für<br />
den Leser, sondern wird zum praktischen Leitfaden<br />
während des Angelns. So kann kein einziger Tourist<br />
Unannehmlichkeiten erleben.<br />
Die Bestimmungen betreffs der Jagd werden seltener<br />
übertreten als die Anglergesetze. Die Erklärung dafür<br />
ist folgende: Im Sinne des Beschlusses des Ministeriums<br />
für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung ist die Jagd<br />
auf jedes Wasserwild im Delta bis zu neuen Verordnungen<br />
verboten (Sondergenehmigungen sind ausgeschlossen).<br />
Spezialjagdscheine werden direkt vom Ministerium<br />
ausgestellt und sind nur für die darauf eingetragene<br />
Person gültig. Außerhalb des eigentlichen Deltas, also<br />
südlich vom Sfîntu-Gheorghe-Arm, ist das Erjagen des<br />
Wasserwildes in der gesetzlichen Saison erlaubt; selbstverständlich<br />
nur denjenigen, die über einen gültigen<br />
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Früher bestand im ganzen Delta kein Jagdverbot. Es<br />
kamen auch viele ausländische Gastjäger zu uns. Seit<br />
dem Jahre 1973 aber besteht diese Möglichkeit nicht<br />
mehr, damit der Wildbestand wieder zunimmt und die<br />
seltenen Arten geschützt werden. Heutzutage wird im<br />
Delta auch für Mitglieder fremder Jagdvereine keine<br />
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Im allgemeinen sind die Jäger gesetzeskundig und<br />
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