Botond J. Kiss DAS DONAUDELTA - Adatbank

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— In den Flachlandgewässern und im Donaudelta innerhalb einer Zeitspanne von 60 Tagen ab 1. April bis zum 30. Juni, die jährlich im Einklang mit den Witterungsverhältnissen und dem Wasserstand bestimmt wird. — Im Lagunenkomplex Razelm-Sinoe, in den Seen Belciug und Erenciuc und in den Küstenseen während der ganzen Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni. Auch in den schilfbedeckten Teilen der Zmeica-Lagune und des gesamten Komplexes Razelm-Sinoe, sowie 50 m gegen die Wassermitte hin ist das Fischen und Sportangeln untersagt; — In der Donau 500 m aufwärts und abwärts der Kanäle, die in Seen münden, so auch in diesen Kanälen vom 15. März bis zum 30. Juni. Überall und jederzeit ist es strengstens verboten, mit Hilfe von elektrischem Strom, Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln zu fischen. § 18 untersagt den Verkehr von Wasserfahrzeugen mit Motorantrieb im Donaudelta und im Lagunenkomplex Razelm-Sinoe, ausgenommen jene Routen, die für die Schiffahrt bestimmt sind. Das wird im Beschluß Nr. 208 ausführlich dargelegt. Auch die Beschädigung der Dämme und Ufer (z. B. zwecks Ausgraben von Würmern!) ist verboten. Die Mindestmaße der Fische und anderen Wassertiere werden durch § 21 festgelegt, und zwar muß die Beute von der Nasenspitze bis zum Beginn der Schwanzflosse gemessen, wenigstens folgende Längen haben: Zander 35 cm Karpfen 30 cm Barbe 25 cm Schleie 20 cm Zope 20 cm Brachsen 20 cm Zährte 20 cm Häsling 20 cm Stichling 16 cm Karausche 15 cm Plötze 15 cm Rapfen 15 cm Giebel 12 cm Ukelei 10 cm Flußkrebs 9 cm Flußmuschel 8 (mit gr.) Für Welse, Hechte und Rapfen sieht das Gesetz keine Kleinstwerte vor. Es ist also sozusagen unserem Ge- 57

wissen überlassen, bis zu welcher Größe wir die Fische behalten oder zurückwerfen. Die Frösche dürfen nur von einem gewissen Gewicht an gefangen werden; u. zw. beginnend mit 30 g. Störarten werden von Gelegenheitsanglern zwar selten gefischt, dennoch gebe ich hier das obligate Mindestmaß dieser Fische an: Riesenhausen 170 cm Waxdick 140 cm Stör 110 cm Lachsstör 40 cm Die Fische, die dieses Maß nicht erreicht haben, müssen in lebendem Zustand ins Wasser zurückgelassen werden. § 35 des Fischereigesetzes sieht vor, daß sich die Deltafischer wöchentlich 4 kg Fische zum Produktionspreis von der Genossenschaft, in der sie arbeiten, kaufen können, sobald sie den Arbeitsplan der vorhergehenden Woche erfüllt haben. Die Fischer haben kein Recht, Rogen oder Fische zu verkaufen, da diese Art von Handel zu übermäßigem Gewinn führen würde. Diese Kaufform ist gesetzwidrig und wird durch Geldstrafen oder durch Freiheitsentzug von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft. Das Sportfischen mit einer oder zwei Angelruten ist nur vom Morgengrauen bis zur Abenddämmerung erlaubt. Jeder Sportangler darf täglich 3 kg Fische fangen bzw. für sich behalten oder einen einzigen Fisch, der über 3 kg wiegt. Mehrere Punkte des obigen Gesetzes werden durch den im Jahre 1975 gefaßten Ministerratsbeschluß Nr. 341 ergänzt. Demgemäß wird folgendes als Übertretung betrachtet: — Das Fangen von Fischen jeglicher Art oder von anderen Wasserlebewesen (Fröschen, Salamandern, Schildkröten usw.) ohne Angelschein, gleichwie die Benützung von mehr als zwei Angelruten. Die Summe der Geldstrafen beträgt 100—500 Lei. — Das nächtliche Angeln, das Erbeuten von mehr als 3 kg Fischen und anderer Tiere, die nicht das Mindestmaß erreicht haben, das Verunreinigen des Wassers durch 58

wissen überlassen, bis zu welcher Größe wir die Fische<br />

behalten oder zurückwerfen. Die Frösche dürfen nur<br />

von einem gewissen Gewicht an gefangen werden;<br />

u. zw. beginnend mit 30 g. Störarten werden von Gelegenheitsanglern<br />

zwar selten gefischt, dennoch gebe ich<br />

hier das obligate Mindestmaß dieser Fische an:<br />

Riesenhausen 170 cm<br />

Waxdick 140 cm<br />

Stör 110 cm<br />

Lachsstör 40 cm<br />

Die Fische, die dieses Maß nicht erreicht haben,<br />

müssen in lebendem Zustand ins Wasser zurückgelassen<br />

werden.<br />

§ 35 des Fischereigesetzes sieht vor, daß sich die<br />

Deltafischer wöchentlich 4 kg Fische zum Produktionspreis<br />

von der Genossenschaft, in der sie arbeiten, kaufen<br />

können, sobald sie den Arbeitsplan der vorhergehenden<br />

Woche erfüllt haben. Die Fischer haben kein Recht,<br />

Rogen oder Fische zu verkaufen, da diese Art von<br />

Handel zu übermäßigem Gewinn führen würde. Diese<br />

Kaufform ist gesetzwidrig und wird durch Geldstrafen<br />

oder durch Freiheitsentzug von 3 Monaten bis zu 2 Jahren<br />

bestraft.<br />

Das Sportfischen mit einer oder zwei Angelruten ist<br />

nur vom Morgengrauen bis zur Abenddämmerung erlaubt.<br />

Jeder Sportangler darf täglich 3 kg Fische fangen<br />

bzw. für sich behalten oder einen einzigen Fisch, der<br />

über 3 kg wiegt.<br />

Mehrere Punkte des obigen Gesetzes werden durch<br />

den im Jahre 1975 gefaßten Ministerratsbeschluß<br />

Nr. 341 ergänzt. Demgemäß wird folgendes als Übertretung<br />

betrachtet:<br />

— Das Fangen von Fischen jeglicher Art oder von<br />

anderen Wasserlebewesen (Fröschen, Salamandern,<br />

Schildkröten usw.) ohne Angelschein, gleichwie die Benützung<br />

von mehr als zwei Angelruten. Die Summe der<br />

Geldstrafen beträgt 100—500 Lei.<br />

— Das nächtliche Angeln, das Erbeuten von mehr als<br />

3 kg Fischen und anderer Tiere, die nicht das Mindestmaß<br />

erreicht haben, das Verunreinigen des Wassers durch<br />

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