Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin
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§ 11 - Bewertung <strong>der</strong> Promotion<br />
(1) Die Promotionsleistungen werden gemäß folgen<strong>der</strong> Skala bewertet:<br />
- summa cum laude<br />
- magna cum laude<br />
- cum laude<br />
- rite<br />
- nicht bestanden<br />
(2) Die Gesamtbewertung <strong>der</strong> Promotion erfolgt im Anschluss an die Bewertung <strong>der</strong> Disputation. Sie<br />
wird ermittelt aus den Prädikaten für die Dissertation und die Disputation; dabei ist die Dissertation<br />
stärker zu gewichten.<br />
(3) Der Dekan bzw. die Dekanin <strong>der</strong> Fakultät teilt das Ergebnis unverzüglich dem Doktoranden o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Doktorandin mit und stellt ihm bzw. ihr darüber eine vorläufige Bescheinigung aus. Diese<br />
Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels. Gleichzeitig sind dem Doktoranden o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Doktorandin etwaige Än<strong>der</strong>ungswünsche <strong>der</strong> Kommission am Text <strong>der</strong> Dissertation mitzuteilen.<br />
(4) Der Fakultätsrat wird über das Ergebnis des Promotionsverfahrens unterrichtet.<br />
§ 12 - Veröffentlichung <strong>der</strong> Dissertation<br />
(1) Die Dissertation ist vom Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin als Buch, in einer Zeitschrift, als<br />
vervielfältigtes Manuskript, Mikrofilm/Mikrofiche o<strong>der</strong> als CD-ROM zu veröffentlichen.<br />
(2) Die Hochschule soll auf Antrag im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen<br />
und finanziellen Mittel die Veröffentlichung sicherstellen bzw. sich an den Kosten beteiligen.<br />
(3) Über vom Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin gewünschte Än<strong>der</strong>ungen am Text <strong>der</strong> eingereichten<br />
Dissertation entscheidet <strong>der</strong> Promotionsausschuss im Benehmen mit den Gutachtern und<br />
Gutachterinnen.<br />
(4) Der Doktorand bzw. die Doktorandin hat bis spätestens 12 Monate nach <strong>der</strong> Disputation die<br />
veröffentlichte Dissertation in folgen<strong>der</strong> Form und Anzahl beim Fachbereich abzuliefern:<br />
1. 20 Exemplare in Buch- o<strong>der</strong> Fotodruck<br />
o<strong>der</strong><br />
2. drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung ungekürzt in einer Schriftenreihe o<strong>der</strong> Zeitschrift<br />
erfolgt ist,<br />
o<strong>der</strong><br />
3. drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel<br />
übernommen hat und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird,<br />
o<strong>der</strong><br />
4. 10 Mikrofilme/Mikrofiches o<strong>der</strong> CD-ROMs, eine Mutterkopie und drei Exemplare <strong>der</strong> Dissertation<br />
in kopierfähiger Maschinenschrift.<br />
(5) Den abzuliefernden Exemplaren ist ein Titelblatt in <strong>der</strong> originalen Form beizufügen.<br />
(6) In begründeten Fällen kann <strong>der</strong> Promotionsausschuss eine Verlängerung <strong>der</strong> Ablieferungsfrist<br />
genehmigen.<br />
(7) Die Hochschulbibliothek erhält die Erlaubnis, die Zusammenfassung <strong>der</strong> Dissertation (siehe § 6<br />
Abs. 4 Nr. 2) zu veröffentlichen.