Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin
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einer entsprechenden Abschlussprüfung von dort aus zu bescheinigen. Bei Nichtbestehen kann<br />
die Prüfung einmal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />
(2) Dem Antrag können beigefügt werden:<br />
1. ein Verzeichnis <strong>der</strong> wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Antragstellers bzw. <strong>der</strong><br />
Antragstellerin,<br />
2. ein Vorschlag für zwei Gutachter o<strong>der</strong> Gutachterinnen <strong>der</strong> Dissertation.<br />
§ 8 - Eröffnung des Promotionsverfahrens<br />
(1) Der Promotionsausschuss entscheidet nach Prüfung <strong>der</strong> Unterlagen über die Eröffnung des<br />
Promotionsverfahrens.<br />
(2) Der Promotionsausschuss setzt die Promotionskommission ein. Bei <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Gutachter<br />
und Gutachterinnen soll <strong>der</strong> Ausschuss den Vorschlag des Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin<br />
berücksichtigen. Folgt er diesem Vorschlag nicht, bedarf es einer Begründung.<br />
(3) Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtet den Doktoranden bzw. die<br />
Doktorandin von <strong>der</strong> Entscheidung gemäß Absatz 1 und teilt ihm bzw. ihr die Zusammensetzung <strong>der</strong><br />
Promotionskommission mit. Eine Ablehnung des Zulassungsantrags ist schriftlich zu begründen und<br />
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />
§ 9 - Beurteilung <strong>der</strong> Dissertation<br />
(1) Die Dissertation wird von zwei Gutachtern o<strong>der</strong> Gutachterinnen beurteilt. Diese müssen fachlich<br />
zuständige promovierte Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen im Sinne von § 3 Abs. 2 sein; ein Gutachter<br />
bzw. eine Gutachterin muß Professor bzw. Professorin <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ im Sinne von § 3 Abs. 2<br />
sein. In <strong>der</strong> Regel ist <strong>der</strong> Betreuer o<strong>der</strong> die Betreuerin <strong>der</strong> Dissertation als Gutachter bzw. Gutachterin<br />
zu bestellen.<br />
(2) Die Gutachter und Gutachterinnen prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung<br />
anerkannt werden kann, und bewerten sie in schriftlichen Gutachten, die einen Bewertungsvorschlag<br />
nach § 11 Abs. 1 enthalten müssen.<br />
(3) Divergieren die Bewertungsvorschläge, entscheidet die Promotionskommission. Der<br />
Promotionsausschuss kann auf Antrag <strong>der</strong> Promotionskommission als Entscheidungshilfe einen bzw.<br />
eine o<strong>der</strong> mehrere weitere Gutachter bzw. Gutachterinnen bestellen; diese Gutachter und<br />
Gutachterinnen sind nicht Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promotionskommission.<br />
(4) Falls ein Gutachter o<strong>der</strong> eine Gutachterin eine Umarbeitung <strong>der</strong> Dissertation empfiehlt, kann diese<br />
von <strong>der</strong> Promotionskommission mit entsprechenden Än<strong>der</strong>ungsauflagen an den Doktoranden o<strong>der</strong> die<br />
Doktorandin zurückgegeben werden. Umarbeitungsempfehlungen eines Gutachters o<strong>der</strong> einer<br />
Gutachterin bedürfen einer ausführlichen Begründung und müssen klar umrissene, präzise formulierte<br />
Gegenstände bzw. Fragestellungen betreffen. Nach Vorlage <strong>der</strong> umgearbeiteten Dissertation erfolgt<br />
<strong>der</strong>en endgültige Beurteilung durch die Gutachter bzw. Gutachterinnen und die<br />
Promotionskommission.<br />
(5) Wird die Dissertation mit „nicht bestanden“ bewertet, wird das Promotionsverfahren eingestellt.<br />
Der Dekan bzw. die Dekanin <strong>der</strong> Fakultät erteilt dem Doktoranden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Doktorandin einen<br />
schriftlichen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens. Der Bescheid ist mit einer<br />
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin ist in diesem Fall<br />
Akteneinsicht zu gewähren. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei <strong>der</strong> Fakultät.<br />
(6) Die Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach <strong>der</strong> Eröffnung des Promotionsverfahrens<br />
<strong>der</strong> Promotionskommission vorliegen. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Bei unzumutbarer<br />
Fristenüberschreitung kann ein neuer Gutachter o<strong>der</strong> eine neue Gutachterin bestellt werden.