Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin
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- ein bzw. eine <strong>der</strong> Fakultät angehören<strong>der</strong> Student bzw. Studentin <strong>der</strong> Fachrichtung Musikpädagogik<br />
o<strong>der</strong> Musikwissenschaft im Aufbaustudium.<br />
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.<br />
3<br />
Die Professoren bzw. Professorinnen und <strong>der</strong> Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin amtieren zwei<br />
Studienjahre, <strong>der</strong> Student bzw. die Studentin ein Studienjahr. Steht kein Student bzw. keine Studentin<br />
im Aufbaustudium zur Verfügung, kann ein Student bzw. eine Studentin im Hauptstudium gewählt<br />
werden. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />
Der Ausschuss wählt einen Professor bzw. eine Professorin aus seiner Mitte zum bzw. zur<br />
Vorsitzenden.<br />
(3) Der Promotionsausschuss setzt für jedes Promotionsverfahren mit dem Bestellen <strong>der</strong> Gutachter und<br />
Gutachterinnen eine Promotionskommission ein. Die Kommission bewertet die Dissertation auf Grund<br />
<strong>der</strong> Gutachten, führt die Disputation durch und bewertet diese; sie legt abschließend die Gesamtnote<br />
fest und erteilt, im Benehmen mit dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin, eventuelle Auflagen für<br />
die Veröffentlichung <strong>der</strong> Dissertation.<br />
(4) Der Promotionskommission gehören in <strong>der</strong> Regel die Gutachter und Gutachterinnen sowie ein<br />
weiteres Mitglied an. Die Promotionskommission besteht in <strong>der</strong> Regel aus zwei promovierten<br />
Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen in wissenschaftlichen Fächern (Musikpädagogik o<strong>der</strong><br />
Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ (im Sinne von Abs. 2) und einem bzw. einer in <strong>der</strong> Regel<br />
promovierten wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin<br />
<strong>der</strong> Fakultät „Musik“. Ist ein Gutachter o<strong>der</strong> eine Gutachterin von außerhalb <strong>der</strong> Fakultät bestimmt<br />
worden, ist er o<strong>der</strong> sie zusätzliches Mitglied <strong>der</strong> Kommission; ist dieser Gutachter o<strong>der</strong> diese<br />
Gutachterin nicht Professor o<strong>der</strong> Professorin, muss ein weiterer in <strong>der</strong> Regel promovierter Professor<br />
o<strong>der</strong> eine weitere promovierte Professorin in wissenschaftlichen Fächern (Musikpädagogik o<strong>der</strong><br />
Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät (im Sinne von Abs. 2) Mitglied <strong>der</strong> Kommission sein.<br />
(5) Die Promotionskommission wählt in <strong>der</strong> Regel aus ihrer Mitte einen <strong>der</strong> Professoren o<strong>der</strong><br />
Professorinnen <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ zum bzw. zur Vorsitzenden. Der bzw. die Vorsitzende <strong>der</strong><br />
Promotionskommission sollte nicht Betreuer bzw. Betreuerin und Erstgutachter bzw. Erstgutachterin<br />
sein. Die Promotionskommission kann Beschlüsse nur mit den Voten aller stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> fassen.<br />
(6) Die Sitzungen von Promotionsausschuss und Promotionskommission sind nicht öffentlich. Über<br />
die Sitzungen werden Protokolle angefertigt.<br />
§ 4 - Annahme des Dissertationsvorhabens<br />
(1) Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll möglichst frühzeitig die Annahme eines<br />
Dissertationsvorhabens durch die Fakultät beantragen. Anträge auf Annahme sind unter Angabe des<br />
Fachgebietes, Vorlage eines Arbeitstitels und eines Arbeitsplanes an den Promotionsausschuss zu<br />
richten. Beizufügen ist gegebenenfalls eine Erklärung über die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach §<br />
2. Im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist gegebenenfalls eine Zugangsprüfung abzulegen.<br />
(2) Anträge auf Annahme des Dissertationsvorhabens und auf Zulassung zur Promotion können bei<br />
Vorliegen einer fertigen Dissertation gleichzeitig gestellt werden. § 2 bleibt hiervon unberührt.<br />
(3) Mit <strong>der</strong> Annahme des Dissertationsvorhabens übernimmt <strong>der</strong> Promotionsausschuss die Pflicht, für<br />
die Betreuung und die spätere Begutachtung Sorge zu tragen.<br />
§ 5 - Betreuung<br />
Der Doktorand o<strong>der</strong> die Doktorandin soll in seinem bzw. ihrem Antrag einen, in begründeten<br />
Ausnahmefällen zwei fachlich zuständige promovierte Professoren bzw. Professorinnen im Sinne von<br />
§ 3 Abs. 2 als Betreuer bzw. Betreuerinnen des Dissertationsvorhabens benennen. Ein Betreuer bzw.<br />
eine Betreuerin muss Professor bzw. Professorin <strong>der</strong> Fakultät im Sinne von § 3 Abs. 2 sein. Der<br />
Promotionsausschuss hat den Doktoranden und Doktorandinnen gegebenenfalls bei <strong>der</strong> Bennennung