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Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin

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- ein bzw. eine <strong>der</strong> Fakultät angehören<strong>der</strong> Student bzw. Studentin <strong>der</strong> Fachrichtung Musikpädagogik<br />

o<strong>der</strong> Musikwissenschaft im Aufbaustudium.<br />

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.<br />

3<br />

Die Professoren bzw. Professorinnen und <strong>der</strong> Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin amtieren zwei<br />

Studienjahre, <strong>der</strong> Student bzw. die Studentin ein Studienjahr. Steht kein Student bzw. keine Studentin<br />

im Aufbaustudium zur Verfügung, kann ein Student bzw. eine Studentin im Hauptstudium gewählt<br />

werden. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

Der Ausschuss wählt einen Professor bzw. eine Professorin aus seiner Mitte zum bzw. zur<br />

Vorsitzenden.<br />

(3) Der Promotionsausschuss setzt für jedes Promotionsverfahren mit dem Bestellen <strong>der</strong> Gutachter und<br />

Gutachterinnen eine Promotionskommission ein. Die Kommission bewertet die Dissertation auf Grund<br />

<strong>der</strong> Gutachten, führt die Disputation durch und bewertet diese; sie legt abschließend die Gesamtnote<br />

fest und erteilt, im Benehmen mit dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin, eventuelle Auflagen für<br />

die Veröffentlichung <strong>der</strong> Dissertation.<br />

(4) Der Promotionskommission gehören in <strong>der</strong> Regel die Gutachter und Gutachterinnen sowie ein<br />

weiteres Mitglied an. Die Promotionskommission besteht in <strong>der</strong> Regel aus zwei promovierten<br />

Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen in wissenschaftlichen Fächern (Musikpädagogik o<strong>der</strong><br />

Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ (im Sinne von Abs. 2) und einem bzw. einer in <strong>der</strong> Regel<br />

promovierten wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin<br />

<strong>der</strong> Fakultät „Musik“. Ist ein Gutachter o<strong>der</strong> eine Gutachterin von außerhalb <strong>der</strong> Fakultät bestimmt<br />

worden, ist er o<strong>der</strong> sie zusätzliches Mitglied <strong>der</strong> Kommission; ist dieser Gutachter o<strong>der</strong> diese<br />

Gutachterin nicht Professor o<strong>der</strong> Professorin, muss ein weiterer in <strong>der</strong> Regel promovierter Professor<br />

o<strong>der</strong> eine weitere promovierte Professorin in wissenschaftlichen Fächern (Musikpädagogik o<strong>der</strong><br />

Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät (im Sinne von Abs. 2) Mitglied <strong>der</strong> Kommission sein.<br />

(5) Die Promotionskommission wählt in <strong>der</strong> Regel aus ihrer Mitte einen <strong>der</strong> Professoren o<strong>der</strong><br />

Professorinnen <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ zum bzw. zur Vorsitzenden. Der bzw. die Vorsitzende <strong>der</strong><br />

Promotionskommission sollte nicht Betreuer bzw. Betreuerin und Erstgutachter bzw. Erstgutachterin<br />

sein. Die Promotionskommission kann Beschlüsse nur mit den Voten aller stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> fassen.<br />

(6) Die Sitzungen von Promotionsausschuss und Promotionskommission sind nicht öffentlich. Über<br />

die Sitzungen werden Protokolle angefertigt.<br />

§ 4 - Annahme des Dissertationsvorhabens<br />

(1) Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll möglichst frühzeitig die Annahme eines<br />

Dissertationsvorhabens durch die Fakultät beantragen. Anträge auf Annahme sind unter Angabe des<br />

Fachgebietes, Vorlage eines Arbeitstitels und eines Arbeitsplanes an den Promotionsausschuss zu<br />

richten. Beizufügen ist gegebenenfalls eine Erklärung über die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach §<br />

2. Im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist gegebenenfalls eine Zugangsprüfung abzulegen.<br />

(2) Anträge auf Annahme des Dissertationsvorhabens und auf Zulassung zur Promotion können bei<br />

Vorliegen einer fertigen Dissertation gleichzeitig gestellt werden. § 2 bleibt hiervon unberührt.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Annahme des Dissertationsvorhabens übernimmt <strong>der</strong> Promotionsausschuss die Pflicht, für<br />

die Betreuung und die spätere Begutachtung Sorge zu tragen.<br />

§ 5 - Betreuung<br />

Der Doktorand o<strong>der</strong> die Doktorandin soll in seinem bzw. ihrem Antrag einen, in begründeten<br />

Ausnahmefällen zwei fachlich zuständige promovierte Professoren bzw. Professorinnen im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 2 als Betreuer bzw. Betreuerinnen des Dissertationsvorhabens benennen. Ein Betreuer bzw.<br />

eine Betreuerin muss Professor bzw. Professorin <strong>der</strong> Fakultät im Sinne von § 3 Abs. 2 sein. Der<br />

Promotionsausschuss hat den Doktoranden und Doktorandinnen gegebenenfalls bei <strong>der</strong> Bennennung

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