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Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin

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3. Teilnahme an einem Aufbaustudium von vier Semestern. Das Aufbaustudium ist in <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong><br />

Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> zu absolvieren. Studierende mit an<strong>der</strong>en als den in § 2 Abs. 1<br />

genannten Studienabschlüssen können das von ihnen im Rahmen des Aufbaustudiums zu<br />

studierende zweite (wissenschaftliche) Nebenfach an einer an<strong>der</strong>en Hochschule absolvieren. Über<br />

beson<strong>der</strong>s begründete Ausnahmen in Bezug auf die Teilnahme an einem Aufbaustudium, z. B. im<br />

Fall von § 4 Abs. 2, entscheidet im Einzelfall <strong>der</strong> Promotionsausschuss.<br />

Das Aufbaustudium erfüllt folgende Aufgaben:<br />

- Erweiterung <strong>der</strong> Fähigkeiten im künstlerischen Hauptfach,<br />

- Vertiefung des Studiums im wissenschaftlichen Hauptfach (z. B. Möglichkeiten zu ergänzenden<br />

Studien im Hinblick auf die spezifische Thematik <strong>der</strong> Dissertation),<br />

- für Studierende mit den an<strong>der</strong>en als den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Studienabschlüssen: Studi-<br />

um eines zweiten wissenschaftlichen Hauptfachs im Umfang von etwa 30 Wochenstunden.<br />

(2) Bei Studierenden mit an<strong>der</strong>en Studienabschlüssen als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten muss die<br />

oben genannte Wochenstundenzahl durch Studien- bzw. Leistungsnachweise belegt sein. Ferner ist für<br />

Studierende mit diesen Studienabschlüssen als Zulassungsvoraussetzung erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Promo-<br />

tionsausschuss ihre im Rahmen des absolvierten Studiums verfasste Diplomarbeit in <strong>der</strong><br />

wissenschaftlichen Qualität als mindestens gleichwertig mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an eine<br />

Staatsexamens- bzw. Magisterarbeit anerkennt. Dieses wird von dem Erstgutachter bzw. <strong>der</strong><br />

Erstgutachterin <strong>der</strong> Diplomarbeit und durch ein (möglichst externes) Zweitgutachten festgestellt.<br />

(3) Bei Bewerbern o<strong>der</strong> Bewerberinnen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt außerhalb des<br />

Landes <strong>Berlin</strong> vor einem deutschen Prüfungsamt abgelegt haben, prüft <strong>der</strong> Promotionsausschuss, ob<br />

diese Prüfungsleistungen als gleichwertig mit den vorstehend genannten anerkannt werden können.<br />

Bei Fehlen <strong>der</strong> Gleichwertigkeit kann <strong>der</strong> Promotionsausschuss den Nachweis zusätzlicher<br />

Studienleistungen verlangen.<br />

(4) Bei Bewerbern o<strong>der</strong> Bewerberinnen, die im Ausland studiert und dort ihre Abschlussprüfung<br />

abgelegt haben, prüft <strong>der</strong> Promotionsausschuss, ob diese Studien- und Prüfungsvoraussetzungen als<br />

gleichwertig mit den vorstehend genannten anerkannt werden können. Hierzu ist gegebenenfalls ein<br />

Gutachten des Präsidenten bzw. <strong>der</strong> Präsidentin <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> einzuholen, <strong>der</strong><br />

bzw. die gegebenenfalls seinerseits bzw. ihrerseits die Zentrale für ausländisches Bildungswesen in<br />

Göttingen einschaltet. Der Promotionsausschuss kann bei Fehlen <strong>der</strong> Gleichwertigkeit den Nachweis<br />

zusätzlicher Studienleistungen verlangen.<br />

(5) Professoren und Professorinnen <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> sind von <strong>der</strong> Zulassung<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 3 - Promotionsausschuss und Promotionskommission<br />

(1) Der Fakultätsrat setzt einen Promotionsausschuss ein. Dieser bearbeitet alle mit den Promotionsverfahren<br />

zusammenhängenden Fragen. Der Ausschuss entscheidet insbeson<strong>der</strong>e über die<br />

Annahme des Dissertationsvorhabens, die Zulassung zur Promotion und die Einsetzung einer Promotionskommission;<br />

er sorgt für einen zügigen und ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens.<br />

(2) Dem Promotionsausschuss gehören an:<br />

- <strong>der</strong> Dekan o<strong>der</strong> die Dekanin,<br />

- zwei weitere promovierte Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen in wissenschaftlichen Fächern<br />

(Musikpädagogik o<strong>der</strong> Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät,<br />

- ein wissenschaftlicher o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissenschaftliche<br />

o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiterin <strong>der</strong> Fakultät,

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