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Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin

Promotionsordnung (PDF: 33KB) - Universität der Künste Berlin

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<strong>Promotionsordnung</strong><br />

für den Doktor <strong>der</strong> Philosophie<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 12. März 1999<br />

Auf Grund von § 71 Abs. 1 Nr. 1 des <strong>Berlin</strong>er Hochschulgesetzes (BerlHG) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 74),<br />

hat <strong>der</strong> Fakultätsrat <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> in seiner Sitzung am<br />

12. März 1999 folgende Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Promotionsordnung</strong> für den Doktor <strong>der</strong> Philosophie vom<br />

23. Mai 1984 beschlossen und in die <strong>Promotionsordnung</strong> eingearbeitet. Diese erhält folgende Fassung:<br />

§ 1 - Promotion<br />

(1) Die Fakultät „Musik” <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> verleiht für die Fachgebiete<br />

Musikpädagogik und Musikwissenschaft auf Grund eines Promotionsverfahrens den akademischen<br />

Grad „Doktor <strong>der</strong> Philosophie“ (Dr. phil.).<br />

(2) Durch die Promotion wird eine beson<strong>der</strong>e wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Dieser<br />

Nachweis wird durch die Annahme <strong>der</strong> Dissertation und eine erfolgreiche Disputation erbracht.<br />

(3) Die Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> kann auf Vorschlag des Fakultätsrats „Musik“ für<br />

hervorragende wissenschaftlich-künstlerische Leistungen auf einem Arbeitsgebiet <strong>der</strong> Fakultät den<br />

akademischen Grad „Doktor <strong>der</strong> Philosophie ehrenhalber“ (Dr. phil. h. c.) verleihen.<br />

§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind neben <strong>der</strong> Allgemeinen Hochschulreife (Abitur)<br />

folgende Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lich:<br />

1. Ein wissenschaftliches Musikstudium (Musikwissenschaft, Musikpädagogik, Musiktheorie,<br />

Musikalische Analyse) von insgesamt etwa 80 Wochenstunden sowie das Studium von zwei<br />

Nebenfächern von je ca. 30 Wochenstunden. Diese Studien werden in <strong>der</strong> Regel nachgewiesen<br />

durch einen <strong>der</strong> folgenden Studienabschlüsse:<br />

a) Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Ersten Fach Musik (einschließlich<br />

Abschluss in Erziehungswissenschaft und im Zweiten Wissenschaftlichen Fach, das nicht mit<br />

dem Promotionshauptfach identisch sein darf);<br />

b) Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit wissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern<br />

(darunter Musik einschließlich Abschluss in Erziehungswissenschaft und im an<strong>der</strong>en Fach);<br />

c) Studienabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule (z. B. Magisterprüfung in einem<br />

wissenschaftlichen Musikstudiengang);<br />

d) Diplomprüfung in einer grundständig studierten Studienrichtung des Diplomstudiengangs<br />

Musikerziehung, sofern die unter § 2 Abs. 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.<br />

2. Fähigkeiten im künstlerischen Hauptfach. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines<br />

entsprechenden Abschlusszeugnisses in einem <strong>der</strong> genannten Studienabschlüsse. Bei<br />

Diplomstudiengängen wird die Abschlussprüfung im künstlerischen Hauptfach als Äquivalent zu<br />

einem <strong>der</strong> beiden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Nebenfächer anerkannt.


2<br />

3. Teilnahme an einem Aufbaustudium von vier Semestern. Das Aufbaustudium ist in <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong><br />

Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> zu absolvieren. Studierende mit an<strong>der</strong>en als den in § 2 Abs. 1<br />

genannten Studienabschlüssen können das von ihnen im Rahmen des Aufbaustudiums zu<br />

studierende zweite (wissenschaftliche) Nebenfach an einer an<strong>der</strong>en Hochschule absolvieren. Über<br />

beson<strong>der</strong>s begründete Ausnahmen in Bezug auf die Teilnahme an einem Aufbaustudium, z. B. im<br />

Fall von § 4 Abs. 2, entscheidet im Einzelfall <strong>der</strong> Promotionsausschuss.<br />

Das Aufbaustudium erfüllt folgende Aufgaben:<br />

- Erweiterung <strong>der</strong> Fähigkeiten im künstlerischen Hauptfach,<br />

- Vertiefung des Studiums im wissenschaftlichen Hauptfach (z. B. Möglichkeiten zu ergänzenden<br />

Studien im Hinblick auf die spezifische Thematik <strong>der</strong> Dissertation),<br />

- für Studierende mit den an<strong>der</strong>en als den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Studienabschlüssen: Studi-<br />

um eines zweiten wissenschaftlichen Hauptfachs im Umfang von etwa 30 Wochenstunden.<br />

(2) Bei Studierenden mit an<strong>der</strong>en Studienabschlüssen als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten muss die<br />

oben genannte Wochenstundenzahl durch Studien- bzw. Leistungsnachweise belegt sein. Ferner ist für<br />

Studierende mit diesen Studienabschlüssen als Zulassungsvoraussetzung erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Promo-<br />

tionsausschuss ihre im Rahmen des absolvierten Studiums verfasste Diplomarbeit in <strong>der</strong><br />

wissenschaftlichen Qualität als mindestens gleichwertig mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an eine<br />

Staatsexamens- bzw. Magisterarbeit anerkennt. Dieses wird von dem Erstgutachter bzw. <strong>der</strong><br />

Erstgutachterin <strong>der</strong> Diplomarbeit und durch ein (möglichst externes) Zweitgutachten festgestellt.<br />

(3) Bei Bewerbern o<strong>der</strong> Bewerberinnen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt außerhalb des<br />

Landes <strong>Berlin</strong> vor einem deutschen Prüfungsamt abgelegt haben, prüft <strong>der</strong> Promotionsausschuss, ob<br />

diese Prüfungsleistungen als gleichwertig mit den vorstehend genannten anerkannt werden können.<br />

Bei Fehlen <strong>der</strong> Gleichwertigkeit kann <strong>der</strong> Promotionsausschuss den Nachweis zusätzlicher<br />

Studienleistungen verlangen.<br />

(4) Bei Bewerbern o<strong>der</strong> Bewerberinnen, die im Ausland studiert und dort ihre Abschlussprüfung<br />

abgelegt haben, prüft <strong>der</strong> Promotionsausschuss, ob diese Studien- und Prüfungsvoraussetzungen als<br />

gleichwertig mit den vorstehend genannten anerkannt werden können. Hierzu ist gegebenenfalls ein<br />

Gutachten des Präsidenten bzw. <strong>der</strong> Präsidentin <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> einzuholen, <strong>der</strong><br />

bzw. die gegebenenfalls seinerseits bzw. ihrerseits die Zentrale für ausländisches Bildungswesen in<br />

Göttingen einschaltet. Der Promotionsausschuss kann bei Fehlen <strong>der</strong> Gleichwertigkeit den Nachweis<br />

zusätzlicher Studienleistungen verlangen.<br />

(5) Professoren und Professorinnen <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> sind von <strong>der</strong> Zulassung<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 3 - Promotionsausschuss und Promotionskommission<br />

(1) Der Fakultätsrat setzt einen Promotionsausschuss ein. Dieser bearbeitet alle mit den Promotionsverfahren<br />

zusammenhängenden Fragen. Der Ausschuss entscheidet insbeson<strong>der</strong>e über die<br />

Annahme des Dissertationsvorhabens, die Zulassung zur Promotion und die Einsetzung einer Promotionskommission;<br />

er sorgt für einen zügigen und ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens.<br />

(2) Dem Promotionsausschuss gehören an:<br />

- <strong>der</strong> Dekan o<strong>der</strong> die Dekanin,<br />

- zwei weitere promovierte Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen in wissenschaftlichen Fächern<br />

(Musikpädagogik o<strong>der</strong> Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät,<br />

- ein wissenschaftlicher o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissenschaftliche<br />

o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiterin <strong>der</strong> Fakultät,


- ein bzw. eine <strong>der</strong> Fakultät angehören<strong>der</strong> Student bzw. Studentin <strong>der</strong> Fachrichtung Musikpädagogik<br />

o<strong>der</strong> Musikwissenschaft im Aufbaustudium.<br />

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu wählen.<br />

3<br />

Die Professoren bzw. Professorinnen und <strong>der</strong> Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin amtieren zwei<br />

Studienjahre, <strong>der</strong> Student bzw. die Studentin ein Studienjahr. Steht kein Student bzw. keine Studentin<br />

im Aufbaustudium zur Verfügung, kann ein Student bzw. eine Studentin im Hauptstudium gewählt<br />

werden. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

Der Ausschuss wählt einen Professor bzw. eine Professorin aus seiner Mitte zum bzw. zur<br />

Vorsitzenden.<br />

(3) Der Promotionsausschuss setzt für jedes Promotionsverfahren mit dem Bestellen <strong>der</strong> Gutachter und<br />

Gutachterinnen eine Promotionskommission ein. Die Kommission bewertet die Dissertation auf Grund<br />

<strong>der</strong> Gutachten, führt die Disputation durch und bewertet diese; sie legt abschließend die Gesamtnote<br />

fest und erteilt, im Benehmen mit dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin, eventuelle Auflagen für<br />

die Veröffentlichung <strong>der</strong> Dissertation.<br />

(4) Der Promotionskommission gehören in <strong>der</strong> Regel die Gutachter und Gutachterinnen sowie ein<br />

weiteres Mitglied an. Die Promotionskommission besteht in <strong>der</strong> Regel aus zwei promovierten<br />

Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen in wissenschaftlichen Fächern (Musikpädagogik o<strong>der</strong><br />

Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ (im Sinne von Abs. 2) und einem bzw. einer in <strong>der</strong> Regel<br />

promovierten wissenschaftlichen o<strong>der</strong> künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin<br />

<strong>der</strong> Fakultät „Musik“. Ist ein Gutachter o<strong>der</strong> eine Gutachterin von außerhalb <strong>der</strong> Fakultät bestimmt<br />

worden, ist er o<strong>der</strong> sie zusätzliches Mitglied <strong>der</strong> Kommission; ist dieser Gutachter o<strong>der</strong> diese<br />

Gutachterin nicht Professor o<strong>der</strong> Professorin, muss ein weiterer in <strong>der</strong> Regel promovierter Professor<br />

o<strong>der</strong> eine weitere promovierte Professorin in wissenschaftlichen Fächern (Musikpädagogik o<strong>der</strong><br />

Musikwissenschaft) <strong>der</strong> Fakultät (im Sinne von Abs. 2) Mitglied <strong>der</strong> Kommission sein.<br />

(5) Die Promotionskommission wählt in <strong>der</strong> Regel aus ihrer Mitte einen <strong>der</strong> Professoren o<strong>der</strong><br />

Professorinnen <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ zum bzw. zur Vorsitzenden. Der bzw. die Vorsitzende <strong>der</strong><br />

Promotionskommission sollte nicht Betreuer bzw. Betreuerin und Erstgutachter bzw. Erstgutachterin<br />

sein. Die Promotionskommission kann Beschlüsse nur mit den Voten aller stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> fassen.<br />

(6) Die Sitzungen von Promotionsausschuss und Promotionskommission sind nicht öffentlich. Über<br />

die Sitzungen werden Protokolle angefertigt.<br />

§ 4 - Annahme des Dissertationsvorhabens<br />

(1) Der Doktorand bzw. die Doktorandin soll möglichst frühzeitig die Annahme eines<br />

Dissertationsvorhabens durch die Fakultät beantragen. Anträge auf Annahme sind unter Angabe des<br />

Fachgebietes, Vorlage eines Arbeitstitels und eines Arbeitsplanes an den Promotionsausschuss zu<br />

richten. Beizufügen ist gegebenenfalls eine Erklärung über die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen nach §<br />

2. Im Falle von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist gegebenenfalls eine Zugangsprüfung abzulegen.<br />

(2) Anträge auf Annahme des Dissertationsvorhabens und auf Zulassung zur Promotion können bei<br />

Vorliegen einer fertigen Dissertation gleichzeitig gestellt werden. § 2 bleibt hiervon unberührt.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Annahme des Dissertationsvorhabens übernimmt <strong>der</strong> Promotionsausschuss die Pflicht, für<br />

die Betreuung und die spätere Begutachtung Sorge zu tragen.<br />

§ 5 - Betreuung<br />

Der Doktorand o<strong>der</strong> die Doktorandin soll in seinem bzw. ihrem Antrag einen, in begründeten<br />

Ausnahmefällen zwei fachlich zuständige promovierte Professoren bzw. Professorinnen im Sinne von<br />

§ 3 Abs. 2 als Betreuer bzw. Betreuerinnen des Dissertationsvorhabens benennen. Ein Betreuer bzw.<br />

eine Betreuerin muss Professor bzw. Professorin <strong>der</strong> Fakultät im Sinne von § 3 Abs. 2 sein. Der<br />

Promotionsausschuss hat den Doktoranden und Doktorandinnen gegebenenfalls bei <strong>der</strong> Bennennung


4<br />

des Betreuers bzw. <strong>der</strong> Betreuerin zu unterstützen. Der Betreuer bzw. die Betreuerin ist zur<br />

angemessenen Beratung des Dissertationsvorhabens gegenüber dem Doktoranden o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Doktorandin und dem Promotionsausschuss verpflichtet.<br />

§ 6 - Dissertation<br />

(1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, welche die Befähigung des Verfassers<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfasserin zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten nachweist und einen bedeutsamen<br />

Beitrag zur Forschung im Fachgebiet darstellt.<br />

(2) Als Dissertation kann eine unveröffentlichte o<strong>der</strong> eine veröffentlichte Schrift vorgelegt werden.<br />

(3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Promotionsausschuss.<br />

(4) Die Dissertation muss im Anhang enthalten:<br />

1. eine eidesstattliche Versicherung, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und alle Hilfen und<br />

Hilfsmittel offengelegt sind,<br />

2. eine Zusammenfassung (abstract) <strong>der</strong> Arbeit in deutscher Sprache von nicht mehr als einer Seite<br />

Umfang zum Zwecke <strong>der</strong> Veröffentlichung,<br />

3. einen Lebenslauf, aus dem <strong>der</strong> Bildungsgang des Verfassers bzw. <strong>der</strong> Verfasserin hervorgeht.<br />

(5) Das Titelblatt ist gemäß dem in <strong>der</strong> Anlage beigefügten Muster anzufertigen.<br />

§ 7 - Zulassung zur Promotion<br />

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu<br />

richten. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

1. eine Erklärung, dass die geltende <strong>Promotionsordnung</strong> dem Antragsteller bzw. <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

bekannt ist,<br />

2. die Unterlagen über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2,<br />

3. ein tabellarischer Lebenslauf,<br />

4. drei Ausfertigungen <strong>der</strong> Dissertation,<br />

5. Angaben darüber, inwieweit die Dissertation, Teile <strong>der</strong> Dissertation schon veröffentlicht worden<br />

ist bzw. sind, gegebenenfalls eine Liste und jeweils ein Exemplar dieser Veröffentlichung(en),<br />

6. eine Erklärung, ob <strong>der</strong> Antragsteller o<strong>der</strong> die Antragstellerin bereits früher o<strong>der</strong> gleichzeitig<br />

einen Antrag auf Annahme eines Dissertationsvorhabens o<strong>der</strong> einen Antrag auf Zulassung zum<br />

Promotionsverfahren bei einer an<strong>der</strong>en Hochschule o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Fakultät <strong>der</strong> Hochschule<br />

<strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> gestellt hat, gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über <strong>der</strong>en Ausgang;<br />

7. Für die Zulassung von Studierenden mit grundständigem Studienabschluss<br />

Diplommusikerziehung ist <strong>der</strong> Nachweis über das Studium eines ergänzenden<br />

wissenschaftlichen Nebenfachs im Umgang von 30 Wochenstunden erfor<strong>der</strong>lich, das mit einer<br />

mündlichen Prüfung (Dauer: 30 Minuten) in diesem Fach abgeschlossen wurde. Der Antrag auf<br />

Zulassung zu dieser Prüfung ist vom Kandidaten bzw. <strong>der</strong> Kandidatin in <strong>der</strong> Regel ein Semester<br />

vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion beim Promotionsausschuss zu stellen. Der<br />

Kandidat bzw. die Kandidatin hat die Möglichkeit, Prüfer bzw. Prüferinnen vorzuschlagen.<br />

Wurde das wissenschaftliche Nebenfach an <strong>der</strong> HdK studiert, so bestellt <strong>der</strong><br />

Promotionsausschuss die Prüfer und Prüferinnen und setzt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Prüfung fest.<br />

Wurde das wissenschaftliche Nebenfach an einer an<strong>der</strong>en Hochschule studiert, so ist dem<br />

Promotionsausschuss <strong>der</strong> Nachweis über die Studienleistung und die erfolgreiche Ablegung


5<br />

einer entsprechenden Abschlussprüfung von dort aus zu bescheinigen. Bei Nichtbestehen kann<br />

die Prüfung einmal wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

(2) Dem Antrag können beigefügt werden:<br />

1. ein Verzeichnis <strong>der</strong> wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Antragstellers bzw. <strong>der</strong><br />

Antragstellerin,<br />

2. ein Vorschlag für zwei Gutachter o<strong>der</strong> Gutachterinnen <strong>der</strong> Dissertation.<br />

§ 8 - Eröffnung des Promotionsverfahrens<br />

(1) Der Promotionsausschuss entscheidet nach Prüfung <strong>der</strong> Unterlagen über die Eröffnung des<br />

Promotionsverfahrens.<br />

(2) Der Promotionsausschuss setzt die Promotionskommission ein. Bei <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Gutachter<br />

und Gutachterinnen soll <strong>der</strong> Ausschuss den Vorschlag des Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin<br />

berücksichtigen. Folgt er diesem Vorschlag nicht, bedarf es einer Begründung.<br />

(3) Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtet den Doktoranden bzw. die<br />

Doktorandin von <strong>der</strong> Entscheidung gemäß Absatz 1 und teilt ihm bzw. ihr die Zusammensetzung <strong>der</strong><br />

Promotionskommission mit. Eine Ablehnung des Zulassungsantrags ist schriftlich zu begründen und<br />

mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />

§ 9 - Beurteilung <strong>der</strong> Dissertation<br />

(1) Die Dissertation wird von zwei Gutachtern o<strong>der</strong> Gutachterinnen beurteilt. Diese müssen fachlich<br />

zuständige promovierte Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen im Sinne von § 3 Abs. 2 sein; ein Gutachter<br />

bzw. eine Gutachterin muß Professor bzw. Professorin <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ im Sinne von § 3 Abs. 2<br />

sein. In <strong>der</strong> Regel ist <strong>der</strong> Betreuer o<strong>der</strong> die Betreuerin <strong>der</strong> Dissertation als Gutachter bzw. Gutachterin<br />

zu bestellen.<br />

(2) Die Gutachter und Gutachterinnen prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung<br />

anerkannt werden kann, und bewerten sie in schriftlichen Gutachten, die einen Bewertungsvorschlag<br />

nach § 11 Abs. 1 enthalten müssen.<br />

(3) Divergieren die Bewertungsvorschläge, entscheidet die Promotionskommission. Der<br />

Promotionsausschuss kann auf Antrag <strong>der</strong> Promotionskommission als Entscheidungshilfe einen bzw.<br />

eine o<strong>der</strong> mehrere weitere Gutachter bzw. Gutachterinnen bestellen; diese Gutachter und<br />

Gutachterinnen sind nicht Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promotionskommission.<br />

(4) Falls ein Gutachter o<strong>der</strong> eine Gutachterin eine Umarbeitung <strong>der</strong> Dissertation empfiehlt, kann diese<br />

von <strong>der</strong> Promotionskommission mit entsprechenden Än<strong>der</strong>ungsauflagen an den Doktoranden o<strong>der</strong> die<br />

Doktorandin zurückgegeben werden. Umarbeitungsempfehlungen eines Gutachters o<strong>der</strong> einer<br />

Gutachterin bedürfen einer ausführlichen Begründung und müssen klar umrissene, präzise formulierte<br />

Gegenstände bzw. Fragestellungen betreffen. Nach Vorlage <strong>der</strong> umgearbeiteten Dissertation erfolgt<br />

<strong>der</strong>en endgültige Beurteilung durch die Gutachter bzw. Gutachterinnen und die<br />

Promotionskommission.<br />

(5) Wird die Dissertation mit „nicht bestanden“ bewertet, wird das Promotionsverfahren eingestellt.<br />

Der Dekan bzw. die Dekanin <strong>der</strong> Fakultät erteilt dem Doktoranden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Doktorandin einen<br />

schriftlichen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens. Der Bescheid ist mit einer<br />

Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin ist in diesem Fall<br />

Akteneinsicht zu gewähren. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei <strong>der</strong> Fakultät.<br />

(6) Die Gutachten sollen nicht später als drei Monate nach <strong>der</strong> Eröffnung des Promotionsverfahrens<br />

<strong>der</strong> Promotionskommission vorliegen. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Bei unzumutbarer<br />

Fristenüberschreitung kann ein neuer Gutachter o<strong>der</strong> eine neue Gutachterin bestellt werden.


6<br />

§ 10 - Disputation<br />

(1) Ist die Dissertation angenommen, vereinbart <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

mit dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin und den Kommissionsmitglie<strong>der</strong>n den Termin <strong>der</strong><br />

Disputation. Dieser Termin wird durch Aushang in <strong>der</strong> Fakultät „Musik“ bekanntgegeben. Der o<strong>der</strong><br />

die Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission lädt wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Termin den<br />

Doktoranden bzw. die Doktorandin, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promotionskommission und die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Promotionsausschusses schriftlich zur Disputation ein.<br />

Zur Disputation sind auch Vertreter und Vertreterinnen <strong>der</strong> Institute für Musikwissenschaft an <strong>der</strong><br />

Freien <strong>Universität</strong> <strong>Berlin</strong>, an <strong>der</strong> Technischen <strong>Universität</strong> <strong>Berlin</strong> und an <strong>der</strong> Humboldt-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Berlin</strong> einzuladen. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> können nach Maßgabe <strong>der</strong> Plätze<br />

als Zuhörer und Zuhörerinnen an <strong>der</strong> Disputation teilnehmen; Studierende des Aufbaustudiums in <strong>der</strong><br />

Fakultät „Musik“ sind zu bevorzugen. Auf Antrag des Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin ist die<br />

Öffentlichkeit auszuschließen.<br />

(2) Für die unter Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Personen und für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät<br />

„Musik“ liegt die Dissertation wenigstens 14 Tage vor <strong>der</strong> Disputation zur Einsichtnahme aus. Für den<br />

Doktoranden bzw. die Doktorandin und die Mitglie<strong>der</strong> des Promotionsausschusses liegen ferner die<br />

Gutachten zur Einsichtnahme aus.<br />

(3) Disputierende sind <strong>der</strong> Doktorand bzw. die Doktorandin sowie die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Promotionskommission. Die Disputation dauert in <strong>der</strong> Regel 60, höchstens jedoch 90 Minuten.<br />

(4) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit des Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin zur<br />

mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Probleme zu erweisen und den Inhalt, den fachlichen<br />

Problemzusammenhang sowie die sachlichen und methodischen Grundlagen <strong>der</strong> Dissertation zu<br />

diskutieren. Der Doktorand bzw. die Doktorandin eröffnet die Disputation mit einem Vortrag von<br />

höchstens 15 Minuten über Probleme <strong>der</strong> Dissertation.<br />

(5) Über die Disputation wird ein Protokoll angefertigt; dieses muss mindestens die folgenden<br />

Informationen enthalten:<br />

- Ort, Datum und Dauer <strong>der</strong> Disputation,<br />

- Name des Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin,<br />

- Titel <strong>der</strong> Dissertation,<br />

- Bewertung <strong>der</strong> Dissertation,<br />

- Anwesenheitsliste unter Bezeichnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von Promotionskommission und Promotions-<br />

ausschuss,<br />

- gegebenenfalls Angaben über die Dauer des Vortrages des Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin und<br />

die Dauer <strong>der</strong> Diskussion.<br />

(6) Unmittelbar nach <strong>der</strong> Disputation bewertet <strong>der</strong> Promotionsausschuss die Disputationsleistung nach<br />

§ 11 Abs. 1.<br />

(7) Wird die Disputation mit „nicht bestanden“ bewertet, ist dies dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong><br />

Doktorandin vom Dekan bzw. <strong>der</strong> Dekanin <strong>der</strong> Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die<br />

Disputation muss spätestens nach sechs Monaten wie<strong>der</strong>holt werden, wenn <strong>der</strong> Doktorand o<strong>der</strong> die<br />

Doktorandin dies innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ergebnisses beantragt. Eine weitere<br />

Wie<strong>der</strong>holung ist nicht möglich.<br />

(8) Beantragt <strong>der</strong> Doktorand bzw. die Doktorandin keine Wie<strong>der</strong>holung o<strong>der</strong> wird auch die<br />

Wie<strong>der</strong>holung mit „nicht bestanden“ bewertet, wird das Promotionsverfahren eingestellt. Der Dekan<br />

bzw. die Dekanin <strong>der</strong> Fakultät benachrichtigt den Doktoranden bzw. die Doktorandin.


7<br />

§ 11 - Bewertung <strong>der</strong> Promotion<br />

(1) Die Promotionsleistungen werden gemäß folgen<strong>der</strong> Skala bewertet:<br />

- summa cum laude<br />

- magna cum laude<br />

- cum laude<br />

- rite<br />

- nicht bestanden<br />

(2) Die Gesamtbewertung <strong>der</strong> Promotion erfolgt im Anschluss an die Bewertung <strong>der</strong> Disputation. Sie<br />

wird ermittelt aus den Prädikaten für die Dissertation und die Disputation; dabei ist die Dissertation<br />

stärker zu gewichten.<br />

(3) Der Dekan bzw. die Dekanin <strong>der</strong> Fakultät teilt das Ergebnis unverzüglich dem Doktoranden o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Doktorandin mit und stellt ihm bzw. ihr darüber eine vorläufige Bescheinigung aus. Diese<br />

Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels. Gleichzeitig sind dem Doktoranden o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Doktorandin etwaige Än<strong>der</strong>ungswünsche <strong>der</strong> Kommission am Text <strong>der</strong> Dissertation mitzuteilen.<br />

(4) Der Fakultätsrat wird über das Ergebnis des Promotionsverfahrens unterrichtet.<br />

§ 12 - Veröffentlichung <strong>der</strong> Dissertation<br />

(1) Die Dissertation ist vom Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin als Buch, in einer Zeitschrift, als<br />

vervielfältigtes Manuskript, Mikrofilm/Mikrofiche o<strong>der</strong> als CD-ROM zu veröffentlichen.<br />

(2) Die Hochschule soll auf Antrag im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen<br />

und finanziellen Mittel die Veröffentlichung sicherstellen bzw. sich an den Kosten beteiligen.<br />

(3) Über vom Doktoranden bzw. <strong>der</strong> Doktorandin gewünschte Än<strong>der</strong>ungen am Text <strong>der</strong> eingereichten<br />

Dissertation entscheidet <strong>der</strong> Promotionsausschuss im Benehmen mit den Gutachtern und<br />

Gutachterinnen.<br />

(4) Der Doktorand bzw. die Doktorandin hat bis spätestens 12 Monate nach <strong>der</strong> Disputation die<br />

veröffentlichte Dissertation in folgen<strong>der</strong> Form und Anzahl beim Fachbereich abzuliefern:<br />

1. 20 Exemplare in Buch- o<strong>der</strong> Fotodruck<br />

o<strong>der</strong><br />

2. drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung ungekürzt in einer Schriftenreihe o<strong>der</strong> Zeitschrift<br />

erfolgt ist,<br />

o<strong>der</strong><br />

3. drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel<br />

übernommen hat und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird,<br />

o<strong>der</strong><br />

4. 10 Mikrofilme/Mikrofiches o<strong>der</strong> CD-ROMs, eine Mutterkopie und drei Exemplare <strong>der</strong> Dissertation<br />

in kopierfähiger Maschinenschrift.<br />

(5) Den abzuliefernden Exemplaren ist ein Titelblatt in <strong>der</strong> originalen Form beizufügen.<br />

(6) In begründeten Fällen kann <strong>der</strong> Promotionsausschuss eine Verlängerung <strong>der</strong> Ablieferungsfrist<br />

genehmigen.<br />

(7) Die Hochschulbibliothek erhält die Erlaubnis, die Zusammenfassung <strong>der</strong> Dissertation (siehe § 6<br />

Abs. 4 Nr. 2) zu veröffentlichen.


8<br />

§ 13 - Vollzug <strong>der</strong> Promotion<br />

Nach Ablieferung <strong>der</strong> Pflichtexemplare gemäß § 12 Abs. 4 wird dem Doktoranden bzw. <strong>der</strong><br />

Doktorandin eine Urkunde ausgehändigt, die auf den Tag <strong>der</strong> Disputation ausgestellt ist und in <strong>der</strong> die<br />

Namen <strong>der</strong> Gutachter o<strong>der</strong> Gutachterinnen genannt sind (Muster siehe Anlage). Mit dem Empfang <strong>der</strong><br />

Urkunde erhält <strong>der</strong> Doktorand bzw. die Doktorandin das Recht, den akademischen Grad „Doktor <strong>der</strong><br />

Philosophie“ (Dr. phil.) zu führen.<br />

§ 14 - Einspruch bei Verfahrensmängeln<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Promotionsausschusses sowie <strong>der</strong> Promotionskommission und <strong>der</strong> Doktorand bzw.<br />

die Doktorandin können bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens (Aushändigung <strong>der</strong><br />

Promotionsurkunde) je<strong>der</strong>zeit gegen Verfahrensmängel Einspruch beim Fakultätsrat erheben.<br />

§ 15 - Ehrenpromotion<br />

(1) Der o<strong>der</strong> die zu Ehrende darf nicht Mitglied <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> sein.<br />

(2) Der Vorschlag an den Präsidenten bzw. die Präsidentin <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> erfolgt<br />

durch einstimmigen Beschluss des Fakultätsrates gemäß § 63 Abs. 2 BerlHG und im Einvernehmen<br />

mit dem Promotionsausschuss.<br />

(3) Die Verleihung des Dr. phil. h. c. an eine Person, die bereits Träger dieser Auszeichnung ist, ist nur<br />

dann möglich, wenn vorausgegangene Verleihungen durch eine an<strong>der</strong>e Hochschule und aus an<strong>der</strong>en<br />

Gründen erfolgt sind.<br />

(4) Die Ehrenpromotion wird durch die Aushändigung einer vom Präsidenten bzw. <strong>der</strong> Präsidentin <strong>der</strong><br />

Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> und vom Dekan o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dekanin <strong>der</strong> Fakultät unterzeichneten<br />

Urkunde, in <strong>der</strong> die Verdienste des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promovierten genannt sind, vollzogen.<br />

§ 16 - Aberkennung des Doktorgrades<br />

Die Aberkennung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 17 - Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Promotionsordnung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung im Anzeiger <strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong><br />

<strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong> in Kraft.<br />

Anlage


Anlage<br />

Muster: Titelblatt <strong>der</strong> Dissertation<br />

Gutachter: 1. ............................................<br />

9<br />

....................................................................<br />

(Titel <strong>der</strong> Arbeit)<br />

Dissertation<br />

zur Erlangung des Doktorgrades<br />

<strong>der</strong><br />

Fakultät „Musik“<br />

<strong>der</strong><br />

<strong>Universität</strong> <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong><br />

vorgelegt von<br />

.........................................................................<br />

(Vor- und Familienname)<br />

2. ............................................<br />

aus<br />

......................................................................<br />

(Geburtsort)


Muster: Urkunde<br />

10<br />

Der Fakultätsrat „Musik“<br />

<strong>der</strong> Hochschule <strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong><br />

verleiht Herrn/Frau<br />

.............................................<br />

aus<br />

den akademischen Grad<br />

Doktor <strong>der</strong> Philosophie<br />

Herr/Frau ...................................................<br />

hat mit <strong>der</strong> Dissertation über das Thema<br />

........................................................................................................................<br />

und mit einer Disputation das ordnungsgemäße Promotionsverfahren<br />

im Fachgebiet Musikwissenschaft abgeschlossen und das Gesamturteil<br />

Gutachter waren: Prof. Dr. ...............................<br />

Prof. Dr. ................................<br />

.................................<br />

erhalten.<br />

<strong>Berlin</strong>, den...............................................................<br />

(Siegel)<br />

............................................................ ................................<br />

Präsident/Präsidentin <strong>der</strong> Hochschule Dekan/Dekanin<br />

<strong>der</strong> <strong>Künste</strong> <strong>Berlin</strong>

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