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Diese Werte sind entgegen der weit verbreiteten Mei-<br />

nung nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von<br />

der Rechtsprechung aufgr<strong>und</strong> zahlreicher medizini-<br />

scher Gutachten <strong>und</strong> Forschungsergebnisse ange-<br />

wandt. Die für Autofahrer bekannte 0,5-Promille-<br />

Grenze aus § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt nur<br />

für Kraftfahrzeuge, also nicht für Radfahrer.<br />

In der Praxis bleibt es regelmäßig bei Geldstrafen, die<br />

oft sogar ohne Gerichtsverhandlung ausgesprochen<br />

werden. Gegen einen solchen Strafbefehl kann der<br />

Betroffene Einspruch einlegen. Dann wird normal<br />

mündlich vor Gericht verhandelt. Mit einem Freispruch<br />

ist regelmäßig auch hier nicht zu rechnen, aber oft<br />

kann zumindest das Strafmaß gesenkt werden.<br />

Eine Alkoholfahrt mit dem Rad kann auch Folgen für<br />

den Kfz-Führerschein haben. Ab einem Alkoholwert<br />

von 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde näm-<br />

lich prüfen, ob eine Ungeeignetheit zum Fahren von<br />

Kraftfahrzeugen vorliegt. Das gilt nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers ausdrücklich auch bei einer Trunken-<br />

heitsfahrt nur mit dem Fahrrad. Denn wer sich schon<br />

erheblich betrunken mit dem Fahrrad am Straßenver-<br />

kehr beteiligt, würde das eventuell zukünftig auch mit<br />

dem Auto tun.<br />

Produktvorstellungen<br />

Konkret wird der Betroffene aufgefordert, innerhalb<br />

einer Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten<br />

vorzulegen. Damit muss er seine gr<strong>und</strong>sätzliche Fahr-<br />

eignung nachweisen. Verläuft diese, umgangssprach-<br />

lich oft als „Idiotentest" bezeichnete, medizinisch-<br />

psychologische Untersuchung (MPU) einwandfrei,<br />

kann er den Führerschein behalten.<br />

Wer die Untersuchung nicht besteht oder gleich gar<br />

kein Gutachten vorlegt, muss damit rechnen, seine<br />

Fahrerlaubnis zu verlieren. Die Behörde darf dann<br />

nämlich gem. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung<br />

(FeV) darauf schließen, dass der Betroffene ungeeignet<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen ist <strong>und</strong> dementspre-<br />

chend auch die Kfz-Fahrerlaubnis entziehen.<br />

Selbst das Fahrradfahren kann von der Behörde unter-<br />

sagt werden, wie der Bayerische Verwaltungsgerichts-<br />

hof (VGH) erneut bestätigt hat.<br />

Die spätere Klägerin war mit über 1,6 Promille mit ih-<br />

rem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs. Sie hatte<br />

sich bereits Verletzungen an Auge <strong>und</strong> Knie zugezogen.<br />

Wie genau es dazu gekommen war, daran konnte sie<br />

sich aber nicht erinnern. Strafrechtlich wurde sie vom<br />

Amtsgericht (AG) München wegen fahrlässiger Trun-<br />

kenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagess-<br />

ätzen verurteilt.<br />

Danach forderten sie die Behörden zur MPU auf. Die<br />

Betroffene lehnte es ab, sich medizinisch-<br />

psychologisch untersuchen zu lassen. So untersagte<br />

die Behörde ihr, „Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem<br />

Verkehrsgr<strong>und</strong> zu führen" <strong>und</strong> ordnete die sofortige<br />

Vollziehung an.<br />

Widerspruch <strong>und</strong> Klage blieb erfolglos. Die Anordnung<br />

der MPU war nach Ansicht des VGH bei dem vorliegen-<br />

den Promillewert von über 1,6 rechtmäßig. Da die Be-<br />

troffene sich weigerte, durfte die Behörde ihr gem. § 3<br />

Abs. 1 FeV das Führen von Fahrzeugen generell unter-<br />

sagen. Darunter fällt auch das Fahren mit dem Rad.<br />

(VGH München, Urteil v. 01.10.2012, Az.: 11 BV<br />

12.771)<br />

Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Redakteur bei www.anwalt.de<br />

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