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Diese Werte sind entgegen der weit verbreiteten Mei-<br />
nung nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von<br />
der Rechtsprechung aufgr<strong>und</strong> zahlreicher medizini-<br />
scher Gutachten <strong>und</strong> Forschungsergebnisse ange-<br />
wandt. Die für Autofahrer bekannte 0,5-Promille-<br />
Grenze aus § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt nur<br />
für Kraftfahrzeuge, also nicht für Radfahrer.<br />
In der Praxis bleibt es regelmäßig bei Geldstrafen, die<br />
oft sogar ohne Gerichtsverhandlung ausgesprochen<br />
werden. Gegen einen solchen Strafbefehl kann der<br />
Betroffene Einspruch einlegen. Dann wird normal<br />
mündlich vor Gericht verhandelt. Mit einem Freispruch<br />
ist regelmäßig auch hier nicht zu rechnen, aber oft<br />
kann zumindest das Strafmaß gesenkt werden.<br />
Eine Alkoholfahrt mit dem Rad kann auch Folgen für<br />
den Kfz-Führerschein haben. Ab einem Alkoholwert<br />
von 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde näm-<br />
lich prüfen, ob eine Ungeeignetheit zum Fahren von<br />
Kraftfahrzeugen vorliegt. Das gilt nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers ausdrücklich auch bei einer Trunken-<br />
heitsfahrt nur mit dem Fahrrad. Denn wer sich schon<br />
erheblich betrunken mit dem Fahrrad am Straßenver-<br />
kehr beteiligt, würde das eventuell zukünftig auch mit<br />
dem Auto tun.<br />
Produktvorstellungen<br />
Konkret wird der Betroffene aufgefordert, innerhalb<br />
einer Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten<br />
vorzulegen. Damit muss er seine gr<strong>und</strong>sätzliche Fahr-<br />
eignung nachweisen. Verläuft diese, umgangssprach-<br />
lich oft als „Idiotentest" bezeichnete, medizinisch-<br />
psychologische Untersuchung (MPU) einwandfrei,<br />
kann er den Führerschein behalten.<br />
Wer die Untersuchung nicht besteht oder gleich gar<br />
kein Gutachten vorlegt, muss damit rechnen, seine<br />
Fahrerlaubnis zu verlieren. Die Behörde darf dann<br />
nämlich gem. § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung<br />
(FeV) darauf schließen, dass der Betroffene ungeeignet<br />
zum Führen von Kraftfahrzeugen ist <strong>und</strong> dementspre-<br />
chend auch die Kfz-Fahrerlaubnis entziehen.<br />
Selbst das Fahrradfahren kann von der Behörde unter-<br />
sagt werden, wie der Bayerische Verwaltungsgerichts-<br />
hof (VGH) erneut bestätigt hat.<br />
Die spätere Klägerin war mit über 1,6 Promille mit ih-<br />
rem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs. Sie hatte<br />
sich bereits Verletzungen an Auge <strong>und</strong> Knie zugezogen.<br />
Wie genau es dazu gekommen war, daran konnte sie<br />
sich aber nicht erinnern. Strafrechtlich wurde sie vom<br />
Amtsgericht (AG) München wegen fahrlässiger Trun-<br />
kenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagess-<br />
ätzen verurteilt.<br />
Danach forderten sie die Behörden zur MPU auf. Die<br />
Betroffene lehnte es ab, sich medizinisch-<br />
psychologisch untersuchen zu lassen. So untersagte<br />
die Behörde ihr, „Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem<br />
Verkehrsgr<strong>und</strong> zu führen" <strong>und</strong> ordnete die sofortige<br />
Vollziehung an.<br />
Widerspruch <strong>und</strong> Klage blieb erfolglos. Die Anordnung<br />
der MPU war nach Ansicht des VGH bei dem vorliegen-<br />
den Promillewert von über 1,6 rechtmäßig. Da die Be-<br />
troffene sich weigerte, durfte die Behörde ihr gem. § 3<br />
Abs. 1 FeV das Führen von Fahrzeugen generell unter-<br />
sagen. Darunter fällt auch das Fahren mit dem Rad.<br />
(VGH München, Urteil v. 01.10.2012, Az.: 11 BV<br />
12.771)<br />
Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Redakteur bei www.anwalt.de<br />
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