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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Unterstützung und Qualitätssicherung<br />

Liegen grobe Widersprüche und Mängel vor, werden diese den Ressorts zur Kenntnis gebracht.<br />

Bei Auffassungsunterschieden entscheidet letztendlich das Ressort bzw. Oberste<br />

Organ wie die wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong>en formuliert werden (Prinzip der Res-<br />

sorthoheit), allerdings ist die Vorgehensweise zu begründen (Prinzip des „comply or explain“).<br />

Die Angaben zur internen Evaluierung werden auf ihre Vollständigkeit und ihre Plausibilität<br />

hin überprüft.<br />

Bundesministerium für Finanzen<br />

Eine Modifikation dieses Prozesses besteht für Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 und sonstige<br />

rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art, für die Gesamtaufwendungen unter 10<br />

Millionen Euro veranschlagt sind: In diesen Fällen wird die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten<br />

<strong>Folgenabschätzung</strong>en im Rahmen der Einvernehmensherstellung mit<br />

der/dem FinanzministerIn bzw. durch das Bundesministerium für Finanzen durchgeführt soweit<br />

dies für die Beurteilung des Vorhabens notwendig ist. Grundlage hierfür ist die Vorhabensverordnung<br />

des Bundesministeriums für Finanzen.<br />

Abbildung 21 Prozess der Qualitätssicherung<br />

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