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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Zu prüfende Auswirkungen<br />

gemäß § 17<br />

Abs. 1 BHG 2013<br />

Auswirkungen auf die<br />

tatsächliche Gleichstellung<br />

von Frauen und<br />

Männern<br />

8.2 Qualitätssicherung<br />

Unterstützung und Qualitätssicherung<br />

(Sub) Wirkungsdimension Kontakt<br />

96<br />

MMag. a Silvia Sinnmayer,<br />

Tel: +43 1 53115 207512<br />

silvia.sinnmayer@bka.gv.at<br />

Mag. a Karin Maurer<br />

Tel: +43 1 53115 207514<br />

karin.maurer@bka.gv.at<br />

Die Qualitätssicherung wird von den für die Erlassung von Spezialverordnungen zu Wirkungsdimensionen<br />

zuständigen Fachressorts sowie von der ressortübergreifenden<br />

Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt (bzw. in gewissen Fällen Bundesministerium<br />

für Finanzen) vorgenommen.<br />

Fachressorts<br />

Die Qualitätssicherung der Wirkungsdimensionen liegt im Ermessen der fachzuständigen<br />

Ressorts und kann sowohl flächendeckend, als auch nur schwerpunktmäßig erfolgen. Sie<br />

erfolgt im Rahmen der Stellungnahme im Begutachtungsverfahren. Im Gegensatz zur Qualitätssicherung<br />

durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle erfolgt die Prüfung<br />

durch die Fachressorts auf inhaltlicher Ebene.<br />

Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle<br />

Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt prüft die Angaben zur<br />

wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> sowie die Angaben zur internen Evaluierung<br />

aus horizontaler Qualitätssicherungsperspektive. Die haushaltsleitenden Organe übermitteln<br />

die <strong>Folgenabschätzung</strong>en gemeinsam mit den Regelungsvorhaben oder Vorhaben der ressortübergreifenden<br />

Wirkungscontrollingstelle spätestens im Rahmen der Begutachtung.<br />

Die Qualitätssicherung der Angaben zur wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> erfolgt<br />

anhand der in den einzelnen Kapiteln bereits dargelegten Kriterien nach § 41 BHG 2013:<br />

Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und<br />

Überprüfbarkeit.<br />

Darüber hinaus wird überprüft, ob die Annahmen zur Wesentlichkeit (mit Ausnahme der finanziellen<br />

Auswirkungen) plausibel erscheinen.

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