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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Interne Evaluierung<br />

7.2.3 Qualitätssicherung der internen Evaluierungen<br />

Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt erhält bis spätestens<br />

Ende Februar von den Ressorts und obersten Organen die Ergebnisse der internen<br />

Evaluierung, die im abgelaufenen Finanzjahr durchgeführt wurden. Diese Berichte werden<br />

durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle einer Qualitätssicherung hinsichtlich<br />

Plausibilität und Vollständigkeit unterzogen. Aus den übermittelten Daten erstellt die ressortübergreifende<br />

Wirkungscontrollingstelle einen Bericht zur internen Evaluierung und legt<br />

diesen dem Nationalrat bis spätestens 31. Mai vor.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 68 BHG 2013 beschreibt die Aufgaben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle im<br />

Bundeskanzleramt. Die näheren Regelungen über Berichtswesen und Berichtspflichten hat der<br />

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem/der BundesministerIn für Finanzen durch Verordnung<br />

zu erlassen.<br />

§ 18 BHG 2013 regelt die interne Evaluierung von Regelungs- und sonstigen Vorhaben:<br />

Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich ein Regelungs- bzw. sonstiges Vorhaben<br />

fällt, hat dieses nach Inkrafttreten bzw. Umsetzung in angemessenen Zeitabständen zu<br />

evaluieren (§ 18 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 Z 12 BHG 2013).<br />

Jede/r LeiterIn einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57<br />

BHG 2013) oder eines mehrere Vorhaben umfassenden Programmes zu evaluieren (§ 18 Abs. 2<br />

iVm § 7 Abs. 2 Z 4 lit. h BHG 2013).<br />

Bei der internen Evaluierung sind die Übereinstimmung der Zielsetzungen und Maßnahmen mit<br />

den Grundsätzen der Haushaltsführung, die Zielerreichung, die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen<br />

auf den Bundeshaushalt und die Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen zu bewerten.<br />

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