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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die systematischen Schritte der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

5.5 Planung der internen Evaluierung<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

§ 18 Abs. 1 und 2 BHG 2013 legen fest, dass jedes haushaltsleitende Organ bzw. jede haushaltsführende<br />

Stelle Regelungs- oder sonstige Vorhaben in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren<br />

hat.<br />

In § 11 Abs. 1 WFA-GV wird präzisiert, dass die Evaluierung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten<br />

oder Wirksamwerden durchzuführen ist.<br />

Die Planung der internen Evaluierung ist ein Teil der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong>,<br />

bei dem festzulegen ist, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird<br />

(§ 5 Abs. 8 WFA-GV). Gleichzeitig mit der Durchführung der <strong>Folgenabschätzung</strong> wird ein<br />

angemessener Zeitpunkt für die interne Evaluierung festgelegt, der in den Angaben zur wirkungsorientierten<br />

<strong>Folgenabschätzung</strong> anzuführen ist. Bis Ende Februar jeden Jahres werden<br />

die im abgelaufenen Finanzjahr durchgeführten internen Evaluierungen der ressortübergreifenden<br />

Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt übermittelt.<br />

Der Zeitpunkt, zu dem die erste interne Evaluierung durchgeführt werden soll, ergibt sich aus<br />

dem jeweiligen Regelungs- oder sonstigen Vorhaben. Auf gesetzlicher Ebene ist im BHG 2013<br />

festgehalten, dass es sich um einen angemessenen Zeitabstand handeln soll. In der Grundsatz-Verordnung<br />

wird konkretisiert, dass Regelungs- und sonstige Vorhaben nach längstens<br />

fünf Jahren ab dem Inkrafttreten (insbesondere Regelungsvorhaben) oder Beginn der Umsetzung<br />

(insbesondere sonstige Vorhaben) intern zu evaluieren sind, um mögliche Verbesserungspotenziale<br />

und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.<br />

Beispiel<br />

Das Tabakgesetz wurde 2008 novelliert und stark verschärft. Die Regelungen sind am 1.1.2009 in<br />

Kraft getreten, mit Übergangsbestimmungen bis 1.7.2010.<br />

Eine erste Evaluierung wurde bereits Anfang 2010 in Auftrag gegeben.<br />

Die Umsetzung der Regelungs- bzw. Vorhabensziele sollte zum gewählten Evaluierungszeitpunkt<br />

zumindest teilweise Wirkungen entfaltet haben. Bei einigen Regelungs- oder sonstigen<br />

Vorhaben wird davon ausgegangen, dass sich ihre Wirkungen erst nach einem bedeutend<br />

längeren Zeitraum als 5 Jahren entfalten. In diesen Fällen eignen sich die ersten internen<br />

Evaluierungen, um eine Zwischenbilanz zu ziehen und mögliche Kurskorrekturen frühzeitig<br />

durchzuführen. Bei der Auswahl der Indikatoren sollte dies daher auch entsprechend berücksichtigt<br />

werden.<br />

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