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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die systematischen Schritte der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Unter „allfällige Alternativen“ sind andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als<br />

die im Regelungs- oder Vorhabensentwurf gewählten Lösungen zu beschreiben sowie kurz zu<br />

begründen, warum man von ihrer Realisierung Abstand nehmen will. Hierbei werden an die<br />

Darstellung allfälliger Alternativen jedoch keine – gegenüber dem Status quo – erhöhten Anforderungen<br />

gestellt, um einen übermäßigen bzw. unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand<br />

zu vermeiden.<br />

Gleichzeitig kann es bei der Entwicklung von Alternativen aber auf jeden Fall Sinn machen, mit<br />

den erwogenen Varianten den Prozess der WFA zu durchlaufen. So können – ausgehend<br />

von einer gemeinsamen Zieldefinition – die jeweils gewählten Maßnahmen sowie die erwünschten<br />

und unerwünschten Auswirkungen verglichen und abgewogen werden. Die interne<br />

Willensbildung wird so transparenter und auf objektive Beine gestellt.<br />

Weiterführende Informationen können dem vom Bundeskanzleramt 2007 herausgegebenen<br />

<strong>Handbuch</strong> „Bessere Rechtsetzung“, S. 22 ff, entnommen werden.<br />

Beispiel: BVergG Novelle 2009, BGBl. I Nr. 15/2010<br />

Im untenstehenden Auszug aus dem Vorblatt der Regierungsvorlage zur Novelle des Bundesvergabegesetzes<br />

wurden unter Einbeziehung des nationalen Gestaltungsspielraums mehrere Alternativen<br />

beschrieben:<br />

„Alternativen:<br />

Soweit die Novelle die korrekte Umsetzung von Gemeinschaftsrecht betrifft, würde die Beibehaltung<br />

der bisherigen Rechtslage zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die<br />

Kommission führen.<br />

Die Beibehaltung der Regelungen, die an die GewO 1994, das ZustG und das ZTG (in ihren alten<br />

Fassungen) anknüpfen, würde zu einer inkonsistenten Rechtslage und zu Problemen in der praktischen<br />

Handhabung führen.<br />

Die Beibehaltung der Regelungen im Bereich der Eignungsprüfung würde dazu führen, dass bestehende<br />

Einsparungspotentiale nicht realisiert werden.<br />

Die Beibehaltung der bisherigen Regelungen im Bereich die Vergabe von Konzessionen und von<br />

bestimmten Dienstleistungsaufträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs hätte zur<br />

Konsequenz, dass gemeinschaftsrechtlich eingeräumte Gestaltungsspielräume nicht genutzt<br />

würden“.<br />

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