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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die systematischen Schritte der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Im Wesentlichen sind dabei plausible Hypothesen über Wirkungen und deren Zusammenhänge<br />

aufzuzeigen.<br />

Als Hilfsinstrumente zur Problemanalyse können Kreativitätstechniken nützlich sein (z. B.<br />

Brainstorming, Mind Mapping, ExpertInneninterview, Auswertungen vorhandener Daten und<br />

Statistiken).<br />

5.1.1 Grund des Tätigwerdens: Problemdefinition<br />

Unter dieser Frage soll dargestellt werden, warum ein staatliches Handeln für nötig befunden<br />

wird. Dies kann darin bestehen, dass ein gesellschaftliches Defizit in einem bestimmten Bereich<br />

verortet wird, es kann aber auch im internationalen Bereich liegen: Beispielsweise aufgrund<br />

einer Umsetzungsverpflichtung von EU-Recht, internationalen (Selbst-)Verpflichtungen<br />

oder zukünftig zu erwartenden Entwicklungen, die gefördert oder verhindert werden sollen.<br />

Ansatzpunkt jeder Problemanalyse ist die sorgfältige Beschreibung und Abgrenzung von Problemen,<br />

die in der Praxis aufgetreten sind (Konflikte, Mängel, Vollzugsprobleme etc.).<br />

Das auftretende Problem sollte so weit wie möglich eingegrenzt und die angenommenen<br />

Problemursachen deutlich herausgearbeitet werden. Wichtig ist, die Auslöser des Problems zu<br />

identifizieren, damit gewählte Lösungsansätze auch tatsächlich an der Problemursache ansetzen<br />

können.<br />

5.1.2 Gestaltungsspielraum bei EU-Recht<br />

Bei der Umsetzung von Unionsrecht ist unter „Gestaltungsspielraum“ darzustellen, ob und<br />

inwieweit unionsrechtliche Vorgaben (z. B. Umsetzungsalternativen) bestehen, die den<br />

nationalen Regelungsspielraum begrenzen, soweit dies nicht bereits beim „Grund des Tätigwerdens“<br />

dargestellt wurde. Hierbei sollte die österreichische inhaltliche Positionierung und der<br />

Umsetzungsspielraum dargelegt werden.<br />

Auch eine in Aussicht genommene Übererfüllung gemeinschaftsrechtlicher Standards („goldplating“)<br />

ist im Rahmen des Gestaltungsspielraums zu betrachten. Nach geltender österreichischer<br />

Rechtslage ist darauf zu achten, dass bei der Umsetzung von Richtlinien<br />

der Europäischen Gemeinschaft die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt<br />

werden (§ 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001).<br />

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