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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Zeitlicher Ablauf bei Vorhaben<br />

Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Folgende Ausführungen gelten sinngemäß für die Änderung oder Einstellung von Vorhaben.<br />

1. Planung des Vorhabens<br />

2. Durchführung der <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Ist die Durchführung eines Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung beabsichtigt,<br />

so hat die <strong>Folgenabschätzung</strong> spätestens zum Zeitpunkt der Einvernehmensherstellung<br />

mit dem Bundesministerium für Finanzen vorzuliegen und ist auch der<br />

ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt zu übermitteln (vgl. §<br />

10 WFA-GV).<br />

3. Qualitätssicherung (bei Gesamtaufwendungen über 10 Millionen Euro)<br />

Die wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong>en werden für Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2<br />

BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen über 10 Millionen Euro durch die ressortübergreifende<br />

Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt qualitätsgesichert.<br />

Hierbei wird geprüft, ob die Qualitätskriterien der Relevanz, inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit,<br />

Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit eingehalten wurden.<br />

4. Einvernehmensherstellung mit Bundesministerium für Finanzen<br />

Bei Gesamtaufwendungen unter 10 Millionen Euro prüft das Bundesministerium für Finanzen<br />

die Qualität der <strong>Folgenabschätzung</strong> insoweit, als es für die Herstellung des Einvernehmens<br />

notwendig ist.<br />

5. Umsetzung des Vorhabens<br />

6. Interne Evaluierung<br />

Die interne Evaluierung wird zu dem in der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> festgelegten<br />

Zeitpunkt durchgeführt (§ 11 WFA-GV).<br />

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