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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

dargestellt sind. Für die Qualität der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist z. B. die<br />

Plausibilität des zugrundeliegenden Mengengerüsts ebenso entscheidend wie der dem Umfang<br />

des Vorhabens angemessene Grad der Detaillierung der Darstellung des Vollzugsprozesses.<br />

Durchführung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung<br />

Die Regelungen für die Durchführung eines Vorhabens in § 58 BHG 2013 entsprechen inhalt-<br />

lich weitgehend § 43 BHG 1986. Ein Vorhaben darf gemäß § 58 BHG 2013 nur durchgeführt<br />

werden, wenn<br />

■ es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist,<br />

■ mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und<br />

■ die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt<br />

ist.<br />

Bei der Einvernehmensherstellung wird die wirkungsorientierte <strong>Folgenabschätzung</strong> nach Maßgabe<br />

der Vorhabensverordnung berücksichtigt.<br />

Einvernehmen bei Einstellung, Änderung, Fortsetzung (§ 58 Abs. 3 BHG 2013)<br />

Die bei der Planung von Vorhaben erstellte <strong>Folgenabschätzung</strong> ist bei Einstellung, Ände-<br />

rung oder Fortsetzung zu aktualisieren und im Rahmen der Einvernehmensherstellung an<br />

das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.<br />

Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms gemäß § 58 Abs. 2 das Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende<br />

Organ auch über<br />

■ eine beabsichtigte Einstellung oder<br />

■ wesentliche Abänderung oder<br />

■ die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig<br />

erachtete Fortsetzung<br />

des Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen<br />

herzustellen.<br />

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die insgesamt benötigten Mittelverwendungen<br />

gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten werden (§ 6 Abs. 1<br />

Vorhabensverordnung).<br />

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