Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />
fenden Wirkungscontrollingstelle übermittelt. Die Qualitätssicherung wird hierbei für Vorha-<br />
ben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro durch die ressortübergrei-<br />
fende Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt durchgeführt.<br />
Einvernehmensherstellung bei der Planung<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
§ 58 Abs. 2 BHG 2013 legt fest, dass Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung der<br />
rechtzeitigen Zustimmung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen bedürfen.<br />
Das Einvernehmen kann insb. entfallen, wenn das Vorhaben nach Art und Umfang in einem Bundesgesetz<br />
vorbestimmt ist.<br />
Die näheren Regelungen der Koordinationspflichten sind in § 2 Vorhabensverordnung geregelt.<br />
Ist die Durchführung eines Vorhabens beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendun-<br />
gen des Bundes erwachsen werden, die nach Art oder Umfang des Vorhabens von außer-<br />
ordentlicher finanzieller Bedeutung sind, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit<br />
dem Bundesministerium für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einver-<br />
nehmen herzustellen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag inklusive <strong>Folgenabschätzung</strong> und<br />
unter Anschluss der gemäß § 2 Abs. 9 Vorhabensverordnung erforderlichen Unterlagen zu<br />
übermitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass<br />
■ eine sachgerechte Beurteilung nach den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung in<br />
§ 2 Abs. 1 BHG 2013 durch das Bundesministerium für Finanzen möglich ist und<br />
■ ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen (wie etwa Beschreibung<br />
des Vorhabens, soweit in diesem Verfahrensstadium verfügbare nachvollziehbare Kostenund<br />
Leistungsaufstellungen, Zahlungspläne inkl. Bedeckungsvorschlag sowie Ziel- und<br />
Wirkungserwartungen) dafür übermittelt werden.<br />
Wie bereits bisher auf Basis des BHG 1986 ist es zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlich,<br />
auch nicht-finanzielle Aspekte zu prüfen. Die Prüfung der Abschätzung der nichtfinanziellen<br />
Wirkungsdimensionen von Vorhaben sowie die diesbezügliche Unterstützung der<br />
Ressorts ist Gegenstand des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. Die Prüfung nichtfinanzieller<br />
Aspekte eines Vorhabens im Rahmen der Einvernehmensherstellung fokussiert<br />
demgegenüber auch nicht auf die Qualitätssicherung und Unterstützung der Ressorts bei der<br />
Erstellung der Abschätzungen, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung des Vorhabens, die<br />
Einbettung in den sozioökonomischen Kontext, die Kohärenz mit den Zielen der Haushaltsführung,<br />
den Zielen im Strategiebericht und im Bundesvoranschlag etc. . So ist es z. B. nur möglich,<br />
die Effizienz als einen der Grundsätze der Haushaltsführung zu bewerten, wenn die<br />
Zielsetzungen und die nichtintendierten Auswirkungen klar, vollständig und nachvollziehbar<br />
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