02.09.2013 Aufrufe

Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Diese erfolgt gleichermaßen wie bei den oben dargestellten Gesetzesentwürfen.<br />

5. Überarbeitung des Verordnungsentwurfes anhand der Stellungnahmen<br />

6. Anpassung der WFA an überarbeiteten Verordnungsentwurf<br />

Diese erfolgt gleichermaßen wie bei den oben dargestellten Gesetzesentwürfen.<br />

7. Erlassung der Verordnung<br />

8. Interne Evaluierung<br />

Die interne Evaluierung wird – wie bei Gesetzen – nach einem vorher festgelegten Zeitpunkt<br />

nach der Verordnungserlassung durchgeführt.<br />

4.3.4 Verfahrensstadien bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller<br />

Bedeutung<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

§ 58 Abs. 2 BHG 2013 regelt, dass bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung<br />

rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin<br />

für Finanzen hergestellt werden muss.<br />

§ 58 Abs. 3 BHG 2013 regelt, dass dies auch bei einer wesentlichen Abänderung oder Einstellung<br />

von Vorhaben gilt, für welche zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin<br />

für Finanzen hergestellt wurde.<br />

§ 10 WFA-GV sieht u.a. vor, dass die wirkungsorientierte <strong>Folgenabschätzung</strong> für Vorhaben so<br />

früh wie möglich zu beginnen und nach Änderungen zu aktualisieren ist.<br />

Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen<br />

Vorgang zum Gegenstand (§ 57 Abs. 1 BHG 2013). – Diese Definition entspricht inhaltlich dem<br />

bisherigen Begriff des Einzelvorhabens, dem die Abgrenzung aus dem öffentlichen Beschaf-<br />

fungswesen zugrunde liegt.<br />

Planung des Vorhabens<br />

Ebenso wie bei Regelungsvorhaben ist auch bei sonstigen Vorhaben die <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen (§ 10 WFA-GV). Sobald abschätzbar ist, dass<br />

das Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung ist, sollte umgehend mit den Arbeiten<br />

zur wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> begonnen werden.<br />

Die <strong>Folgenabschätzung</strong> hat spätestens zum Zeitpunkt der Einvernehmensherstellung mit<br />

dem Bundesministerium für Finanzen vorzuliegen und wird diesem sowie der ressortübergrei-<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!