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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Bei Gesetzesvorschlägen, die z. B. als Initiativanträge eingebracht werden, ist das Ressort<br />

auf Grund des § 17 BHG 2013 nicht unmittelbar zur Durchführung einer <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

aufgefordert, da ausschließlich die Verwaltung zur Durchführung von wirkungsorientier-<br />

ten <strong>Folgenabschätzung</strong>en verpflichtet werden können, nicht jedoch die Gesetzgebung.<br />

In diesem Fall bleibt das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die beschlossene<br />

Regelung fällt, dennoch zur Durchführung einer internen Evaluierung verpflichtet, da diese<br />

in § 18 BHG 2013 unabhängig von der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> geregelt<br />

ist. Es wird daher empfohlen, eine der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> entsprechende<br />

Unterlage durch das betroffene Ressort zu erstellen und einen Zeitpunkt für die interne<br />

Evaluierung festzusetzen.<br />

4.3.3 Die Erlassung einer Verordnung<br />

Abbildung 8 Ablauf einer <strong>Folgenabschätzung</strong> für eine Verordnung<br />

In den folgenden Absätzen wird die wirkungsorientierte <strong>Folgenabschätzung</strong> am Beispiel der<br />

Erlassung einer Verordnung dargestellt:<br />

1. Erstellung des Verordnungsentwurfes<br />

2. Durchführung der <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Die <strong>Folgenabschätzung</strong> ist grundsätzlich so früh wie möglich durchzuführen. Sie ist aber spätestens<br />

vor der Versendung zur Begutachtung fertig zu stellen (vgl. § 9 WFA-GV).<br />

3. Versendung des Begutachtungsentwurfes (Verordnungsentwurf mit Materialien, die<br />

die <strong>Folgenabschätzung</strong> beinhalten)<br />

Die <strong>Folgenabschätzung</strong> ist Teil der Materialien eines Verordnungsentwurfes, der zur Begutachtung<br />

versandt wird. Durch die darin enthaltenen Informationen über voraussichtliche wesentliche<br />

Wirkungszusammenhänge wird für die begutachtenden Stellen die Transparenz des<br />

Regelungsvorhabens erhöht.<br />

4. Gleichzeitig: Qualitätssicherung der WFA im Begutachtungsverfahren<br />

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