Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />
tierten <strong>Folgenabschätzung</strong> übermittelt werden, überprüft, ob die Qualitätskriterien der Rele-<br />
vanz, inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie<br />
der Überprüfbarkeit bei den allgemeinen Teilen der <strong>Folgenabschätzung</strong> eingehalten wurden,<br />
sowie die Plausibilität der Angaben zur Wesentlichkeit in den einzelnen Wirkungsdimensionen.<br />
5. Überarbeitung des Gesetzesentwurfes anhand der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren<br />
6. Anpassung der WFA an überarbeiteten Gesetzesentwurf und Überarbeitung anhand der<br />
Rückmeldungen der begutachtenden Stellen. Im Rahmen der Qualitätssicherung sollen die<br />
Empfehlungen der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Einhaltung der oben<br />
genannten Qualitätskriterien berücksichtigt oder eine Begründung übermittelt werden,<br />
warum davon abgesehen wird (vgl. insb. § 5 Abs. 4 Wirkungscontrollingverordnung).<br />
7. Einbringung in den Ministerrat<br />
Bei Regelungsvorhaben, die einen Beschluss der Bundesregierung und damit die Einbringung<br />
in den Ministerrat erfordern (Bundesgesetze, Staatsverträge gemäß Art. 50 B-VG,<br />
Vereinbarungen gemäß Art. 15 B-VG, wenn sie der Genehmigung des Nationalrates bedürfen,<br />
sowie Verordnungen der Bundesregierung), wird damit ein weiteres wesentliches Verfahrensstadium<br />
erreicht.<br />
8. Einbringung in den Nationalrat als Regierungsvorlage<br />
9. Behandlung und etwaige Abänderung der Regierungsvorlage im Nationalrat<br />
10. Finale Anpassung der <strong>Folgenabschätzung</strong> (kann auch nach Beschlussfassung durchgeführt<br />
werden)<br />
Um sicher zu stellen, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung für die interne Evaluierung<br />
und das tatsächlich beschlossene Gesetz übereinstimmen, sollte die <strong>Folgenabschätzung</strong><br />
nach eventuellen Änderungen aufgrund der parlamentarischen Behandlung einer<br />
finalen Anpassung unterzogen werden.<br />
Davon unberührt bleiben freilich andere Bestimmungen wie etwa der selbständige Antrag von<br />
Mitgliedern des Nationalrats gemäß § 28 GOG-NR: Selbständige Anträge, nach welchen eine<br />
über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten<br />
würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu bedecken<br />
ist (§ 28 GOG-NR: „Bedeckungsvorschlag“).<br />
11. Beschluss des Nationalrates einschließlich der erforderlichen Mitwirkung des Bundesrates<br />
12. Interne Evaluierung<br />
Die interne Evaluierung wird zu einem im Rahmen der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />
festgelegten Zeitpunkt, längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden<br />
des Gesetzes, durchgeführt (vgl. § 11 Abs. 1 WFA-GV).<br />
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