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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

tierten <strong>Folgenabschätzung</strong> übermittelt werden, überprüft, ob die Qualitätskriterien der Rele-<br />

vanz, inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie<br />

der Überprüfbarkeit bei den allgemeinen Teilen der <strong>Folgenabschätzung</strong> eingehalten wurden,<br />

sowie die Plausibilität der Angaben zur Wesentlichkeit in den einzelnen Wirkungsdimensionen.<br />

5. Überarbeitung des Gesetzesentwurfes anhand der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren<br />

6. Anpassung der WFA an überarbeiteten Gesetzesentwurf und Überarbeitung anhand der<br />

Rückmeldungen der begutachtenden Stellen. Im Rahmen der Qualitätssicherung sollen die<br />

Empfehlungen der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Einhaltung der oben<br />

genannten Qualitätskriterien berücksichtigt oder eine Begründung übermittelt werden,<br />

warum davon abgesehen wird (vgl. insb. § 5 Abs. 4 Wirkungscontrollingverordnung).<br />

7. Einbringung in den Ministerrat<br />

Bei Regelungsvorhaben, die einen Beschluss der Bundesregierung und damit die Einbringung<br />

in den Ministerrat erfordern (Bundesgesetze, Staatsverträge gemäß Art. 50 B-VG,<br />

Vereinbarungen gemäß Art. 15 B-VG, wenn sie der Genehmigung des Nationalrates bedürfen,<br />

sowie Verordnungen der Bundesregierung), wird damit ein weiteres wesentliches Verfahrensstadium<br />

erreicht.<br />

8. Einbringung in den Nationalrat als Regierungsvorlage<br />

9. Behandlung und etwaige Abänderung der Regierungsvorlage im Nationalrat<br />

10. Finale Anpassung der <strong>Folgenabschätzung</strong> (kann auch nach Beschlussfassung durchgeführt<br />

werden)<br />

Um sicher zu stellen, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung für die interne Evaluierung<br />

und das tatsächlich beschlossene Gesetz übereinstimmen, sollte die <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

nach eventuellen Änderungen aufgrund der parlamentarischen Behandlung einer<br />

finalen Anpassung unterzogen werden.<br />

Davon unberührt bleiben freilich andere Bestimmungen wie etwa der selbständige Antrag von<br />

Mitgliedern des Nationalrats gemäß § 28 GOG-NR: Selbständige Anträge, nach welchen eine<br />

über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten<br />

würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu bedecken<br />

ist (§ 28 GOG-NR: „Bedeckungsvorschlag“).<br />

11. Beschluss des Nationalrates einschließlich der erforderlichen Mitwirkung des Bundesrates<br />

12. Interne Evaluierung<br />

Die interne Evaluierung wird zu einem im Rahmen der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

festgelegten Zeitpunkt, längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden<br />

des Gesetzes, durchgeführt (vgl. § 11 Abs. 1 WFA-GV).<br />

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