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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

ßeren „Komplexen“ zusammenzufassen und als solche gemeinsam einer <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

zu unterziehen.<br />

Also können unabhängig von Regelungsvorhaben Maßnahmen, die auf dasselbe Ziel ausgerichtet<br />

sind, zusammengefasst und gesondert betrachtet werden, um die jeweiligen Wirkungszusammenhänge<br />

angemessen prüfen und darstellen zu können. Betroffen können<br />

insbesondere Maßnahmen innerhalb eines Regelungsvorhabens sein, aber auch Maßnahmen<br />

in Zusammenschau verschiedener Regelungsvorhaben, wenn sie zur Umsetzung eines gemeinsamen<br />

Ziels dienen.<br />

Bei Durchführung einer wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> mit einem zu hohen Aggregierungsgrad,<br />

dh. wenn die Maßnahmen sehr stark verdichtet bzw. zusammengefasst werden,<br />

wäre die <strong>Folgenabschätzung</strong> und ihr Ergebnis kaum nachvollziehbar und würden erst recht viel<br />

an Hintergrundinformationen erfordern. Beispielsweise wäre ein „Integrationspaket“, ein „Konjunkturbelebungspaket“<br />

oder ein „Budgetbegleitgesetz“ als solches (Sammelgesetz) üblicherweise<br />

zu umfassend und vielschichtig, um als sinnvoller Regelungskomplex betrachtet zu<br />

werden, wohl aber geeignet, in einzelne Regelungskomplexe zergliedert zu werden, die ihrerseits<br />

z. B. mehrere Maßnahmen eines Steuer- oder Konjunkturpaktes zusammenfassen.<br />

In solchen Fällen kann daher auch nach Regelungskomplexen abgeschätzt werden. Dies<br />

bedeutet, dass die wirkungsorientierte <strong>Folgenabschätzung</strong> für einzelne Teilbereiche, die anhand<br />

sachlicher Kriterien unterschieden werden, getrennt durchgeführt wird. Als praktikabel<br />

kann sich auch eine Trennung (zumindest) nach Ministerialzuständigkeiten erweisen.<br />

Daher können „Regelungskomplexe“ gebildet werden, um – für die Zwecke der <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

– sowohl zu große (z. B. umfassende, vielschichtige Regelungsvorhaben), als auch<br />

zu kleine Unterteilungen (z. B. kleine Einzelmaßnahme zur Umsetzung eines Regelungsziels)<br />

zu vermeiden und die flexible Schaffung sinnvoller Unterteilungen zu ermöglichen.<br />

Pro Regelungskomplex kann jeweils eine <strong>Folgenabschätzung</strong> (Problemanalyse, Ziel- und<br />

Maßnahmendefinition, Abschätzung der Auswirkungen, Festlegung eines Zeitpunkts für die<br />

interne Evaluierung) durchgeführt werden.<br />

Werden von einem Ressort mehrere voneinander unabhängige Materien bearbeitet, so kann<br />

dies – auch für Zwecke des Wirkungscontrollings – sowohl durch die Definition mehrerer<br />

Ziele und Maßnahmen, als auch – für Zwecke der <strong>Folgenabschätzung</strong> – durch eine weitere<br />

Unterteilung in Regelungskomplexe berücksichtigt werden.<br />

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