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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Einvernehmensherstellung (§ 16 BHG 2013)<br />

Bei finanziellen Auswirkungen wird die Einvernehmensherstellung für rechtsetzende Maßnahmen<br />

und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art in § 16 BHG 2013<br />

zusammengefasst.<br />

Bei rechtsetzenden Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt<br />

haben, ist das Einvernehmen so rechtzeitig herzustellen, dass eine sachgerechte Beurteilung<br />

der Abschätzung der finanziellen Folgen durch das Bundesministerium für Finanzen möglich<br />

ist und ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen dafür übermittelt werden.<br />

Das Einvernehmen ist vor der Erlassung von Verordnungen sowie vor dem Abschluss über-<br />

oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG<br />

herzustellen (Abs. 1).<br />

Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art (z. B. Erlässe, Richtlinien)<br />

von erheblicher finanzieller Bedeutung hat das jeweils zuständige Bundesministerium mit dem<br />

Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Wann die finanzielle<br />

Bedeutung als erheblich anzusehen ist, wird durch Verordnung der Finanzministerin festgelegt<br />

(Abs. 2).<br />

Bei Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2<br />

sinngemäß anzuwenden (Abs. 3).<br />

4.3.1 Der Regelungskomplex<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

§ 5 Abs. 2 WFA-GV sieht vor, dass die wirkungsorientierte <strong>Folgenabschätzung</strong> jeweils pro Regelungsvorhaben<br />

beziehungsweise Regelungskomplex oder sonstigem Vorhaben von außerordentlicher<br />

finanzieller Bedeutung durchzuführen ist.<br />

In § 4 Z 10 ist u.a. festgehalten, dass Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen<br />

Ziels zu einem Regelungskomplex zusammengefasst und gemeinsam gesondert betrachtet werden<br />

können.<br />

Der Begriff des Regelungsvorhabens knüpft an eine sprachlich-legistische und damit formale<br />

Erfassung von Normentypen an (z. B. Bundesgesetze, Verordnungen); ein Regelungsvorhaben<br />

kann zur Erreichung eines oder mehrerer Regelungsziele eine oder mehrere Maßnahmen<br />

beinhalten.<br />

Für Zwecke der <strong>Folgenabschätzung</strong> könnte diese Typisierung nach Regelungsvorhaben zu<br />

eng und aus Gründen der Effektivität und Effizienz mehr Flexibilität sinnvoll sein:<br />

Damit auch nicht jede einzelne (Regelungs)Maßnahme gesondert abzuschätzen ist, soll ermöglicht<br />

werden, einzelne Maßnahmen – mit einem gemeinsamen (Regelungs)Ziel – zu grö-<br />

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