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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

berücksichtigen. Werden diese Empfehlungen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür<br />

gegenüber der Wirkungscontrollingstelle darzulegen.<br />

Der Großteil der Regelungsentwürfe betrifft Bundesgesetze und Verordnungen:<br />

Da die wirkungsorientierte <strong>Folgenabschätzung</strong> zur Information der EntscheidungsträgerInnen<br />

sowie der Öffentlichkeit dient, soll diese für die maßgeblichen Verfahrensstadien, die ein Regelungsvorhaben<br />

oder ein sonstiges Vorhaben durchläuft, aktualisiert werden. Dieser Prozess ist<br />

unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob es sich um ein Gesetz, eine Verordnung, eine Art.<br />

15a-B-VG-Vereinbarung oder ein sonstiges Vorhaben handelt. In den folgenden Kapiteln werden<br />

die üblichen Prozessschritte beispielhaft für die in der Praxis häufigsten Regelungsvorhaben<br />

dargestellt.<br />

Begutachtungsfristen, Ministerrat<br />

Je nach Umfang und Dringlichkeit des Regelungsvorhabens sind angemessene Begutach-<br />

tungsfristen festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine<br />

Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.<br />

Dass die Frist von sechs Wochen für den Regelfall gedacht ist, bedeutet, dass es Fälle geben<br />

kann, in denen eine kürzere Frist vertretbar ist, so wie es umgekehrt auch Fälle geben wird, in<br />

denen auch die sechswöchige Frist zu kurz ist.<br />

Durch die Einhaltung der sechswöchigen Begutachtungsfrist kann gleichzeitig auch die Frist im<br />

Rahmen des Konsultationsmechanismus gewahrt werden:<br />

Bereits nach Art. 1 Abs. 1 und 4 der geltenden Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern<br />

und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt<br />

der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, sind gegenüber den Vereinbarungspartnern<br />

angemessene, bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mindestens vierwöchige Stellungnahmefristen<br />

zu setzen (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst,<br />

zuletzt GZ BKA-600.614/0002-V/2/2008).<br />

Entfall der Begutachtung, keine Einbringung in den Ministerrat<br />

Bei Regelungsvorhaben ohne Begutachtungsverfahren bzw. ohne Einbringung in den<br />

Ministerrat ist die <strong>Folgenabschätzung</strong> im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16<br />

Abs. 1 und 2 BHG 2013 dem Bundesministerium für Finanzen sowie der ressortübergreifenden<br />

Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt, das die Qualitätssicherung der <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

durchführt (§ 9 Abs. 4 und 5 WFA-GV) zu übermitteln.<br />

Auch über nachträgliche Änderungen der <strong>Folgenabschätzung</strong> ist die ressortübergreifende<br />

Wirkungscontrollingstelle und das Bundesministerium für Finanzen zu informieren.<br />

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