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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Vorhaben im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 haben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 einen in<br />

wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.<br />

Welche Leistungen müssen bei einem Vorhaben berücksichtigt werden?<br />

Soweit ein Vorhaben die Investition in<br />

■ immaterielle Vermögensgegenstände,<br />

■ Sachanlagevermögen oder<br />

■ die Erbringung sonstiger Leistungen<br />

■ Förderungen, Werkverträge, etc.<br />

zum Gegenstand hat, umfasst ein Vorhaben alle sich darauf beziehenden sachlich abgrenzbaren,<br />

wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel aufgrund<br />

einer einheitlichen Planung erbracht werden (§ 57 Abs. 2 BHG 2013).<br />

Beispiel: Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung<br />

Große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben, Anschaffungen, z. B. von Rüstungsgütern.<br />

4.3 Die <strong>Folgenabschätzung</strong> im Legistikprozess und in der<br />

Vorbereitung von Vorhaben<br />

Da Regelungs- und sonstige Vorhaben von der Konzeption bis zum Beschluss unterschiedliche<br />

Stadien durchlaufen und dabei von ihren <strong>Folgenabschätzung</strong>en begleitet werden, werden<br />

im folgenden Kapitel die Prozesse für Regelungs- und sonstige Vorhaben getrennt dargestellt.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

§ 9 Abs. 1 WFA-GV sieht vor, dass mit der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> so früh wie<br />

möglich zu beginnen ist. Die Verordnung sieht weiters vor, dass die <strong>Folgenabschätzung</strong> mit dem<br />

Regelungsvorhaben Schritt zu halten hat.<br />

§ 5 Abs. 2 Wirkungscontrollingverordnung sieht vor, dass die <strong>Folgenabschätzung</strong>en für Regelungsvorhaben<br />

der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle im Rahmen der Begutachtung,<br />

falls diese nicht stattfindet, spätestens vor Wirksamwerden zur Kenntnis zu bringen ist.<br />

Die Empfehlungen der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Einhaltung der<br />

Qualitätskriterien sind nach Möglichkeit vor dem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium zu<br />

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